LVwG T LVwG-2022/42/2295-1

LVwG-2022/42/2295-1Tribunale amministrativo regionale28 set 2022

Regest

Mitteilungspflicht<br/>Meldepflicht<br/>Pflichten Unterkunftgeber<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/2295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.42.2295.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.08.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftsnehmerin CC, geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 18.10.2021 der Meldebehörde Stadtmagistrat Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Die Genannte hat am 06.10.2021 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 225,00

4 Tage

§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8

Abs. 2 Meldegesetz 1991

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 22,50

€ 247,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass für ihn als Vermieter nicht festgestellt werden habe können, ob sich die Mieterin überhaupt tatsächlich in der Wohnung aufgehalten hat.

Beantragt ist die Einstellung des Verfahrens nach § 45 VStG.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstraftakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Zusätzlich erfolgte eine Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der durchgeführten Erhebung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Eine CC, geb. XX.XX.XXXX, war laut ZMR zu keinem Zeitpunkt in der Unterkunft Adresse 2, **** Z, angemeldet.

Der angelastete Verwaltungsstraftatbestand setzt voraus, dass eine Person laut ZMR auch angemeldet war. Nachdem CC in der Unterkunft Adresse 2, **** Z, nie angemeldet war, konnte für den Beschwerdeführer eine Mitteilungspflicht gegenüber der Meldebehörde über eine unterlassene Abmeldung der CC nicht entstanden sein. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher schon in objektiver Hinsicht nicht gegeben.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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