LVwG T LVwG-2022/43/2212-1

LVwG-2022/43/2212-1Tribunale amministrativo regionale18 nov 2022

Regest

Baubewilligung<br/>Vorschreibung von Nebenbestimmungen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/2212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.43.2212.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass die Nebenbestimmung 14 ersatzlos entfällt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid 12.05.2022, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) der AA GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) die Bewilligung für den „Neubau einer Reihenhausanlage bestehend aus zehn Häusern auf den Gsten **1 bis **2, **3 und **4, alle KG Y“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Die in diesem Bescheid enthaltene Nebenbestimmung 14 lautet:

„Die Außenanlagen des Bauvorhabens zur Straße sind so zu gestalten, dass das entlang des betroffenen Grundstückes anfallende Niederschlagswasser von der Straße entsprechend dem Stand der Technik (Rasenmulde) entsorgt werden kann.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet wie folgt:

„§ 34

Baubewilligung

[…]

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs 2.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Bekämpfte Bescheid

Wie aus der entsprechenden Überschrift im bekämpften Bescheid entnommen werden kann, handelt es sich bei der gegenständlichen Nebenbestimmung 14 um eine solche, welche aufgrund der Forderung der CC GmbH, Abteilung DD, in den bekämpften Bescheid aufgenommen wurde.

Im bekämpften Bescheid lässt sich keine konkrete Begründung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Nebenbestimmung 14 entnehmen. Es findet sich in der Begründung des bekämpften Bescheids lediglich die allgemeine Ausführung, das Bauvorhaben sei „bei plangemäße Ausführung und Einhaltung der Genehmigungsauflagen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig“. In der mündlichen Bauverhandlung, auf welche die Begründung des bekämpften Bescheids weiter verweist, fand der Verhandlungsschrift zufolge keine nähere Erläuterung der Stellungnahme der CC vom 25.02.2022 hinsichtlich der von dieser (ua) geforderten Nebenbestimmung 14 statt.

2. Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage 14 im Ergebnis dazu führe, dass das ansonsten bewilligte Bauprojekt wegen des Platzbedarfs für die Rasenmulde in der geplanten und eingereichten Form nicht umgesetzt werden könne. Die Auflage sei gesetzwidrig, da der Baubehörde keine gesetzliche Ermächtigung zukomme, eine derartige Auflage zu erteilen, weshalb sie ersatzlos zu entfallen habe.

3. Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht auszuführen, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Eine Auflage besteht daher in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121).

Die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch ist nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 28 ff).

Gemäß § 34 Abs 7 TBO 2022 ist die Baubewilligung unter anderem mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist. Zu prüfen war daher im gegenständlichen Fall, ob die bekämpfte Auflage der Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen dienen bzw. hierfür erforderlich ist.

Entsprechend dem zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer enthält weder die Tiroler Bauordnung noch das Tiroler Raumordnungsgesetz eine Regelung, welche die Vorschreibung der gegenständlichen Nebenbestimmung rechtfertigen würde. Die Tiroler Bauordnung setzt sich mit der Problematik der Entsorgung von Niederschlagswässern in den §§ 3 Abs 5 und 44 Abs 2 lit b TBO 2022auseinander. Diesen Regelungen lässt sich jedoch keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber bezweckt hätte, dass Grundeigentümer (respektive Bauwerber) Vorrichtungen zur Entsorgung von auf benachbarten Grundstücken anfallenden Niederschlagwässern vorzusehen hätten.

V.Ergebnis

In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage hatte die gegenständliche Nebenbestimmung 14 spruchgemäß zu entfallen.

VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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