Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1986-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1986.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im angefochtenen Spruch die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung „BGBl II 544/2020“ und das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung „BGBl. I Nr. 104/2020“ zu zitieren ist.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 17.06.2021 erging aufgrund einer Anzeige des SPK eine Strafverfügung, Zl ***, gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, da er sich am 08.12.2020 um 00:01 Uhr am Zer Hauptbahnhof, Adresse 2, mit mehreren Personen aufgehalten habe, obwohl zu dieser Zeit das Verlassens und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr aufgrund der Covid-19-Pandemie verboten gewesen sei, ohne dass ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 bis 9 2. COVID-19-SchuMaV vorlegen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2021 fristgerecht Einspruch und führte darin zusammengefasst aus, dass er am 18.12.2021 (gemeint wohl 2020) unterwegs gewesen sei, da ihm zuhause die Decke auf den Kopf gefallen sei. Er habe Bargeld benötigt und sei daher zum Bahnhof gefahren, um welches beim Bankautomaten zu beheben. Am Rückweg habe er sich auf eine Bank gesetzt und habe auf den Bus BB gewartet. An der Bushaltestelle hätten sich ein paar Personen aufgehalten, die er nicht gekannt habe. Sodann seien Polizisten vorbeigekommen und hätten seine Identität festgestellt. Er sei allerdings zu keiner Zeit nach einem Rechtfertigungsgrund gefragt worden. Weiters erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafhöhe. Er verdiene als Lehrling lediglich Euro 1.202,00 netto, was weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Einkommens in Österreich sei. Zudem sei er bisher unbescholten, weshalb gegenständlich eine Erstbegehung vorliege. Ihn treffe außerdem nur ein geringes Verschulden und daher beantrage er die Erteilung einer Ermahnung. Er habe sich nur im Freien zum Luftschnappen aufgehalten. Hierbei sei die Ansteckungsgefahr sehr gering, weshalb er auch niemanden gefährdet habe. Weiters sei die Strafhöhe aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geboten, da das Straferkenntnis erst ein halbes Jahr nach Außerkrafttreten der Verordnung ergangen sei.
Hinsichtlich der 2. COVID-19-SchuMaV gab der Beschwerdeführer an, dass diese gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße, da deren Kundmachungsfrist kurz gewesen sei. Die Bestimmungen würden sich rasch ändern und es sei daher nicht mehr möglich einen Überblick zu wahren. Zudem sei sein Recht auf Freizügigkeit verletzt worden, da er sich nicht mehr frei bewegen habe können und daheim eingesperrt gewesen sei. Der durch die Corona-Maßnahmen primär angedachte Schutz älterer Personen zulasten der jüngeren Generation sei generell fragwürdig.
Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.06.2022, Zl ***, in welchem dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt wurde:
„Straferkenntnis:
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 08.12.2020 um 00:01 Uhr in Z, Adresse 2, am Zer Hauptbahnhof, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort mit mehreren Personen aufgehalten und haben sohin Ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, obwohl das Verlassen und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 544/2020 i.d.g.F. verboten war. Ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 lag nicht vor.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
gemäß
€ 150,00
3 Tage
Ad 1. § 8 Abs. 5 COVID-19-
Maßnahmengesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Gesamtersatzfreiheitsstrafe
Gesamtbetrag
€ 15,00
3 Tage
€ 165,00
(..)“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er auf das Vorbingen in seinem Einspruch vom 28.06.2021 verweise. Ergänzend führte er aus, dass er laut Aussage der Polizisten einen Ausnahmetatbestand geltend gemacht habe, er sich aber nicht daran erinnern könne. Die CC, seine Hausbank, habe ihre Niederlassung am Hauptbahnhof. Er wickle seine Bankgeschäfte gewohnheitsgemäß immer dort ab. Weiters sei es unerheblich wann er seine Bargeldbehebungen tätige. Zudem habe sich der Anwendungsbereich der COVID-19-SchuMaV im Laufe der Zeit geändert. Das von den Beamten im Jahre 2020 angezeigte Verhalten hätte 2021 nicht mehr zu einer Anzeige geführt. Bewegung werde nun als wichtig angesehen und es werde nicht mehr jeder angezeigt, der spazieren geht oder etwas Wichtiges erledigen muss. Außerdem würden sich an Haltestellen immer viele Menschen aufhalten, die auf den Bus warten. In Bezug auf die Strafhöhe gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass ihn eine Unterhaltspflicht in Höhe von Euro 200,00 gegenüber seiner Mutter treffe.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben vom 20.07.2022, eingelangt am 01.08.2022, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat sich am 08.12.2020 um 00:01 Uhr am Zer Hauptbahnhof, Adresse 2, somit außerhalb seines privaten Wohnbereiches, aufgehalten. Dort befand er sich mit anderen – nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden – Personen.
Der Beschwerdeführer verfügt über unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse und ist unbescholten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2020 um 00:01 Uhr an der Adresse 2, **** Z, aufhältig war, ergibt sich aus der unbedenklichen Anzeige des SPK am 18.12.2020 zu Zl. ***. Dass der Beschwerdeführer über unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse verfügt, hat er selbst in seiner Beschwerde angegeben.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, lauten wie folgt:
Ausgangsregelung
§ 5
(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
(…)
Strafbestimmungen
§ 8
(…)
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(…)“
Die hier relevante Bestimmung der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 544/2020, lautet wie folgt:
Ausgangsregelung
§ 2
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
V.Erwägungen:
§ 5 Abs 1 COVID-19-MG sieht vor, dass sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, durch Verordnung angeordnet werden kann, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
Gemäß § 2 Abs 1 2. Covid-19-SchuMaV ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu bestimmten Zwecken zulässig.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt trotz Ausgangsverbot außerhalb seines privaten Wohnbereiches aufgehalten. Dies hat er selbst auch nicht bestritten.
Laut § 2 Abs 1 Z 5 2. Covid-19-SchuMaV ist der Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a zur körperlichen und psychischen Erholung zulässig.
Laut § 2 Abs 1 Z 3 lit a lit cc 2. Covid-19-SchuMaV ist der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt besteht, zulässig.
Abs 3 des § 2 2. Covid-19-SchuMaV sieht allerdings vor, dass Kontakte im Sinne von Abs 1 Z 3 lit a nur stattfinden dürfen, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Ein weiterer Zweck, der die Zulässigkeit des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs begründet, ist die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens iSd § 2 Abs 1 Z 3 lit b 2. Covid-19-SchuMaV.
Der Beschwerdeführer nimmt mit seinem Vorbringen, er habe zum Tatzeitpunkt Geld beheben müssen, offenbar Bezug auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 lit b 2. Covid-19-SchuMaV. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum er gerade um Mitternacht Bargeld abheben musste, zumal aufgrund der Ausgangsbeschränkung sowohl die Gastronomie als auch sämtliche Dienstleistungsbetriebe geschlossen waren und somit kein Grundbedürfnis gedeckt werden konnte.
In seinem Vorbringen gibt der Beschwerdeführer zudem an, dass ihm zuhause die Decke auf den Kopf gefallen sei. Demnach bezieht er sich auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 5 2. Covid-19-SchuMaV. Dass sich der Beschwerdeführer um 00:01 Uhr am Bahnhof zur körperlichen und psychischen Erholung befunden habe, erscheint jedoch auch nicht glaubwürdig. Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am Bahnhof keine Person gekannt, entgegenzuhalten, dass aus der nachvollziehbaren Anzeige und der Stellungnahme des Meldungsleger hervorgeht, dass er Teil einer Gruppe von Jugendlichen war und diese sehr wohl kannte. Zumal es sich hierbei auch um keine Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 lit a lit cc iVm § 2 Abs 3 2. Covid-19-SchuMaV handelt, lag kein Ausnahmetatbestand vor.
Demnach steht die Übertretung des § 2 Abs 1 der 2. COVID-19-SchuMaV iVm § 8 Abs 5 COVID-19-MG in objektiver Hinsicht fest.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken in Bezug auf die 2. Covid-19-SchuMaV ist anzuführen, dass dem Landesverwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen selbst nicht zusteht (Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 1 B-VG). Bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat das Landesverwaltungsgericht vielmehr einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG).
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Zwischenzeit zu den Verordnungsermächtigungen des COVID-19-MG bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie dem Verordnungsgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum übertragen haben, ob und wieweit er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch erhebliche Grundrechtseinschränkungen für erforderlich hält, weshalb der Verordnungsgeber seine Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung mit den einschlägigen grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu treffen hatte. Der Verordnungsgeber musste also in Ansehung des Standes und der Ausbreitung von COVID-19 notwendig prognosehaft beurteilen, inwieweit in Aussicht genommene Ausgangsregelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geeignete (der Zielerreichung dienliche), erforderliche (gegenläufige Interessen weniger beschränkend und zugleich weniger effektiv nicht mögliche) und insgesamt angemessene (nicht hinnehmbare Grundrechtseinschränkungen ausschließende) Maßnahmen darstellten. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers umfasste insoweit auch die zeitliche Dimension dahingehend, dass ein schrittweises, nicht vollständig abschätzbare Auswirkungen beobachtendes und entsprechend wiederum durch neue Maßnahmen reagierendes Vorgehen von der gesetzlichen Ermächtigung des COVID-19-MG vorgesehen und auch gefordert war.
Die Bedenken des Beschwerdeführers zur Rechtmäßigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV werden somit nicht geteilt. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem entsprechenden Normprüfungsantrag zu befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
Im gegenständlichen Fall hätte sich der Beschwerdeführer allein aufgrund der medialen Berichterstattung mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut machen müssen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er unter der Woche arbeite, erst spät nach Hause komme und daher von der Verordnung keine Kenntnis habe erlangen können, vermag aufgrund obiger Ausführungen nichts an seinem Verschulden zu ändern. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 und damit im Ausmaß von ca 10,34 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, dass er als Lehrling lediglich Euro 1.202,00 netto verdiene. Somit ist die Behörde zu Recht von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.
In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer mit mehreren Jugendlichen am Zer Bahnhof aufgehalten hat und dass das Verhalten des Beschwerdeführers somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Möglichen verhängten Strafe nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).
Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, lediglich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)