LVwG T LVwG-2022/14/2391-1

LVwG-2022/14/2391-1Tribunale amministrativo regionale18 ott 2022

Regest

Entschädigung<br/>Seilbahnbetrieb<br/>Gastronomiebetriebe<br/>Verhältnis EpiG und COVID-19-MG<br/>hinreichende Grundlage<br/>Kausalität<br/>Betretungsverbote<br/>Betriebsschließungen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/14/2391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.14.2391.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA AG, vertreten durch ihren Vorstand BB und ihren Prokuristen CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 5.8.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO-BH LA-119 sowie § 3 EpiG-Berechnungs-VO, BGBl II 2020/329 idF 2022/151, aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in ihren Seilbahnanlagen für 12.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 6.115.034,94 zu.

Im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO-BH LA-119 sowie der EpiG-Berechnungs-VO in Folge der Schließung ihrer Gastronomiebetriebe vom 13.3.2020 bis 16.3.2020 eine Vergütung von € 394.811,28.

Im dritten Spruchpunkt wies die belangte Behörde gemäß §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 4 EpiG iVm VO-BH LA-128, 137, 164, 181 und 189, sowie §§ 1, 2 und 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 23, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, das von der Beschwerdeführerin beantragte Mehrbegehren von € 12.832.154,04 für den Zeitraum vom 26.3.2020 bis 3.5.2020 für den Seilbahnbetrieb sowie vom 17.3.2020 bis 3.5.2020 für die Gastronomiebetriebe ab.

B. Beschwerde

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die im dritten Spruchpunkt erfolgte Abweisung des Mehrbegehrens von € 12.832.154,04 für 26.3.2020 bis 3.5.2020 (Seilbahnbetrieb) sowie 17.3.2020 bis 3.5.2020 (Gastronomiebetrieb). Zusammengefasst rügte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wird auf den Antrag vom 22.4.2020 verwiesen. Die ausschließliche Motivation der Ersetzung der auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung durch Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zur Beseitigung eines ursprünglich gegebenen Vergütungsanspruchs sei aus verfassungsrechtlichen Erwägungen unzulässig. Die entsprechenden Beschränkungen nach dem Epidemiegesetz hätten bis zu jenem Tag in Kraft bleiben müssen, an dem die Nachfolgeregelung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft getreten seien, somit der 3.5.2020. Eine Verordnung, an die sich begünstigende Rechtsfolgen für die Betroffenen knüpfen würden, dürfe nicht allein aus dem Grund aufgehoben werden, die Begünstigung zu beseitigen. Ein solches Motiv sei verfassungswidrig und verstoße nicht nur gegen das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG), sondern auch gegen den Vertrauensschutz und die Eigentumsfreiheit. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Entscheidung, Verordnungen nach dem Epidemiegesetz wieder aufzuheben, hätte sich allein daran zu orientieren gehabt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weggefallen seien, die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestanden hätten. Diese Voraussetzungen hätten sich bis zum 3.5.2020 aber nicht geändert. Andere Aspekte könnten hingegen nicht maßgeblich sein und seien daher unzulässig. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts der Beschwerdeführerin den Verdienstentgang für Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb jedenfalls jeweils bis zum 3.5.2020 zuerkennen müssen. Die Abweisung des begehrten Mehrbetrags sei zu Unrecht erfolgt. Das vorzeitige Außerkraftsetzen der Verordnung nach dem Epidemiegesetz sei verfassungswidrig und aus diesem Grund hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung den festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführerin den Verdienstentgang für den Seilbahnbetrieb sowie die Gastronomiebetriebe jeweils bis zum 3.5.2020 zuerkennen müssen.

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde Folge zu geben und den dritten Spruchpunkt – nach einem allfälligen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof – dahingehend abzuändern, dass auch das Mehrbegehren für 26.3.2020 bis 3.5.2020 (Seilbahnbetrieb) sowie 17.3.2020 bis 3.5.2020 (Gastronomiebetriebe) von € 12.832.154,04 zuerkannt werde.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft und betreibt Seilbahnanlagen sowie die (Selbstbedienungs-)Restaurants DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL und MM im Schigebiet Z NN.

Die Beschwerdeführerin war durch verschiedene Verordnungen gehindert, von 12.3.2020 bis 3.5.2020 ihren Seilbahnbetrieb und von 13.3.2020 bis ebenfalls 3.5.2020 ihre Gastronomiebetriebe zu betreiben.

Am 24.4.2020 beantragte die Beschwerdeführerin Vergütung ihres Verdienstentgangs vom 14.3.2020 bis einschließlich 3.5.2020 von insgesamt € 19.342.000,26 und legte dafür Unterlagen vor. Nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 13.1.2022 reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.3.2022 Unterlagen nach und präzisierte ihren Antrag auf Verdienstentgang. Nach abermaligen Verbesserungsauftrag vom 11.7.2022 änderte die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit Schreiben vom 1.8.2022 dahingehend, dass ein Entschädigungsbeitrag von insgesamt € 6.509.846,22 zuerkannt und über das Mehrbegehren von € 12.832.154,04 gesondert abgesprochen werde.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Darin enthalten sind die Anträge der Beschwerdeführerin sowie die Verbesserungsaufträge der belangten Behörde. Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft ergibt sich aus dem Unternehmensregister. Die Behinderung des Betriebs der Seilbahnanlagen und Gastronomiebetriebe ergibt sich aus den bei den rechtlichen Erwägungen näher genannten Verordnungen.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/131)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inlande.

§ 26. (1) Für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben wird durch Verordnung bestimmt, in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind.

(2) In gleicher Weise werden die erforderlichen Anordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf Schiffen und Hafenbauten und sonstigen im Bereiche der Seebehörden gelegenen Objekten durch Verordnung erlassen.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Behördliche Kompetenzen

§ 43. (4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/23)

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

(Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I 2020/16 wurde die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt. Mit der Novelle BGBl I 2020/23 wurde der letzte Satz des § 1 eingefügt.)

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

(Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 wurde mit der Novelle BGBl I 2020/23 angefügt.)

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

(Anmerkung: Mit Novelle BGBl I 2020/16 wurde § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt. Abs 5 wurde mit der Novelle BGBl I 2020/23 eingefügt.)

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

(COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 130)

§ 3 (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

§ 4 (2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Landeck (in weiterer Folge VO-BH LA-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Dieser Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Z betreffend, außer Kraft

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde mit Verordnung Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben.)

Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-38, LGBl 2020/38, kundgemacht am 25.3.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. April 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-49, LGBl 2020/49, kundgemacht am 9.4.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

V.Erwägungen

A. Fragestellung im gegenständlichen Fall

Im ersten Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des Beförderungsverbots in ihren Seilbahnanlagen von 12.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 6.115.034,94, im zweiten Spruchpunkt aufgrund der Schließung ihrer Gastronomiebetriebe von 13.3.2020 bis 16.3.2020 eine Vergütung von € 394.811,28 zu (insgesamt € 6.509.846,22). Im dritten Spruchpunkt allerdings wies die belangte Behörde das Mehrbegehren von € 12.832.154,04 für den Seilbahnbetrieb vom 26.3.2020 bis 3.5.2020 und die Gastronomiebetriebe vom 17.3.2020 bis 3.5.2020 ab.

Da sich die Beschwerde ausdrücklich (nur) gegen den dritten Spruchpunkt richtet, erwuchsen die ersten beiden in Rechtskraft. Diese Trennung der Spruchpunkte erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbedenklich, da es sich um unterschiedliche Zeiträume handelt, bei denen unterschiedliche Verordnungsbestimmungen heranzuziehen waren (zur Trennbarkeit von Absprüchen hinsichtlich verschiedener Zeiträume VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rz 19 mwN). Sache des gegenständlichen Verfahrens sind somit die Entschädigungsansprüche vom 26.3.2020 bis 3.5.2020 für den Seilbahnbetrieb und vom 17.3.2020 bis 3.5.2020 für die Gastronomiebetriebe.

Für die Seilbahnanlagen stellt sich im Kern die Frage, ob sich erstens die gegenständlichen, durch § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 verhängten Betretungsverbote von Seilbahnanlagen auf den jeweils in der Promulgationsklausel angeführten § 2 Z 2 COVID-19-MG stützen konnten oder, ob zweitens eine andere Rechtsgrundlage (des Epidemiegesetzes) heranzuziehen gewesen wäre.

Für die Gastronomiebetriebe ist wiederum zu prüfen, ob durch die Erlassung des auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten, bundesweiten, über den Antragszeitraum hinaus geltenden Betretungsverbots für Gaststätten (§ 3 Abs 1 COVID-19-MV-96) die auf das Epidemiegesetz gestützte Betriebsschließung von Gaststätten durch § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 nicht mehr anzuwenden war (auch LVwG Tirol 3.11.2021, LVwG-2021/37/2658; 20.4.2022, LVwG-2021/14/2076; 22.4.2022, LVwG-2021/14/2657; 3.5.2022, LVwG-2021/19/2621).

Abschließend ist sowohl für Seilbahnanlagen als auch für Gastronomiebetriebe zu prüfen, ob aufgrund der für Z geltenden Verkehrsbeschränkungen eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu gewähren ist.

B. Seilbahnen

1. Darstellung der Rechtslage

Mit § 1 lit a der VO vom 12.3.2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, sprach die belangte Behörde ein Beförderungsverbot für Seilbahnen aus: „Für die Bewohner der Gemeinde Landeck sowie für die in dieser Gemeinde aufhältigen Personen wird die Beförderung … mit Seilbahnanlagen verboten.“ Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z, somit am 12.3.2020, in Kraft.

Die VO-BH LA-119 hob in § 3 Abs 2 diese VO vom 12.3.2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, wieder auf und erließ in § 1 lit a Abs 1 – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – unter anderem wiederum ein Verbot der Beförderung mit Seilbahnanlagen, diesmal für den gesamten Bezirk: „Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung … mit Seilbahnanlagen verboten.“ Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung (an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde am 13.3.2020) in Kraft und wurde durch § 1 lit b VO-BH LA-181 mit 26.3.2020 aufgehoben.

Somit galt von 12.3.2020 bis (einschließlich) 25.3.2020 ein auf das Epidemiegesetz gestütztes Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und somit auch für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG von € 6.115.034,94 zu. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den dritten Spruchpunkt richtet, erwuchs dieser erste Spruchpunkt in Rechtskraft und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Durch § 1 Abs 1 Satz 1 der – nunmehr auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – VO-LH-38 wurde wiederum ein Betretungsverbot von Seilbahnanlagen diesmal im gesamten Landesgebiet erlassen: „[D]as Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“ Diese Verordnung trat am 26.3.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 13.4.2020 (§ 4 VO-LH-38). Direkt im Anschluss verordnete – abermals auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt – § 1 Satz 1 VO-LH-49 ein wortgleiches Betretungsverbot von Seilbahnanlagen: „[D]as Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“ Diese Verordnung trat am 14.3.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 3.5.2020 (§ 4 VO-LH-49).

Somit war von 26.3.2020 bis einschließlich 3.5.2020 ein Verbot des Betretens von Seilbahnanlagen in Kraft, welches sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG stützte. Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde im dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides das Mehrbegehren von € 12.832.154,04 (worin allerdings auch die Gastronomiebetriebe hinzugezählt sind) als unbegründet ab.

In diesem Zusammenhang ist – wie oben angeführt – § 2 Z 2 COVID-19-MG oder eine andere Bestimmung (des Epidemiegesetzes) als hinreichende Grundlage zu prüfen.

2. Umfang der Ermächtigungen gemäß §§ 1 und 2 COVID-19-MG

Im Kern ermächtigte § 1 COVID-19-MG (BGBl I 2020/12) nur den Bundesminister durch Verordnung, „das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“ zu untersagen. Diese Ermächtigung kam somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut dem Landeshauptmann nicht zu. Eine substantielle Änderung erfolgte erst im September 2020 durch BGBl I 2020/104 und somit nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum.

§ 2 COVID-19-MG wiederum ermächtigte „das Betreten von bestimmten Orten“ zu untersagen. Dafür war auch der Landeshauptmann zuständig, wenn sich die Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt (Z 2).

Somit ist die Frage zu klären, ob unter dem Betreten von bestimmten Orten im Sinne des § 2 COVID-19-MG auch ein Betreten von Seilbahnanlagen umfasst ist.

Die Materialien (IA 396/A 27. GP, 11) führen als Beispiele für „bestimmten Orte“ iSd § 2 COVID-19-MG „etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen“ an. Später wird abermals von „konsumfreien Zonen“ gesprochen. Die Materialien gehen somit offenbar davon aus, es handle sich um „konsumfreie“ bestimmte Orte.

Dies deckt sich mit der Systematik. So regelt § 1 COVID-19-MG das Betreten von (bestimmten) Betriebsstätten „zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“. Mit (bestimmten) Betriebsstätten sind eng bezeichnete bestimmte Orte umfasst, bei denen als zusätzliches Kriterium der Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen und somit der Konsum hinzutritt. Für diese unter anderem in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (massiv) eingreifende Maßnahme war nur der Bundesminister selbst ermächtigt.

Zusätzlich darf mit § 2 COVID-19-MG das Betreten von bestimmten (nicht von § 1 umfassten) Orten untersagt werden. Diese Kompetenz soll neben dem Bundesminister auch Landeshauptleuten bzw Bezirksverwaltungsbehörden zukommen.

Mit anderen Worten: Sowohl § 1 COVID-19-MG als auch § 2 COVID-19-MG regeln Betretungsverbote für bestimmte Orte. Während § 2 COVID-19-MG allgemein von bestimmten Orten spricht, führt § 1 COVID-19-MG ausdrücklich (nur) Betriebsstätten an. Als zusätzliches Kriterium erfordert § 1 COVID-19-MG den Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen und somit den Konsum. Das Verbot des konsumfreien Betretens von Betriebsstätten könnte sich somit auf § 2 COVID-19-MG stützen. Andererseits umfasst die allgemeine Regelung des § 2 COVID-19-MG als lex generalis Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen gerade nicht. Dies regelt § 1 COVID-19-MG als lex specialis. Würde man – entgegengesetzt – Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen auch unter § 2 COVID-19-MG subsumieren, wäre § 1 COVID-19-MG bedeutungslos. Das kann nicht überzeugen.

Zusammengefasst können sich Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen nicht auf § 2 COVID-19-MG stützen.

Es steht unzweifelhaft fest, beim gegenständlichen Seilbahnbetrieb der als Aktiengesellschaft eingerichteten Beschwerdeführerin steht die Beförderung von Personen gegen Entgelt im Vordergrund. Es handelt sich um eine Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Dienstleistungen.

Es wäre somit bloß der Bundesminister gemäß § 1 COVID-19-MG zuständig gewesen, ein den gegenständlichen Seilbahnbetrieb betreffendes Betretungsverbot zu verordnen. Auf § 2 Z 2 COVID-19-MG können sich § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 nicht stützen.

3. Keine Heranziehung einer anderen hinreichenden Grundlage (des Epidemiegesetzes)

a) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB Slg 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14.938/1997, 16.094/2001, 16.930/2003) ist – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29 – nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Sollte somit die Verordnungsbestimmung in der, in der Promulgationsklausel angeführten Ermächtigungsnorm keine Grundlage finden, führt dies nur zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnten.

So führte der Verfassungsgerichtshof dahingehend aus, die Zitierung der gesetzlichen Grundlage ist weder ausdrücklich in der Bundesverfassung festgesetzt, noch kann sie aus den in Betracht kommenden Bestimmungen der Bundesverfassung als Erfordernis abgeleitet werden (VfSlg 2276/1952). Findet eine Verordnung zwar nicht in der darin zitierten Rechtsgrundlage, aber in einer anderen, nicht zitierten Gesetzesbestimmung Deckung, so entspricht sie der Vorschrift des Art 18 Abs 2 B-VG (VfSlg 2432/1952).

Allerdings lag allen vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ein Sachverhalt zu Grunde, in dem keine (VfSlg 2276/1952, 4375/1963, 9253/1981) oder eine falsche (VfSlg 2432/1952, 16.094/2001, 16.930/2003) Rechtsgrundlage angeführt war. In keinem dieser Fälle zog der Verfassungsgerichtshof eine hinreichende Grundlage heran, auf die der Verordnungsgeber die Bestimmungen gerade nicht stützen wollte.

b) Hinreichende Grundlage von ursprünglich auf § 2 COVID-19-MG gestützter Verordnungen in § 24 EpiG

Aus diesem Grund erblickte der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Zusammengefasst befand somit der Verfassungsgerichtshof die ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten Bestimmungen der VO-LH-35 für gesetzmäßig, da sich diese auf eine Grundlage im Epidemiegesetz (§ 24) stützen konnte. Ebenso erkannte der Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Deckung des ausdrücklich in der Promulgationsklausel angeführten § 2 COVID-19-MG eine hinreichende Grundlage in § 24 EpiG (28.2.2022, Ra 2021/09/0229). Somit zogen beide Höchstgerichte § 24 EpiG als hinreichende Grundlage heran.

c) Entstehung eines Entschädigungsanspruchs durch die Änderung der Rechtsgrundlage

Aufgrund der Heranziehung des § 24 EpiG als hinreichende Grundlage einer laut Promulgationsklausel auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung bejahte der Verwaltungsgerichtshof als Konsequenz das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz (28.10.2021, Ro 2021/09/0006: „Demnach liegt … eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpidemieG 1950 vor, die [grundsätzlich] einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu begründen vermag.“; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229: „Für den Zeitraum des Bestehens der [materiell] auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen.“).

d) Keine hinreichende Grundlage in §§ 26 iVm 20 EpiG

Auf den gegenständlichen Fall zurückkommend, können sich § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 jedoch nicht auf §§ 26 iVm 20 EpiG stützen.

§ 26 EpiG trägt – so VfGH 5.10.2021, E 848/2021 die Schließung eines Seilbahnbetriebs betreffend – zunächst der (auch historischen) Sonderstellung öffentlicher Verkehrsanstalten (wie Eisenbahnen) Rechnung, indem sie diese einerseits von "gewerblichen Unternehmen" (§ 20 EpiG) abhebt. Anderseits determiniert § 26 EpiG die auf seiner Grundlage zu ergreifenden Maßnahmen nicht selbst, sondern verweist auf die an anderer Stelle des Epidemiegesetzes bereitgestellten Befugnisse (arg: „in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind“) und ermächtigt damit in Verbindung mit § 20 insbesondere zu Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen. Betriebsschließungen für öffentliche Verkehrsanstalten nach dem Epidemiegesetz sind damit Eingriffe iSd §§ 26 iVm 20 EpiG (auch VfGH 29.11.2021, E 3639/2021).

Wie der Verfassungsgerichtshof – ausdrücklich in 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – festhielt, ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hatte der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes demgegenüber nicht vor Augen.

Genau dies wurde jedoch gegenständlich verordnet: ein Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet. Allein schon deshalb scheitert die Heranziehung der §§ 26 iVm 20 EpiG für § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 aus.

Darüber hinaus ist auch der Adressatenkreis unterschiedlich: § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 verboten das Betreten von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet und richteten sich somit an die Allgemeinheit. § 20 EpiG wiederum hat Betriebsbeschränkungen oder Betriebsschließungen vor Augen und orientiert sich an Betreiber als Adressaten (im Unterschied dazu weiter unten die Ausführungen zu Anwendungsbereichen im Sinne des § 4 COVID-19-MG). Auch deshalb scheitert die Heranziehung der §§ 26 iVm 20 EpiG.

e) Keine Zuständigkeit des Landeshauptmanns bis 4.4.2020

Darüber hinaus stand die Verordnungsermächtigung der §§ 26 iVm 20 EpiG zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-LH-38 (26.3.2020) nur den Bezirksverwaltungsbehörden zu (§ 43 Abs 4 EpiG, idF BGBl I 2016/63). Zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-LH-38 wäre somit der Landeshauptmann gar nicht zuständig, eine auf §§ 26 iVm 20 EpiG gestützte Verordnung zu erlassen (zu einer vergleichbaren Konstellation betreffend VO-LH-35 und § 24 EpiG VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29).

Allerdings erhielt der Landeshauptmann durch BGBl I 2020/23 mit Inkrafttreten am 5.4.2020 genau diese Zuständigkeit: Gemäß § 43 Abs 4a EpiG (in der seit 5.4.2020 geltenden Fassung BGBl I 2020/23) sind – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 30 ausdrücklich – Verordnungen, deren Erlassung nach dem Epidemiegesetz grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt, vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt. Aus diesem Grund erblickte der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Dieser erachtete deshalb diese Bestimmungen nur bis zum Ablauf des 4.4.2020 für gesetzwidrig. Für den Zeitraum ab dem 5.4.2020 bis zum Außerkrafttreten einen Tag später erblickte der Verfassungsgerichtshof eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 24 EpiG.

Somit fehlt für die Heranziehung einer hinreichenden Grundlage im Epidemiegesetz auch die Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung von Verordnungen (jedenfalls bis 4.4.2020).

f) Intention die VO-LH-38 gerade nicht auf das Epidemiegesetz zu stützen

Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Landeshauptmanns scheitert die Heranziehung einer hinreichenden Grundlage des Epidemiegesetzes abschließend auch an der offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers, § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 gerade nicht auf das Epidemiegesetz zu stützen, um somit einen Entschädigungsanspruch auszuschließen.

So erachtete der Verfassungsgerichtshof (14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) den durch Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig und führte darin umfassend aus:

„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.

Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.

Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw ‚zu kleinteilig‘, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.

2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“

Übereinstimmend und darauf Bezug nehmen sah auch der Verwaltungsgerichtshof (24.2.2021, Ra 2021/03/0018, Rz 37) den durch Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig an:

„Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der ‚COVID-19-Verordnungen‘ haben die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ‚in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, ‚die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 – seien – nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern‘ (vgl. die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht auch dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen.“

Die Höchstgerichte erachten somit den Entfall von Entschädigungsansprüchen durch die Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes für zulässig. Das gleiche trifft auch auf die gegenständliche Verordnungsbestimmung zu.

Es war offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Seilbahnanlagen ab 26.3.2020 auf das COVID-19-Maßnahmengesetz zu stützen. Dies verdeutlicht auch das – koordiniert mit den übrigen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol erfolgte (dazu VO 177-185, Bote für Tirol vom 26.3.2020, 2020/12a) – Außerkrafttreten des früheren auf das Epidemiegesetz gestützten § 1 lit a Abs 1 VO-BH LA-119 mit 25.3.2020 (dies erkennt auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 24.4.2020, Seite 3, an).

Der Verordnungsgeber wollte das Betretungsverbot für Seilbahnanlagen ab dem 26.3.2020 gerade nicht auf das Epidemiegesetz stützen, sondern auf das COVID-19-Maßnahmengesetz. Intention hinter der Einführung des Regimes des COVID-19-Maßnahmengesetzes war offensichtlich der Ausschluss des im Epidemiegesetz vorgesehenen Entschädigungsanspruchs (dazu oben VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff).

Deshalb ist die oben näher dargestellte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, den Verordnungsgeber für zuständig zu erachten, wenn eine andere hinreichende Grundlage gefunden werden kann, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Entgegengesetzt würde dies für den gegenständlichen Fall bedeuten, eine Rechtsgrundlage entgegen der offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers anzuwenden. Damit würde der Wille des Verordnungsgebers (ein Betretungsverbot gerade einem anderen Regime unterwerfen zu wollen) ad absurdum geführt. Es würde auch der – vom Verfassungsgerichtshof als zulässig beurteilte – Wille des Gesetzgebers, durch das COVID-19-Maßnahmengesetz, Entschädigungsansprüche auszuschließen bzw einem anderen Regime unterwerfen zu wollen, unterlaufen.

4. Ergebnis

Zwar können sich § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 (Betretungsverbot von Seilbahnanlagen) nicht auf den in der Promulgationsklausel jeweils angeführten § 2 Z 2 COVID-19-MG stützen. Allerdings bleibt es für die Frage der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches irrelevant, ob diese aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig festgestellt und für nicht mehr anwendbar erklärt würde. Auch dann würde ein Entschädigungsanspruch ausscheiden, dieser ist im COVID-19-Maßnahmengesetz schlicht nicht vorgesehen. Eine Heranziehung einer Ermächtigungsnorm des Epidemiegesetzes scheidet aus, da erstens §§ 26 iVm 20 EpiG keine hinreichende Grundlage für diese großflächige Schließung sämtlicher Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet bietet, zweitens der Landeshauptmann zur Verordnungserlassung nach dem Epidemiegesetz (zumindest bis 4.4.2020) gar nicht zuständig wäre und drittens der Verordnungsgeber nach seiner eindeutigen Intention das Betretungsverbot gerade nicht auf das Epidemiegesetz stützen wollte. Somit kann sich dieser Entschädigungsanspruch nicht auf das Epidemiegesetz stützen.

Die belangte Behörde wies somit im angefochtenen dritten Spruchpunkt das Mehrbegehren für den Seilbahnbetrieb zu Recht ab.

C. Gastronomiebetriebe

1. Darstellung der Rechtslage

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung (an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde am 13.3.2020) in Kraft und wurde durch § 1 lit b VO-BH LA-181 mit 26.3.2020 aufgehoben.

Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, kundgemacht am 15.3.2020, wiederum ordnete der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG, mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.“ Dieses Betretungsverbot galt (idF BGBl II 2020/130, als § 6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 2020/197) bis über den 3.5.2020 hinaus (idF BGBl II 2020/207 ab 15.5.2020).

Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im zweiten Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides der Beschwerdeführerin für die Schließung ihrer Gastronomiebetriebe von 13.3.2020 bis 16.3.2020 eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG von € 394.811,28 zu. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den dritten Spruchpunkt richtet, erwuchs dieser zweite Spruchpunkt in Rechtskraft und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

2. Verhältnis der Verordnungen (§ 4 Abs 2 und 3 COVID-19-MG)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-MV-96 am 17.3.2020 sah – aufgrund des mit BGBl I 2020/16 rückwirkend mit 16.3.2020 in Kraft getretenen – § 4 Abs 2 COVID-19-MG für das Verhältnis zum Epidemiegesetz eine ausdrückliche Klausel vor: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes … betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

§ 1 COVID-19-MG ermächtigt unter anderem, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen (dazu oben). Demgegenüber erlaubt § 20 Abs 2 EpiG bei Auftreten näher bezeichneter Krankheiten die Schließung der Betriebsstätte. Der Gesetzgeber verwendet zwar unterschiedliche Begriffe, § 1 COVID-19-MG spricht von Betretungsverboten, § 20 EpiG von Betriebsschließungen. § 4 Abs 2 COVID-19-MG bringt allerdings klar zum Ausdruck, im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG kommen in deren Anwendungsbereich die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

3. Anwendungsbereiche des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 und § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119

Somit sind die Anwendungsbereiche dieser Verordnungen zu überprüfen. § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagte das Betreten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe. § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 sah die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken vor.

Der persönliche Anwendungsbereich dieser Regelungen ist ident. Normadressaten sind jeweils in erster Linie Betreiber der Gaststätten, die für das Schließen bzw Nichtbetreten Sorge tragen müssen (dies ist freilich vom oben angeführten Adressatenkreis zur Beurteilung einer Verordnungsermächtigung zu unterscheiden). Auch orientieren sich beide Regelungen an Gästen.

Der sachliche Anwendungsbereich stimmt ebenfalls überein. Auch wenn unterschiedliche Begriffe verwendet werden, Regelungsziel ist bei beiden die Verhinderung des Aufenthalts von Gästen in den Gaststätten. Auch das Nichtbetreten wird wohl am leichtesten durch das Schließen erreicht.

Auch die Einschränkung „zu touristischen Zwecken“ in § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 führt zu keiner Änderung des sachlichen Anwendungsbereichs. Da § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 das Betreten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagte, befindet sich die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken im Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96. Eine nähere Erörterung des Umfangs der touristischen Zwecke kann somit unterbleiben (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 22.9.2021, Ra 2021/13/0111).

Zwar bezieht sich § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 auf das gesamte Bundesgebiet, während die VO-BH LA-119 ausschließlich den Bezirk Y betrifft. Trotzdem ist der örtliche Anwendungsbereich insoweit deckungsgleich, als sich beide Verordnungen (auch) auf den Bezirk Y beziehen.

Somit liegt § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 im Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96. Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ist deshalb § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 nicht mehr anwendbar.

4. Ausschluss von Entschädigungsansprüchen im COVID-19-Maßnahmengesetz

Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz auszuschließen (VfGH 14.7.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).

5. Zwischenergebnis

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 (auf das Epidemiegesetz gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes) ist durch das Inkrafttreten des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 (auf das COVID-19-MG gestütztes Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe) nicht mehr anwendbar (§ 4 Abs 2 COVID-19-MG). Mangels Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes können Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden.

6. Aufhebung des § 3 COVID-19-MV-96

Mit Erkenntnis vom 1.10.2020, V 405/2020, stellte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 (BGBl II 2020/96 idF 130) und mit Erkenntnis vom 29.9.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 (BGBl II 2020/96) fest und sprach jeweils die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus.

7. Grundsätzliche Nichtanwendung des gesetzwidrigen § 3 COVID-19-MV-96

Gemäß Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG ist grundsätzlich die Verordnungsbestimmung weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Nichtanwendung des § 3 COVID-19-MV-96 aussprach, gilt dies auch für vor der Aufhebung verwirklichter Tatbestände (VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Es ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022; 28.6.2012, 2012/15/0085; 30.5.2011, 2010/12/0034; 28.4.2011, 2010/15/0182).

Beschwerdeführer wären wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt, wenn die Anwendung der Verordnung für deren Rechtsstellung nachteilig war (VfGH 22.9.2017, E 457/2017).

Somit könnte vorgebracht werden, durch die Anwendung des gesetzwidrigen § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 verliert die Beschwerdeführerin ihren grundsätzlich aufgrund von § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 iVm § 32 EpiG zustehenden Entschädigungsanspruch, was für ihre Rechtsstellung nachteilig ist.

8. Entschädigungen

Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, auf eine als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung, die ausdrücklich nicht mehr anzuwenden ist, „lässt sich auch schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen“ (VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0042; 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 7.4.2021, Ra 2021/09/0048).

Demgegenüber würde – in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – auch ein allfälliger Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung für sich allein einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG noch nicht ausschließen, „weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung nichts daran ändert, dass die Normadressaten zunächst gehalten waren, ihre Betriebe zu schließen, und das § 32 EpiG die dadurch tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt“ (VfGH 3.3.2022, V 319/2021, Rz 31).

Somit wäre – nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – eine Entschädigung auch zu leisten, wenn sich im Nachhinein die Gesetzwidrigkeit der Verordnung herausstellt. Dem liegt der Grundgedanke zugrunde, wenn § 32 EpiG eine Entschädigung für gesetzeskonforme Verordnungen vorsieht, muss dies umso mehr für gesetzwidrige Verordnungen gelten. Somit ist eine Entschädigung unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung zu leisten. Nach dem gleichen Grundgedanken gebührt im gegenständlichen Fall keine Entschädigung, unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung.

9. Derogationskraft

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplänen leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 140 Abs 6 Satz 1 B-VG ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mwN).

Geht man aufgrund der übereinstimmenden Anwendungsbereiche (dazu oben) von einer materiellen Derogation im gegenständlichen Fall aus (kritisch VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, Rz 30 f), trat mit Inkrafttreten des auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 der auf das Epidemiegesetz gestützte § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 außer Kraft (VfSlg 20.315/2018, 20.179/2017, 17.256/2004). Auch wenn der Verfassungsgerichtshof schließlich § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 für nicht mehr anwendbar erklärte, lebt § 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119 nicht mehr auf.

10. Kausalität des Verdienstentgangs

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt – ebenfalls das Verhältnis zwischen einer auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung (des LH) über ein Betretungsverbot und einer auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung (einer BH) über eine Betriebsschließung betreffend allerdings im Bundesland Salzburg – die Kausalität des Verdienstentgangs (16.11.2021, Ro 2021/03/0018). So muss die BH-VO (über die Betriebsschließung) kausal für den Verdienstentgang sein. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG durch andere Ursachen (wie zB die LH-VO) entstanden war, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität (Rz 35). Für jenen Verdienstentgang, der durch das mit der LH-VO angeordnete Betretungsverbot entstanden ist, besteht kein Vergütungsanspruch. Selbst wenn es die vollständige Betriebsschließung durch die BH-VO nicht gegeben hätte, wäre somit in diesem Umfang (also der Nichtbeherbergung von Touristen und Touristinnen) ein Verdienstentgang entstanden, für den per se kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG besteht (Rz 37). Somit entstand durch die vollständige Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG seitens der BH bei gleichzeitiger Geltung der LH-VO nur jener Verlust, der aus der Nichtbeherbergung von Gästen resultieren konnte, die durch die LH-VO nicht erfasst waren. Nur insoweit steht auch ein Vergütungsanspruch zu (Rz 38).

In die gleiche Richtung geht auch der Verfassungsgerichtshof (18.3.2022, V 316/2021; 29.4.2022, V 71/2022 ua). Konkret auf die durch VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018 aufgeworfene Kausalität bezogen, spricht der Verfassungsgerichtshof von bloß mittelbaren, wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Tatsachenebene. Diese würden jedoch nicht dazu führen, dass die entsprechende Verordnung „anzuwenden“ wäre. Somit geht auch der Verfassungsgerichtshof nicht von einer „Anwendung“ des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 aus.

Dies macht wiederum die Frage der – nachträglich festgestellten – Gesetzwidrigkeit obsolet. Kausal für den Verdienstentgang war § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96. Daran kann sich im Nachhinein nichts ändern.

11. Ablehnung der Beschwerde gegen LVwG Tirol 3.11.2021, LVwG-***

Am relevantesten ist die Ablehnung des Verfassungsgerichtshofs der Behandlung der Beschwerde gegen das – eine vergleichbare Konstellation betreffende – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.11.2021, LVwG-***, da spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig begründet hat, insoweit nicht anzustellen waren (1.3.2022, E 4477/2021).

Somit ist – zusammengefasst – davon auszugehen, auch durch die Aufhebung des § 3 COVID-19-MV-96 besteht im vorliegenden Fall kein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers.

12. Ergebnis

Durch die Erlassung des auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Betretungsverbots für Gastgewerbebetriebe (§ 3 Abs 1 COVID-19-MV-96) ist die auf das Epidemiegesetz gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes (§ 1 lit b Satz 3 VO-BH LA-119) nicht mehr anwendbar (§ 4 Abs 2 COVID-19-MG). Mangels Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes können auch Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Daran ändert die vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 nichts (LVwG Tirol 20.4.2022, LVwG-2021/14/2076; 22.4.2022, LVwG-2021/14/2657; 3.5.2022, LVwG-2021/19/2621). Darüber hinaus wurde die VO-BH LA-119 mit Ablauf des 25.3.2020 (durch § 1 lit b VO-BH LA-181) aufgehoben. Danach – und somit verfahrensgegenständlich bis 3.5.2020 – wurde keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahme betreffend die verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebe erlassen, sondern lediglich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Maßnahmen. Somit wäre auch aus diesem Grunde jedenfalls von 26.3.2020 bis 3.5.2020 keine Entschädigung zu leisten.

D. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG

1. Allgemeines

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).

Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.

Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

2. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen

Im Zusammenhang mit der Kausalität fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jenen von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

Unabhängig davon deutet der erste Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf den Aufenthalt natürlicher Personen hin. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG hatte zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen VO-BH LA-119 am 13.3.2020 folgenden Inhalt (BGBl 1950/187 idF 1974/702): „sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind“. Erst durch BGBl I 2021/90 erhielt § 32 Abs 1 Z 7 EpiG die heutige Fassung („sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind“). Die Materialien (AB 757 BlgNR 27. GP, 2 f) stellen diesbezüglich klar, „ein Verdienstentgang gebührt Personen, die in einem Epidemiegebiet über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen worden sind“. Ausdrücklich nicht erfasst sind – so die Materialien – „Personen, denen nach Verlassen des Epidemiegebiets auf Grundlage einer Verkehrsbeschränkung ein Verdienstentgang entstanden ist“ (AB 757 BlgNR 27. GP, 2 f). Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Begriffe „aufhältig sind“ und „Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen worden sind“ in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf natürliche Personen. Darunter ist nicht der Sitz eines Unternehmens zu verstehen. Hierfür spricht auch die zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-BH LA-119 geltende Fassung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, die sich ausschließlich auf natürliche Personen bezog.

3. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall

Wie oben näher ausgeführt, waren für die Seilbahnanlagen ab 26.3.2020 § 1 Abs 1 Satz 1 VO-LH-38 und § 1 Satz 1 VO-LH-49 kausal für den Verdienstentgang. Somit scheitert ein Entschädigungsanspruch aufgrund § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wegen der auf § 24 EpiG gestützten Verkehrsbeschränkungen an der Kausalität. Ein Entschädigungsanspruch von 26.3.2020 bis 3.5.2020 kann sich darauf nicht stützen.

Für den Verdienstentgang der Gastronomiebetriebe war ab 17.3.2020 ausschließlich § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 kausal. Diese Bestimmung galt auch während der später erlassenen Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG. Aufgrund oben näher ausgeführter Überlegungen ändert auch der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung daran nichts. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG scheidet somit grundsätzlich aus.

E. Ergebnis

Die belangte Behörde wies das Mehrbegehren zu Recht ab.

F. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG), des Vertrauensschutzes und der Eigentumsfreiheit. Allerdings entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol an diesem Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde von den Höchstgerichten schon bestätigt (VfGH 14.7.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander und sprach aus, im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG nicht in Betracht (14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 114). Diese Linie übernahm auch der Verwaltungsgerichtshof (24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

Auch das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG (idF BGBl I 2020/16) vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 mit 16.3.2020 ist aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.3.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG (BGBl I 2020/12) enthalten. Die Novellierung BGBl I 2020/16 präzisierte lediglich insofern, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken (wiederum VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 127).

G. Entfall der mündlichen Verhandlung

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu diesen Bestimmungen hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend des Seilbahnbetriebs und der Gastronomiebetriebe der Beschwerdeführerin auf § 32 Abs 1 EpiG stützen können. Aufgrund der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen zu klären.

In Bezug auf die Seilbahnbetriebe fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, da sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

In Bezug auf die Gastronomiebetriebe liegt allerdings keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vor, ob und welche Auswirkungen die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofes (1.10.2020, V 405/2020; 29.9.2021, V 188/2021), auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG hat. Da diese Frage grundsätzlich die Bestimmung der Reichweite dieser Norm betrifft, ist die Revision zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.