LVwG T LVwG-2022/49/1627-3

LVwG-2022/49/1627-3Tribunale amministrativo regionale14 set 2022

Regest

vorzeitiger Abschuss von Rotwild, <br/>Sache des Beschwerdeverfahrens,<br/>Gegenstandsloserklärung, <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1627-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.1627.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2022, Zl ***, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden durch einen vorzeitigen Abschuss von zehn Stück Rotwild ab 01.05.2022 in der Genossenschaftsjagd X und der Eigenjagd W - nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.04.2022 und ergänzt mit Schreiben vom 23.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss von Lichtbildern und eines Lageplans aufgrund des hohen Rotwildaufkommens schon ab Mitte März von ca 20-30 Stück auf näher bezeichneten landwirtschaftlichen Flächen zur Verhütung ernster Schäden auf diesen Flächen den Jagdausübungsberechtigten vorzuschreiben, als Sofortmaßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden ab 01.05.2022 mindestens zehn Stück Rotwild vorzeitig zu erlegen.

Mit Bescheid vom 25.04.2022, Zahl ***, erteilte die belangte Behörde im Rahmen des Abschussplanes 2022/2023 für das Jagdgebiet Eigenjagd W dem Jagdausübungsberechtigten den Auftrag, mit dem Abschuss von Rotwild, konkret von Schmaltieren und Schmalspießern, bereits mit 01.05.2022 einzusetzen. Im Rahmen des Abschussplanes 2022/2023 wurde insgesamt ein Abschuss von sechs Stück Schmalspießer bzw –tiere bewilligt.

Mit Bescheid vom 26.04.2022, Zahl ***, erteilte die belangte Behörde im Rahmen des Abschussplanes 2022/2023 für das Jagdgebiet Genossenschaftsjagd X dem Jagdausübungsberechtigten den Auftrag, mit dem Abschuss von Rotwild, konkret von Schmaltieren und Schmalspießern, bereits mit 01.05.2022 einzusetzen und bis 15.05.2022 mindestens vier Stück Rotwild zu erlegen. In der diesbezüglichen Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem auch auf den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2022. Im Rahmen des Abschussplanes 2022/2023 wurde insgesamt ein Abschuss von fünf Stück Schmalspießer bzw –tiere bewilligt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2022, ZL ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Antrag gemäß § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 ab. Begründend führte sie darin aus:

„Aufgrund der bekannten Problematik in der KG X hat die BH Y dem Jagdausübungsberechtigten der GJ X mit Bescheid vom 26.04.2022, Zahl ***, bereits aufgetragen, dass dieser mit dem Abschuss von Rotwild, konkret von Schmaltieren und Schmalspießern, im Rahmen des genehmigten Abschussplanes, mit 01. Mai 2022 einzusetzen hat und bis 15. Mai 2022 mindestens 4 Stücke Rotwild zu erlegen hat. Der Jagdausübungsberechtigte der EJ W wurde mit Bescheid vom 25.04.2022, Zahl ***, verhalten, mit dem Abschuss von Rotwild einzusetzen.

Neben den oben beschriebenen Maßnahmen wurde der Abschussplan der Jagdreviere in der KG X (W, V-X, X, U) auf ein Niveau angehoben, welches zumindest in den letzten 15 Jahren nicht gegeben war.

Dem grundsätzlichen Ansuchen wurde daher bereits entsprochen. Der Antragsteller begehrte abweichend von der bereits erfolgten Erledigung der Jagdbehörde, dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden soll, vorzeitig mindestens 10 Stück Rotwild zu erlegen. Konkret soll der Jagdausübungsberechtigte also von 01.05.2022 bis zum Einsetzen der regulären Jagdzeit (Schmaltiere und Schmalspießer 15.05., männliches Rotwild 01.08., Tiere und Kälber 01.06.) mindestens 10 Stücke Rotwild erlegen.

Aus Sicht der entscheidenden Jagdbehörde wird durch die oben angeführten Vorschreibungen das Auslangen gefunden, um Wildschäden auf den landwirtschaftlichen Flächen in der GJ X hintanzuhalten, denn ist davon auszugehen, dass bei einem vorzeitigen Jagddruck, das Wild nicht mehr derart intensiv die landwirtschaftlichen Flächen nutzen wird.

Die langfristige Verbesserung der Schadenssituation sollte sich durch die Beibehaltung des erhöhten Abschussplanes – sollte dieser auch erfüllt werden – ergeben.

Daher war das Ansuchen abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte, erstens der Beschwerde im Sinne der angeführten Ausführungen Folge zu geben und den Bescheid zu beheben, zweitens das Landesverwaltungsgericht möge dem Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd X als Sofortmaßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden ab dem Jagdjahr 2023/2024, auf den durch das Rotwild intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen von AA, Adresse 1, und BB, Adresse 6, ab 01.05.2023 bis 15.05.2023 die vorzeitige Erlegung von mindestens zehn Stück Rotwild vorschreiben, und den Abschuss behördlich überwachen und drittens das das Landesverwaltungsgericht möge in der angrenzenden Eigenjagd W den Jagdausübungsberechtigten als Sofortmaßnahme zur Hintanhaltung von weiteren Wildschäden beauftragen, die naheliegende Rotwildfütterung zu verlegen und die Salzlecken in den Jungwüchsen zu entfernen, sowie den Abschuss für Rotwild vorzeitig ab dem 01.05.2023 vorschreiben und den Abschuss behördlich überwachen.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und ist unstrittig.

III.Erwägungen

Zum ersten Beschwerdeantrag:

Der verfahrenseinleitende Antrag vom 19.04.2022 bezog sich aufgrund des schon ab Mitte März mit ca 20-30 Stück hohen Rotwildaufkommens unmissverständlich auf einen vorzeitigen (vor Beginn der regulären Jagdzeit) und nicht auf einen zusätzlichen Abschuss von Rotwild, welcher als Maßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 TJG 2004 nämlich auch über den Abschussplan hinaus vorgeschrieben werden könnte.

Im konkreten Fall war der Zeitraum, für welchen der vorzeitige Abschuss von Rotwild in Bezug auf Schmalspießer, Schmaltiere, Tiere und Kälber, ergänzend zu den bereits in den jeweiligen Abschussplänen 2022/2023 ergangenen vorzeitigen Abschussaufträgen, hätte vorgeschrieben werden können, bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.06.2022 verstrichen (reguläre Jagdzeit: Schmalspießer und Schmaltiere ab 15.05. des Jahres, Tiere und Kälber ab 01.06. des Jahres), in Bezug auf die Hirsche mit Beginn der regulären Jagdzeit ab 01.08.2022.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116).

Da die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wie auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen ist, kann mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründet werden (vgl VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021).

Verfahrensgegenständlich war ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.04.2022 nicht mehr entsprochen werden kann, indem die Zeiträume, in welchen ein vorzeitiger Abschussauftrag erteilt hätte werden können, zwischenzeitlich verstrichen sind, nicht mehr gegeben. Die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist in diesem Zusammenhang nicht mehr vorgesehen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 17).

Zum zweiten und dritten Beschwerdeantrag:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.04.2022 den vorzeitigen Abschuss von zehn Stück Rotwild ab dem 01.05.2022 und damit für das Jagdjahr 2022/2023.

Mit dem zweiten und dritten Beschwerdeantrag begehrt der Beschwerdeführer zwar wiederum die vorzeitige Erlegung von Rotwild, jedoch ab 01.05.2023 bis 15.05.2023, und somit für das Jagdjahr 2023/2024. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Verlegung der Rotwildfütterung und der Salzlecken in den Jungwüchsen im Jagdgebiet der Eigenjagd W.

„Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl VwGH 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; 05.10.2021, Ra 2020/10/0134).

Die auf das nächste Jagdjahr 2023/2024 gerichteten Anträge betreffend einem vorzeitigen Abschuss von Rotwild und der Antrag auf Verlegung der Rotwildfütterung und Entfernung der Salzlecken waren nicht Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages vom 19.04.2022 und damit des angefochtenen Bescheides. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist diesbezüglich eine Entscheidung mangels „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens verwehrt.

Die im Beschwerdevorbringen gestellten Anträge können jedoch als eigenständige Erstanträge gewertet werden, die durch die belangte Behörde einer weiteren Bearbeitung zuzuführen sein werden.

Aufgrund den vorigen Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Verweis auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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