Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/1862-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.1862.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Vorsitzende BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2021, Zl ***, wegen Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Mehrbegehren in Höhe von Euro 404,79 zugesprochen, sodass die Vergütung insgesamt Euro 1.981,49 beträgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2020, Zl ***, wurde CC, die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin als ansteckungsverdächtigte Person gemäß EpiG mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 29.10.2020 abgesondert. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2020, ***, wurde CC sodann mit sofortiger Wirkung bis Ablauf des 05.11.2020 als erkrankte Person gemäß EpiG 1950 abgesondert.
Die Beschwerdeführer hat als Dienstgeberin von CC am 01.12.2020 einen Antrag auf Vergütung für den Dienstentgang für 15 Kalendertage gestellt und einen Betrag in Höhe von Euro 1.998,36 beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde jedoch für die Dienstnehmerin CC lediglich für den Zeitraum vom 24.10. bis 05.11.2020 ein Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.576,70 zugesprochen. Die Berechnung wurde laut der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Basis von 13 Absonderungstagen laut Absonderungsbescheid durchgeführt.
Mit der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Vergütung in Höhe von insgesamt Euro 1.981,49 gewährt wird. Begründend wurde auf zwei zusätzliche Absonderungstage im Oktober abgestellt, für die ein zusätzlicher Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 215,98 sowie ein Anteil für Sonderzahlungen in Höhe von Euro 188,90, sohin insgesamt Euro 404,79 geltend gemacht wurde.
Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Prüfblatt betreffend den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ergibt sich, dass CC durch die Behörde bereits am 21.10.2020 als Haushaltsangehörige mündlich abgesondert wurde. Erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2020, ***, wurde ausgesprochen, dass CC mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 29.10.2020 abgesondert wird.
Aus dem zuvor erwähnten Prüfblatt ergibt sich weiters, dass CC sodann von der Behörde am 29.10.2020 als positiv getestet mündlich abgesondert wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2020, ***, wurde ausgesprochen, dass CC am 29.10.2020 positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde und deshalb mit sofortiger Wirkung die Absonderung verfügt werde und diese Absonderung mit Ablauf des 05.11.2020 ende.
II.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Art und Weise aus dem behördlichen Akt bzw dem Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Prüfblatt, aus dem sich eine Absonderung als behördliche Maßnahme vom 21.10.2020 bis 05.11.2020 ergibt. Aus diesem Prüfblatt ist weiters abzuleiten, dass CC am 21.10.2020 von der Bezirkshauptmannschaft kontaktiert und die Quarantäne verfügt wurde. Außerdem ergibt sich, dass es Aufzeichnungen zur mündlichen Absonderung gibt.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 131/2022, lauten:
„§ 7
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(…)
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1.
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
…
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
§ 46
Telefonischer Bescheid
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.“
IV.Erwägungen:
Aus § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ergibt sich, dass die Vergütung für den Verdienstentgang eine Absonderung nach §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt. Die Dienstnehmerin wurde im vorliegenden Fall unstrittiger Weise von 24.10. bis 05.11.2020 mit Bescheid vom 24.10.2020, ***, sowie vom 04.11.2020, ***, schriftlich abgesondert. Für diesen Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Dienstnehmerin bereits mit 21.10.2020 mündlich abgesondert worden sei.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass tatsächlich eine Absonderung am 21.10.2020 durch die Behörde mündlich erfolgt ist. Zwar ergibt sich nicht, dass der telefonische Bescheid beurkundet worden wäre, jedoch kann in einem derartigen Fall dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, wenn seitens der Behörde keine Aufzeichnungen zur Beurkundung eines telefonischen Bescheides erfolgt sind. Aus dem Prüfblatt ergibt sich eindeutig eine Absonderung vom 21.10.2020 bis 05.11.2020 durch die belangte Behörde und ist dies im Prüfblatt auch so dokumentiert.
Der Beschwerdeführerin steht insofern aufgrund der mündlichen Absonderungstage der von ihr geltend gemachte zusätzliche Vergütungsbetrag für Oktober in Höhe von Euro 215,89 sowie für die aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von Euro 188,90 zu, so wie dies von der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol (vgl zB LVwG 19.04.2021, LVwG-***) in der Beschwerde berechnet wurde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)