LVwG T LVwG-2022/31/1987-1

LVwG-2022/31/1987-1Tribunale amministrativo regionale20 ott 2022

Regest

Verlassen des privaten Wohnbereichs<br/>Corona-Party<br/>kein Ausnahmetatbestand<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1987.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im angefochtenen Spruch die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung „BGBl II 58/2021“ und das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung „BGBl. I Nr. 23/2021“ zu zitieren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 17.06.2021 erging aufgrund einer Anzeige der PI Y eine Strafverfügung, Zl ***, gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, da er sich am 13.02.2021 um 21:50 Uhr auf einer Party befunden habe, obwohl zu dieser Zeit das Verlassens des Wohnbereichs zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr aufgrund der COVID-19-Pandemie verboten gewesen sei, ohne dass ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 bis 9 4. COVID-19-SchuMaV vorlegen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte darin zusammengefasst aus, dass er sich mit Freunden im Stiegenhaus aufgehalten habe. Er habe sich mit diesen lediglich unterhalten, eine Party habe nicht stattgefunden. Zudem habe er sich die ganze Zeit im Haus befunden und habe keinerlei Lärm verursacht. Als Jugendlicher sei er in einer besonders emotionalen und psychischen Lage. Mit der Veränderung seiner Hormonlage seien Depressionen und extreme Gemütszustände verbunden. Dies führe bei Jugendlichen zu einer erhöhten Suizidneigung. Daher sei der Kontakt mit Freunden während der Pandemie besonders wichtig und diene seiner psychischen Gesundheit. Weiters erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafhöhe. Er verdiene als Lehrling lediglich Euro 1.202,00 netto, was weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Einkommens in Österreich sei. Zudem sei er bisher unbescholten, weshalb gegenständlich eine Erstbegehung vorliege. Ihn treffe außerdem nur ein geringes Verschulden und daher beantrage er die Erteilung einer Ermahnung. Weiters sei die Strafhöhe aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geboten, da die Verordnung bereits außer Kraft getreten sei und das Straferkenntnis erst ein halbes Jahr nach „Tatbegehung“ ergangen sei.

Hinsichtlich der 4. COVID-19-SchuMaV gab der Beschwerdeführer an, dass diese gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße, da deren Kundmachungsfrist kurz gewesen sei. Die Bestimmungen würden sich rasch ändern und es sei daher nicht mehr möglich einen Überblick zu wahren. Insbesondere die Abstandsregelung von zwei Metern verletzte das besagte Prinzip, da sie vom Verschulden losgelöst sei und nicht überprüft werden könne. Zudem sei sein Recht auf Freizügigkeit verletzt worden, da er sich nicht mehr frei bewegen habe können und daheim eingesperrt gewesen sei. Der durch die Corona-Maßnahmen primär angedachte Schutz älterer Personen zulasten der jüngeren Generation sei generell fragwürdig.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 28.06.2022, Zl ***, in welchem dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt wurde:

„Straferkenntnis:

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 13.02.2021 um 21.50 Uhr in Z, Adresse 2, im Hausgang folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort mit mehreren Personen aufgehalten, um dort eine Party zu feiern und haben sohin Ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, obwohl das Verlassen und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19 SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F. verboten war. Ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 lag nicht vor. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 150,00

3 Tage

Ad 1. § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr. 12/2020 i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Gesamtersatzfreiheitsstrafe

Gesamtbetrag

€ 15,00

3 Tage

€ 165,00

(..)“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er auf das Vorbingen in seinem Einspruch vom 28.06.2021 verweise. Ergänzend führte er aus, dass das „Stiegenhaus“ kein öffentlicher Ort gewesen sei. Es habe sich hierbei um eine Baustelle gehandelt, die kurz vor Fertigstellung gewesen sei. Demnach sei niemand der Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen. Der Kontakt mit den anwesenden Personen sei aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs 1 Z 3 lit cc 4. COVID-19-SchuMaV erlaubt gewesen. In Bezug auf die Strafhöhe gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er seiner Mutter monatlich Euro 200,00 für die Miete gebe.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben vom 20.07.2022, eingelangt am 01.08.2022, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am 13.02.2021 um 21:50 Uhr an der Adresse 2, **** Z, außerhalb seines privaten Wohnbereiches aufgehalten, um gemeinsam mit anderen – nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden – Personen eine Party zu feiern. Insgesamt haben an dieser Party mindestens drei weitere Personen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer verfügt über unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse, hat keine Sorgepflichten und ist unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2021 um 21:50 Uhr an der Adresse 2, **** Z, aufhältig war, ergibt sich aus der unbedenklichen Anzeige der PI Y am 20.03.2021 zu Zl. ***. Dass der Beschwerdeführer über unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse verfügt, hat er selbst in seiner Beschwerde angegeben.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, lauten wie folgt:

Ausgangsregelung

§ 5

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8

(…)

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)“

Die hier relevante Bestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, lautet wie folgt:

Ausgangsregelung

§ 2

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

V.Erwägungen:

§ 5 Abs 1 COVID-19-MG sieht vor, dass sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, durch Verordnung angeordnet werden kann, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

Gemäß § 2 Abs 1 4. Covid-19-SchuMaV ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu bestimmten Zwecken zulässig.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt trotz Ausgangsverbot außerhalb seines privaten Wohnbereiches aufgehalten. Dies hat er selbst auch nicht bestritten.

Laut § 2 Abs 1 Z 3 lit a lit cc 4. Covid-19-SchuMaV ist der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt besteht, zulässig.

Abs 3 des § 2 4. Covid-19-SchuMaV sieht allerdings vor, dass Kontakte im Sinne von Abs 1 Z 3 lit a nur stattfinden dürfen, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen, das Treffen mit seinen Freunden habe seiner psychischen Gesundheit gedient und es liege der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 lit a lit cc 4. Covid-19-SchuMaV vor, nicht durchdringen, da er sich mit mindestens drei weiteren Freunden getroffen hat, die nicht in einem Haushalt leben.

Demnach steht die Übertretung des § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV iVm § 8 Abs 5 COVID-19-MG in objektiver Hinsicht fest.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken in Bezug auf die 4. Covid-19-SchuMaV ist anzuführen, dass dem Landesverwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen selbst nicht zusteht (Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 1 B-VG). Bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat das Landesverwaltungsgericht vielmehr einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG).

Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Verordnungsermächtigungen des COVID-19-MG bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie dem Verordnungsgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum übertragen haben, ob und wieweit er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch erhebliche Grundrechtseinschränkungen für erforderlich hält, weshalb der Verordnungsgeber seine Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung mit den einschlägigen grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu treffen hatte. Der Verordnungsgeber musste also in Ansehung des Standes und der Ausbreitung von COVID-19 notwendig prognosehaft beurteilen, inwieweit in Aussicht genommene Ausgangsregelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geeignete (der Zielerreichung dienliche), erforderliche (gegenläufige Interessen weniger beschränkend und zugleich weniger effektiv nicht mögliche) und insgesamt angemessene (nicht hinnehmbare Grundrechtseinschränkungen ausschließende) Maßnahmen darstellten. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers umfasste insoweit auch die zeitliche Dimension dahingehend, dass ein schrittweises, nicht vollständig abschätzbare Auswirkungen beobachtendes und entsprechend wiederum durch neue Maßnahmen reagierendes Vorgehen von der gesetzlichen Ermächtigung des COVID-19-MG vorgesehen und auch gefordert war.

Angesicht der damit inhaltlich weitreichenden Ermächtigung des Verordnungsgebers verpflichtete das COVID-19-MG vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 2 B-VG den Verordnungsgeber im einschlägigen Zusammenhang auch, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraums im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungserlassungsverfahren festzuhalten hatte, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußte und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie haben sich maßgeblich danach bestimmt, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar war. Auch in diesem Zusammenhang kommt dem Zeitfaktor entsprechende Bedeutung zu.

In der rechtlichen Begründung der 4. COVID-19-SchuMaV wird zusammengefasst auf die bisherigen Verordnungen verwiesen, in denen sowohl die epidemiologische Lage dargestellt als auch die Erforderlichkeit der Maßnahmen begründet wurde. Aufgrund der bisher verhängten Maßnahmen sei es aber zu einer weitgehenden Stabilisierung des Infektionsgeschehens gekommen, sodass nun erste Öffnungsschritte gesetzt werden könnten. Aufgrund des generell hohen Infektionsniveaus könnte aber eine zu frühe Lockerung der Maßnahmen sehr schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung und in Folge zu einer Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 5 COVID-19-MG weiterhin vorliegen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit könnten diese jedoch wieder auf eine nächtliche Beschränkung (also von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) reduziert werden. Im Hinblick auf das hohe epidemiologische Grundgeschehen müssten die Lockerungen – wie auch bisher – sehr behutsam vorgenommen und deren Auswirkungen streng beobachtet werden. Zudem sei wegen der verstärkt aufkommenden Virusvarianten eine zusätzliche, verschärfte Beobachtung der Öffnungsschritte unabdingbar. Im Sinne der Grundwertung der gegenständlichen Verordnung und mit Blick auf die enormen wirtschaftlichen Folgen würden die ersten Lockerungsschritte aber vor allem das Wirtschaftsleben betreffen.

Die Bedenken des Beschwerdeführers zur Rechtmäßigkeit der 4. COVID-19-SchuMaV werden somit nicht geteilt. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem entsprechenden Normprüfungsantrag zu befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für die Teilnahme an einer Party im Tatzeitpunkt (13.02.2021) schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er unter der Woche arbeite, erst spät nach Hause komme und daher von der Verordnung keine Kenntnis habe erlangen können, vermag aufgrund obiger Ausführungen nichts an seinem Verschulden zu ändern. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 und damit im Ausmaß von ca 10,34 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, dass er als Lehrling lediglich Euro 1.202,00 netto verdiene. Somit ist die Behörde zu Recht von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Teilnahme an einer Party mit mehreren Personen ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat und dass das Verhalten des Beschwerdeführers somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Möglichen verhängten Strafe nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).

Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, lediglich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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