LVwG T LVwG-2022/40/1230-7

LVwG-2022/40/1230-7Tribunale amministrativo regionale10 ott 2022

Regest

Bebauungsplan

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/1230-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1230.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.03.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.03.2022, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 29a Tiroler Raumordnungsgesetz und § 2 der Kostenbeitragsverordnung 2021 für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes *** im Bereich der Grundstücke Nr **1, **2 KG Y einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 200,00 vor. Begründend wurde dazu festgehalten, dass eine Beitragspflicht nur dann gelte, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung möglich sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Vorschreibung einer Abgabe oder Gebühr erfolgt sei, obwohl der vorliegende Bebauungsplan nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich sei, nach den Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich sei, Parzellen betreffe, die es in der Natur nicht mehr gebe und die Bebaubarkeit der Bestandsliegenschaft massiv einschränke, dies offensichtlich im Gefolge eines Grundteilungs-Bewilligungsverfahrens, das seitens der Rechtsmittelwerberin beim Landesverwaltungsgericht endgültig gewonnen werden konnte, der Bebauungsplan „Landesstraße“, der bloß für zwei Liegenschaften erlassen worden sei, sei einerseits Gegenstand einer Umweganfechtung (derzeit beim Landesverwaltungsgericht), andererseits aber auch zum klaren und überwiegenden Rechtsnachteil der betroffenen Beschwerdeführerin, weil die Bebaubarkeit massiv eingeschränkt worden sei. Es liege zwar ein Grundstück im Sinne des § 54 Abs 4 TROG vor, jedoch werde mit der Erlassung des vorliegenden Bebauungsplans die zuvor gegebene Bebaubarkeit massiv eingeschränkt. Daraus folge aber, dass die genannte Bestimmung wohl so auszulegen sei, dass kraft Größenschlusses aus § 29a TROG dann, wenn in dem Rahmen der Erlassung eines Bebauungsplans die Möglichkeit der Bebauung ohne zwingenden Grund massiv eingeschränkt würde, aus verfassungsrechtlichen Gründen und bei verfassungsrechtlich richtiger Auslegung der Bestimmungen eine Gebühr als eine konkrete Gegenleistung dafür, dass jemandes Möglichkeiten in dem bereits eingebrachten Bauverfahren auch noch beschnitten würden, eine Gebühr nicht anfallen könne, weil dies dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Eine solche Gebühr könne nur dann anfallen, wenn die Möglichkeiten zu einer Nutzung der Liegenschaft entweder überhaupt erst geschaffen würden oder auf eine Anregung hin geschaffen würden oder wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen geschaffen würden, nicht aber dann, wenn eine solche Gebühr erhoben werde und das Bauvorhaben nicht mehr möglich sei. In der Sache behänge das Vorhaben auch beim Landesverwaltungsgericht. Die vorliegende Gebührenvorschreibung finde damit keine Deckung im Gesetz, sie sei zu Unrecht ergangen. Die Behörde habe noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das rechtliche Gehör nicht gewährt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch die raumordnungsfachliche Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Frage veranlasst, ob es sich um Grundstücke im Sinne des § 54 Abs 4 TROG 2016 (nunmehr TROG 2022) handelt und ob durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.

Mit Eingabe vom 14.06.2022 erstattete die raumordnungsfachliche Amtssachverständige Befund und Gutachten.

Mit Eingabe vom 18.07.2022 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine umfassende Stellungnahme zu diesem Gutachten.

Am 29.09.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen umfassend erörtert wurde und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Y hat in seiner Sitzung vom 27.01.2022 die Erlassung des Bebauungsplanes *** „Landesstraße“ im Bereich der Grundstücke Nr **1, **2 KG Y beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen kundgemacht und trat mit 23.03.2022 in Kraft. Die Grundstücke **1 und 2 wurden zwischenzeitlich zusammengelegt. Das Grundstück 2 umfasst ein Flächenausmaß von ca 1170 m² und stellt eine unbebaute innerörtliche Siedlungslücke an der L „CC-Straße“ innerhalb der Bebauung dar. Das Umfeld des Planungsbereiches ist durch eine kleinstrukturierte Bebauung mit überwiegender Einfamilienhausbebauung geprägt. Der gegenständliche Bereich befindet sich innerhalb eines einzeilig bebauten Siedlungsstreifens nördlich der CC-Straße L und wird im Norden durch die Grundparzelle **3 (öffentliches Gut) abgegrenzt, welche im Osten zur Erschließung der ebenen Parzellen Gp **4, **5, **6 und 7 als Zufahrtsweg ausgebaut ist und im weiteren Verlauf als Feld- und Wiesenweg naturräumlich kaum in Erscheinung tritt. Eine Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes über die CC-Straße L ist nicht möglich (Sichtbehinderung durch Hecke des Nachbarn) und ist eine Erschließung über den nördlich angrenzenden Gemeindeweg (Gp **3) vorzunehmen (Entscheidung des LVwG Tirol 2021/48/0161). Die Grundparzelle **2 liegt am nördlichen Ausläufer des Talhanges zum ebenen Inntal und stellt mit den angrenzenden westlichen Bereichen sowie der östlichen Nachbarparzelle ein Plateau im straßenseitigen Bereich zur Landesstraße dar und fällt nach Norden über eine markante Geländekante um ca sechs Meter ab. Die mit Feldgehölzen bestockte Hangkante stellt einen Orts- und Landschaftsbild gliedernden Siedlungsabschluss nach Norden dar und ist in der Biotopkartierung als Biotopfläche Nr ** ausgewiesen.

In der Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept werden hinsichtlich der Bebauungsplanung folgende relevante Bestimmungen getroffen: § 4 Siedlungsentwicklung (9) für die Siedlungsentwicklungsbereiche, für die Bebauungsregeln festgelegt sind, ist eine Bebauung nur unter Einhaltung der jeweiligen Bebauungsregeln zulässig. Eine Überschreitung der festgelegten Bebauungsregel im betroffenen Bereich ist nur über Erlassung eines Bebauungsplans möglich. Nachfolgende Bebauungsregel wird festgelegt: BR1 eine Bebauung bzw weitere Bebauung der Grundstücke ist nur zulässig unter Einhaltung einer Mindestdichte von 1,0 BMD (Baumassendichte) und einer maximal möglichen Nutzfläche (gemäß § 61 Abs 5 zweiter und dritter Satz TROG in der geltenden Fassung) von insgesamt 200 m² pro Bauplatz. Darüber hinaus ist eine Bauhöhe von maximal zwei oberirdischen Geschossen zulässig.

Im Bebauungsplan werden folgende Festlegungen getroffen: Zur Landesstraße wird eine Straßenfluchtlinie entlang der Parzellengrenze sowie eine Baufluchtlinie von 5 m festgelegt. Gegenüber der nördlich angrenzenden Wegparzelle wird die Straßenfluchtlinie so festgelegt, dass für eine allfällige Erschließung von Norden eine Wegverbreiterung von fünf Meter gewährleistet ist, zur Straßenfluchtlinie des Gemeindeweges wird eine Baufluchtlinie von 3 m festgelegt. Im Festlegungsstempel wird für den Planungsbereich Folgendes festgelegt: Baumassendichte mindest 1,0, Nutzflächendichte höchst 0,4, Nutzfläche höchst 200m², Bauweise offen, Mindestabstand laut TBO § 6, höchstzulässige Bauplatzgröße 600 m², oberirdische Geschosse höchst zwei, oberster Gebäudepunkt 646,0 m ü.A..

Die Bestimmungen des § 54 Abs 4 TROG 2022 treffen für den gegenständlichen Bereich nicht zu, da das betreffende Grundstück weder bebaut noch eine Bebauungsplanpflicht nach § 54 Abs 2 TROG besteht. Der Bebauungsplan stellt angesichts der Festlegungen eine proportional vertretbare und bodensparende Bebauung in Berücksichtigung der bestehenden Gebäudestruktur und in Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes dar. Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht hinsichtlich der Intensität und Dichte - insbesondere durch eine bodensparende Teilung und Lukrierung einer gesamtheitlich höheren Nutzfläche – eine höhere bauliche Nutzung innerhalb des Planungsbereiches gegenüber der allgemeinen Bebauungsregel laut ÖRK für die Gp **2 im bestehenden Ausmaß. Die nachteilige Flächeninanspruchnahme durch die Festlegung der Straßenfluchtlinie im Norden – erforderliche Wegverbreiterung entlang Gp **3 – wird durch die Sicherstellung einer geordneten Erschließung für den Bauplatz und Festlegung der Baufluchtlinie in den Hangbereich hinein kompensiert, sodass die Vorteile für eine zukünftige Bebauung überwiegen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen zur Erlassung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück in Verbindung mit dem Gutachten der

raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DD vom 14.06.2022, Zl ***.

Unstrittig ist, dass für den gegenständlichen Bauplatz ein Bebauungsplan seitens des Gemeinderates der Gemeinde Y erlassen wurde und dieser in Kraft getreten ist. Zu prüfen war, ob im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Dazu kommt die raumordnungsfachliche Amtssachverständige im Rahmen ihres Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass durch die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplans eine wesentlich höhere Dichte lukriert werden kann. Zwar ist die Baumassendichte im Vergleich zu den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept mit 1,0 Mindestbaumassendichte und einer maximal möglichen Nutzfläche von insgesamt 200 m² pro Bauplatz gleich, in Verbindung mit der Festlegung einer Bauplatzhöchstgröße und der Teilung des großen Grundstückes (mindestens zwei Bauplätze) kann die Nutzfläche im Planungsbereich wesentlich erhöht werden (zB bei zwei Bauplätzen insgesamt 400 m² Nutzfläche). Durch die Festlegung der Bauplatzhöchstgröße (maximal 600 m²) im gegenständlichen Bebauungsplan wird eine bodensparende Grundstücksteilung der 1170 m² großen Parzelle in zumindest zwei Bauplätze erzwungen. Dadurch kann jedoch gesamthaft eine wesentliche höhere Nutzfläche innerhalb des Planungsbereiches lukriert werden und ist somit anhand der dadurch ermöglichten größeren Intensität und Dichte der Verbauung als Vorteil gegenüber der Beibehaltung einer großen Parzelle zu werten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022,

LGBl Nr 43 lauten:

„§ 29a

Kostenbeiträge

(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten; eine Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt auch vor, wenn zu einer bestehenden Widmung ergänzende Festlegungen getroffen werden. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Keine Beitragspflicht besteht weiters bei Änderungen im Sinn des § 31c Abs. 2, bei Widmungskorrekturen nach § 68 Abs. 5 sowie bei Berichtigungen der elektronischen Kundmachung nach § 70 Abs. 6. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 69 Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.

§ 54

Bebauungspläne

[…]

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

[…]

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.“

[…]

Die maßgebliche Bestimmung der Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl Nr 37/2021 lautet:

„§ 2

Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung

(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2016) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer

a) geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2016) 320,- Euro,

b) offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 200,- Euro,

c) gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 320,- Euro,

d) besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2016) 240,- Euro.

(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2016) 340,- Euro.

(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 500,- Euro.

(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2016 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.

§ 3

Beitragsschuldner, Vorschreibung

(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.

(2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.

(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.“

V.Erwägungen:

Völlig unstrittig ist das Gst **2 KG Y unbebaut und steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Für das gegenständliche Grundstück ist nach den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin steht selbst im Rahmen ihrer Beschwerde auf dem Standpunkt, dass ein Grundstück im Sinne des § 54 Abs 4 TROG 2022 nicht vorliegt, jedoch mit der Erlassung des vorliegenden Bebauungsplanes die zuvor gegebene Bebaubarkeit massiv eingeschränkt würde.

Dazu ist festzuhalten, dass bereits auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 29a Abs 2 erster Satz TROG 2022 die Eigentümer der betroffenen Grundstücke einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten haben. Eine andere Auslegung kommt bei einem derartig klaren Wortlaut nicht in Betracht.

Diese Leistungsverpflichtung wird nur unter den Voraussetzungen des § 29a Abs 2 zweiter Satz leg cit eingeschränkt, nämlich bei Grundstücken im Sinne des § 54 Abs 4 TROG 2022, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplans im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglich wird. Da – völlig unstrittig – ein Grundstück im Sinne des § 54 Abs 4 TROG 2022 nicht vorliegt, besteht jedenfalls die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags für die Ausarbeitung der Bebauungspläne im Sinne des § 29a Abs 2 erster Satz leg cit.

Darüber hinaus wurde unabhängig davon ein Vergleich der Bebaubarkeit des gegenständlichen Grundstückes mit und ohne Bebauungsplan durch die raumordnungsfachliche Amtssachverständige angestellt und kommt diese nach eingehender Prüfung sämtlicher Parameter des in Rede stehenden Bebauungsplanes und auch bei Abwägung aller Vor- und Nachteile für die Bebaubarkeit des in Rede stehenden Grundstückes letztlich zum Schluss, dass der vorliegende Bebauungsplan hinsichtlich der Intensität und Dichte – insbesondere durch eine bodensparende Teilung und Lukrierung einer gesamtheitlich höheren Nutzfläche – eine höhere bauliche Nutzung innerhalb des Planungsbereiches gegenüber der allgemeinen Bebauungsregel für das Gst **2 ermöglicht wird.

Unstrittig ist, dass der in Rede stehende Bebauungsplan eine offene Bauweise gemäß § 60 Abs 3 TROG 2016 (nunmehr TROG 2022) festlegt. In Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom 16.02.2021 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2021) ist ein Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne gemäß § 2 Abs 1 lit b der Kostenbeitragsverordnung vorgesehen und wurde dies seitens der belangten Behörde sohin korrekt vorgeschrieben, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommt konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.