Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1885-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1885.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1 **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.06.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach der 4. COVID-19-SchuMaV in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro jeweils Euro 10,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 10.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Sie, Herr AA, haben Folgendes zu verantworten:
1. dass Sie am 03.04.2021 um 14:22 Uhr in der Gemeinde **** X, Adresse 2 den Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarktes BB betreten haben und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen zu haben, obwohl in derzeit vom 25.03.2021 bis 18.05.2021 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021 das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig war, dass Kunden eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
2. dass Sie am 03.04.2021 um 14:58 Uhr in der Gemeinde **** X, Adresse 3 den Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarktes CC betreten haben und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen zu haben, obwohl in der Zeit vom 25.03.2021 bis 18.05.2021 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID- 19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021 das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten unteranderem nur unter der Voraussetzung zulässig war dass Kunden eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
So haben Sie zumindest am 03.04.2021 um 14:22 Uhr und um 14:58 Uhr die Kundenbereiche der BB in **** X, Adresse 2 und der CC in **** X, Adresse 3, ohne eine FFP2-Maske zu tragen, betreten, welche sich nicht im Freien befanden und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
ad 1.§ 5 Abs. 1 Z. 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-IVIG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 33/2021
ad 2.§ 5 Abs. 1 Z. 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstraße von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe
von
gemäß
ad 1 50,--
16 Stunden
§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-
19-Maßnahmengesetz,
BGBl I Nr. 12/2020 in
der Fassung BGBl I Nr.
33/2021
ad 2 50,--
16 Stunden
§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-
19-Maßnahmengesetz,
BGBl I Nr. 12/2020 in
der Fassung BGBl I Nr.
33/2021
Gesamt: 100,--
32 Stunden
Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Weiters hat der Bestrafte gemäß § 64 Abs, 1 VStG einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, welcher gemäß dessen Abs. 2 mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro), zu bemessen ist und demnach EUR 20,- beträgt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 120,--„
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Gegen o.g. Straferkenntnis lege ich fristgemäß „Widerspruch/Beschwerde ein, mit folgender Begründung.
Sie werfen mir im o.g. Straferkenntnis vor, dass ich am 03.04.2021 den Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarktes BB betreten habe und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ( FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen habe, obwohl in der Zeit vom 25.03.2021 bis 18.05.2021 gem. § 5, Abs. 1 Z. 2.4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021 das Betreten und 'Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten nur unter der Voraussetzung zulässig war, dass Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske) tragen.
Hier verweise ich auf die Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien www.verfassungsgerichtshof.at
V 587/2020-8
8. Juni 2021
Auszug:
"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienst-leistungen sowie
Arbeitsorte
"Kundenbereiche
§ 2. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu
tragen.
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von W vom 27. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: antragstellendes Gericht) zur Last gelegt, sie habe am 22. Mai 2020 um 18:35 Uhr den Kundenbereich der Betriebsstätte eines näher genannten Unternehmens betreten, ohne eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen zu haben, obwohl das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gemäß der COVID-19-LV in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 nur unter der Voraussetzung erlaubt gewesen sei, dass Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen. Über die Beschwerdeführerin des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht wurde daher eine Geldstrafe verhängt.
2.3.2. Angesichts der damit inhaltlich weitreichenden Ermächtigung des Verord-nungsgebers verpflichtet § 1 COVID-19-MG vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 2 B-VG den Verordnungsgeber im einschlägigen Zusammenhang auch, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraums im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungserlas-sungsverfahren festhält, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie bestimmen sich maßgeblich danach, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Auch in diesem Zusammenhang kommt dem Zeitfaktor entsprechende Bedeutung zu.
2.4. All dies hat der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung, ob der BMSGPK den gesetzlichen Vorgaben bei Erlassung der angefochtenen Bestimmung des § 2 Abs. 1Z 2 COVID-19-LV idF BGBl. II197/2020 entsprochen hat, zu berücksichti-gen. Dass es damit dafür, ob die angefochtene Verordnungsbestimmung mit den Zielsetzungen des § 1COVID-19-MG im Einklang steht, auch auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung ankommt, ist kein Selbstzweck. Auch in Situationen, die deswegen krisenhaft sind, weil für ihre Bewältigung entsprechende Routinen fehlen, und in denen der Verwaltung zur Abwehr der Gefahr gesetzlich erhebli-che Spielräume eingeräumt sind, kommt solchen Anforderungen eine wichtige, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sichernde Funktion zu (vgl. auch VfGH 1.10.2020, G 272/2020 ua.;
1.10. 2020, V 405/2020; 1.10.2020, V 429/2020).
2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 429/2020, ausgesprochen, dass § 6 COVID-19-LV idF BGBl. II 197/2020 gesetz-widrig war. Mit Erkenntnis vom selben Tag, G 271/2020, V 463-467/2020, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in § 1 Abs. 2 COVID-19-LV idF BGBl. II 197/2020 festgestellt.
Diese Bestimmungen
verstießen gegen § 1 COVID-19-MG bzw. § 2 COVID-19-MG, weil es der Verord-nungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verord-nungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvoll-ziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.
2.6. Auch im Hinblick auf die angefochtene Bestimmung des § 2 Abs. 1Z 2 CO-VID-19-LV idF BGBl. II197/2020 enthält der Verordnungsakt, der der Erlassung der Stammfassung der COVID- 19-LV, BGBl. II197/2020, zugrunde liegt, keine Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelungen betreffen. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwick-lungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, Kunden beim Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zu verpflichten, geleitet haben.
V. Ergebnis
1. § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-LV idF BGBl. II197/2020 ist durch die Verordnung BGBl. II 246/2020 geändert worden (diese Änderung ist mit 30. Mai 2020 in Kraft getreten, siehe § 13 Abs. 6 COVID-19-LV idF BGBl. II 246/2020). Der Verfassungs-gerichtshof hat sich daher gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG auf die Feststellung zu beschränken, dass § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-LV, BGBl. II 197/2020, gesetzwidrig war.
AUSZUG-Ende
Der VfGH hat demzufolge das Tragen von Atemschutzmasken, ganz gleich welcher Art, für das
"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienst-leistungen sowie Arbeitsorte
als g e s e t z w i d r i g erklärt weil es der Gesetzgeber unterlassen hat jegliche Evidenz nachzuweisen welche der damaligen Verordnung zugrunde lag.
Den Gesetzgeber scheint die Rechtsprechung des VfGH nicht zu tangieren, indem er die gleiche Verordnung für die Zeit 25.03.2021 bis 18.05.2021 mit Abs. 1 Z. 2.4 COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021 abermals erlässt.
In einem demokratischen Rechtsstaat sollte doch ein solches Verhalten von Regierungen auf Zeit unmöglich sein.
Weiterhin erkläre ich hiermit folgenden Sachverhalt, welcher sich auf meine Gesunderhaltung bezieht, dies ist meine WILLENSERKLÄRUNG.
Ich bin gesundheitlich nicht in die Lage versetzt
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung, ganz gleich ob es sich um eine einfache OP-Maske oder um FFP2-Maske handelt, zu tragen.
Ich habe es mehrfach probiert, z.B. um lebensnotwendige Lebensmittel zu erwerben oder andere öffentliche Kundenbereiche betreten zu dürfen, mit folgendem Ergebnis:
Nach ca. 1 Minute nach Aufsetzen der Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung befällt mich Schwindel sodass ich mich an Gegenständen festhalten muss um nicht zu Boden zu fallen.
Ich bin ein gesunder Mensch und habe unter normalen Atembedingungen noch nie derartige Schwindelanfälle gehabt und habe diese nicht.
Ich habe bezüglich der Unverträglichkeit von einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung mehrere Ärzte wegen eines Maskenbefreiungsattestes aufgesucht.
Leider hat mir kein Arzt eine Maskenbefreiung ausgestellt.
Vermutlich haben die Ärzte Angst vor Diskriminierung, Verweis auf Dr. DD.
Ich habe mich bemüht bei'm zuständigen Amtsarzt einen Vorstellungstermin bzgl. der Attestierung meiner Unverträglichkeit von Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen zu bekommen —- mit dem Ergebnis —- ein Amtsarzt ist dafür nicht zuständig.
Aus diesem Grund verfüge ich nicht über ein ärztliches Befreiungsattest für Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen.
Da es nicht in meiner Macht liegt ein ärztliches Befreiungsattest für Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen zu erhalten, fordere ich Sie auf, mir einen Termin bei'm zuständigen Amtsarzt in die Wege leiten. Der Amtsarzt gehört zur Bezirkshauptmannschaft Y.
Ist dies nicht möglich bitte ich um Mitteilung wer die Haftung übernimmt wenn ich beim Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienst-Ieistungen wegen Schwindelanfall durch atemreduzierende Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen stürze, mich verletze und vielleicht einen finanziellen Schaden durch umgestoßene Waren oder an Einrichtungsgegenständen verursache.
Abgesehen von gesundheitlichen Schäden und evtl. Sachschäden (durch mich wegen Unverträglichkeit von Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen verursacht) besteht die Gefahr, dass ich wiederholt Verwaltungs-straffällig werde, dann gelte ich als Wiederholungstäter obwohl mir keine kriminelle Energie zu eigen ist. Als Mensch bin ich gezwungen Nahrungsmittel zu erwerben um zu überleben.
Abschließend stelle ich die Frage weshalb Sie mir eine, gem. Straferkenntnis, Strafe für das Nicht-tragen
von
einer FFP2-Maske auferlegen, wo nachgewiesener Maßen diese Masken nicht gegen die Übertragung von VIREN geeignet sind (siehe Packungsbeilagen von FFP-Masken) und obwohl der Hinweis vom RKI besteht, dass vordem Tragen von FFP2 Masken eine arbeitsmedizinische
Untersuchung angeboten werden muss, um durch den erhöhten Atemwiderstand entstehende Risiken für die individuellen Anwender medizinisch zu bewerten.
Ebenfalls sagt das RKI: „Zur privaten Nutzung werden diese Masken nicht empfohlen“ ANLAGE 1
Durch das o.g. Straferkenntnis zwingen Sie mich meine eigene Gesundheit zu schädigen, d.h., ich kann einer Strafe nur entgehen wenn ich meine eigene Gesundheit schädige.
In welchem Gesetz steht, dass ich verpflichtet bin meine eigene Gesundheit zu schädigen ?
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Aus der Anzeige der PI X vom 05.04.2021, Zahl *** geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA und Frau EE am 03.04.2021 um 14:22 Uhr im Supermarkt BB in **** X, Adresse 2, einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum betreten haben und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen haben, obwohl laut der 4. Novelle zur 4. COVID-19- SchuMaV in der Zeit vom 15.03.2021 bis 11.04.2021 beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist. Der Regionalleiter des BB Supermarktes in X hat eine Streife angefordert und kam sodann die Streife „X 1“ zum Supermarkt. Sowohl Herr AA als auch seine Ehegattin gaben an, dass sie eine Maskenbefreiung hätten und weiters, dass sie ein Schreiben hätten, dass man keine kranken Personen benachteiligen darf. Eine ärztliche Maskenbefreiung wurde den Beamten nicht vorgelegt. Am 03.04.2021 um 14.58 Uhr waren Herr AA und seine Ehegattin sodann im Supermarkt „CC“ in **** X, Adresse 3. Wiederum hatten beide während ihrem Einkauf im Supermarkt keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard auf. Herr AA und seine Ehegattin wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass in beiden Fällen Anzeige erhoben wird.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren am 03.04.2021 um 14:22 Uhr in der Gemeinde **** X, Adresse 2, im Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarktes „BB“ und wollten dort einkaufen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin trugen während dem Einkauf eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Der Filialleiter des Supermarktes „BB“, der Zeuge FF, hat dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sodann eine kostenlose FFP2-Maske für den Einkauf angeboten, was der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ablehnten. Es kam sodann zu einem Streitgespräch, worauf der Zeuge FF die Polizei verständigte und eine Streife anfordert. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verließen den Supermarkt und kam sodann die Streife „X 1“, wobei Herr Insp. GG sodann die Amtshandlung vornahm und den Beschwerdeführer und seine Ehegattin darauf aufmerksam machte, dass sie während dem Einkauf eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen haben.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gingen sodann am vorfallsgegenständlichen Tag in den Supermarkt „CC“, Adresse 3, **** X, um dort ihren Einkauf fortzusetzen, da sie ja Einkäufe im Supermarkt „BB“ nicht vornehmen konnten. Auch im Supermarkt „CC“ um 14:58 Uhr hat weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen. Der Zeuge Insp. GG hat den Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin sodann im Supermarkt „CC“ während ihres Einkaufes angetroffen und sie abermals darauf hingewiesen, dass sie eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen hätten, was der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verweigerten. Eine ärztliche Bestätigung zur Befreiung der Maskenpflicht konnte vom Beschwerdeführer weder um 14:22 Uhr noch um 14:58 Uhr vorgelegt werden.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer im vorfallsgegenständlichen Tag zu den vorfallsgegenständlichen Tatzeitpunkten (14:22 Uhr im Supermarkt BB und 14:58 Uhr im Supermarkt CC) Einkäufe tätigen wollte und dabei keine FFFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat, weshalb er die Taten in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum zweimaligen Nichttragen des Beschwerdeführers der entsprechenden Masken im Supermarkt BB und im Supermarkt CC ergeben sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.09.2022, sowie aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Zeugen Insp. GG und FF. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Maskenbefreiungsattest vorweisen konnte, ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.09.2022, sowie aus den Aussagen der Zeugen Insp. GG und FF ebendort.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs 1 Ziffer 2 der 4. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
„Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.“
Festgehalten wird, wie bereits mehrfach ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag weder im Supermarkt BB um 14:22 Uhr, noch im Supermarkt CC um 14:58 Uhr eine entsprechende Schutzmaske getragen hat und dies selbst auch gar nicht bestreitet.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptung eines Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Seine darüber hinaus gehenden Einwände gehen ins Leere.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verdient laut eigenen Angaben monatlich netto Euro 1.860,00, hat keine Schulden und kein Vermögen. Weiters bestehen keine Sorgepflichten für den Beschwerdeführer. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer bereits verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)