LVwG T LVwG-2022/31/1795-3

LVwG-2022/31/1795-3Tribunale amministrativo regionale31 ott 2022

Regest

Eigentumswohnung und Miteigentum an Bauernhaus<br/>Vorliegen Notlage<br/>Keine Vorleistungspflicht der Mindestsicherung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1795-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1795.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.6.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.6.2022, ***, wurde dem seitens der AA am 6.5.2022 eingebrachten Mindestsicherungsantrag nicht stattgegeben und dieser gemäß § 2 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Hilfesuchende vor Gewährung der Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen habe.

Die Antragstellerin besitze eine Eigentumswohnung, in der sie mit Hauptwohnsitz etabliert sei, sowie sei sie Miteigentümerin eines Bauernhauses in Z, Dorfplatz 14, sowie des Wirtschaftsteiles dieses Bauernhauses. Dieser Besitz sei als „verwertbares Vermögen“ zu qualifizieren, da eine Veräußerung zumutbar sei und nicht der Befriedigung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Mindestsicherungsbezieherin diene. Das Vorliegen einer Notlage sei daher zu verneinen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass es sich bei dem von der belangten Behörde angeführten Eigentum nicht um ein verwertbares Vermögen handle.

Dem Onkel der Beschwerdeführerin, DD, komme am Bauernhaus ein Vorkaufsrecht zu, auf dem Grund bestehe zudem eine Bäckerei, welche vom Sohn des Onkels betrieben werde. Deshalb sei es in absehbarer Zeit nicht möglich, einen Käufer für dieses Objekt zu finden. Der Onkel der Beschwerdeführerin möchte den Anteil auch abkaufen, es sei aber nicht klar, wann er dies tue. Es sei daher derzeit untunlich, das Vermögen zu verwerten.

Die Beschwerdeführerin beziehe lediglich ein Krankengeld in der Höhe von Euro 600,-- bis Euro 700,-- monatlich und könne damit die laufenden Kosten nicht decken, zudem seien auch Kreditraten und Betriebskosten offen. Wegen offener Zahlungen werde mit einem Gerichtsverfahren gedroht und werden die Rückstände größer und kommen auch Verzugszinsen hinzu.

Aufgrund einer bipolaren Persönlichkeitsstörung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich zu arbeiten und auf diese Weise ihr Erwerbseinkommen zu verbessern. Die Beschwerdeführerin sei derzeit beim EE in der Tagesstruktur, um an ihrem gesundheitlichen Zustand zu arbeiten. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie zum Ersatz der Leistungen verpflichtet werden könne, sobald sie zu neuem Vermögen gelange, wenn nämlich ihre Wohn- und Wirtschaftsanteile ausbezahlt werden.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 21.10.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit im Beisein der Beschwerdeführerin, der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie einem Vertreter der belangten Behörde eingehend erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und bewohnt unter der Adresse Adresse 1 in **** Z eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Miteigentümerin eines Bauernhauses unter der Adresse Adresse 3 in **** Z im anteiligen Ausmaß von insgesamt 502/585. Mit dem weiteren Miteigentümer dieser Liegenschaft DD sind derzeit Gespräche betreffend die Ablöse der Wohnungseigentumsanteile am Wohnteil des Bauernhauses sowie des Wirtschaftsteils des Bauernhauses im Gange.

Die Beschwerdeführerin bezog bis vor kurzem eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von ca Euro 950,--, welche allerdings gestrichen wurde, weil die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig qualifiziert wurde. Dagegen wurde von AA eine Klage eingebracht, die derzeit noch gerichtsanhängig ist. Die Beschwerdeführerin, die unter einer bipolaren Störung litt, nimmt derzeit die gewährte Betreuung in Form von Tagesstruktur bei EE nicht mehr in Anspruch, sondern wird lediglich ambulant durch den aufsuchenden Dienst des EE unter begleitender ärztlicher Betreuung unterstützt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich derzeit als arbeitsfähig und hat gerade eine Bewerbung eingebracht, bei der es ganz gut ausschaut. Laut Auskunft der Beschwerdeführerin wurde schon vor vier Jahren versucht, eine Verwertung der Liegenschaft Adresse 3 in Z zu betreiben. Dies stellte sich jedoch als schwierig heraus, weil ihr Onkel, mit dem sie nicht das beste Einvernehmen aufweise, auch Miteigentumsteile innehat und sich bislang derartigen Bestrebungen widersetzt habe. Nunmehr wurde offenbar der Beschwerdeführerin seitens des Onkels ein Ablöseangebot über Euro 500.000,-- für das gegenständliche Bauernhaus unterbreitet.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022. Der Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin, einerseits hinsichtlich des Alleineigentums im Bezug auf ihren Hauptwohnsitz am Adresse 1 in **** Z, sowie andererseits ihrer Miteigentumsanteile am Wohn- und Wirtschaftsteil des Bauernhauses Adresse 3 in **** Z, ergeben sich aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und wurde deren aktuelle Richtigkeit von der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

[…]

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Verwertungspflicht von unbeweglichen Vermögen, zu welchen auch eine Eigentumswohnung sowie Miteigentumsanteile am Wohn- und Wirtschaftsteil eines Bauernhauses gehören, greift nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs 7 TMSG nur dann nicht, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient.

Dies liegt bei der Beschwerdeführerin jedoch nur hinsichtlich der Eigentumswohnung unter der Adresse 1 in **** Z vor, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Miteigentumsanteile am Wohn- und Wirtschaftsteil des Bauernhauses Adresse 3.

Festgehalten wird diesbezüglich, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz eine Ausnahme von der Verwertungspflicht für anderes unbewegliches Vermögen nicht kennt. Auch beinhaltet das TMSG keine Bestimmung, wonach trotz vorhandenem, grundsätzlich verwertungspflichtigem Vermögen vorläufig Mindestsicherung gewährt werden kann; Diesbezüglich besteht auch keine Regelung, welche eine Rückzahlung entsprechender Mittel regeln würde.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit a sowie § 15 TMSG einen Anspruch der Beschwerdeführerin nach dem TMSG verneint. Das TMSG geht in einem Fall wie dem vorliegenden vielmehr davon aus, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens zunächst dieses zu verwerten ist und erst dann, wenn Erlöse daraus aufgebraucht sind, ein allfälliger Anspruch nach dem TMSG besteht.

Sofern eine Veräußerung – wie von der Beschwerdeführerin angeführt – derzeit nicht möglich sein sollte, so verbleibt als Option die Aufnahme eines Kredits mit Besicherung durch das vorhandene Eigentum sowie allenfalls die Möglichkeit, beim Mindestsicherungsfonds die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Schwierigkeiten zu beantragen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, sondern sind dementsprechende Leistungen lediglich im Privatrechtsweg zu gewähren.

Darüber hinaus ist hinsichtlich allfälliger Rückzahlungsraten der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin, die nunmehr im Wege der Mindestsicherung geltend gemacht werden, zu konstatieren, dass die Gewährung von Mindestsicherung keine kapitalbildende Intention verfolgt und nicht dazu dient, im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes monatliche Raten für die Aufnahme von Wohnbaukrediten zu kompensieren, was auch aus der eindeutigen Diktion des § 15 Abs 5 lit e TMSG erhellt, wonach solche Vermögensbestandteile nur bis zu einem gewissen Freibetrag außer Betracht zu bleiben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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