LVwG T LVwG-2022/37/2106-10

LVwG-2022/37/2106-10Tribunale amministrativo regionale22 nov 2022

Regest

Bringungsgemeinschaft<br/>Bringungsrecht<br/>Bringungsnotstand<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/37/2106-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.2106.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als CC-Behörde (= belangte Behörde) vom 28.06.2022, Zl ***, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: DD), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgangs bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 stellte DD, Adresse 3, **** Z, den Antrag auf ergänzende Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **1 Z. In dem Antrag heißt es wörtlich:

„Meine GP **1 befindet sich unmittelbar neben dem EE, wo ich Mitglied bin. Da ich aber ca. 15 Laufmeter Weg über GP **2 Besitzer AA, in Anspruch nehme, ersuche ich um eine positive Erledigung meines Antrages.“

Dem Antrag war ein Schriftsatz des rechtsfreundlich vertretenen AA (= Beschwerdeführer) beigefügt, wonach er dem Antragsteller die Benützung der verfahrensgegenständlichen Stichstraße einräumt, allerdings beschränkt auf rein landwirtschaftliche Zwecke und „bis auf Widerruf“.

Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete der wegbautechnische Amtssachverständige FF die Stellungnahme vom 16.05.2022, Zl ***. Die wesentlichen Aussagen dieser Stellungnahme lauten wie folgt:

„Für das Gst. **1 besteht derzeit ein rechtlicher Bringungsnotstand, da abzweigend vom Weg der Bringungsgemeinschaft GG kein Bringungsrecht für das gegenständliche Grundstück besteht. Der Stichweg zur Erschließung von Gst **1 über Gst **2 wurde von Herrn DD auf eigene Kosten mit der Zustimmung von AA errichtet.

Nach ausführlicher Prüfung wird festgehalten, dass der bestehende Stichweg die günstigste Variante mit dem geringsten Eingriff darstellt.“

In der zu den LL Darlegungen erstatteten Stellungnahme vom 13.06.2022 bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Bringungsnotstandes betreffend das Gst Nr **1 Z, und hielt ua wörtlich fest:

„Ein Zugang/eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist ohne Inanspruchnahme des Gst Nr **2 möglich und wurde dieses Grundstück in der Vergangenheit (vor Anlegung des neuen Bringungsweges GG) auch anderwärtig erschlossen. Diese Zugangs-/Zufahrtsmöglichkeit steht dem Antragsteller nach wie vor zur Verfügung.

Im Übrigen wird die Benützung des Stichweges – ausgehend vom Bringungsweg GG – über Gst. **2 nicht streitig gemacht. Der Einschreiter ist mit einer Benützung bis auf Widerruf einverstanden, spricht sich allerdings gegen eine Rechtseinräumung aus den dargelegten Gründen aus.“

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.06.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde zugunsten des Gst Nr **1, vorgetragenen in EZ *** Z, das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht, ausgehend vom Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft GG, über die bestehende Zufahrt auf Gst Nr **2, vorgetragen in EZ *** Z (Eigentümer: AA), laut einer näher bezeichneten Darstellung eingeräumt. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.06.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, an den Beschwerdeführer einmalig einen Betrag von Euro 102,40 als Entschädigung binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu leisten.

Gegen diesen Bescheid hat AA Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls eine Verfahrensergänzung vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2022, Zl ***, vorgelegt.

2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 18.09.2022 und legte ihren Darlegungen auch Lichtbilder bei. Laut ihrer Stellungnahme ist ohne Inanspruchnahme des Gst Nr **2 eine Zufahrt zu der in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, beide GB *** Z, nicht möglich.

Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 30.09.2022 darauf hin, dass vor Anlegung des sogenannten Maleralmweges (= EE) die Zufahrt zum Gst Nr **1 Z, über den JJ erfolgt sei. Dies habe jahrzehntelang die Zufahrt zum Gst Nr **1 Z, dargestellt. Diese Zufahrtsberechtigung sei nach wie vor gegeben und sei auch nicht beschwerlicher.

Am 10.11.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend betonte er, dass eine Alternativzufahrt zum Gst Nr **1 über das Gst Nr **3, beide GB *** Z, bestehen würde, die mit dem derzeit als Zufahrt/Zugang benützten Stichweg über das Gst Nr **2 Z, vergleichbar sei. Betreffend das Gst Nr **1 Z, bestehe somit kein Bringungsnotstand. Darüber hinaus würden die durch die Einräumung des Bringungsrechts verbundenen Vorteile die dadurch zu seinen Lasten entstehenden Nachteile nicht überwiegen. Die mitbeteiligte Partei verwies auf das bisherige Vorbringen und bestritt die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Alternativzufahrt über das Gst Nr **3, Z. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Ergänzend dazu wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA sowie des Antragstellers DD, jeweils als Partei, durch Einvernahme des Zeugen KK, durch Einvernahme des LL Amtssachverständigen FF sowie durch Einsicht und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, ein Zugang/eine Zufahrt zu dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Gst Nr **1 sei ohne Inanspruchnahme des Gst Nr **2, beide *** Z, möglich. Das Gst Nr **1 Z, sei in der Vergangenheit anderweitig erschlossen worden. Vor der Errichtung des EE (andere Bezeichnung: EE) sei die Zufahrt zum Gst Nr **1 Z, vom JJ aus erfolgt. Abzweigend vom JJ führe die Zufahrt zum Gst Nr **1 Z, über Grundflächen im Eigentum des KK („MM“). Diese Zufahrt – die entsprechende Berechtigung sei nach wie vor vorhanden – sei nicht beschwerlicher als die Zufahrt über den über das Gst Nr **2 Z, verlaufenden Stichweg. Es bestehe somit betreffend das Gst Nr **1 Z, die Bringungsmöglichkeit vom JJ aus über das Gst Nr **3, Z (Alternativzufahrt) sowie die von ihm [= dem Beschwerdeführer] auf Widerruf gestattete Zufahrt. Bezogen auf das Gst Nr **1 Z, liege somit ein Bringungsnotstand nicht vor. Zudem würden die durch die Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Vorteile die dadurch zu seinen Lasten entstehenden Nachteile nicht überwiegen. Unabhängig davon sei auch der Entschädigungsbetrag zu gering festgesetzt.

2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die mitbeteiligte Partei stellte zunächst fest, dass die Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft JJ der JJ sei. Der EE– Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft GG – stelle einen Seitenweg des JJ dar. Daher sei die Bringungsgemeinschaft GG mit agrarbehördlichem Bescheid vom 09.11.1983 in die Bringungsgemeinschaft JJ einbezogen worden.

Letztmalig sei vor 25 Jahren das Vieh vom JJ ausgehend auf das Gst Nr **1 Z, aufgetrieben worden. Der Auftrieb sei über das Gst Nr **3, Z, erfolgt. Diese Zufahrt führe 60 m relativ steil und sumpfig nach oben. Eine Zufahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen sei nicht möglich und bestehe auch nicht.

Ursprünglich habe vom EE bis zum Grenzzaun des Gst Nr **1 Z, eine Böschung bestanden. Im Einvernehmen mit dem Vater des Beschwerdeführers habe sie [= die mitbeteiligte Partei] den verfahrensgegenständlichen, über das Gst Nr **2, Z, verlaufenden Stichweg mit einer Länge von ca 12 m errichtet. An den Stichweg anschließend verlaufe der weitere Weg auf dem in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1 Z. Im Jahre 2021/22 sei ihr [= der mitbeteiligten Partei] durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass die Benützung der auf dem Gst Nr **2 verlaufenden Verbindung zwischen dem EE und dem Gst Nr **1, beide GB *** Z, nur bis auf Widerruf gestattet sei. Damit sei die Bewirtschaftung des Gst Nr **1 Z, nicht gesichert.

III.Sachverhalt:

1. Bringungsgemeinschaft GG:

Mit Bescheid vom 19.01.1983, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als CC-Behörde I. Instanz die Bringungsgemeinschaft GG – deren Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer:innen bestimmter Liegenschaften – gebildet und dieser Bringungsgemeinschaft Satzungen verliehen (Spruchpunkt I.), ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung eines genau beschriebenen Bringungsweges auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt II.), die kostenlose Benützung des Weges zugunsten einer konkreten Person eingeräumt (Spruchpunkt III.), die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage unter Einhaltung näher bezeichneter Bedingungen und Auflagen erteilt (Spruchpunkt IV.) und ein Parteienübereinkommen zwischen den Eigentümern/innen des Gst Nr **4 und **5, beide GB *** Z, behördlich genehmigt (Spruchpunkt V.).

Mit dem Bescheid vom 09.11.1983, Zl ***, hat die CC-Behörde die mit Bescheid vom 19.01.1983 gebildete Bringungsgemeinschaft GG in die mit Bescheid vom 04.01.1978, Zl ***, rechtlich gebildete Bringungsgemeinschaft NN einbezogen und davon ausgehend die Gesamtanteilsbetreffnisse der Bringungsgemeinschaft NN zu den Kosten der Errichtung, Erhaltung und Benützung des Weges mit 117,31 Anteilen festgelegt.

In weiterer Folge hat die CC-Behörde mit den Bescheiden vom 20.08.1998, Zl ***, vom 16.01.2003, Zl *** und vom 02.07.2013, Zl ***, weitere Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft GG einbezogen. Zuletzt wurden mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.07.2013, Zl ***, die Anteilsbetreffnisse in der Bringungsgemeinschaft GG neu festgelegt.

Die Einbeziehung des Gst Nr **1 in EZ *** Z (Eigentümer: DD), in die Bringungsgemeinschaft GG erfolgte mit agrarbehördlichem Bescheid vom 16.01.2003, Zl ***. In diesem Bescheid heißt es ua:

„Erschließungsgrad 1,0, da der Weg unmittelbar an das Gst **1 angrenzt (keine weitere Fremdgrundinanspruchnahme); die benützte Weglänge wird mit 2,5 hm berechnet.“

Die Feststellung, dass der bringungsgemeinschaftliche Weg der Bringungsgemeinschaft GG unmittelbar an das Gst Nr **1 Z, angrenzt und für dessen Erschließung keine weitere Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich wäre, ist unrichtig.

2. Allgemeine Feststellungen zum Gst Nr **1 Z:

Das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Gst Nr **1 Z, wird während des Sommers über einen Zeitraum von vier Monaten als Weide für fünf Stück Jungvieh benutzt. Zur Bewirtschaftung des Grundstückes wird auch ein ortsüblicher Traktor eingesetzt.

Teilflächen des Gst Nr **1 Z, sind bestockt und bedürfen einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Pflege.

3. Erschließung des Gst Nr **1 Z:

3.1. Erschließung über das Gst Nr **2 Z:

Vom Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft GG (EE) aus wird das Gst Nr **1 über einen Stichweg erschlossen, der über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **2 Z, verläuft. Dessen Wegtrasse ist auf dem auf Seite 2 der LL Stellungnahme vom 16.05.2022, Z ***, abgebildeten tirisMaps-Auszug in oranger Farbe markiert.

Diesen Stichweg errichtete die mitbeteiligte Partei im Jahr 2003 im Einvernehmen mit dem Vater und damit Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers auf eigene Kosten. Die Länge des Stichweges beträgt ca 16 m, er weist eine Neigung von 17 % auf. Die Befahrung des Stichweges mit einem ortsüblichen Traktor ist möglich.

Das Gst Nr **2 Z, weist eine Gesamtfläche von 15.881 m2 auf, der Verbindungsweg zwischen dem EE und dem Gst Nr **2 Z, beansprucht das Gst Nr **2 Z, auf einer Teilfläche von insgesamt 64 m2. Der Beschwerdeführer gestattet die Benützung dieses Stichweges zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gst Nr **1 Z, gegen jederzeitigen Widerruf.

Für die durch den Stichweg in Anspruch genommene Fläche von insgesamt 64 m² errechnet sich ausgehend vom Ertragswert eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Euro 102,40.

3.2. Erschließung über das Gst Nr **3, Z:

Zuletzt erfolgte vor 25 Jahren der Auftrieb von Vieh vom JJ aus über das Gst Nr **3 zum Gst Nr **1, beide GB *** Z. Der Bereich, auf dem dieser Viehauftrieb zuletzt stattfand, befindet sich oberhalb der Abzweigung des EE vom JJ. In der Falllinie beträgt in diesem Bereich die Entfernung vom JJ bis zur Grenze des Gst Nr **1 Z, 27 lfm. Das Gelände weist eine Neigung von 38 % auf.

An der ehemaligen Viehauftriebsstelle ist in dem verfahrensrelevanten Bereich des Gst Nr **3 zwischen dem JJ und dem Gst Nr **1, beide GB *** Z, kein Weg, auch kein Fuß- oder Viehweg, vorhanden. Das sumpfige Gelände weist die entsprechende Vegetation auf.

Ein Befahren mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten ist nicht möglich. Eine Zufahrt vom JJ aus im Bereich des vormaligen Viehauftriebs erfordert die Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Weges. Allerdings ist die Anlegung eines solchen Weges in der Falllinie wegbautechnisch nicht möglich. Eine derartige Wegebau erfordert die Ausarbeitung eines entsprechenden Projektes, die Weglänge würde grob geschätzt ca 50 lfm betragen und das im Eigentum des KK stehende Gst Nr **3, Z, in Anspruch nehmen. Anschließend an einen derart neu angelegten Weg erfordert auch die innere Erschließung des Gst Nr **1 Z, eine Umgestaltung.

IV.Beweiswürdigung:

Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung angeführten Bescheide sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Der LL Amtssachverständige FF wies bereits in seiner Stellungnahme vom 16.05.2022, Zl ***, darauf hin, dass die Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft GG (EE) nicht unmittelbar an das Gst Nr **1 Z, angrenzt. Diese Feststellung bestätigte sich anlässlich des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 durchgeführten Lokalaugenscheines.

Zur Bewirtschaftung des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **1 Z, äußerte sich die mitbeteiligte Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Deren Aussagen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Beschreibung des vom EE ausgehenden, über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **2 Z, verlaufenden Stichweges zur Erschließung des Gst Nr **1 Z, stützt sich im Wesentlichen auf die Darlegungen des LL Amtssachverständigen. Länge und Gefälle dieses Stichweges ermittelte der LL Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung. Zur Errichtung des Stichweges liegen die unbestritten gebliebenen Aussagen der mitbeteiligten Partei vor. Der Beschwerdeführer hat schriftlich, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Benützung des über das Gst Nr **2 Z, verlaufenden Stichweges zur Erschließung des Gst Nr **1 Z, gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wird.

Der LL Amtssachverständige erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die von ihm errechnete Entschädigung von Euro 102,40 für die Inanspruchnahme des Gst Nr **2 Z, durch den verfahrensgegen-ständlichen Stichweg.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Jener Bereich des Gst Nr **3, Z, über den laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine alternative Bringungsmöglichkeit für das Gst Nr **1 Z, bestehe, wurde im Zuge des Lokalaugenscheines am 10.11.2022 besichtigt. Anlässlich der Besichtigung ermittelte der LL Amtssachverständige die Neigungs-verhältnisse des betreffenden Geländes sowie die Entfernung in der Falllinie zwischen der Grenze des Gst Nr **1 Z, und dem JJ. Die Besichtigung machte deutlich, dass in diesem Bereich kein Weg, auch kein Vieh- oder Fußweg, besteht. Der LL Amtssachverständige hielt ausdrücklich fest, dass ein Befahren dieses Geländes aufgrund der Neigungsverhältnisse, aber auch aufgrund der Beschaffenheit – es handelt sich um ein sumpfiges Gelände – nicht möglich sei und folglich die Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Geräte die Anlegung eines zumindest 50 lfm langen Weges notwendig mache.

Der als Zeuge einvernommene KK, Grundeigentümer des Gst Nr **3, Z, bestätigte, dass jedenfalls in den letzten Jahren kein Auftrieb von Vieh in diesem Bereich zum Gst Nr **1 Z, erfolgt sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ein Viehauftrieb zum Gst Nr **1 Z, letztmalig vor 25 Jahren erfolgt sei, blieb unbestritten. Es ergaben sich keine Hinweise, dass in diesem Bereich jemals eine Zufahrt mit land- und/oder forstwirtschaftlichen Geräten/Fahrzeugen stattfand.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Güter- und Seilwege – Landesgesetz 1970:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG 1970), LGBl Nr 40/1970, in der Stammfassung LGBl Nr 40/1970 (§§ 1 und 3) sowie in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (§§ 2 und 7), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

[…]

b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; […]“

„Voraussetzungen für die Einräumung

§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forst-wirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

[…]“

„Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“

§ 7. (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögens-rechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung am 06.07.2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 03.08.2022 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Allgemeines:

Ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen (§ 1 GSLG 1970). Die Einräumung eines Bringungsrechtes setzt über Antrag des Grundeigentümers zunächst einen Bringungsnotstand (vgl § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970) und damit eine unzulängliche oder überhaupt nicht vorhandene Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht voraus (vgl Schwamberger ─ Lang, Agrarrecht III, Seite 24f).

Die CC-Behörde darf aber ein Bringungsrecht lediglich dann einräumen, wenn ein Bringungsnotstand (im weiteren Sinn) nur durch ein Bringungsrecht beseitigt werden kann (vgl § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist genau zu prüfen. Allerdings ist ─ anders als beim Notwegerecht ─ nach dem GSLG 1970 ein allfälliges Selbstverschulden nicht zu berücksichtigen. Das objektive Kriterium der Erschließungsbedürftigkeit (= Bringungsnotstand) ist zu prüfen und nicht die Frage, warum dieser Mangel eingetreten ist (Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 26f).

Nach § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970 dürfen neben den bereits genannten Voraussetzungen öffentliche Interessen ─ vgl die beispielhafte Aufzählung in der eben zitierten Bestimmung ─ nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch abzuklären, ob weitere Bewilligungen erforderlich sind.

Nach Prüfung der bereits genannten Voraussetzung ist die eigentliche Interessenabwägung nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 vorzunehmen. Durch die Einräumung von Bringungsrechten müssen die dadurch erreichbaren Vorteile die mit der Einräumung verbundenen Nachteile überwiegen. Fremder Boden darf nur im geringstmöglichen Umfang in Anspruch genommen werden (Näheres siehe Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 30f).

Eine Erweiterung und Veränderung der Bringungsgemeinschaft kann auch dadurch erfolgen, dass Mitglieder nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden. Gemäß den §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 5 GSLG 1970 sind nämlich die Eigentümer anderer als der in Abs 1 genannten Grundstücke auf Antrag in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage den einzubeziehenden Grundstücken zum Vorteil gereicht und die Voraussetzungen im Sinn des § 3 Abs 1 GSLG 1970 vorliegen (Näheres siehe Schwammberger – Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 141f).

2.2. Zur Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des Gst Nr **1 Z:

Mit behördlichem Bescheid vom 16.01.2003, Zl ***, erfolgte die Einbeziehung des Gst Nr **1 in EZ *** Z (Eigentümer: DD) in die mit Bescheid vom 09.11.1983, Zl ***, gebildete Bringungsgemeinschaft GG. Zugunsten des Gst Nr **1 Z, besteht somit ein entsprechendes Bringungsrecht am EE. Die Einbeziehung erfolgte zwecks Erschließung des Gst Nr **1 Z, über den EE. Bei der Erlassung des Bescheides vom 16.01.2003, Zl ***, ging die CC-Behörde davon aus, dass der EE unmittelbar an das Gst Nr **1 Z, angrenzt und zu dessen Erschließung keine weitere Fremdgrundinanspruchnahme notwendig ist.

Tatsächlich wird das Gst Nr **1 Z, nicht direkt vom EE erschlossen, ein Zugang/eine Zufahrt zum Gst Nr **1 Z, und damit eine Bringung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken des Gst Nr **1 Z, ist nur über den verfahrensgegenständlichen, vom EE abzweigenden Stichweg möglich, der über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **2 Z, verläuft. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **2, Z, räumt der mitbeteiligten Partei die Benützung dieses Stichweges zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gegen jederzeitigen Widerruf ein.

In jenem Bereich des Gst Nr **3, Z, an der letztmalig vor 25 Jahren Vieh zum Gst Nr **1 Z, vom JJ aus aufgetrieben wurde, besteht kein Weg. Die Zufahrt für land- und forstwirtschaftliche Geräte/Fahrzeuge ist in diesem Bereich nicht möglich. Zu einer dem Stand der Technik entsprechenden Bringung ist in diesem Bereich die Errichtung eines Weges mit einer Länge von mindestens 50 lfm notwendig. Der Wegebau macht die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Gst Nr **3, Z, und damit von Fremdgrund notwendig. Eine rechtlich gesicherte Bringungsmöglichkeit vom JJ aus über das Gst Nr **3, Z, zugunsten des Gst Nr **1, Z, besteht somit nicht.

Vom JJ aus besteht keine über das Gst Nr **3, Z, führende, dem Stand der Technik entsprechende Zufahrt zum Gst Nr **1. Ein für land- und forstwirtschaftliche Zwecke geeigneter Weg müsste erst errichtet werden. Die Benützung des über das Gst Nr **2 Z, verlaufenden Stichweges – Verbindung zwischen dem EE und dem Gst Nr **1 Z, – durch die mitbeteiligte Partei ist nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet und damit rechtlich nicht gesichert. Mangels der für die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Gst Nr **1 Z, erforderlichen rechtlich gesicherten Erschließung besteht eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit, es ist daher ein Bringungsnotstand gemäß § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 gegeben.

Die Benützung des über das Gst Nr **2 Z, führenden Stichweges durch die mitbeteiligte Partei schränkt den Beschwerdeführer als Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes nicht ein. Dies macht schon der Umstand deutlich, dass durch den verfahrensgegenständlichen Stichweg lediglich eine Fläche von 64 m² - die Gesamtfläche dieses Grundstückes beträgt 15.881 m² - beansprucht wird. Darüber hinaus verläuft die Grundstücksgrenze des Gst Nr **1 Z, höhenmäßig über dem EE und war vor Anlegung des verfahrensgegenständlichen Stichweges der betroffene Bereich als Böschung ausgestaltet. Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen sind durch die Bringung über den verfahrensgegenständlichen Stichweg nicht erkennbar.

Die beschriebene Bringungsmöglichkeit besteht bereits seit dem Jahr 2003, sodass die davon betroffene Fläche nicht mehr als Wald gem § 1a Forstgesetz 1975 zu qualifizieren ist. Dieser Stichweg unterliegt auch nicht der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005).

Derzeit besteht in jenem Bereich des Gst Nr **3, Z, über den letztmalig vor 25 Jahren Weidetiere zum Gst Nr **1 Z, aufgetrieben wurden, kein Weg. Eine Bringung mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten hat über diese „Alternativzufahrt“, so die Bezeichnung durch den Beschwerdeführer, niemals stattgefunden. Um – ausgehend vom JJ – eine den heutigen Erfordernissen entsprechende Bringungsmöglichkeit über das Gst Nr **3, Z, zu schaffen, ist ein den technischen Anforderungen entsprechender Weg erst herzustellen. Eine solche Trassierung und die damit verbundenen Baumaßnahmen erfordern die Inanspruchnahme des Gst Nr **3, Z, und damit Fremdgrund. Die Errichtung eines solchen Weges ist mit Eingriffen in das Gst Nr **3, Z, verbunden, die im Gegensatz zur derzeit gehandhabten Benützung des vom EE abzweigenden Stichweges als weitaus gravierender anzusehen sind. Dies gilt umso mehr, als die Einbeziehung des Gst Nr **1 Z, in die Bringungsgemeinschaft GG dessen Erschließung bezweckte. Eine neu zu schaffende Zufahrt vom NN aus erfordert zudem eine Neugestaltung der inneren Erschließung des Gst Nr **1 Z. Im Hinblick auf das sumpfige Gelände auf Gst Nr **3, Z, wäre zudem die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 zu prüfen.

2.3. Zur Entschädigung:

Für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist die dafür zu leistende Entschädigung gemäß § 7 Abs 2 lit b GSLG 1970 nach dem Ertragswert zu bemessen. Unter dem Ertragswert versteht die zitierte Bestimmung den kapitalisierten Nutzen, „den die Grundfläche bei ortsüblicher, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann“. Nur bei „Grundstücken mit besonderem Wert“, nämlich bei Baulandwidmung, bei Hofräumen oder Grundstücken, die zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehören, ist für die unmittelbar für die Bringungsanlage in Anspruch genommene Grundfläche der Verkehrswert zu ermitteln.

Die Entschädigung ist gemäß § 7 Abs 1 GSLG 1970 als einmalige Zahlung und nicht als Rente festzulegen. Für die Ermittlung des Waldbodenwertes ist der Nutzungsentgang zu ermitteln (Schwamberger-Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 53f).

Der von der belangten Behörde auf der Basis einer sachverständigen Beurteilung festgesetzte, Entschädigungsbetrag als einmalige Zahlung entspricht den Vorgaben des § 7 GSLG 1970.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Betreffend das Gst Nr **1 Z, besteht eine unzulängliche Bringungs-möglichkeit in rechtlicher Hinsicht. Die Bewirtschaftung des Gst Nr **1 Z, erfordert aber eine dem Stand der Technik entsprechende Erschließung. Für das Gst Nr **1 Z, ist somit von einem Bringungsnotstand auszugehen. Die Einräumung des Bringungsrechtes im Umfang des angefochtenen Bescheides stellt die Bewirtschaftung des Gst Nr **1 Z, sicher, bewirkt aber keine wesentlichen Nachteile für die Bewirtschaftung des Gst Nr **2 Z. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht über das Gst Nr **3, , ausgehend vom JJ, keine gesicherte Zufahrt zum Gst Nr **1 Z. Eine solche für land- und forstwirtschaftliche Geräte/Fahrzeuge taugliche Bringungsmöglichkeit muss erst unter Inanspruchnahme von deutlich mehr Fremdgrund hergestellt werden.

Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des Gst Nr **1 Z, in dem in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides umschriebenen Umfang lagen somit vor. Die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Entschädigung entspricht den Vorgaben des § 7 GSLG 1970. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2022, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden weitere Beweise aufgenommen, insbesondere ein Lokalaugenschein durchgeführt und die Verfahrensparteien sowie der LL Amtssachverständige einvernommen. Die ergänzenden Beweismittel waren einer umfassenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer Verkündung. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer, die antragstellende mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war in erster Linie die Ermittlung des Sachverhaltes. Bei der Klärung der Rechtsfragen – Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem über das Gst Nr **2 verlaufenden Stichweg zur Erschließung des Gst Nr **1, beide GB *** Z, und der Festsetzung der Entschädigung – hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die klaren und eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (VwGH 13.12.2018, Zl Ro 2018/37/0048, mit weiteren Nachweisen).

Dementsprechend wird die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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