Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/21/2095-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.21.2095.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Das Waffenverbot ist am 26.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Laut Übergabebestätigung der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion Z, vom 01.03.2019, Zl ***, hat der Beschwerdeführer der Behörde folgende Waffen und Munition übergeben:
Typ
Waffen sonstige mit Nummer
Rolle: Sichergestelltes Objekt
Beschreibung
Langwaffe (Büchse – Kat. C)
Kaliber: 6,5 x 55 SE
Objektattribute
1. Nummer: 427704
Bezeichnung/Art: Büchse
Modell: BB
Beschreibung Form/Aussehen: Langwaffe Kategorie C
Marke: BB
Typ
Munition
Rolle: Sichergestelltes Objekt
Beschreibung
Kaliber: 6,5 x 55 ELEKTRON
Marke: CC
Stückzahl: circa 35 Stück in einer Packung –
bereits geöffnet
Typ
Munition
Rolle: Sichergestelltes Objekt
Beschreibung
Kaliber: 6,5 x 55
Marke: DD und EE
Packungen: 3 x Teilmantel, 1 x Plus, 1 x Doppel-kern
Stückzahl: 100 Patronen
Innerhalb der Frist von einem Jahr hat der Beschwerdeführer sodann mit E-Mail vom 24. Februar 2020 einen Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die verfallenen Waffen samt Munition gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 gestellt und im Einzelnen ausgeführt, wie folgt:
„Sehr geehrte Frau FF.
ich kann nicht zum Ausdruck bringen wie oft ich in den letzten 50 Wochen versucht habe diese Zeilen zu schreiben.
Immer noch wenn ich daran denke, was mir Wiederfahren ist, erfüllt mich das mit einer Ohnmacht, die mich fast lähmt zu denken.
Aber das Jahr ist fast um und mir läuft die Zeit davon.
Auch wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat das ich nicht randaliert habe, sondern durch die Verandatür gestürzt bin, bleibt doch, auch wenn nachvollziehbar, der Widerstand.
Eine Streife zu rufen zu einem Randalierer, der keiner war. Gefahr im Verzug rechtfertigt alles so wie’s aussieht.
Wie wäre das wohl ausgegangen wenn ich mich, beim Sturz durch meine Verandatür, verletz hätte? Wäre ich auch verhaftet worden?
Und unser Erbstück, beschlagnahmt!
Wie soll ich eine Entschädigung beantragen, für Etwas Ideelles, das für uns nicht zu entschädigen ist?
Warum hat man mir nicht die Möglichkeit gegeben das Erbstück, an ein nicht in meinem Haushalt wohnendes Familienmitglied, weiter zu geben?
Ich weiß immer noch nicht recht wie ich damit umgehen soll.
Wenn ich die Finanziellen Mittel hätte, würde ich gegen dieses Unrecht Vorgehen.
Habe ich leider nicht.
So beantrage ich Entschädigung für die aus meinem Besitz beschlagnahmten Gegenstände:
1 Repetier-Büchse Mod.:BB / Bj 1917 / Cal.6,5x55-SE / Serie Nr.:427704
1 Pkg. 35 Stk. CC / 6,5x55 Elektron / (gekauft bei GG)
5 Pkg. a’ 20 Stk. EE u. DD / 6,5x55 / (gekauft bei JJ)
So oft ich auch versucht habe die Möglichkeit zu finden am Schießstand zu schießen, blieb mir leider verwehrt die Büchse je zu benutzen.
Ich möchte aber genau erfahren wohin diese Büchse gekommen ist und was mit ihr geschah.
Auch möchte ich mich bei Ihnen bedanken für die telefonische Auskunft und bitte auch darum, wenn Sie irgendeine Möglichkeit sehen die Büchse wieder in Familienbesitz zu bringen, sei es auch nicht an mich, das Sie mir bitte Bescheid geben.
Mit Dank im Voraus verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
und wünsche einen schönen Tag.
AA“
Von der Landespolizeidirektion X, Referat KK, wurde sodann am 20.08.2020 zu Zl *** ein Gutachten betreffend den Verkehrswert der Waffe samt Munition erstellt, wie folgt:
„Entschädigungsantrag gem. § 12/4 WG 1996 wurde eingebracht von
Name:AA, XX.XX.XXXX geb.
Behörde:BH Y
AZ., Datum:***, vom 24.02.2020 ho eingelangt am 31.07.2020
Folgende eingezogene Waffe(n) wurde(n) genauestens untersucht, der Zustand geprüft von Cheflnsp LL, Beamter im waffentechnischen Dienst, und wie folgt geschätzt (Waffe, Schätzwert):
1
Repetierbüchse, Marke BB, Kal. 6,5x55, Wknr. 427704, Herstellungsjahr 1917, Brünierung teilweise abgerieben, Schaft im Bereich des Kolbenhalses mit einem Riss, neuer Ferlacher Beschuss,
€ 355.-
142
Patronen Kal. 6,5x55,
€ 105.-
Der Schätzwert wird (die Schätzwerte werden) der do. Behörde für die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung empfohlen.
In einem wird um Mitteilung ersucht, ob der Betroffene den (die) Schätzbetrag (beträge) als angemessene Entschädigung anerkannt hat.
X, am 20.08.2020
Für den Referatsleiter
MM, Obstlt., eh“
Auf Basis des Gutachtens der Landespolizeidirektion X vom 20.08.2020 hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2020 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 in Höhe von Euro 460,00 zuerkannt.
Gegen den Bescheid vom 31.08.2020 wurde sodann Beschwerde erhoben, eingebracht per E-Mail am 20.09.2020, und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„----Hallo Fr. FF
Leider ist im Scheiben, der Bezirkshauptmannschaft, für mich nicht ersichtlich, wie ich Verbindung zu Abteilung Landesverwaltungsgericht aufnehmen kann.
Zumal imSchreiben die „Adresse 2" und keine Mailadresse, und über Internet die "Adresse 3“ mit der Mailadresse im cc steht.
Daher wende ich mich vertrauenswürdig an Sie.
Ich bedanke mich für den Bescheid für die Zuerkennung einer Entschädigung meiner beschlagnahmten Erbwaffe.
Dazu muss ich aber die mir Rechtlich zustehende Beschwerde in Anspruch nehmen.
Diese begründe ich wie folgt:
Die Repetierbüchse der Marke BB die ich von meinem Großvater geerbt habe war in einem einwandfreien Zustand! Abrieb der Brünierung sind leichte Gebrauchsspuren.
Auch wenn ich nie dazu gekommen bin diese Waffe zu benutzen, habe ich sie doch oft gereinigt und die Mechanik sowie das Holz mit geeigneten ölen behandelt. Ein Riss wäre mir aufgefallen !
Sollte irgendwann ein Riss, irgendwo, entstanden sein, haben diesen die Behörden ( Polizei oder auch andere), mit Ihrer groben Handhabe verursacht!
Ausserdem möchte ich festhalten, das alleine der Munitionswert, der Spezialmunition 20er Pkg, bei 75.-€ ist.
Von der Waffe abgesehen;
Wenn ich das Angebot Privat geben würde, müsste der Käufer schon einen bedenklichen Ankauf melden.
Somit arbeitet, meiner Meinung nach, der Schätzmeister grob unzulässig in die Staatskasse, oder ist für diese Aufgabe schlicht zu unerfahren bzw. inkompetent.
So oder so, das kann ich nicht so hinnehmen.
Da wie gesagt, die Munition schon mehr gekostet hat.
Ich weiss wieviel diese Art der Büchsen aus 1917 gehandelt werden, und einen Schaden hat es nie gegeben.
Ich kann an der Beschlagnahme nichts ändern, aber ich bitte inständig um eine sachgemäße Prüfung, eine reale Schätzung, der Waffe und der Munition.
Denn, ich betone nochmals, einen Schaden oder Riss im Kolben hat es nie gegeben.
So bedanke ich mich für ihre Zeit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen und wünsche einen schönen Tag
AA“
Noch am 21.09.2020 hat daraufhin die Landespolizeidirektion X, Referat KK, zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung genommen und im Einzelnen erwogen, wie folgt:
„Gemäß dem Bezugsschreiben wird von AA die ho. durchgeführte Schätzung als zu niedrig erachtet und nicht anerkannt.
Die seinerzeitige Schätzung bleibt aufrecht und ist als Empfehlung an die Behörde zu verstehen.
Begründung:
Repetierbüchse, Marke BB, Mod. M 96, Kal. 6,5 x 55, Wknr. 427704,
Die Waffe wurde im Jahr 1917 hergestellt. Neubeschuss der Waffe im Jahr 1989. Die Lauflänge beträgt 74 cm. Die Metallteile sind fleckig und teilweise flugrostig. Der Lauf innen ist rauh und reinigungsbedürftig. Der Schaft wurde unfachmännisch überholt. Es sind grobe Bearbeitungspuren (Feile und Schleifband) erkennbar. Es wurde teilweise soviel Material abgetragen, das die Metallteile überstehen. Der Schaft weist im Bereich des Kolbenhalses Haarisse auf. Die Waffe ist teilweise nummerngleich. Der Verschluss wurde die Nummer unfachmännisch herausgeschliffen und nachträglich mit der gleichen Endnummer versehen. Aufgrund des Zustandes und der teilweise unfachmännischen Bearbeitung ist der ho. festgesetzte Verkehrswert schon als Obergrenze anzusehen.
Munition:
Von der Rechtsabteilung des BMI wurde der Auszahlungsbetrag mit 40% des Neupreises festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass Munition nicht mehr verkauft werden darf und daher der Zeitwert nicht feststellbar ist, erfolgt die Schätzung analog wie bei den Vorderschaftrepetierflinten.
Hierorts erfolgte die Festlegung des gegenwärtigen Verkehrswertes unter Berücksichtigung des Alters, Zustandes und des derzeitigen handelsüblichen und damit tatsächlich erzielbaren Preises.
In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1970, ZI. 1862/69, wird dazu ausgeführt, dass unter der „angemessenen Entschädigung" der objektive Verkehrswert einer Waffe, dh. der ordentliche Preis im Sinne des ABGB § 305, erster Absatz zu verstehen ist.
Bei befugten Gewerbetreibenden, wie auch bei einer öffentlichen Versteigerung im NN ist daher kaum ein höherer Erlös als der ho. ermittelte Schätzbetrag zu erzielen.
Datum: 21.09.2020
Für den Referatsleiter
MM, Obstlt, eh“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LvWG-2020/21/2095.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Wie bereits oben ausgeführt, wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2020 ein Waffenverbot verhängt. Dieses Waffenverbot ist am 26.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat eine Langwaffe samt Munition übergeben und sind diese Gegenstände verfallen.
Innerhalb einer Frist eines Jahres hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung gestellt.
Auf Basis eines Schätzgutachtens der Landespolizeidirektion X hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine Entschädigung in Höhe von Euro 460,00 zuerkannt.
Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ganz allgemein bemängelt, dass der Entschädigungsbetrag zu nieder angesetzt sei. Der Beschwerdeführer hat seinerseits keine Angaben zum Wert der verfallenen Waffe samt Munition angegeben.
In der Stellungnahme vom 21.09.2020, die bereits oben vollständig wiedergegeben wurde, hat die Landespolizeidirektion X nachvollziehbar Stellung genommen zur Höhe des gebührenden Entschädigungsbetrages.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der von der Behörde zuerkannte Entschädigungsbetrag dem Verkehrswert der eingezogenen Gegenstände entspricht. Diesbezüglich liegen flüssige und nachvollziehbare Gutachten der Landespolizeidirektion X vor, denen unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass der von der Behörde zuerkannte Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 355,00 für die verfallene Langwaffe und der Betrag von Euro 105,00 für die verfallenen Patronen sehr wohl dem Verkehrswert entspricht.
Von der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw von der Einholung weiterer Beweise konnte Abstand genommen werden, weil neue Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
Nach § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallenen Munitionen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs 1 leg cit zu stellen.
Der Antrag ist als fristgebundenes Anbringen schriftlich einzubringen. Der Betroffene muss den seinerzeitigen rechtmäßigen Erwerb „glaubhaft“ machen, er muss dies nicht beweisen.
Gegenständlich ist schon die Verwaltungsbehörde von einem rechtmäßigen Erwerb ausgegangen und musste dieser Punkt daher nicht mehr überprüft werden.
Die Jahresfrist des § 12 Abs 4 Waffengesetz beginnt mit Rechtskraft des Waffenverbot-Bescheides zu laufen. Der Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen wurde somit vom Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellt.
Der Anspruch geht auf „angemessene Entschädigung“, worunter die Regierungsvorlage zu BGBl I 12/1996 den „ortsüblichen Marktwert“ versteht. Stand die verfallene Waffe oder die verfallene Munition im Eigentum des Adressaten des Waffenverbotes, so wird wohl nur der übliche Händlerkaufpreis (und nicht der Händlerverkaufspreis) für eine Waffe dieses Zustandes bzw für die Munition „angemessen“ im Sinne des Gesetzes sein.
Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter dem Begriff „angemessene Entschädigung“ den objektiven Verkehrswert, also den ordentlichen Preis im Sinne des § 305 erster Halbsatz AGBG, und nicht den Wert einer besonderen Vorliebe nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass das Schätzgutachten der Landespolizeidirektion X unrichtig sein sollte. Ein Wert der besonderen Vorliebe kann nicht ersetzt werden. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Beschwerde lediglich bemängelt, dass der von der Behörde festgesetzte Entschädigungsbetrag zu nieder sei.
Dieses Vorbringen allein reicht nicht aus, den Inhalt des Schätzgutachtens der Landespolizeidirektion X zu entkräften.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)