LVwG T LVwG-2022/39/1090-1

LVwG-2022/39/1090-1Tribunale amministrativo regionale4 nov 2022

Regest

Benützungsuntersagung<br/>Konsens<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/39/1090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.39.1090.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. a.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird in jenem Umfang, in dem der Beschwerdeführerin die Benützung des Ausstellungsraumes (65,70 m²) zu anderen Zwecken als dem mit Bescheid vom 15.04.1992, Zl ***, bewilligten Verwendungszweck, insbesondere als Vereinslokal, untersagt wird, Folge gegeben und wird Spruchpunkt I in diesem Umfang aufgehoben.

In diesem Umfang wird auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt II Folge gegeben und wird Spruchpunkt II in diesem Umfang aufgehoben.

b.Im Übrigen wird der Beschwerde zu Spruchpunkt I Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

In diesem Umfang wird auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt II Folge gegeben, Spruchpunkt II in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides in diesem Umfang an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 12.10.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter dem Betreff: „Anfrage Objekt Adresse 1, **** Z – Änderung Schlosserei in Clublokal baurechtlich bewilligungspflichtig“ mit, dass die Änderung von baurechtlich bewilligten Räumen, in diesem Fall Räumlichkeiten für einen Schlossereibetrieb, in ein Clublokal/Clubräume bewilligungspflichtig sei und es einer entsprechenden Einreichung bedürfe. Vor Erteilung der baurechtlichen Bewilligung dürften die Räume nicht als Clubräume/Clublokal genutzt werden.

Mit E-Mail vom 09.11.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr bekannt geworden wäre, dass an den Wochenenden das Objekt „Adresse 1“ mutmaßlich als Clubraum/Clublokal eines Motorradeclubs (MC) genutzt würde. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde angefragt, wer Eigentümer dieses Objektes wäre, von wem und zu welchem Zweck das Objekt benützt würde.

Laut einem Aktenvermerk vom 12.11.2021 – diesem beigeschlossen sind Lichtbilder – wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins über die blickdichte Abklebung des Fensters des Ausstellungsraumes hinweg die Aufstellung eines Mauerwerkes für die Errichtung einer Bar, das Vorhandensein einer Couch und eines Kühlschrankes sowie die Neuverlegung des Estrichs in diesem Raum festgestellt.

Dem Akt liegt ein mit Eingangsstempel 06. Dez. 2021 versehenes Foto ein, welches eine Gruppe von Mitgliedern des Motorradclubs im Inneren dieses Ausstellungsraumes ausweist.

Mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde unter Wiedergabe der E-Mails vom 12.10.2021 und 09.11.2021 Bezug genommen auf einen am gleichen Tag (06.12.2021) durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen die Aufstellung eines Mauerwerkes für eine Bar sowie das Vorhandensein von Einrichtungsgegenständen (Couch, Kühlschrank, Musikanlagen etc), welche erkennen ließen, dass die Räumlichkeiten bereits in natura als Clubraum genutzt würden, festgestellt worden wären. Das der Behörde vorliegende Lichtbild, auf welchem offenkundig Mitglieder des vorgenannten Vereins zu sehen seien, sei augenscheinlich vom Inneren des Gebäudes aufgenommen und wäre dabei auch die Aufmauerung der Bar zu sehen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.04.1992, Zl ***, wäre das Erdgeschoß des Gebäudes als Schlosserwerkstätte bewilligt worden, ergäben sich daraus Nutzflächen für Werkstätte (161,10 m²), Büro- und Ausstellungsräume (65,70 m²) und sonstige Räume mit 27,65 m², aus dem vidierten Einreichplan werde der nord-westseitige Gebäudeteil im Erdgeschoß als Ausstellungsraum mit einer Nutzfläche von 65,70 m² ausgewiesen. Die Nutzung des baurechtlich bewilligten „Ausstellungsraumes“ in einen Clubraum stelle eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes dar. Nach dem derzeit festgestellten Sachverhalt sei von einer rechtswidrigen Verwendung des baurechtlich bewilligten Ausstellungsraumes im Objekt Adresse 1 auszugehen, welche gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 mit Bescheid zu untersagen wäre.

In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2021 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Verwendung eines Ausstellungsraumes als Vereinslokal ohne bewilligungs- oder anzeigepflichtige Baumaßnahmen ohne Einfluss auf die baurechtlichen Vorschriften wäre. Die Widmung „allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“ lasse die Verwendung eines Ausstellungsraumes zur Befriedigung sozialer und kultureller Bedürfnisse, sohin als Vereinslokal, ausdrücklich zu, sodass auch nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen die Zulässigkeit gegeben sei. Die Änderung des Verwendungszweckes habe keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes.

Mit E-Mail vom 20.12.2021 an die Beschwerdeführerin begründete die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, würden die verfahrensbetroffenen Räume feststellungsgemäß als Vereinslokal/Clubraum verwendet und bedürfe die nunmehr geschehene Änderung des Verwendungszweckes einer baurechtlichen Genehmigung, gleichzeitig wurde die Erledigung der an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen vom 06.12.2021 (09.11.2021) urgiert.

In einem Aktenvermerk vom 23.12.2021 ist die Aussage eines Nachbarn festgehalten, wonach „das Erdgeschoß wohl von einem Motorradclub als Vereinslokal genutzt werde“.

Mit Schreiben vom 23.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes von „Ausstellungsraum“ auf „Vereinsraum“. Mit der Änderung wären keine baulichen Maßnahmen verbunden. Der beabsichtigte Verwendungszweck des Raumes beschränke sich auf die Nutzung als privater Raum für einen privaten Verein ohne eine gewerbliche Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 04.02.2022 wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen aus formalen Gründen zurück. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.11.2022, ***, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde zwischenzeitlich Folge gegeben und der Bescheid vom 04.02.2022 aufgehoben.

In der zur Einvernahme am 24.02.2022 erstellten Niederschrift hält die Beschwerdeführerin ihre Eigentümereigenschaft am Objekt fest. Fragen zur konkreten Nutzung des Erdgeschoßes – vorgehalten wurde, dass aufgrund des bisherigen Verfahrensstandes die Nutzung des Erdgeschoßes, insbesondere des baurechtlich bewilligten Ausstellungsraumes, als Vereinsraum offenkundig sei, was sich durch vorhandene Lichtbilder und am heutigen Tag angebrachte Emblems eines Vereines „CC“ begründe – blieben seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet, ebenso wie Fragen zum Bestehen eines Pachtvertrages betreffend Räumlichkeiten der Liegenschaft.

Mit Bescheid vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin „gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 die Benützung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.1992, Zl ***, bewilligten Räume im Erdgeschoß auf Gst Nr **1 zu anderen Zwecken als zur Benützung als die in der vorgenannten Baubewilligung konsentierten Räumlichkeiten, insbesondere als Vereinslokal, ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt“ (Spruchpunkt 1), und wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlage „gemäß § 46 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2018 zur Durchsetzung des Benützungsverbotes ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen, eine gut lesbare Beschilderung in einer Mindestgröße eines DIN-A4-Blattes in allen erdgeschoßigen Eingangsbereichen des Objektes Adresse 1, **** Z, mit folgendem Wortlaut anzubringen: „Benützung als Vereinslokal/Clubraum rechtlich nicht zulässig“ (Spruchpunkt 2).

Die festgestellte Nutzung der Räumlichkeiten als Vereinslokal/Clubraum stelle gegenüber der Baugenehmigung eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung dar und habe Einfluss auf die Zulässigkeit nach baurechtlichen Bestimmungen. Die verfahrensbetroffenen, für den Verwendungszweck „Schlossereiwerkstätte“ konsentierten Räume würden als Vereinslokal/Clubraum verwendet, diese Feststellung wäre anlässlich der Vorladung am 24.02.2022 nicht bestritten worden. Für ein Vereinslokal/Clubraum bestünden andere (näher angeführte) Anforderungen als an eine Schlosserwerkstätte. Parteiengehör wäre im Vorfeld gewahrt worden, eine Rückmeldung zur angefragten Nutzung des Objektes sei nicht erfolgt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird moniert, dass die Benützung aller Räume im Erdgeschoß zu anderen als den bewilligten Zwecken untersagt worden und die Anbringung der Beschilderung in allen erdgeschoßigen Eingangsbereichen aufgetragen worden wäre (Hervorhebungen jeweils im Original). Die Feststellung, dass die Räume, die baurechtlich für den Verwendungszweck „Schlossereiwerkstätte“ bewilligt worden seien, nunmehr als Vereinslokal/Clubraum verwendet würden, wäre unrichtig und von den Beweisergebnissen nicht gedeckt. Die ins Treffen geführten Lichtbilder würden den „Ausstellungsraum“, nicht jedoch die „Schlossereiwerkstätte“ und schon gar nicht alle Räume im Erdgeschoß zeigen. Der angeführte Nachbar wäre nicht in den Räumlichkeiten gewesen und könne über deren konkrete Benützung keine Angaben machen. Der nachträgliche Baubewilligungsantrag betreffend die Verwendungsänderung beziehe sich ebenfalls nur auf den „Ausstellungsraum“ und nicht auf die Schlossereiwerkstätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 24.02.2022 Fragen der Baubehörde unbeantwortet gelassen habe, stelle kein Zugeständnis dar. Die Fragen hätten allgemein die Nutzung des mehrgeschoßigen Objektes und nicht konkret das Erdgeschoß betroffen. Die Nichtbeantwortung sei nur aufgrund der Weigerung des Verfahrensleiters, den Zweck der Einvernahme zu benennen, erfolgt. Die belangte Behörde habe die vorliegenden Beweise unrichtig gewürdigt, richtig wären Negativfeststellungen zu treffen gewesen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin oder ein Dritter die Räume im Erdgeschoß tatsächlich zu nicht baubewilligten Zwecken, insbesondere als Vereinslokal benütze, und welche Räume im Erdgeschoß allenfalls verwendungswidrig benützt würden. Es gab und gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass alle Räume (Hervorhebung im Original) im Erdgeschoß allenfalls verwendungswidrig benützt würden. Für eine Benützungsuntersagung wären aber die konkret verwendungswidrig benützten Räume, nicht ganze Geschoße, wo sich die vermuteten Räume befänden, als betroffene Gebäudeteile festzustellen gewesen. Es fehle die Feststellung, dass für die betroffene bauliche Anlage eine Baubewilligung vorliege. Die bloße Benennung im Spruch ersetze die fehlende Feststellung nicht. Es fehle die Feststellung, welchen bewilligten Verwendungszweck die einzelnen Räume hätten. Nicht die verfahrensbetroffenen Räume im Erdgeschoß, sondern das Gebäude sei als Schlossereiwerkstätte bewilligt worden. Die Räume im Erdgeschoß hätten einen jeweils konkret bewilligten Verwendungszweck (Ausstellungsraum, Werkstätte mit Schmiergrube, Schweißerei, Fräse und Werkbank, Waschraum und Pausenraum). Da eine verwendungswidrige Benützung nur anhand des bewilligten Verwendungszwecks festgestellt werden könne, lasse sich aufgrund der getroffenen Feststellungen eine verwendungswidrige Benützung nicht feststellen. Es würden konkrete Feststellungen darüber fehlen, wer welche Räume als Vereinslokal benütze. Die Feststellung der angenommenen Verwendungsänderung als baubewilligungspflichtige Baumaßnahme fehle als begründetes Vorgehen nach § 46 TBO 2018.

Eine Begründung der Geeignetheit des Beschilderungsauftrages fehle, ebenso wie eine Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin betreffend ein Vereinslokal beauftragt werde, wie auch eine Begründung für eine Beschilderung aller Eingangsbereiche im Erdgeschoß und nicht nur des Eingangs zum vermuteten Vereinslokal.

In ihrem Vorlageschreiben beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Die Akten haben den entscheidungswesentlichen Sachverhalt bereits erkennen lassen. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu lösen. Die von der belangten Behörde beantragte mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, der entscheidungstragende Aufhebungsgrund zu Spruchpunkt 1a bestand in einer unzutreffenden Heranziehung der Beschwerdeführerin als Adressatin des Benützungsuntersagungsauftrages. Das durch die belangte Behörde dazu geführte Verfahren hat Anhaltspunkte für eine – auch nur teilweise – Benützung dieses Raumes durch die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal im Ansatz ergeben. Bezogen auf Spruchpunkt 1b (Untersagung der konsenswidrigen Benützung des restlichen Erdgeschoßes) fehlen für eine Beauftragung ebenfalls der Beschwerdeführerin als Nutzerin und damit als zutreffende Bescheidadressatin jegliche dazu notwendigen einschlägigen Sachverhaltsermittlungen durch die belangte Behörde.

Die Akten haben bereits erkennen lassen, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Die Beschwerdeführerin selbst beantragte keine mündliche Verhandlung.

III.Rechtslage:

§ 46 Abs 6 lit c TBO 2018 der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 167/2021, lautete:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[….]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

….

c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

….

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

[….]

Diese Regelungen sind inhaltsgleich zur heute geltenden Rechtslage. Ergänzend enthält § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2022 lediglich eine – hier nicht relevante – Ausnahmebestimmung.

IV.Erwägungen:

1. Zu Spruchpunkt 1:

a.Der Benützungsuntersagungsauftrag wurde bezogen auf das gesamte Erdgeschoß (arg.: „ …. Benützung der …. bewilligten Räume im Erdgeschoß ….untersagt.“) erlassen. Bescheidadressatin ist mit der Beschwerdeführerin die Eigentümerin des Gebäudes (der Liegenschaft).

Gemäß ausdrücklicher Diktion des § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2022 hat sich ein baupolizeilicher Auftrag zur gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Benützung einer baulichen Anlage an deren Eigentümer zu richten. Jedoch ist im Falle, als eine von diesem verschiedene Person BenützerIn ist, der Benützungsuntersagungsauftrag an diese dritte Person (die gesetzliche normierte Ausnahme trifft gegenständlich nicht zu) und nicht an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

b.Soweit vom Benützungsuntersagungsauftrag umfänglich der genehmigte Ausstellungsraum (als ein Teil des beauftragten gesamten Erdgeschoßes) erfasst ist, wurde dieser Auftrag mit der Beschwerdeführerin aber schon an eine unzutreffende Adressatin gerichtet. Die Behörde führte in Bezug auf diesen Raum des Erdgeschoßes ihr Ermittlungsverfahren ausschließlich unter der Betrachtung dessen konsenswidriger Benützung als einen Vereinsraum/Clubraum durch einen näher benannten Motorradclub, hielt dazu entsprechende Erhebungen und einschlägige Ermittlungsergebnisse sachverhaltsbezogen vor und kam im Ergebnis zu einer konsenswidrigen Benützung dieses Raumes durch den Motorradclub. Sowohl aus dem einschlägig erhobenen Sachverhalt aber auch aus dem gesamten eigenen Beschwerdevorbringen, welches ausdrücklich die Benützungsuntersagung aller Räume im Erdgeschoß sowie damit in Zusammenhang stehend auch eine Beschilderung in allen erdgeschoßigen Eingangsbereichen moniert, der Nutzung im Speziellen des Ausstellungsraumes durch den Motorradclub jedoch der Sache nach nicht entgegentritt, sowie auch aus dem weiteren – beschwerdeführerseits selbst einschlägig vorgetragenen - Umstand, dass lediglich für diesen Ausstellungsraum nachträglich – eben veranlasst durch die baupolizeilichen Ermittlungen und einschlägigen Sachverhaltsvorhalte – um entsprechende Genehmigung der Verwendungszweckänderung angesucht wurde, erschließt sich, dass bezogen auf den Ausstellungsraum der vorgeworfene Sachverhalt in Bezug auf den Motorradclub zutrifft. Dass neben dieser Nutzung des Ausstellungsraumes durch den Motorradclub zu Vereinszwecken eine – wenn auch nur teilweise – Nutzung dieses Bereiches zudem auch durch die Beschwerdeführerin selbst und dies gar in einer konsenswidrigen Weise erfolgen würde, wurde im Verfahren durch die Behörde nicht einmal ansatzweise vorgetragen und ermittelt und ergeben sich auch aus dem gesamten Akteninhalt und dem aktenkundigen Verfahrensgeschehen keine – auch nur schlusszufolgernde – Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Motorradclubs wäre und ihr in dieser Funktion eine Benützung des Ausstellungsraumes zu Vereinszwecken untersagt wäre, ergibt sich aus dem Aktengeschehen ebenfalls nicht im Ansatz.

Der Benützungsuntersagungsauftrag erging daher in diesem räumlichen Umfang des Ausstellungsraumes mit der Beschwerdeführerin an eine unzutreffende Adressatin (§ 46 Abs 6 erster Teilsatz TBO 2022). Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit musste vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgegriffen werden und es war daher der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben (Spruchpunkt 1a).

c.Soweit im Umfang der restlichen Räume des Erdgeschoßes der Benützungsuntersagungsauftrag ebenfalls an die Beschwerdeführerin erging, und ihr auch hinsichtlich dieser Bereiche die Benützung zu anderen Zwecken als den baubewilligten untersagt wird, fehlen für den Vorwurf einer konsenslosen Benützung durch sie selbst (dabei auch etwa für eine Benützung dieser Räume als ein allfälliges Mitglied des Motorradclubs zu Vereinszwecken, arg.: „…. insbesondere als Vereinslokal…“) aber gänzlich jegliche Feststellungen und einschlägigen behördlichen Sachverhaltsermittlungen. Der benützungsrelevante Sachverhalt für eine Beauftragung der Beschwerdeführerin in diesem Umfang wurde nicht einmal im Ansatz erhoben.

Vielmehr wären für eine Beauftragung der Beschwerdeführerin Sachverhaltsprüfungen in dieser Hinsicht durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erstmalig anzustellen, was aber aufgrund dazu auch notwendiger Abklärungen und Beweiserhebungen vor Ort durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher noch erheblich kostengünstiger durchgeführt werden kann, weshalb sich unter dieser Betrachtung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde rechtfertigt (Spruchpunkt 1b).

d.An dieser Stelle sei zudem festgehalten, dass entsprechend dem Regelungsinhalt des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 Gegenstand einer Benützungsuntersagung nur die jeweils konkrete festgestellte konsenswidrige Nutzung ist. Der vorliegende Auftrag, welcher die Benützung generell zu anderen als den mit Bescheid vom 15.04.1992 genehmigten Zwecken untersagt (eine konkrete Nutzung – hier nämlich als Vereinslokal – wird nur als „insbesondere“ Nutzung angeführt), entspricht damit dem Regelungsinhalt dieser Norm nicht.

e.Da bereits aus Gründen der unzutreffenden (Spruchpunkt 1a) bzw unermittelten (Spruchpunkt 1b) Heranziehung der Beschwerdeführerin als Adressatin des Benützungsuntersagungsauftrages die vorliegende Entscheidung zu treffen war, war aber die weitere Frage, ob bzw in welchem (nutzungsmäßigen und räumlichen) Umfang die bauliche Anlage in konsenswidriger Weise durch den Motorradclub genützt wird und ob daher diesem gegenüber eine Benützungsuntersagung zu beauftragen sein müsste (wie dies wohl eigentliche Intention der Behörde sein mag), im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu erörtern.

2. Zu Spruchpunkt 2:

Die Vorschreibung geeigneter Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2022 zur Durchsetzung von Benützungsuntersagungen (hier die Anbringung von gut lesbaren Beschilderungen in einer Mindestgröße eines DIN-A-Blattes) ist eine zu einem Untersagungsauftrag akzessorische Anordnung. Die (zutreffend) an den Eigentümer einer baulichen Anlage gerichtete Verpflichtung zur Durchführung begleitender Maßnahmen gemäß § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2022 besteht unabhängig davon, wer Adressat der Benützungsuntersagung ist. Für die Anordnung begleitender Maßnahmen ist aber jedenfalls eine aufrechte Benützungsuntersagung als Rechtsgrundlage vorausgesetzt. Aufgrund der im Gegenstandsfalle jedoch getroffenen aufhebenden Entscheidungen in der Hauptsache teilte Spruchpunkt II dieses rechtliche Schicksal.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war in den jeweiligen Umfängen Folge zu geben und war Spruchpunkt II aufzuheben (1a) bzw aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen (1b).

Ihrer Art nach erweist sich die Anbringung von Beschilderungen als eine an sich geeignete Maßnahme im Sinne des § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2022 zur Durchsetzung eines Benützungsuntersagungsauftrages.

Aufgrund vorliegender Entscheidungslage, wie auch im Hinblick auf die zu Zahl *** ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erübrigte sich eine Aussage zum in der Beschwerde gestellten Antrag auf Unterbrechung bzw Aussetzung des Verfahrens.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigen Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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