Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/2598-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.2598.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2022, Zl ***, betreffend Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bzw dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz vom 09.04.2020, konkretisiert am 24.04.2020, für den Zeitraum 16.03.2020 bis 26.03.2020 (Antrag 1) sowie für den Zeitraum 27.03.2020 bis 13.04.2020 (Antrag 2) wird gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020, iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, als unbegründet abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer betreffend den Dienstleistungsbetrieb Skischule und Schiverleih Z, Adresse 2, **** Z, eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von Euro 28.571,76 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 124/2020), Stück 10c ( Nr 131/2020), Stück 11b (Nr 159/2020), Stück 12a (Nr 177/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme, da hier Anspruchsvoraussetzung eine Betriebsschließung oder -beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebes des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei. Bezüglich des geltend gemachten Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: Die belangte Behörde habe mit Verordnung Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 124/2020), kundgemacht am 14.03.2020, in Kraft seit 17.03.2020, Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung erlassen. Diese Verordnung sei mit Ausnahme des § 1 lit b mit Ablauf des 15.03.2020 in Kraft getreten, § 1 lit b sei mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft getreten und sollte mit 13.04.2020 außer Kraft treten. Die Schischulbetriebe seien zwar in der Verordnung der belangten Behörde nicht explizit genannt worden, aber die Schließung von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbetrieben sei kausal für den erlittenen Vermögensnachteil der Schischulen und habe deren Betrieb unmittelbar beschränkt. Ein (auch nur teilweiser) Schischulbetrieb, insbesondere die Erteilung von Schiunterricht, sei bei geschlossenen Seilbahnen, Schibussen und Beherbergungs- und Gastgewerbetrieben nicht möglich. Durch die erwähnten Schließungen sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers faktisch vollkommen verunmöglicht worden. Die Schischulen seien demnach von der Verordnung direkt mitbetroffen. Dem Beschwerdeführer sei somit jedenfalls auf Basis einer Verordnung nach § 20 EpiG ein nach § 32 EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden. Dieser sei jedenfalls für den Zeitraum 17.03.2020 bis 26.03.2020 zuzusprechen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27.03.2020 bis 13.04.2020 sei ihm ebenso ein nach dem EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden, da er von der vorzeitigen und unerwarteten Aufhebung der Verordnung Stück 10b (Nr 124/2020) mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.03.2020, Stück 12a (Nr 177/2020) vollkommen überrascht gewesen sei und im Vertrauen auf die Verordnung bereits vereinbarte Dienstleistungen unwiderruflich bis zum 13.04.2020 storniert habe.
Weiters führte er aus, dass mit Verordnung der belangten Behörde, Stück 10c (Nr 131/2020), die am 15.03.2020 in Kraft getreten sei, umfassende Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG angeordnet worden seien. Die Maßnahmen seien durch die Verordnungen des Landeshauptmannes, LGBl Nr 33/2020 idF LGBl Nr 34/2020 bzw LGBl Nr 35/2020 idF LGBl Nr 41/2020 auf das gesamte Landesgebiet ausgedehnt worden und abgesehen von den in den Verordnungen vorgesehenen Ausnahmen bis zum 13.04.2020 verlängert worden. Anders als von der Behörde ausgeführt beschränke diese Verkehrsbeschränkung die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar, da Personen, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk bzw das Land Tirol unverzüglich zu verlassen hatten. Zudem sei für die verbleibenden Personen das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, worunter die Inanspruchnahme von Schiunterricht nicht falle, verboten worden. Die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei somit faktisch für den Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020 verunmöglicht worden. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr 98/2020 betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, welche von 17. bis 22.03.2020 in Geltung gewesen sei, sowie mit Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 COVID-19-MG, LGBl NR 33/2020 idF LGBl NR 34/2020 bzw LGBl Nr 35/2020 idF LGBl Nr 41/2020 betreffend die Verbleibung an bestimmten Orten, welche von 19.03.2020 bis 13.04.2020 in Geltung gewesen sei, seien Verkehrsbeschränkungen für den Ort des Betriebes des Beschwerdeführers gemäß § 24 EpiG geschaffen worden. Mit einer auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung dürfe das Verbot des Betretens eines bestimmten Orts, worunter auch eine Ortsgemeinde zu verstehen sei, erlassen werden, hingegen könnten Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Werde mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen ua einer Ortschaft verboten, so könne sich ein solches Verbot nicht auf § 2 COVID-19-MG stützen. Mit einer derartigen Verordnung werde von der dafür auch zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpiG ihre Grundlage habe. Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft sei daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den vom Beschwerdeführer geführten Betrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen (untenstehend auch zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt eine Schischule sowie einen Schiverleih in **** Z, Adresse 2. Am 09.04.2020 (konkretisiert am 24.04.2020) stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 16.03.2020 bis 26.03.2020 (Euro 10.204,20, Antrag 1) bzw 27.03.2020 bis 13.04.2020 (€ 18.367,56, Antrag 2), jeweils gestützt auf die Verordnung SZ-EPI-9/1-2020 vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 124 vom 14.03.2020. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehindert, seinen Dienstleistungsbetrieb zu betreiben.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 131/2022, lauten wie folgt:
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
[…]
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c.zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 (abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020) samt Überschriften lauten wie folgt:
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.]
Betreten von bestimmten Orten.
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle I Nr 23/2020 angefügt worden.]
Inkrafttreten.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden]
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl II 108/2020, lauten wie folgt:
Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 1 war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Schwaz (in weiterer Folge VO-BH Schwaz-124, Bote für Tirol 10b/2020, 124)
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Schwaz sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Schwaz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Schwaz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Schwaz, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Schwaz nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Schwaz-131, Bote für Tirol vom 15.3.2020, 10c/2020, 131)
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Schwaz nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,
bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 131/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Schwaz-159, Bote für Tirol 11b/2020, 159)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15. März 2020, Bote für Tirol Stück 10c, Nr. 131, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Schwaz sowie der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124 (in weiterer Folge VO-BH Schwaz-177, Bote für Tirol 12a/2020, 177)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Schwaz sowie der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht.)
V.Erwägungen:
Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers richtet sich zum einen auf den Zeitraum 16.03.2020 bis 26.03.2020 (Antrag 1) sowie auf den Zeitraum 27.03.2020 bis 13.04.2020 (Antrag 2), jeweils auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG, gestützt auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.03.2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 124. Geltend gemacht wurde dabei zum einen ein Verdienstentgang im Zusammenhang mit Betriebsschließungen nach § 20 EpiG (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) sowie im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG (§ 32 Abs 1 Z 7 EpiG).
Vorauszuschicken ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Rechtsakte in Geltung standen:
1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, kundgemacht am 14.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 124 (VO-BH Schwaz-124), mit der zum einen bestimmte Betriebe geschlossen und zum anderen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Schwaz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten wurde. Gestützt wurde diese Verordnung gemäß der Promulgationsklausel auf die §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950. Das Beförderungsverbot trat mit 16.03.2020 in Kraft und am 26.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Schwaz-177).
2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, kundgemacht am 15.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10c, Nr 131 (VO-BH Schwaz-131) mit der – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol angeordnet wurde (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Schwaz-159).
3. Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG vom 18.03.2020, LGBl 33/2020 (VO-LH-33), darin wurde zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten (§1). Ebenso wurde verordnet, dass Personen ohne Wohnsitz in Tirol das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen haben (§ 2). Nach § 4 wurde das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung stützte sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, trat am 19.03.2020 in Kraft und am 13.04.2020 außer Kraft.
4. Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG vom 25.03.2020, LGBl 38/2020 (VO-LH-38), mit der das Betreten von jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen – mit Ausnahme der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs – im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Diese Verordnung stützte sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, trat am 26.03.2020 in Kraft und am 03.05.2020 außer Kraft.
5. Verordnung des zuständigen Bundesministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (COVID-19-MV-96), darin wurde in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt. Diese Bestimmung trat mit 16.03.2020 in Kraft und mit 30.04.2020 außer Kraft. Gestützt wurde diese Verordnung auf § 1 COVID-19-MG. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich allerdings um ein Dienstleistungsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.
6. Verordnung des zuständigen Bundesministers gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 (COVID-19-MV-98), mit der das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde (§1). Diese auf § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung trat am 16.03.2020 in Kraft und am 30.04.2020 außer Kraft.
Somit bestand in dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum eine Gemengelage von mehreren Gesetzen und Verordnungen, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützen (insbesondere die erwähnten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz), zum Teil auf das COVID-19-MG. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser beiden Gesetze normierte § 4 Abs 2 COVID-19-MG: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ [Anmerkung: diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 13 Abs 2 COVID-19-MG]
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG auseinandergesetzt. Laut dem Verfassungsgerichtshof (vgl Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG, konkret § 20 in Verbindung mit § 32 EpiG, auszuschließen (vgl auch VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043).
Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist.
Daraus folgt, dass durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von Dienstleistungsunternehmen verordnete, gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 nicht mehr in Betracht kam.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes: Während des Geltungszeitraumes der VO-BH Schwaz-124 und VO-BH Schwaz-131 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, auf die der Beschwerdeführer seine Anträge stützte, war zeitgleich die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen (im konkreten Fall Schischulbüro, Sammelplatz udgl) und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb des Beschwerdeführers. Dieser fiel somit hinsichtlich seines Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers.
Aufgrund der expliziten rechtlichen Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht mehr zur Anwendung. Aus diesem Grund war auf allfällige Ansprüche nach dem EpiG bzw der darauf gestützten Verordnungen nicht weiter einzugehen. Insofern war auch der Spruch des angefochtenen Bescheides – der sich in erster Linie auf Bestimmungen des EpiG und darauf basierender Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz stützte – abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)