Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/1845-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.1845.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerden der Frau AA, Adresse 1, **** Z, Schweiz, vertreten durch Herrn BB, des Herrn BB, Adresse 2, **** Y, Schweiz, der Frau CC, Adresse 1, **** Z, Schweiz vertreten durch ihren Bruder Herrn BB, sowie des Herrn DD, Adresse 3, **** X, Schweiz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde des Herrn BB wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde der Frau AA wird stattgegeben und die Entscheidung ihr gegenüber behoben.
3. Die Beschwerden der Frau CC und des Herrn DD werden als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 10.01.2022 wurde der belangten Behörde gemäß § 23 TGVG der Notariatsakt vom 19.11.2021 betreffend die Übergabe des Grundstückes **1, in EZ ***, Grundbuch ***** V, zu je einem Drittel auf die Kinder der Übergeberin angezeigt. Im Gegenzug wurde von den Übernehmern der Mutter ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Frau CC und Herr DD sind Schweizer Staatsangehörige, Herr BB Schweizer und französischer Staatsbürger.
Mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl ***, wurde dem Rechtsgeschäft durch Frau CC und Herrn DD, sowie dem Rechtsgeschäft betreffend die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts für die Übergeberin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Rechtserwerb zwar keine staatspolitischen Interessen entgegenstünden, jedoch sei kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch die Beschwerdeführer gegeben. Es sei zwar ein privates Interesse an der Weitergabe von Liegenschaftsvermögen innerhalb der Familie zu erkennen gewesen, ein öffentliches Interesse fehle jedoch.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Herrn DD und des Herrn BB, die auch im Namen der Schwester und der Mutter erhoben wurde, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter Schweizer und österreichische Staatsbürgerin sei und es sich beim gegenständlichen Liegenschaftsvermögen um das Elternhaus der Mutter handle. Es sei immer schon Wunsch der Großeltern gewesen, dass die Enkel die gegenständliche Liegenschaft übernehmen sollten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletze der Bescheid Artikel 6 des Staatsgrundgesetzes, wenn es der Mutter nicht gestattet werde, über ihre Liegenschaften frei zu verfügen und diese nach Erbrecht ihren drei Kindern zu vererben bzw. vorzeitig zu schenken. Da die Mutter Witwe sei, würde die Liegenschaft nach dem Ableben der Mutter ohnedies an die Kinder fallen. Auch werde ein Widerspruch der Novelle LGBL Nr 204/2021 festgestellt und solle dieser ungültig erklärt werden.
Sinn der Schenkung sei es, dass sich die Kinder nunmehr um die Liegenschaft kümmern sollten, weil die Mutter dazu nicht mehr in der Lage sei. Deshalb werde der Antrag gestellt, der Bescheid möge als null und nichtig erklärt werden.
II.Sachverhalt:
Mit Übergabsvertrag vom 19.11.2021 übergab Frau AA je ein Drittel der Liegenschaft und des darauf errichteten Wohnhauses auf Grundstück **1, Grundbuch V, an ihre drei Kinder. Im Gegenzug wurde ihr von den Übernehmern ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt.
Herr BB ist Schweizer Staatsangehöriger und besitzt auch noch die französische Staatsbürgerschaft. Die anderen beiden Übernehmer sind beide Staatsbürger der Schweiz. Die Übergeberin selbst ist Staatsbürgerin von Österreich und der Schweiz.
Auf dem gegenständlichen Grundstück, das gemäß § 38 Abs 1 TROG als Wohngebiet gewidmet ist, befindet sich ein Wohngebäude, bei dem es sich um einen festgestellten Freizeitwohnsitz handelt. Keiner der Übernehmer hat an der Adresse 4, die zum Grundstück **1, KG V, gehört, seinen Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführer sind weder mit Hauptwohnsitz noch mit Nebenwohnsitz an der Adresse gemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich unzweifelhaft auf die im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Unterlagen, die von dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Die Staatsbürgerschaften wurden aufgrund entsprechender Passkopien bzw aufgrund des Bescheides vom 03. September 1958, Zl ***, nachgewiesen. Dass keine Meldung im Zentralen Melderegister erfolgt ist, resultiert aus einer Abfrage dessen.
Die Feststellung betreffend die Liegenschaft in EZ ***, Grundbuch V, gründen auf einer Einsichtnahme im tirisMaps (Land Tirol).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da es in der Entscheidung rein um die Erörterung rechtlicher Problemstellungen gegangen ist und der Sachverhalt unbestritten feststand.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(3) Baugrundstücke sind:
a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
[…]
(7) Ausländer sind:
a)natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
[…]
§ 3
Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration
sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
[…]
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
[…]
4. Abschnitt
Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
1. den Erwerb des Eigentums;
[…]
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
[…]
c)in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Erwerbs des Eigentums der Beschwerdeführer von jeweils einem ideellen Drittel am Gst **1, in EZ ***, GB ***** V, das mit einem Wohngebäude bebaut ist und im Eigentum der Mutter steht. Zwei Beschwerdeführer zählen zum Personenkreis nach § 2 Abs 7 TGVG, da sie Schweizer Staatsangehörige sind.
Die Übergeberin selbst ist sowohl Österreicherin, wie auch Schweizer Staatsbürgerin und einer der Söhne besitzt eine Doppelstaatsbürgerschaft einerseits von der Schweiz und andererseits von Frankreich. Durch die französische Staatsbürgerschaft ist er einem Österreicher als EU-Bürger gleichgestellt, sodass die Übergeberin und Herr BB nicht zum Personenkreis nach § 2 Abs 7 TGVG zählen.
Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits besteht ein Freizügigkeitsabkommen. Gemäß Abschnitt VI, Artikel 25 dieses Abkommens haben Staatsangehörige der Vertragsparteien, die ein Aufenthaltsrecht haben und ihren Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen, hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie Inländer. Sie können unabhängig von der Dauer einer Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln den Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräußerungspflicht.
Dieses Abkommen ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden, da sämtliche Erwerber ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben. Sie gehen auch offensichtlich keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, was in keiner Lage des Verfahrens von ihnen behauptet wurde. Somit sind auf die beiden vertragsbeteiligten Schweizer Staatsbürger die Bestimmungen des 4. Abschnittes des TGVG 1996 für den Grundstückserwerb durch Ausländer, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, anwendbar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Argumentation für die Genehmigung des Rechtserwerbes nicht auf ein vorliegendes öffentliches Interesse, sondern ein konzentriertes privates Interesse, in dem sie ausführen, dass ihre Mutter vorweg eine erbrechtliche Regelung treffen möchte und es ihr auch im Erbwege erlaubt sei, ihren Kindern das gegenständliche Objekt zu je einem Drittel zu vererben. Ein Vorliegen öffentlicher Interessen wurde somit weder behauptet, noch konnten im Vorbringen öffentliche Interessen erkannt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Artikel 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebiete diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf private Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 22.09.2003, B 1266/01).
Diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat sich auf die Rechtslage des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vor der Novelle LGBl 204/2021 bezogen. Mit der nunmehrigen Novelle wollte der Gesetzgeber schließlich der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen und hat nunmehr in den letzten Halbsatz des § 13 Abs 1 lit c folgende Formulierung aufgenommen: „; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.“
In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle wurde explizit das oben zitierte Erkenntnis als Grundlage für die Novellierung der Bestimmung zitiert. Allerdings wurde auch dezidiert ausgeführt, dass das Vorliegen von privaten Interessen alleine nicht ausreichend ist.
Genau auf diesen Halbsatz der erläuternden Bemerkungen stützt sich letztendlich die Entscheidung der belangten Behörde, da diese davon ausgeht, dass bei Vorliegen privater Interessen auch immer zwingende öffentliche Interessen gegeben sein müssten.
Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.937/2003, das in den erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Novelle angeführt ist, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Veräußerer seiner Tochter und dem Schwiegersohn das Haus, in dem er und seine Familie seit vielen Jahren den Hauptwohnsitz hatten, schenken wollte. Während dem Schwiegersohn als österreichischem Staatsbürger eine grundverkehrsrechtliche Bestätigung ausgestellt wurde, versagte die belangte Behörde der Tochter als amerikanischer Staatsbürgerin den Rechtserwerb bezüglich ihres Hälfteanteiles. Der Verfassungsgerichtshof sah die konzentrierten privaten Interessen vor allem in der (fortgesetzten) Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familienmitglieder.
Die Beschwerdeführer stützen sich im Wesentlichen darauf, dass mit der Übergabe des Objektes durch die Mutter die Erbfolge vorweggenommen werden solle. Sie sehen darin wesentliche private Interessen, die einem öffentlichen Interesse gleichzustellen seien.
Das gegenständliche Objekt wird von keinem der Beschwerdeführer bewohnt. Es handelt sich um einen genehmigten Freizeitwohnsitz, und die Beschwerdeführer gehen keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach. Mit der Eigentumsübertragung des gegenständlichen Wohnhauses handelt es sich zwar um eine Übergabe innerhalb des Familienverbandes, im Sinn einer antizipierten Erbfolge. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird aber durch das übergebene Wohnhaus kein Wohnbedürfnis der Übernehmer gedeckt, sodass im gegenständlichen Fall gerade keine konzentrierten privaten Interessen vorliegen, die derart schwerwiegend wären, um einem öffentlichen Interesse gleich zu kommen. Dies hat zur Folge, dass ungeachtet des letzten Halbsatzes des § 13 Abs 1 lit c TGVG und den hierzu vorliegenden erläuternden Bemerkungen, keine privaten Interessen vorliegen, die zu einer Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch die beiden Schweizer Staatsangehörigen führen können. Aus diesem Grund waren die Beschwerden der Schweizer Staatsangehörigen als unbegründet abzuweisen.
Auch Herr BB hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft W erhoben. Der Bescheid richtet sich in seinem Spruch aber nur gegen die zwei Schweizer Staatsangehörigen und die Übergeberin. Ihn selbst, da er einem Inländer als französischer Staatsbürger gleichgestellt ist, betrifft die Entscheidung nicht und wurde ihm gegenüber auch nur im Rahmen der Vertretung für seine Schwester zugestellt, sodass ihm eine entsprechende Beschwerdelegitimation fehlt und diesbezüglich seine Beschwerde unzulässig zurückzuweisen war.
In Bezug auf die Übergeberin, die nunmehr ebenfalls Beschwerdeführerin ist, wurde ebenfalls die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb des Wohnungsgebrauchsrechtes versagt. Wie sich im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, ist die Übergeberin Doppelstaatsbürgerin. Sie besitzt sowohl die Österreichische, wie auch die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie fällt somit nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs, sodass der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben war, und der Bescheid der belangten Behörde zu beheben. Eine entsprechende Bestätigung wird diesbezüglich noch von der belangten Behörde auszustellen sein.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zu den einzelnen Rechtsfragen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher nicht hervorgekommen.
Zudem hat sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur orientiert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)