LVwG T LVwG-2022/25/2062-3

LVwG-2022/25/2062-3Tribunale amministrativo regionale6 ott 2022

Regest

2 G Nachweis <br/>Reisebus<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/25/2062-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.2062.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 02.08.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:

„1. Datum/Zeit: 20.11.2021, 08:30 Uhr

Ort: Y, Omnibus-Parkplatz am X

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben den Reisebus des Unternehmens BB e.U. in **** W, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Es wurde festgestellt, dass kein 2G-Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183, iVm § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II2021/465 idF 467

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00 1 Tage(n) 9 Stunde(n)§ 8 Abs 2 COVID-19-MG,

0 Minute(n) BGBl I 2020/12 IdF 2021/183

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA im Wesentlichen vorbringt, dass sie am 20.11.2021 als Mitglied des Vereins „CC“ an einer Vereinsfahrt teilgenommen habe. Der Tatbestand der Verletzung der 2-G-Vorschriften im Zuge des Gelegenheitsverkehrs treffe nicht zu, da das Fahrzeug des Unternehmens BB eU mit aufrechter Nutzungsüberlassung an den Verein „CC“ überlassen worden sei. Es sei eine geschlossene Veranstaltung innerhalb des Vereins „CC“ vorgelegen und habe es sich um keine Fahrt im Sinne des Gewerberechts gehandelt. An dieser Fahrt im Vereinbus hätten ausschließlich Vereinsmitglieder teilgenommen. Die Busfahrt unterliege den Bestimmungen des Vereingesetzes. Der Bus sei rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliege nicht den im Bescheid zitierten Rechtsnormen. Durch die zitierte Norm solle die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen geschützt werden. Die Impfung schütze zwar vor einem schweren Krankheitsverlauf, aber nicht zuverlässig vor Erkrankung oder Ansteckung mit COVID-19, genauso wenig wie dies auf eine erfolgte Infektion mit SARS-Cov-2 zutreffe. Hingegen sei aufgrund der vorgenommenen Tests auf COVID-19 davon auszugehen, dass ein Mensch, der innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf COVID-19 getestet wurde, für andere keinerlei Gesundheitsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetze und Verordnungen darstelle. Voraussetzung für die Teilnahme an der Vereinsfahrt sei das Vorliegen eines am Vortag oder unmittelbar vor der Abfahrt in Y durchgeführten Corona-Tests mit negativem Ergebnis gewesen, womit sie also dem Schutzzweck der Norm mehr als entsprochen habe. Den Nachweis über das negative Testergebnis habe sie mitgeführt. Der Meldungsleger werde darüber zu vernehmen sein, ob und welche konkreten Wahrnehmungen bzw Erinnerungen er zum gegenständlichen Vorfall hat. Die verhängte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen. Es werde daher ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt und postalische Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 führte AA Folgendes aus:

„Es ist grundsätzlich richtig, dass ich am 20.11.2021 den Omnibus der Fa. BB e.U. mit dem Kennzeichen *** am Omnibus-Parkplatz am X in Y gegen 08:30 Uhr betreten habe, ohne gültigen 2G-Nachweis vorzulegen. Festhalten möchte ich dazu, dass ich von niemanden zum Vorweis eines 2G-Nachweises aufgefordert wurde und ich einen Vereinsraum des CC betreten habe, weil dieser Bus dem Verein überlassen wurde. Ich hatte mich vor der Fahrt auf Corona testen lassen. Ich habe mich direkt vor dem Bus unter polizeilicher Aufsicht testen lassen, es hat sich dabei um einen zugelassenen Schnelltest gehandelt, der Antigentest ergibt das Ergebnis bereits nach 10 bis 15 Minuten. Das Ergebnis war negativ.

Ich war am 20.11.2021 Mitglied des Vereins „CC“. Mitglied war ich seit Jänner oder Februar 2021. Die Mitgliedschaft hat für ein Jahr gegolten, und ich habe sie auslaufen lassen, weshalb ich seit Jänner oder Februar 2022 nicht mehr Mitglied des Vereins „CC“ bin. Der Grund dafür liegt darin, dass ich nie eine Aufforderung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erhalten habe; für das Jahr 2021 hatte ich den Mitgliedsbeitrag bezahlt. Wenn ich das richtig im Kopf habe, betrug der Mitgliedbeitrag Euro 20,00 oder Euro 30,00. Eine Mitgliedsbestätigung oder einen Mitgliedsausweis habe ich vom Verein nicht bekommen, dieser hat die Mitgliederliste jedoch der Behörde vorgelegt. Mitglied wurde man so, indem man einen Antrag ausfüllte und den Mitgliedsbeitrag einzahlte. Das Formular für den Antrag zur Aufnahme hatte ich vom CC bekommen. Ich kann die Nutzungsüberlassungserklärung des Unternehmens BB e.U. an den Verein „CC“ für gegenständliche Busfahrt nicht vorweisen, ich war nur Mitglied, diese Erklärung muss den Behörden vorgelegt worden sein und bekannt sein. An der Windschutzscheibe des Buses war vorne ein Schild „CC“ angebracht und ich weiß, dass vom Fahrer den Polizeibeamten diese Überlassungserklärung gezeigt wurde. Dies war schon am Beginn der Fahrt beim Kreisverkehr im V. Auch wenn ich dort nicht im Bus anwesend war, wusste ich davon, da wir die Information erhalten hatten, dass der Bus verspätet nach Y kommen wird, da er in W einer Kontrolle unterzogen wurde. Ich gehe davon aus, dass wenn die Polizei das kontrolliert hat, es passen wird. An der Fahrt nahmen alles Vereinsmitglieder teil, es waren keine Nichtvereinsmitglieder anwesend. Einige der Mitglieder kannte ich persönlich andere nicht. Hinsichtlich der mir persönlich nicht bekannten Personen habe ich mich auf den Umstand verlassen, dass sie Fahrt nur für Vereinsmitglieder durchgeführt wird und hatte ich keinen Grund, an diesem Umstand zu zweifeln. Die Listen der Vereinsmitglieder liegen den Behörden vor und auch die Liste der Teilnehmer an der Busfahrt, so sollte es unschwer möglich sein, dies abzugleichen. Wer damals Busfahrer war, kann ich heute nicht mehr genau sagen, ob es an DD oder ein gewisser EE war, da ich schon bei mehreren Vereinsfahrten teilgenommen hatte und immer einer dieser beiden Personen als Lenker fungierte.“

II.Sachverhalt:

AA war im Zeitraum Jänner/Feber 2021 bis Jänner/Feber 2022 Mitglied des Vereins „CC“. Sie hatte in diesem Zeitraum die einjährige Mitgliedschaft durch Abgabe eines Mitgliedsantrages und Überweisung des Mitgliedsbeitrages erlangt. Nachdem sie keine Zahlungsaufforderung für die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für die folgenden 12 Monate erhalten hatte, war ihre Mitgliedschaft im Jänner oder Februar 2022 ausgelaufen.

Am 20.11.2021 fuhren Mitglieder des Vereins „CC“ mit dem Reisebus des Unternehmens BB eU in **** W, Adresse 3, mit dem Kennzeichen *** zu einer Demonstration nach U. Der Bus nahm vom Oberland kommend an verschiedenen Stellen Fahrgäste auf, so auch am Omnibusparkplatz am X in Y. Um ca 08.30 Uhr hatte AA diesen Bus am X in Y betreten, ohne einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen. Sie hatte vor dem Besteigen des Busses einen Coronaschnelltest absolviert, dessen Ergebnis negativ war. Der Busfahrer kontrollierte das Ergebnis des Corona-Tests, verlangte aber keinen Vorweis eines gültigen 2G-Nachweises. An der Busfahrt nahmen ausschließlich Mitglieder des Vereins „CC“ teil, die zuvor negativ auf Corona getestet wurden. An der Windschutzscheibe des Busses war ein Schild „CC“ angebracht und es gab eine Nutzungsüberlassungserklärung seitens des Unternehmens BB eU an den Verein „CC“, dessen Inhalt nicht festgestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.900,00.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort bestätigte die Beschuldigte, dass sie zur Tatzeit am Tatort den Omnibus betreten hatte, ohne einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 in der Fassung 467:

„§ 4 Abs 3 Z 1:

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.“

COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12 idF 2021/183:

„§ 8 Abs 2:

  1. Wer

1.

eine Betriebsstätte odereinen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2.

die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin vertritt den Rechtsstandpunkt, dass aufgrund einer Nutzungsüberlassung des Busses vom Busunternehmen BB eU an den Verein „CC“ die Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und des COVID-19-Maßnahmengesetzes für die Benützung dieses Busses keine Anwendung gefunden hätten.

Auch wenn es sich um eine Vereinsfahrt gehandelt hat, ist eine Benützung des Reisebusses im Gelegenheitsverkehr vorgelegen. Das Vereinsgesetz trifft keinerlei Regelungen über die Benützung von Reisebussen. Die Konstruktion mit der Nutzungsüberlassungserklärung des Busses an den Verein „CC“ wurde ganz offensichtlich nur zur Umgehung der Regelung von § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getroffen und ändert nichts an der Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises (Impfung oder Genesung), weil dies dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen würde. Es besteht hinsichtlich der Ansteckungsgefahr kein Unterschied, ob es sich bei den Fahrgästen um Vereinsmitglieder handelt oder nicht. Auch wenn diese Konstruktion stattgefunden hat, kann sie die Verpflichtung eines 2G-Nachweises nicht aushebeln.

Die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt somit vor. Entgegen des damals geltenden § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung benützte die Beschwerdeführerin einen Reisebus ohne 2G-Nachweis und handelte damit tatbildlich, weshalb der Schuldspruch zu Recht erging.

Auch wenn sämtliche Fahrgäste negativ auf COVID-19 getestet waren, hob dies nicht die Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises bei der Benützung von Reisebussen auf, weil ansonsten auch der Vorweis eines negativen COVID-19-Tests in der Norm vorgesehen sein hätte müssen, was eben nicht der Fall war.

Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers bezüglich seiner Wahrnehmungen und Erinnerungen zu gegenständlichem Vorfall stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, weshalb diesem nicht zu entsprechen war.

Dem Antrag auf postalische Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil nach § 17 Abs 1 AVG die Parteien das Recht haben, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Ein Anspruch auf Übermittlung von Aktenabschriften ist nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit gehabt, in den kompletten Akt Einsicht zu nehmen, was ihrerseits auch erfolgt war.

Im Hinblick auf die gewählte Nutzungsüberlassungserklärung an den Verein „CC“ ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen, da die Teilnehmer der Fahrt die damals geltenden Vorschriften genau kennen mussten und eben zu deren Umgehung diese Konstruktion wählten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigungsintensität durch die Tat können nicht als unerheblich bezeichnet werden, da diese Vorschrift dazu diente, die Ausbreitung einer als Pandemie eingestuften Krankheit einzudämmen.

Nach § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 500,00 zu bestrafen, wer ein Verkehrsmittel entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt. Die belangte Behörde hat somit den gesetzlichen Strafrahmen zu 20 % zur Anwendung gebracht, was im Hinblick auf Einkommen, Verschulden und Beeinträchtigungsintensität nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden kann, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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