LVwG T LVwG-2022/42/0910-1

LVwG-2022/42/0910-1Tribunale amministrativo regionale3 ott 2022

Regest

Ausgangsregelung<br/>Verlassen privater Wohnbereich<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/0910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.42.0910.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2022, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im angefochtenen Spruch die 5. COVID-19-NotMV in der Fassung „BGBl. II Nr. 475/2021“ und das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung „BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021“ und „BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021“ zu zitieren ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe am 02.12.2021 um 23:45 Uhr ihren privaten Wohnraum am Adresse 1, **** Z verlassen und sich in einem Gartenhaus auf dem Grundstück in der Adresse 2, **** Y, aufgehalten. Dabei sei kein Ausnahmegrund vorgelegen, vor allem, weil sie sich mit sieben weiteren Personen dort aufgehalten habe.

Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, eine Strafe in der Höhe von € 165,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) verhängt, unter anteiliger Vorschreibung von Verfahrenskosten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Wohnung aufgrund ihres physischen und psychischen Zustandes verlassen und die Nähe zu ihrer besten Freundin gesucht. Des Weiteren seien alle anwesenden Personen nachweislich geimpft, getestet oder genesen gewesen. Somit sei sie der Meinung, dass zu diesem Zeitpunkt keine Gefährdung ihrerseits für andere Personen bestanden habe.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin befand sich am 02.12.2021 um 23:45 Uhr in einem Gartenhaus an der Adresse 2, **** Y. Es waren sieben weitere Personen anwesend, welche alle bis auf ein Ehepaar nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 02.12.2021 um 23:45 Uhr an der Adresse 2, **** Y aufhältig war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige der LPD Tirol vom 07.12.2021 zu Zl. ***.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 (§ 3) lautet wie folgt:

„Ausgangsregelung

§ 3.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1.

Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.

Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3.

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)

der Kontakt mit

aa)

dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)

einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)

einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)

die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)

die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)

die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)

die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)

die Versorgung von Tieren,

4.

berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5.

Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6.

zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7.

zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8.

zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den §§ 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 12 sowie Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und

9.

zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den § 14 Abs. 1.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1.

auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2.

auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

Die hier relevante Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021 (§ 5) und BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 (§ 8) lautet wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(..)“

„Strafbestimmungen

§ 8.

(..)

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(..)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 der 5. COVID-19-NotMV, ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches nur unter den in § 3 Abs 1 Z1 bis Z 9 aufgezählten Zwecken zulässig.

Gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 €, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 6 leg cit zuwiderhandelt.

Da es als erwiesen gilt, dass sich die Beschwerdeführerin zum angegebenen Zeitpunkt im Gartenhaus aufhielt und dieser Umstand überdies auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten wird, gilt der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt.

Zum Vorbringen, dass sie aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes die Nähe zu ihrer besten Freundin gesucht habe, ist Folgendes zu beachten. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerdeführerin wohl auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 lit a der 5. COVID-19-NotMV ab. Dort ist nämlich geregelt, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dessen von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zur Pflege des Kontakts mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, gestattet wird. Diese Bestimmung zur Kontaktpflege bezieht sich aber nur auf Einzelpersonen, wie eben den Lebenspartner, oder einzelne engste Angehörige (Familienmitglieder) oder einzelne wichtige Bezugspersonen. Kontakte im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 lit a und Z 5 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung dürfen gemäß Abs 3 leg cit nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt (Z 1) und auf der anderen Seite nur eine Person (Z 2) beteiligt ist. Da sich die Beschwerdeführerin mit mindestens sechs weiteren Freunden getroffen hat, hat es sich jedenfalls nicht um einzelne wichtige Bezugspersonen gehandelt. Es waren zwar auf der einen Seite mit der Beschwerdeführerin nur eine Person aus einem Haushalt, aber auf der anderen Seite mehr als eine Person anwesend. Eine Ausnahme kann somit nicht argumentiert werden.

Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes anzuführen: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 1.450,- eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,- und damit im Ausmaß von ca 10,34 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin mildernd berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin gab an, ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500 zu haben. Im Hinblick auf die angeführten Strafzumessungsgründe sowie auch unter Berücksichtigung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten erscheint das zur Anwendung gebrachte Strafausmaß, das sich an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, jedenfalls als schuld- und tatangemessen und erforderliche, um die Beschuldigte in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Die Fundstellen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden somit hinsichtlich der zur Tatzeit geltenden Versionen korrigiert.

Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG. In diesem Zusammenhang ist zum Beschwerdebegehren, wonach der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzutragen seien, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG iVm § 74 AVG auch im Fall ihres Obsiegens die ihr erwachsenen Kosten selbst zu tragen gehabt hätte.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine rechtliche Frage zu erörtern war, lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 150,- verhängt wurde und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht

Mag. Schaber

(Richter)

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