Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/12/2327-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:.LVwG.2021.12.2327.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aus Anlass des Vorlageantrages gegen die vorläufige Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.08.2021, Zl ***, über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, **** Y, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2021, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Pflichtbeitrages an den Tourismusverband X und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband X und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die AA GmbH für das Jahr 2021, wie folgt vorläufig festgesetzt wird:
Bemessungszeitraum
Beitragspflichtiger
Umsatz
Berufsgruppe
Beitrags-gruppe
Grundzahl
01.01. 2021 – 31.12.2021
Euro 1.407.000
276 – Herd- und Ofenbauer
VI
(10%)
140. 700
Promillesatz
Beitrag
Beitrag an den Tourismusförderungsfonds (gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006)
1,2
Euro 168,80
Beitrag an den Tourismusverband X
(gemäß § 35 Tourismusgesetz 2006)
14
Euro 1.969,80
Gesamt:
Euro 2.138,60
Bereits geleisteter Betrag:
Euro 0,00
Noch zu leistender Gesamtbetrag:
Euro 2.138,60
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften „vorläufigen Bescheid“ der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2021, Zahl ***, wurde gegenüber der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2021 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband X sowie an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 4.277,30 festgesetzt und vorgeschrieben. Dabei wurde die beschwerdeführende Gesellschaft der Beitragsgruppe „632 Technischer Geräteerzeuger“ (Beitragsgruppe V) zugeordnet.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 25.06.2021 ein und wird darin im Wesentlichen - zusammengefasst –vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise unter die Berufsgruppe „136 Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger“ einzuordnen sei. Sämtliche von der Beschwerdeführerin hergestellten Geräte seien elektrische Geräte, die mit Strom betrieben werden. Die anzuwendenden Richtlinien und Normen seien die EU-Niederspannungsrichtlinien (2014/35/EU) und die EN60335 (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch). Diese Normen fänden auch bei allen anderen elektrischen Haushaltsgeräten wie Kühl- und Gefriergeräten ihre Anwendung. Technische Geräte, die ohne Strom funktionieren, würden von der Beschwerdeführerin nicht erzeugt. Die Einstufung als technischer Geräteerzeuger sei daher schon aus diesem Grund denkunmöglich. Die seitens der Beschwerdeführerin hergestellten Elektrogeräte werden ausschließlich an zwei Kunden, die Gesellschafter der AA GmbH seien, geliefert. Abschließend wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Prokuristen der Firma AA GmbH sowie einen Ortsaugenschein durchzuführen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einstufung der Beitragsschuldnerin zur Berufsgruppe Elektrogeräteerzeuger in die Beitragsgruppe VI fällt.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.08.2021, Zl , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.05.2021, Zl LVwG- bis * verwiesen und unter Anführung der maßgeblichen Entscheidungsgründe ausgeführt, dass im Hinblick auf die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol als zutreffend erachteten Überlegungen und der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen werde, von der Einordnung der beschwerdeführenden Gesellschaft als „Technischer Geräteerzeuger“ abzugehen.
Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter fristgerecht den Vorlageantrag vom 27.08.2021 ein. Darin wird nochmals darauf hingewiesen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin hergestellten Gerätschaften und Anlagen ausschließlich mit Strom betrieben werden können. Es würden auch keine Anlagen, die nicht mit Niederstrom in Betrieb genommen werden, produziert bzw seien jemals solche Anlagen produziert worden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde haben zudem auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Die AA GmbH, mit Sitz in Adresse 1 in **** Z, stellt Wärmepumpen her, die elektrisch betrieben werden.
Der beitragspflichtigen Umsatz (Tiroler Umsatz) wurde auf Euro 1.407.000,00 vorläufig geschätzt.
Im Unternehmensregister ist diese Tätigkeit laut der Klassifikationsdatenbank ÖNACE 2008 dem Code 28.21-0 „Herstellung von Öfen und Brennern“ zugeordnet.
Eine Wärmepumpe ist eine Heizung, die Erdwärme (Geothermie) oder Umweltwärme aus der Luft oder dem Grundwasser als erneuerbare Energie nutzt. Für den eigenen Betrieb verwenden Wärmepumpen eine zweite Energiequelle, wie zB Strom oder Gas. Eine Wärmepumpe funktioniert wie ein „umgekehrter Kühlschrank“: Nicht direkt nutzbare Wärme wird der Umwelt oder der Abluft entzogen und zum Heizen oder für die Warmwasserbereitung nutzbar gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Zu den angeführten Unternehmensdaten wird auf den eingeholten Auszug aus dem Unternehmensregister verwiesen.
Wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, produziert sie Wärmepumpen und bestätigt sich dies auch aus den Eintragungen im Gewerberegister (GISA-Zahl: ***). Dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Wärmepumpen herstellt, die elektrisch betrieben werden, folgt zudem aus dem E-Mail des Prokuristen EE vom 24.06.2021.
Der beitragspflichtige Umsatz wurde von der Abgabebehörde – mangels Umsatzsteuerbescheides aus dem Jahr 2021 - anhand des zuletzt vorliegenden Umsatzsteuerbescheides aus dem Jahr 2017 - auf gerundet Euro 2.100.000,00 geschätzt. In Entsprechung des Beschlusses der Landesregierung vom 19.01.2021 unter anzunehmender Minderung eines Drittels des Umsatzes wurde sodann ein Umsatz von Euro 1.407.000,00 (67 %) vorläufig als beitragspflichtiger Umsatz angenommen.
Im eingeholten Auszug aus dem Unternehmensregister scheint unter der Rubrik ÖNACE „Herstellung von Öfen und Brennern“ auf. Laut Klassifikationsdatenbank der Statistik Austria „ÖNACE 2008, Unterklasse C 28.21-0, Titel Herstellung von Öfen und Brennern“ wird darunter unter anderem die „Herstellung von elektrischen Haushaltsheizgeräten (Umwälzlufterhitzer, Wärmepumpen usw)“ verstanden.
Der Gebrauch von Wärmepumpen vorwiegend als Heizung und die überblicksmäßig beschriebene Funktionsweise von Wärmepumpen ergibt sich aus den angeführten Internetquellen (vgl Wärmepumpe – Wikipedia; Wie funktioniert eine Wärmepumpe? FF).
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, in der Fassung LGBl Nr 26/2017:
„§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(...)
(…)
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
a)Beitragsgruppe I 100 v. H.
b)Beitragsgruppe II 80 v. H.
c)Beitragsgruppe III60 v. H.
d)Beitragsgruppe IV40 v. H.
e)Beitragsgruppe V20 v. H.
f)Beitragsgruppe VI10 v. H.
g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(…)
(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(…)
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der Fassung LGBl Nr 179/2014:
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b) den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
Innsbruck und seine Feriendörfer
(…)
136
Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger
VI
VI
VI
VI
212
Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Klimaanlagen-, Lüftungs- und Zentral-heizungsbauer
IV
IV
IV
IV
(…)
276
Herd- und Ofenerzeuger
VI
VI
VI
VI
(…)
632
Technische Geräteerzeuger
V
V
V
V
(…)“
V.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs 3 BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat (vgl VwGH 10.12.2008, Zl 2005/17/0055; VwGH 27.05.2008, Zl 2005/17/0206, mwN).
Die Pflichtmitglieder haben gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.
Nach § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind.
Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (vgl VfSlg 11.025/1986; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252).
Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag geltend gemacht hat, dass sie nicht in die Berufsgruppe „632 Technische Geräteerzeuger“, sondern in die Berufsgruppe „136 Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger“ einzuordnen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie bereits zutreffend in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2018/36/1976-1 bis 5 ausgeführt können unter einem Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger iSd der Berufsgruppe Nr 136 aufgrund des eindeutigen Wortlauts jedenfalls nur Erzeuger von Geräten und Waren subsumiert werden, die ausschließlich mit Strom betrieben werden können (Arg: „Elektro-“). Bei Wärmepumpen handelt es sich um Geräte zum Wärmeaustausch. Wärmepumpen können elektrisch, aber auch mit Öl- oder Gasmotorantrieb betrieben werden.
Da Wärmepumpen nicht ausschließlich nur mit Strom, sondern auch mit Gas oder Erdöl betrieben werden können, können Wärmepumpen bereits aus diesen Grund nicht unter den Begriff „Elektrogeräte und Elektrowaren“ subsumiert werden. An dieser grundsätzlichen Einordnung von Wärmepumpen ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren nunmehrigen Angaben ausschließlich Wärmepumpen mit elektrischem Antrieb produziert.
Zudem muss auch angeführt werden, dass die Herstellung eines Produktes mit elektrischem Antrieb noch nicht alleine dazu führt, dass zwingend die Einordnung unter der Beitragsgruppe 136 erfolgt. In der Beitragsgruppenverordnung sind zahlreiche speziellere Berufsgruppen vertreten, die Produkte, die elektrisch betrieben sind, erzeugen (zB Elektrokeramische Warenerzeuger (140), Elektromotorenerzeuger (142), Kälteerzeugungsanlagen- und Kühlmaschinenbauer (311), Lampenerzeuger, Leuchtenerzeuger (747) etc).
Die unter „136 Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger“ eingereihten Berufsgruppen erzeugen Produkte, die dann bei „Elektrogeräte- und Elektrowarenhändler“ im Sinne der Beitragsgruppe 137 feilgeboten werden. Bei Wärmepumpen handelt es sich um eine komplexe technische Anlage, die zur Beheizung von Gebäuden und allenfalls auch zur Warmwasseraufbereitung und zur Kühlung von Gebäuden eingebaut werden. Dass bei den genannten Elektrogeräte- und Elektrowarenhändler üblicherweise keine Wärmepumpen angeboten werden, ist augenscheinlich. Wärmepumpen können mit Elektrogeräten im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs (zB Radio, Fernseher, Staubsauger, Waschmaschine etc) nicht gleichgestellt werden.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Erzeuger von Wärmepumpen nicht unter die Berufsgruppe „Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger“ iSd der Berufsgruppe Nr 136 zu subsumieren sind.
Bevor der Wärmepumpen-Hersteller allerdings unter den sehr allgemein gehaltenen Tatbestand „632 - Technische Geräteerzeuger“ subsumiert werden kann, ist noch näher zu prüfen, ob eine besser entsprechende Berufsgruppe im Sinne des § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung besteht.
Hier ist nun zu berücksichtigen, dass Wärmepumpen im überwiegenden Ausmaß in ihrer Funktion als Heizungen für Gebäude eingebaut werden.
Soweit in der Beitragsgruppenverordnung unter Nr 212 der Zentralheizungsbauer aufscheint, zeigt eine nähere Betrachtung, dass die Tätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht mit jener eines „Zentralheizungsbauer“ übereinstimmt. Ein Zentralheizungsbauer übernimmt die Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von verschiedensten Heizungs- und Feuerungsanlagen - unter anderem auch von Wärmepumpen. Allerdings stellt er diese nicht selbst her, sodass die Herstellung von Wärmepumpen nicht unter die Berufsgruppe „Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Klimaanlagen-, Lüftungs- und Zentralheizungsbauer“ fällt (vgl zum Aufgabenbereich des „Zentralheizungsbauer“ die bereits außer Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer, BGBl Nr 880/1994 bzw nunmehr die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Heizungstechnik, Kundmachung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker vom 16.10.2007 gemäß§ 22a GewO 1994; vgl weiters das vor der Gewerberechtsnovelle BGBl Nr 111/2002 als Zentralheizungsbauer benannte Gewerbe heißt nunmehr „Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) - § 94 Z 31 GewO 1994).
In der Beitragsgruppenverordnung 1991 findet sich unter Nr 276 der „Herd- und Ofenerzeuger“, wobei diese Berufsgruppe bereits in der Stammfassung der Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände in die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenverordnung 1991), LGBl Nr 84/1990, angeführt ist. Davon zu unterscheiden ist die – ebenfalls bereits in der Stammfassung angeführte - Berufsgruppe „259 Hafner“, worunter üblicherweise die handwerkliche Herstellung von (Kachel)Öfen für alle Arten von Brennstoffen verstanden wird (vgl auch § 94 Z 30 Gewerbeordnung). Unter einem „Ofenerzeuger“ ist sohin nicht die rein handwerkliche Tätigkeit des Hafners zu verstehen, sondern die (industrielle) Herstellung/Erzeugung von Öfen.
Im Rahmen einer systematischen Fortentwicklung des Begriffes „Herd- und Ofenerzeuger“ in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ist weiters zu prüfen, was unter einem „Ofen“ zu verstehen ist und ob unter dem Begriff des „Ofenerzeugers“ auch der „Hersteller von elektrischen Heizgeräten“ wie Wärmepumpen verstanden werden kann, auch wenn bei Wärmepumpen die Wärme nicht durch Verbrennung sondern - vereinfacht - nach dem „umgekehrten Kühlschrankprinzip“ (die Wärmepumpe entzieht dem Außenbereich die Wärme und gibt sie als Heizenergie an das Haus ab) entsteht.
Für eine solche Auslegung spricht, dass das beschwerdeführende Unternehmen, das Wärmepumpen in Form eines Industriebetriebes (vgl den Gewerberegisterauszug) erzeugt, auch als „Hersteller von Öfen und Brenner“ nach ÖNACE 2008 klassifiziert wurde (vgl den Auszug aus dem Unternehmensregister).
Bei der ÖNACE handelt es sich um die österreichische Version der NACE, also jener statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU, die nach der Verordnung (EWG) Nr 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 für alle Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist (vgl. nunmehr die Verordnung (EG) Nr 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige). Die ÖNACE ist eine alle Wirtschaftstätigkeiten umfassende Klassifikation. Jedes Unternehmen ist gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt einer Unterklasse der ÖNACE zuzuordnen, die konkrete Zuordnung ist auch bekämpfbar (vgl VwGH 27.02.2003, 2002/09/0116, 22.03.2007, 2005/09/0104, VwSlg 17143 A/2007, 26.07.2017, Ra 2016/13/0043).
Von „ÖNACE 2008, Unterklasse C 28.21-0 Herstellung von Öfen und Brennern“ wird Folgendes umfasst (vgl wortgleich die Ausführungen zu NACE Code 28.21):
„Herstellung von elektrischen und anderen Industrie- und Laboröfen einschließlich Verbrennungsöfen - Herstellung von Brennern - Herstellung von ortsfesten elektrischen Raumheizgeräten und elektrischen Heizgeräten für Schwimmbecken - Herstellung von ortsfesten nichtelektrischen Heizgeräten für Haushalte wie Solarheizanlagen, Dampfheizungen, Ölheizungen sowie ähnlich Öfen und Heizanlagen - Herstellung von elektrischen Haushaltsheizgeräten (Umwälzlufterhitzer, Wärmepumpen usw.), nichtelektrischen Umwälzlufterhitzern“
Dieser Einordnung der Tätigkeit nach der Verordnung (EG) Nr 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 bzw der von der Statistik Austria herausgegebenen Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008 kommt zwar keinerlei verbindliche Rechtswirkung im Hinblick auf die jeweilige Einordnung nach der Beitragsgruppenverordnung zu, doch kann einer solchen ÖNACE-Klassifizierung – wie auch der Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (vgl VwGH 19.03.2013, 2013/15/0078, 22.09.2021, Ra 2020/15/0122) - eine gewisse Indizwirkung zukommen.
Gemäß § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach § 1 Abs 1 leg cit zuzuordnen. Im Hinblick auf obige Überlegungen und unter Berücksichtigung dieser „Indizwirkung“ wird die beschwerdeführende Gesellschaft daher der Berufsgruppe „276 Herd- und Ofenerzeuger“ zugeordnet.
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung (vgl hingegen zum damaligen Krnt FremdenverkehrsabgabeG 1994 VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ TourismusG 2010 VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042).
Entscheidend ist, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).
Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die hergestellten Wärmepumpen ausschließlich an zwei Kunden, die Gesellschafter der beschwerdeführende Gesellschaft sind, geliefert werden (EE GmbH, JJ AG), so besteht dennoch kein Zweifel daran, dass das Grundgeschäft der beschwerdeführenden Gesellschaft – nämlich die Herstellung von Wärmepumpen – mittelbar vom Tourismus – aufgrund der durch den Fremdenverkehr bedingten verstärkten Nachfrage nach solchen Produkten bzw allgemein durch die Hebung der Wirtschaftslage grundsätzlich profitiert. So wird beispielsweise aufgrund der Ausstattung von Tourismusbetrieben mit entsprechenden klimafreundlichen Heizungs- und Kühlanlagen ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol anzunehmen sein, weil die vermehrte Nachfrage bei der EE GmbH und JJ AG, als Anbieter von Wärmepumpen, dann automatisch die Nachfrage dieser beiden Gesellschafter bei der Beschwerdeführerin erhöht. In diesem Zusammenhang kann auch auf der Homepage der GG GmbH verwiesen werden, auf der etwa der Neubau der Bergstation „KK“ samt Panorama-Restaurant und Aussichtsplattform als Referenz angeführt ist (vgl https://***).
Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich bereits in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 20,5 Millionen Nächtigungen (trotz Covid-19-Pandemie) jährlich in Tirol im gegenständlich relevanten Jahr 2021 (vgl dazu zB https://***). Diese – zwar im Vergleich zu den Vorjahren deutlich geringere, aber dennoch relevante - Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus wirkt sich wiederum in einer Steigerung des Wohnbaus bzw von Haussanierungen und damit zusammenhängend einer erhöhten Nachfrage nach Wärmepumpen aus.
Ein Nutzen aus dem Tourismus ist daher für die Beschwerdeführerin jedenfalls zu bejahen.
Gegenständlich ergibt sich sohin hinsichtlich des Bemessungszeitraums 01.01.2021 – 31.12.2021 ein von der Beschwerdeführerin unbeanstandeter –vorläufiger - beitragspflichtiger Umsatz von Euro 1.407.000 (aufgerundet auf den nächst höheren Zehnerbetrag gemäß § 35 Abs 7 Tourismusgesetz 2006).
Aufgrund der Zuordnung der Beschwerdeführerin in die Berufsgruppe „276 –Herd- und Ofenerzeuger“ der Beitragsgruppenverordnung ergibt sich für den Tourismusverband X (laut § 1 der Ortsklassenverordnung 2018, LGBl 101/2017: Ortsklasse B) – wie im Übrigen auch für alle anderen Tourismusverbände - die Beitragsgruppe VI.
Die Grundzahl ist gemäß § 35 Abs 2 lit e Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage und beträgt 10% für die Beitragsgruppe VI.
Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall die Grundzahl 140.700.
Der Beitrag an den Tourismusförderungsfonds beträgt gemäß § 45 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 1,2 Promille der Grundzahl. Für das Beitragsjahr 2021 ergibt sich damit für die Beschwerdeführerin ein Beitrag an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 168,80 (gerundet auf 10 Cent gemäß § 36 Abs 2 Tourismusgesetz 2006).
Als Pflichtbeitrag an den Tourismusverband X ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Promillesatz von 14 ‰ der Grundzahl und errechnet sich damit für das Jahr 2021 ein Pflichtbeitrag von Euro 1.969,80 (gerundet auf 10 Cent gemäß § 36 Abs 2 Tourismusgesetz 2006).
Zusammengefasst ergibt sich sohin für das Jahr 2021 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband X und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 2.138,60.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 spruchgemäß vorläufig festzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten überwiegend anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Soweit eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Einordnung von Wärmepumpenerzeuger in die Berufsgruppenverordnung fehlt, ist die Rechtslage klar, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt (vgl 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)