Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/2418-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.2418.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2022 hat die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde über den am 02.06.2022 eingebrachten Antrag des Herrn AA, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Verein BB am 25.05.2022 ausgesprochenen Suspendierung entschieden, dass dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 15,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Der 4-jährige Sohn des Beschwerdeführers, ein Integrationskind mit besonderen Bedürfnissen aufgrund ärztlich attestierter Entwicklungsdefizite, sei vom Erhalter des Kindesgartens/Kinderbetreuungseinrichtung „JJ“, nämlich vom Verein BB, Adresse 2, **** Z, am Abend des 25.5.2022 via „CC- Konferenz“ -ohne Vorankündigung, Vorgespräch, etc- gemäß § 24 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz mit sofortiger Wirkung suspendiert worden, sodass er (ab sofort) nicht mehr die Betreuungseinrichtung (Kindergarten) besuchen durfte. Dieses Vorgehen des Erhalters sei jedenfalls rechtswidrig im Sinne des § 24 leg cit gewesen, zumal die (formellen) Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen (siehe Erläuterungen/erläuternde Bemerkungen zu § 24 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer (=Vater des suspendierten Kindes, DD, geb.XX.XX.XXXX), ersuchte daraufhin die belangte Behörde (= Aufsichtsbehörde der bezughabenden Kinderbetreuungseinrichtung) um bescheidmäßige Feststellung, dass die vorgenannte Suspendierung (jedenfalls formell) rechtwidrig ist/war bzw überhaupt in dieser Sache bescheidmäßig zu entscheiden, sodass die Rechtsschutzmöglichkeit für den Beschwerdeführer gewahrt werde (Beschwerde), anderenfalls der Beschwerdeführer einer allfälligen Willkürentscheidung des Erhalters rechtsschutzlos ausgesetzt wäre. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid, welcher vollinhaltlich bekämpft werde, habe die belangte Behörde mit einer offenkundigen Scheinbegründung den Antrag des Beschwerdeführers auf eine bescheidmäßige Erledigung zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Wahrung seines Rechtsschutzinteresses und damit einhergehend auf Bekämpfung einer rechtswidrig ergangenen Suspendierung gemäß § 24 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz verletzt, wobei als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) geltend gemacht werden.
Gemäß § 41 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz sei die belangte Behörde (= Aufsichtsbehörde) mit der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht der Kinderbetreuungseinrichtungen betraut, welche Aufsicht/Aufgabe sie unter Wahrung des Objektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen habe. Sie sei dazu verpflichtet, sämtliche Interessen - sowohl der Betreuungseinrichtung, als auch der zu betreuenden Kinder unter primärer Berücksichtigung des Kindeswohls - gleichermaßen zu wahren und zu gewährleisten. Im gesamten „Suspendierungsvorgang" seien die Eltern des suspendierten Kindes nicht miteingebunden worden, sodass die Kindesseite nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, sich in den ganzen Vorgang einzubringen und die eigene Position darzutun. Die belangte Behörde, die dem Erhalter der gegenständlichen Kinderbetreuungseinrichtung die (rechtswidrige) Suspendierung laut eigenen Angaben des Erhalters „genehmigte“, habe die Kindesseite zu keinem Zeitpunkt mit dem konkreten Suspendierungsansinnen des Erhalters konfrontiert, geschweige denn dieser die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme, Verteidigung etc eingeräumt. Mit diesem äußerst grenzwertigen und hinterfragenswürdigen Vorgehen habe die belangten Behörde jedenfalls den Objektivitätsgrundsatz verletzt. Sie sei in antizipierender Art und Weise lediglich den ungeprüften und einseitigen Angaben des Erhalters gefolgt und habe die (rechtswidrige) Suspendierung des Erhalters bestätigt.
Zur gegenständlichen, rechtswidrigen Suspendierung bezog der Beschwerdeführer am 02.06.2022 der belangten Behörde gegenüber wie folgt Stellung:
[in der Folge ist dieses Schreiben wiedergegeben:]
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Vorab erlaube ich mir höflich auf die Beilagen zu verweisen und ergänzend auszuführen wie folgt:
Bei meinem Sohn DD handelt es sich um ein sog. „Integrationskind"; er hatte seit Herbst 2021 einen entsprechenden Integrationsplatz im Integrationskindergarten „BB". Aufgrund seiner offenkundigen Defizite (Verhaltensauffälligkeiten) wurde DD in der Zeit von 21.3.2022 bis 22.4.2022 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Y stationär abgeklärt und wurde ihm eine „tiefgreifende Entwicklungsstörung" diagnostiziert. Ab dem 25.4.2022 begann DD wieder den Kindergarten zu besuchen und fand am 27.4.2022 eine Besprechung im Kindergarten statt, bei welchem 2 Betreuerinnen, die stellv. Kindergartenleitung sowie meine Frau und ich zugegen waren. Dort wurde besprochen, wie die Maßnehmen/Ziele im Sinne der Helferkonferenz vom 13.4.2022 -auch mit Hilfe der neuen Stützkraft (EE)- nachhaltig umgesetzt werden können und wie der Austausch zwischen allen Beteiligten intensiviert werden kann. DD hatte während seines stationären Aufenthaltes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nachweisliche Fortschritte gemacht (Therapien etc.).
Bereits nach ca. 3 Wochen, nämlich am 20.5.2022, wurde meine Ehefrau (DDs Mama) von der Kindergartenleitung, FF, welche im Übrigen bei keinem einzigen Gespräch, Konferenz odgl. dabei war, kontaktiert und wurde ihr mitgeteilt, dass es einen schnellen Gespräches betreffend DD bedürfe. In der Folge habe ich sodann mit der Kindergartenleitung einen Besprechungstermin für den 31.5.2022,10.30 Uhr, vereinbart (weil die KW 21 aufgrund des Feiertags/Fenstertags eine kurze Woche war). Am Ml, den 25.5.2022, wurde meine Ehefrau bei der Abgabe DDs erneut von der Kindergartenleitung angesprochen und wurde ihr gesagt, dass die Besprechung gleich an diesem Tag am Abend um 20 Uhr via „CC" stattfinden müsse. Mit keinem Wort -auch nicht nur ansatzweise- wurde uns gesagt, dass es um eine (bereits an Vortag beschlossene) Suspendierung des DD bzw./sowie um die Kündigung des Betreuungsvertrages gehen würde. Selbst bei der Abholung DDs am Nachmittag des 25.5.2022 haben die Betreuerinnen (GG und EE) DDs Mama gefragt, ob DD (samt Eltern) beim Familienfest am 27.5.2022 dabei sein werde!
Am 25.5.2022 ab 20 Uhr fand sodann eine Besprechung via „CC" statt, bei welchem die Kindergartenleitung samt Stellvertretung, die Obfrau des Trägervereins (Erhalter) sowie meine Frau und ich dabei waren. Die Obfrau hat sodann gleich zu Beginn die Suspendierung ausgesprochen, wobei sie selbst davon überrascht war und keine Kenntnis davon hatte, dass eine angedachte/avisierte Suspendierung bzw. Kündigung von Seiten der Kindergartenleitung mit uns Eltern im Vorfeld gar nicht kommuniziert worden war. Es hieß dann am Abend des 25.5.2022 (Mittwoch), dass dies der letzte Kindergartentag für DD gewesen sei und er ab sofort nicht mehr in den Kindergarten dürfe (!). DD hatte somit nicht einmal die Möglichkeit, sich von den Betreuerinnen, von der Therapeutin und seinen Freunden gehörig zu verabschieden. Seine Sachen befinden sich nach wie vor im Kindegarten. Aufgrund dieser Vorgehensweise des Kindergartens (Leitung und Erhalter) sprechen selbst die Betreuerinnen von einer „Schockstarre".
2)In den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBI48/2010, ist folgendes festgehalten (siehe auch Beilage bzw. |2| landtagsevidenz (tirol.gv.at) „Zu § 24 (Suspendierung):
Diese Bestimmung soll als „ultima ratio" eine Handhabe für jene wenigen, jedoch riskanten Ausnahmefälle bieten, in denen der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung durch ein Kind zu einer Gefährdung für das betreffende Kind oder andere Kinder führt und ein Einvernehmen mit den Eltern über eine Unterbrechung des Besuchs nicht herbeigeführt werden kann. Der Erhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass begleitende Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung des Kindes eingeleitet werden. Die Dauer der Suspendierung I ist davon abhängig zu machen, welche Einschätzung sich aus diesen unterstützenden Maßnahmen, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Fachberatung für Integration bzw. mit der zuständigen Behörde der Jugendwohlfahrt erfolgen sollten, für die Entwicklung des betreffenden Kindes ergibt."
Zu keinem Zeitpunkt wurde mit uns Eltern (im Vorfeld) über eine angedachte/avisierte Suspendierung gesprochen, geschweige denn versucht, ein Einvernhmen über eine allfällige Unterbrechung herbeizuführen (dies wurde auch von Seiten des Kindergartens bei der vorgenannten „CC- Konferenz" selbst eingestanden). Zudem hat der Erhalter auch keine, wie auch immer gearteten Begleitsmaßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von DD (Integrationskind mit einer schwerwiegenden Entwicklungsstörung und damit einhergehend einer Behinderung von 60% 11) eingeleitet. Es gab auch keine Zusammenarbeit des Erhalters mit der Fachberatung für Integration bzw. mit dem zuständigen Kinder-und Jugendwohlfahrtsträger.
3)Aus all diesen Gründen war/ist die von Seiten des Erhalters beschlossene und ausgesprochene Suspendierung (§ 24 TKK) jedenfalls rechtwidirg, weshalb ghöflich estellt wird der ANTRAG, die zuständige und angerufene (Aufsichts)Behörde möge mit Bescheid feststellen, dass die durch den Verein BB (JJ) am 25.5.2022 ausgesprochene Suspendierung rechtwidrig ist.
Um Ihre geschätzte Kenntnisnahme wird ersucht.
Mit freundlichen Grüßen
(AA)“
Mit dieser unangekündigten und abrupten Sofort-Suspendierung sei DD urplötzlich (von heute auf morgen) ohne eine adäquate Tagesbetreuung bzw eine alternative Begleitmaßnahme gewesen, welche der Erhalter von Gesetzes wegen hätte in die Wege leiten müssen. Somit wurde DD ohne Vorwarnung, Ankündigung, etc von seiner Tagesstruktur herausgerissen, welcher Umstand jedenfalls dem Kindeswohl abträglich gewesen sei und den DD als Integrationskind aufgrund seiner Beeinträchtigungen absolut hart getroffen habe. Bei einer ordnungsgemäßen und rechtskonformen Vorgehensweise (siehe erläuternde Bemerkungen zu § 24 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, eine nahtlose Alternativbetreuung für DD zu organisieren (adäquate Tagesbetreuung, Therapien, soziale Interaktion mit anderen Kindern, etc).
Der Beschwerdeführer habe aus Wahrung des Rechtsschutzinteresses (Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht) das Recht auf eine bescheidmäßige Erledigung in der Sache selbst (inhaltlich). Nach stRsp des VwGH sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides auch nicht im öffentlichen Interesse liegt, jedoch insofern in jenen einer Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 29.6.2011, 2010/12/0043; uvm).
Durch die zu Unrecht und daher rechtswidrig ausgesprochene Suspendierung habe sich die Aussicht und Möglichkeit auf einen anderweitigen Betreuungsplatz für DD spürbar erschwert. Kinderbetreuungseinrichtungen würden sich sehr vorsichtig und zurückhaltend zeigen, sobald sie von der „Suspendierung“ hören. Die Eltern des DD seien dann in Erklärungsnotstand und würden versuchen darzutun, dass diese Suspendierung eben nicht die „ultima ratio“ gewesen sei, sondern in einer „Nacht- und Nebelaktion“ am Abend des 25.5.2022 ohne Vorwarnung, Gespräch, Vorbereitung, etc mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden sei. Mit der Beseitigung des vorgenannten Erklärungsnotstandes bzw Rechtfertigungsbedarfes wäre es für DD jedenfalls eine Spur einfacher, in der kapazitätsmäßig ohnedies sehr schwierigen Kinderbetreuungssituation in Tirol (überhaupt als Integrationskind mit besonderen Bedürfnissen), einen adäquaten Kinderbetreuungsplatz zu finden, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines beantragten Bescheides habe, um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung anstreben und ein Recht/Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen zu können. Daher sei es für den weiteren „Lebensweg“ des DD wichtig, diese rechtswidrig ergangene Suspendierung vor einem unabhängigen Gericht (im Instanzenzug) bekämpfen und gegebenenfalls auch beseitigen zu können, wofür es jedenfalls eine inhaltliche, bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde bedürfe. Ein weiteres Interesse des Beschwerdeführers besteht mitunter auch in zivilrechtlicher Natur.
In der Folge wird in der Beschwerde weiteres Vorbringen und Beweisangebot ausdrücklich vorbehalten, ein Verhandlungsantrag gestellt und weiters der Antrag gestellt, der Beschwerde möge Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben werden.
Mit dem Schreiben vom 15.09.2022 der belangten Behörde wurde der Akt samt Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
II.Sachverhalt:
DD, geb XX.XX.XXXX, hat die Kinderbetreuungseinrichtung „Kindergarten Z JJ“ besucht. Erhalter diese Kinderbetreuungseinrichtung ist der Verein „JJ - BB“. Dieser hat gemäß § 24 Tiroler Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (im Folgenden TKKG genannt) mit Schreiben vom 25.05.2022 an KK und AA einerseits die Suspendierung von DD mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 31.07.2022 ausgesprochen und weiters unter Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten, den am 11.05.2021 abgeschlossenen Betreuungsvertrag zwischen den vorgenannten Verein und der Familie AA mit 31.05.2022 gekündigt, sodass der Betreuungsvertrag mit 31.07.2022 geendet hat.
Dieses Schreiben vom 25.02.2022 wurde der Aufsichtsbehörde übermittelt und diese somit von der Suspendierung mit einer ausführlichen Begründung in Kenntnis gesetzt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aufgrund des vorliegenden behördlichen Aktes. Insbesondere liegt diesem Akt das Schreiben vom 25.05.2022 ein, auf welches auch der Beschwerdeführer Bezug nimmt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Im Übrigen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
IV.Rechtslage:
Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKKG), LGBl Nr 88/2016 idF LGBl Nr 64/2022:
„§ 22
Aufnahme, Widerruf der Aufnahme
(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.
(2) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.
(3)Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn
a)die vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 10 Abs. 2 oder einer vorübergehenden geringfügigen Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen nach § 10 Abs. 4 die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen oder
b)die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher MahnuG nicht erfüllen.
(4)In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.
(5)Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
a) besuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
b) Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,
c) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
d) Kinder, deren Eltern berufstätig sind,
e) Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,
f) Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,
g) Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.
Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.
(6)Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.
§ 24
Suspendierung
(1)Der Erhalter kann nach Rücksprache mit der Leitung (§ 30) schriftlich die Suspendierung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung für jenen Zeitraum aussprechen, in dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung dieses Kindes oder anderer sich regelmäßig in der Kinderbetreuungseinrichtung aufhaltender Personen vorliegt.
(2)Der Erhalter hat die Suspendierung auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 41
Rechtliche und pädagogische Aufsicht
(1)Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.
(2)Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass
a)die Erhalter die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung einhalten (rechtliche Aufsicht) und
b) die Betreuungspersonen die Bildung, Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechend den gesetzlich vorgesehenen pädagogischen Grundsätzen erfüllen (pädagogische Aufsicht); zur pädagogischen Aufsicht gehören insbesondere auch die Beratung des pädagogischen Fachpersonals und die regelmäßige Überprüfung der pädagogischen Tätigkeit.
(3)Die Landesregierung hat für die Ausübung der pädagogischen Aufsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Kinderbetreuung heranzuziehen.
(4)Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung
a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
b) die erforderliche Einsicht in Unterlagen und elektronisch geführte Aufzeichnungen zu gewähren,
c)den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren,
d) die Beobachtung des Betriebs zu ermöglichen; dies schließt insbesondere Gesprächemit den Kindern, den Eltern und den Betreuungspersonen mit ein.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht zurückgewiesen hat.
Unzweifelhaft sieht die Bestimmung nach § 24 TKKG keinen gesetzlich normierten Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides im Zusammenhang mit einer Suspendierung eines Kindes vor.
Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind darin einig, dass die Behörden – nach „allgemeinen Verfahrensgrundsätzen“ – aus einem in privatem oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechts(verhältnis)se bescheidförmig feststellen können, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 73 (Stand 1.7.2005, rdb.at))
Die Bestimmungen nach § 24 TKKG betreffend die Suspendierung ist - wie auch die Bestimmungen betreffend die Aufnahme eines Kindes und den Widerruf der Aufnahme (vgl § 22 TKKG) - so konzipiert, dass der Erhalter auf Verlangen der Eltern seine Entscheidung schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere dann, wenn die Eltern mit einer Entscheidung des Erhalters nicht einverstanden sind, die Aufsichtsbehörde diese Entscheidung des Erhalters überprüft und allenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen einleitet.
Es ist sohin klar erkennbar, dass der Gesetzgeber gerade keinen Rechtsanspruch gesetzlich verankert hat, welcher den Eltern die Möglichkeit einräumen würde, ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde rechtlich durchzusetzen. Insofern würde die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides einen Widerspruch zur Bestimmung nach § 24 Abs 2 TKKG bedeuten, da damit ausschließlich eine aufsichtsbehördliche Überprüfung normiert wird.
Die Ausübung eines Aufsichtsrechts der Gemeindebehörden dient ausschließlich der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Ein subjektives Recht auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde lässt sich auch aus Art 119a B-VG nicht ableiten (vgl Giese in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 119a B-VG Rz 6 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Nichts Anderes kann für das nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz normierte Aufsichtsrecht der Tiroler Landesregierung gelten.
Geht man von keinem Widerspruch gegen die Bestimmung nach § 24 Abs 2 TKKG aus, so ergibt sich wie folgt:
Nach der Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechts(verhältnis)se auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung – im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft (vgl aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: „geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung“) klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. […] Dementsprechend besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden. Konkret würde etwa einem Feststellungsbescheid, der klären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte.
(vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 75 (Stand 1.7.2005, rdb.at))
Die Suspendierung ist mit 31.07.2022 abgelaufen. An diesem Tag endete auch der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Erhalter der Betreuungseinrichtung. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der beantragten Feststellung die Eignung zukommen soll, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, wurde die Suspendierung aufgrund einer Eigen- und Fremdgefährdung des Kindes ausgesprochen und besteht in Tirol kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten allfälligen Schwierigkeiten, eine neue Betreuungseinrichtung für seinen Sohn zu finden, stellen kein Recht oder Rechtsverhältnis dar.
Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass allenfalls auch ein Interesse zivilrechtlicher Natur bestehen würde, so würde einem Feststellungsbescheid eine Eignung auf Klarstellung fehlen, da der Beschwerdeführer dadurch nicht vor einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Erhalter im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag bzw dessen Kündigung bewahrt werden könnte.
Die Kosten stützen sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)