LVwG T JagdG Tir 2004 §46a

JagdG Tir 2004 §46aTribunale amministrativo regionale3 ott 2022

Regest

Übergangsbestimmung<br/>Rehwildfütterung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol JagdG Tir 2004 §46a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:JagdG.Tir.2004.46a

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd Z, AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2022,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z gemäß § 46a Abs 10 Tiroler Jagdgesetz aufgetragen, die nicht bewilligte Wildfütterungsanlage samt allen ihr dienenden Anlagen (die Futterraufen, Futtertröge, Bevorratungseinrichtung etc) im Genossenschaftsjagdgebiet Z im Bereich CC auf der Gp **1, KG Z, bis zum 30.12.2021 zu entfernen. Noch bevor dieser Bescheid an den Jagdleiter der GJ Z zugestellt wurde, langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 9.12.2021 eine Anzeige der Fütterungsanlage für Rot-, Reh- oder Muffelwild gemäß § 69 Abs 5 TJG 2004, in der Genossenschaftsjagd Z auf der Gp **1 im Revierteil „Z-Berg“ ein.

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Y erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2022, Zl ***, in dem die Errichtung der Rehwildfütterungsanlage „Z-Berg“ auf der Gp **1, KG Z, gemäß den § 46a Abs 2 iVm Abs 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF untersagt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z, AA, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die bereits seit 60 Jahren bewirtschaftete Fütterung seit jeher keinen nachweisbaren Schaden verursacht habe. Sein Einsatz habe einen erheblichen Beitrag zum Schutz des Waldes vor Wildschäden beigetragen. Des Weiteren sei er der Meinung, dass er im Frühjahr 2016 dem Hegemeister DD bei der Abschussplanbesprechung mündlich die nunmehr beanstandete Rehwildfütterung gemeldet habe und er daher der Ansicht sei, dass die Meldung an die Behörde erfolgt sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass eine seit 1966 bestehende Fütterungsanlage nun einen derartigen Schaden für den Wald darstelle. Wenn Schäden in den ersten Jahren nach der Errichtung entstanden wären, könne er das Vorgehen der Behörde nachvollziehen, jedoch nicht nach 60-ig jährigem Bestehen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28.02.2022 der belangten Behörde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging das jagdfachliche Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie vom 22.06.2022, Zl *** (vgl OZ *). Des Weiteren wurde seitens der erkennenden Richterin der Akt über den Auftrag zur Entfernung einer Fütterungsanlage mit der Zl *** der belangten Behörde eingeholt.

Am 21.07.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung des Jagdaufsehers der GJ Z EE, sowie ein Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige FF teilnahmen.

Nach Abschluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das Urteil mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer gab zunächst keine Erklärung ab. Mit Schreiben vom 25.07.2022, Zl LVwG-***, wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof berechtigten Parteien die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 21.07.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 10.08.2022 beantragte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde in Bezug auf den Auftrag zur Entfernung einer Fütterungsanlage zur Zl ***, in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, dabei insbesondere in die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Y vom 24.01.2022, Zl *** und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in dem insbesondere das Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie vom 22.06.2022, Zl *** (vgl OZ *), erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z.

Die Genossenschaftsjagd Z hat eine Gesamtfläche von 644,84 ha, davon sind 249,71 ha Wald (davon 175,64 ha Schutzwald und davon 146,88 ha Objektschutzwald). Die bejagbare Fläche beträgt ebenso 644,84 ha. Der Sommerlebensraum für Rehwild beträgt 407,52 ha, davon sind 246,14 ha Wald (davon 174,40 ha Schutzwald und davon 145,96 ha Objektschutzwald). Der Winterlebensraum für Rehwild beträgt 258,21 ha, davon sind 228,61 ha Wald (davon 163,61 ha Schutzwald und davon 136,81 Objektschutzwald).

Der durchschnittliche jährliche Abgang (inklusive Fallwild) beim Rehwild der vergangenen 10 Jagdjahre beträgt 13,1 Stück. Von dem Gesamtabgang von 131 Stück waren 46 Stück dem Fallwild zuzuordnen. Der Abschussplan des laufenden Jagdjahres 2022/2023 wurde mit 5 Rehböcken, 5 Rehgeißen und 2 Rehkitzen, das sind in Summe 11 Stück, behördlich bewilligt.

Neben der verfahrensgegenständlichen Rehwildfütterung befinden sich in der Genossenschaftsjagd Z noch 3 weitere Rehwildfütterungen. Die nächstgelegene Rehwildfütterung liegt ca 980 m nordwärts (talauswärts) und befinden sich alle ebenso nahe des Talbodens, in teils sonniger, westlicher Exposition.

Sowohl der direkte als auch der erweiterte Fütterungseinstand der gegenständlichen Rehwildfütterungsanlage befindet sich in steilem bis sehr steilem Schutzwald, welcher zur Gänze Objektschutzfunktion für den besiedelten und intensiv (landwirtschaftlich) genutzten Unterliegerbereich erfüllt. Der direkte Fütterungsbereich und ein Teil des Fütterungseinstandes liegt in der submontanen Höhenstufe (bis 800 m Seehöhe).

Die umliegenden Bestände der Fütterung weisen teilweise starke Steinschlagschäden auf, sind einschichtig aufgebaut und weisen großes Potential für einen Borkenkäferbefall auf.

Das Ergebnis der Verjüngungsdynamik weist für diese Befundfläche einen mittleren Handlungsbedarf auf. Selbst die Fichte ist zu 48 % in der Jungwaldentwicklung verzögert, die Mischbaumarten Nadelholz sind zu 100 % in der Jungwaldentwicklung verzögert, das Laubholz ist zu 48 % in der Jungwaldentwicklung verzögert und die Weißtanne hat zu 100 % eine gestörte Jungwaldentwicklung.

Die gegenständliche Rehwildfütterung, sowohl das direkte als auch das erweiterte Fütterungseinstandsgebiet, liegt im Schutzwald mit Objektschutzfunktion.

Die restlichen bejagbaren Flächen sind intensiv landwirtschaftlich genutzt und zerstreuter, dauerhaft bewohnter Siedlungsraum. Dieser Talboden wird neben der Landwirtschaft und dem dauernd bewohnten Siedlungsgebiet auch touristisch genutzt. Die Waldflächen hingegen sind überwiegend ruhig, da sie im steilen bis sehr steilen, im oberen Bereich teilweise felsdurchsetzten, Hanglagen stocken. Der südlich befindliche Waldanteil Richtung Hauserberg weist eine höhere touristische Beunruhigung durch Wanderwege und touristische Forststraßen auf.

Die bestehenden Waldflächen besitzen eine hohe Rückzugs- bzw Deckungsfunktion für beunruhigtes Rehwild. Dadurch kommt es auch zu zeitlich längeren, nicht unbedingt gewollten Konzentrationen und Äsungsaufenthalten in den Waldgebieten. Es ist eine altbekannte Tatsache von intensiv genutzten Natur- und Siedlungsräumen, dass die vorhandenen ruhigen Rückzugsräume durch das Schalenwild dadurch stärker genützt werden. Dies kann sich auf eine höhere Verbissbelastung an Sträuchern und jungen Bäumen durch Schalenwild auswirken.

Die Topographie, Seehöhe, Schneebedeckungsdauer des gegenständlichen Rehwildfütterungsbereiches und Einstandsbereiches lässt keine Notzeiten erkennen. Kälte und (sporadisch) hohe Schneelagen verursachen noch keine „Not“, sofern Wildtiere Ruhe haben. Der Talboden liegt auf einer Seehöhe von ca 620 bis 630 m. Die steile bis sehr steile westexponierte Hanglage mit markanten Rückenlagen und Ruhe in den höher liegenden Einstandsbereichen sind gute Voraussetzungen für eine stressfreie Überwinterung.

In der Genossenschaftsjagd Z gab es in den letzten 10 Jagdjahren durchschnittlich einen Abgang von 3,2 Stück Rehwild/100 ha Sommerlebensraum. Vom Gesamtabgang von 131 Stück der letzten 10 Jagdjahre waren 46 Stück dem Fallwild zuzuordnen. Bezieht man diese Zahlen auf die Strecke (Abschuss), dann wären dies durchschnittlich 2,09 Stück Rehwild/ 100 ha Sommerlebensraum. Aufgrund dieser geringen jährlichen Abgangsdichte ist die gegenständliche Rehwildfütterung keinesfalls notwendig, zumal schon zusätzlich 3 Rehwildfütterungen in der Genossenschaftsjagd Z betrieben werden.

In Anbetracht der zunehmend verjüngungsnotwendigen Schutzwaldflächen mit Objektschutzfunktion bedeutet dies für den verfahrensgegenständlichen Fütterungsstandort, auch im weiten Umkreis des Standortes, dass eine Wildschadensverminderung durch deren Betrieb nicht zu erwarten ist, es könnte sogar eher das Gegenteil eintreten (künstliche Wildkonzentration mit zusätzlicher Aufnahme von Naturäsung). Auch befindet sich der Fütterungsstandort auf einer frischen Nutzungsfläche, die durch Käferbefall entstanden ist. Eine Ausdehnung dieser Schlagfläche in den nächsten Jahren ist zu befürchten.

Im gegenständlichen, auch erweiterten, Gebiet des derzeitigen Rehwildfütterungsstandtortes befinden sich durchaus brauchbare Rehwildwintereinstände, die problemlos eine Überwinterung dieser Wildart gewährleisten können.

III.Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer Jagdleiter der Jagdgenossenschaft Z ist, ergibt sich aus dem Stammdatenblatt aus dem GG vom 21.06.2022.

Dass die gegenständliche Rehwildfütterungsanlage „Z-Berg“ bereits seit über 60 Jahren besteht und bewirtschaftet wird, ergibt sich aus dem eingeholten Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, in dem es um den Entfernungsauftrag der belangten Behörde geht und wird vom Beschwerdeführer auch so angegeben.

Dass die gegenständliche Fütterungsanlage bis zum Ablauf des 30.09.2016 nicht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage angezeigt wurde, ergibt sich aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren und dem Bescheid vom 18.11.2021, Zl ***, mit dem ein Entfernungsauftrag für die gegenständliche Wildfütterungsanlage erteilt wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Fütterungsanlage anlässlich einer Abschussplanbesprechung rechtzeitig dem Hegemeister gemeldet habe. Der belangten Behörde hat er die Fütterungsanlage jedoch nicht angezeigt.

Die Feststellungen in Bezug auf das Jagdgebiet und der Erforderlichkeit der gegenständlichen Rehwildfütterungen ergeben sich insbesondere aus dem Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie vom 22.06.2022, Zl *** (vgl Oz *).

Im Übrigen wurde den Feststellungen und dem Gutachten nicht auf gleicher Ebene seitens des Beschwerdeführers entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.

(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.

(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.

(…)

(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

(…)

(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.

„§ 69

Übergangsbestimmungen

(…)

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sie

a) zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (GG) eingetragen waren oder

b) bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt werden.

Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 maßgeblich.

(…)“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 121/2015, zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2016, lauten wie folgt:

§ 9

Standortwahl

Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:

a) Forstwirtschaftliche Verhältnisse wie Schutzwaldsanierungsgebiete bzw. Bringungsverhältnisse, Gefährdungs- oder Schadenssituation durch Verbiss, Schälen und dgl.;

b) Landwirtschaftliche Anbauflächen;

c) Entfernung zu Infrastrukturanlagen, touristischen Einrichtungen und Freizeitnutzungen;

d) Fütterungsanlagen;

e) Einstandsflächen des Wildes;

f) Wildökologische Eignung.

V.Erwägungen:

Nach § 46 Abs 1 TJG 2004 ist Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen. Diese Fütterungsverpflichtung besteht jedoch nur, „soweit“ es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden „erforderlich“ ist. Beim festgelegten Zeitraum handelt es sich um den maximalen Fütterungszeitraum, eine kürzere Fütterung ist zulässig und kann vom Jagdausübungsberechtigten nach Witterung, Exposition und Höhenlage vorgenommen werden, sofern dadurch der Wildbestand nicht gefährdet oder Wildschäden verursacht werden (vgl Seite 18 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). Die Hintanhaltung von Schäden bzw Gefahren (für den Wildbestand oder den forstlichen Bewuchs) ist daher Tatbestandsmerkmal (vgl VwGH vom 9.12.2019, Zl Ra 2019/03/0123). Gemäß § 46 Abs 1 TJG 2004 hat die Fütterung ausschließlich an Fütterungsanlagen gem § 46 a TJG 2004 zu erfolgen.

Adressat der Verpflichtung nach § 46a Abs 7 erster Satz TJG 2004, wonach Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten, in denen auch andere Schalenwildarten vorkommen, anzuzeigen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte. Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z und als solcher Jagdausübungsberechtigter; ihn trafen daher die Verpflichtungen nach § 46a TJG 2004.

§ 46a und § 69 Abs 5 TJG 2004 wurden mit der Novelle LGBl Nr 64/2015 in das Tiroler Jagdgesetz 2004 eingefügt und damit sämtliche Fütterungsanlagen einem Anzeigeverfahren unterstellt. Für zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannte Fütterungsanlagen galt daher eine gesetzliche Fiktion der Anzeige und Nichtuntersagung (vgl § 69 Abs 5 lit a TJG 2004). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollten auch den Behörden nicht bekannte Fütterungsanlagen dieser gesetzlichen Fiktion unterliegen, sofern sie bis zum Ablauf des 30.9.2016 angezeigt wurden. In diesem Fall entstand mit der Anzeige die Fiktion der Nichtuntersagung, ein weiteres Vorgehen nach § 46a Abs 2, 3 oder 10 TJG 2004 ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl § 69a Abs 5 lit b TJG 2004 und Seite 25 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15).

Die gegenständliche Fütterungsanlage bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 schon seit vielen Jahren. Weder war die gegenständliche Fütterungsanlage zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (GG) eingetragen (vgl § 69 Abs 5 lit a TJG 2004), noch wurde die gegenständliche Fütterungsanlage bis zum Ablauf des 30.09.2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage (vgl § 69 Abs 5 lit b TJG 2004) angezeigt.

Auch wenn wie vorgebracht die gegenständliche Rehwildfütterungsanlage dem Hegemeister anlässlich einer Abschussplanbesprechung gemeldet wurde, so hat der Hegemeister zwar die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des TJG zu unterstützen, ist aber nicht Behörde. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Jäger und insbesondere als Jagdleiter besonders geschult. Er hätte sich daher seiner Verpflichtungen nach dem Tiroler Jagdgesetz bewusst sein müssen.

Die gegenständliche Fütterungsanlage für Rehwild gilt zusammengefasst sohin nicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 als gemäß § 69 Abs 5 TJG 2004 angezeigtes und nicht untersagtes Vorhaben.

Aus diesen Grund ist die Fütterungsanlage für Rehwild anzeigepflichtig im Sinne des § 46a TJG 2004 und nunmehr wie eine Neuerrichtung zu beurteilen.

§ 46a Abs 2 TJG 2004 weist daraufhin, dass die Bezirksverwaltungsbehörde das angezeigte Vorhaben zu prüfen hat, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Darüber hinaus besteht die in § 46 Abs 1 TJG 2004 festgelegte „Fütterungsverpflichtung“ nur, „soweit“ es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden „erforderlich“ ist.

Sowohl in der forstfachlichen Stellungnahme vom 24.01.2022, Zl ***, als auch im wildökologischen Gutachten des Amtssachverständigen FF vom 22.06.2022 wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Rehwildfütterungsanlage in einem Schutzwald mit Objektschutzwirkung befindet (sowohl das direkte als auch das erweiterte Fütterungseinstandsgebiet). Auch im weiteren Umkreis des gegenständlichen Standortes ist eine Wildschadensminimierung durch deren Betrieb nicht zu erwarten, eher das Gegenteil wird eintreten. Es bestehen schon 3 weitere Rehwildfütterungen im gegenständlichen Jagdgebiet, das eine Größe von 644,84 ha, davon 249,71 ha Wald (davon 175,64 ha Schutzwald und davon wiederum 146,88 ha Objektschutzwald) aufweist. Die Topografie, Seehöhe (800 m) und Schneebedeckungsdauer des gegenständlichen Rehwildfütterungs- und Einstandsbereiches lässt auch keine Notzeiten erkennen. Darüber hinaus handelt es sich beim gegenständlichen Fütterungsbereich bereits um eine Fläche mit mittlerem Handlungsbedarf, selbst die Fichte ist zu 48% in der Jungwaldentwicklung verzögert, sowohl die Mischbaumarten Nadelholz als auch die Weißtanne haben zu 100% eine gestörte Jungwaldentwicklung, das Laubholz ist zu 48% in der Jungwaldentwicklung verzögert. Die umliegenden Bestände um die Rehwildfütterung weisen teilweise auch starke Steinschlagschäden auf, sind einschichtig aufgebaut und weisen großes Potential für einen Borkenkäferbefall auf.

Weder ist der gegenständliche Fütterungsstandort zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden „erforderlich“. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Fütterungsanlage „Z-Berg“ in der Genossenschaftsjagd Z im Bereich CC auf der Gp **1, KG Z, nicht vor. Die Untersagung seitens der belangten Behörde ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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