LVwG T LVwG-2017/31/0809-13

LVwG-2017/31/0809-13Tribunale amministrativo regionale29 nov 2022

Regest

Beseitigungsauftrag wegen Ablauf der befristeten Baubewilligung<br/>neuer Bebauungsplan<br/>nachträgliche Bewilligung<br/>Sach- Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/31/0809-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2017.31.0809.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 16.2.2017, ***, betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 16.2.2017, ***, wurde der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Baubewilligung vom 6.9.2011, ***, die Beseitigung der mit genanntem Bescheid befristet bewilligten baulichen Anlage (ein auf einer bestehenden Betonmauer aufgesetzter Lärchenholzzaun mit einer Gesamthöhe von 2 Metern) binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen und weiters verfügt, dass nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführte Baubewilligung befristet auf die Dauer von 5 Jahren erteilt und mittlerweile abgelaufen ist, die Beschwerdeführerin hat nicht um Verlängerung angesucht.

Im Zuge eines am 1.2.2017 durchgeführten Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass der Zaun bislang nicht entfernt wurde und noch besteht.

Die Errichtung einer 2 Meter hohen Einfriedung bedarf einer Baubewilligung und existiert für den Zaun kein baurechtlicher Konsens (mehr), da die befristete Baubewilligung mittlerweile erloschen ist.

Da in dem in Rechtskraft stehenden Bebauungsplan *** eine Straßenfluchtlinie festgelegt ist und der Zaun über diese Straßenfluchtlinie ragt, ist die Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung nicht möglich und wäre ein allfälliges Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr: § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018) ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass bereits bei Erteilung der befristeten Baubewilligung im Jahre 2011 nach Gesprächen mit dem Amt für Hochbau und Tiefbau vereinbart wurde, dass eine Bewilligung in fünf Jahren nicht mehr notwendig sei, da im Zuge der Neugestaltung der Adresse 2 auch der zugrundeliegende Bebauungsplan im Sinne einer Überarbeitung der Straßenfluchtlinie auch im Bereich der Kreuzung Adresse 1 und Adresse 3 neu gestaltet werde.

Am 22.6.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde eingehend erörtert wurde. Dabei wurde der Beschwerdeführerin vom Verhandlungsleiter eröffnet, dass sie zur Beschleunigung einer allfälligen Ausarbeitung eines neuen Bebauungsplanes einen Antrag auf Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen bei der Stadt Z stellen könne.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde in weiterer Folge am 28.6.2017 seitens der Beschwerdeführerin bei der Stadtplanung eingebracht.

Am 26.9.2018 wurde seitens der Stadtplanung fernmündlich mitgeteilt, dass nun doch ein Bebauungsplan aufgelegt wurde, der eine Änderung der Straßenfluchtlinien im Verhältnis zum Bebauungsplan *** dergestalt beinhaltet, dass die Errichtung des gegenständlichen, auf einer bestehenden Betonmauer aufgesetzten, Lärchenholzzaunes mit einer Gesamthöhe von 2,00 Meter ermöglicht wird. Der überarbeitete Bebauungsplan hat die 1. Auflage hinter sich, es erfolgt aber eine 2. Auflage und könnte die Rechtskraft noch bis Anfang 2019 dauern.

Mit Telefonat vom 22.2.2019 teilte BB, schließlich mit, dass der diese Änderung beinhaltende neu ausgearbeitete Bebauungsplan die Bezeichnung „Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan ***“ aufweist und am 13.2.2019 in Kraft getreten ist.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.2.2019, LVwG-2017/31/0809-7, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt wie folgt:

„Im Rahmen des gegenständlichen baubehördlichen Auftragverfahrens haben sich die zugrundeliegenden rechtlichen Vorgaben insofern wesentlich geändert, als der der Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage zu Grunde liegende Bebauungsplan *** mittlerweile aus dem Rechtsbestand entfernt wurde und durch den Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan *** (***), in Kraft getreten am 13.2.2019, ersetzt wurde.

Dieser Bebauungsplan ermöglicht nunmehr die Belassung des zur Beseitigung aufgetragenen auf einer bestehenden Betonmauer aufgesetzten Lärchenholzzaunes im Anwesen Adresse 1.

Dies allerdings, wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nur in dem Fall, dass ein baurechtlicher Konsens für den gegenständlichen Zaun gesondert erwirkt wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Beschwerdeführerin zeitnah eine entsprechende Baueingabe einzubringen haben.

Ob es sich dabei um ein Bauansuchen aufgrund eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Sinn des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 oder um eine Bauanzeige wegen eines Bauvorhabens gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 handelt, wird von der belangten Behörde im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären sein und war für das gefertigte Gericht in Ermangelung der relevanten Bemaßungen der Höhen des aufgesetzten Lärchenholzzaunes einerseits und der unterliegenden Betonmauer andererseits aus den im Akt einliegenden Planunterlagen nicht abschließend zu beurteilen.

Vor dem Hintergrund der angeführten Änderung des für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag zentralen Planungsinstruments der örtlichen Raumordnung wird daher die belangte Behörde – vor dem Hintergrund, dass kein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 (mehr) gegeben ist - die baurechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen auf einer Betonmauer aufgesetzten Lärchenholzzaunes nach allfälliger nachträglicher Baueinreichung neu zu beurteilen haben.“

Aus Anlass der fristgerecht dagegen erhobenen Amtsrevision wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2022, Ra 2019/06/0048-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss die befristet erteilte Baubewilligung zum Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages bereits abgelaufen sei und vor Ablauf der Frist auch kein den Fristablauf allenfalls hemmendes Ansuchen um Erstreckung der Bewilligung seitens der Mitbeteiligten eingebracht worden sei. Ebenso stehe fest, dass die Mitbeteiligte ihren Verpflichtungen nach § 53 Abs 7 erster Satz TBO 2018 nicht nachgekommen sei. Ausgehend davon habe die Baubehörde gemäß § 53 Abs 7 letzter Satz TBO 2018 den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag zu erteilen gehabt. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung sei somit weder ein allenfalls künftig einzubringendes Bauansuchen für die betreffende bauliche Anlage abzuwarten noch sei die Frage zu prüfen gewesen, ob in Bezug auf ein solches Bauansuchen ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 bestünde.

Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag sei allein schon deshalb zu beheben, weil einem allenfalls nachträglich einzubringenden Bauansuchen kein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 (mehr) entgegenstünde, erweise sich somit als unzutreffend.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde in Erfahrung gebracht werden, dass mittlerweile mit Bescheid der Stadt Z vom 9.10.2019, ***, das Ansuchen der Beschwerdeführerin um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für den bereits errichteten Lärchenzaun auf einer bestehenden Betonmauer auf Gst **1 KG Y einer positiven Erledigung zugeführt wurde.

II.Rechtliche Erwägungen:

Durch die Baubewilligung vom 9.10.2019 hat sich die Rechtslage insofern geändert, als die den Gegenstand des nunmehrigen Auftragsverfahrens bildende bauliche Anlage nachträglich den baulichen Konsens erhalten hat.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher die Konsenslosigkeit des auf Gst **1 KG Y auf einer bestehenden Betonmauer aufgesetzten Lärchenholzzaunes mit einer Gesamthöhe von 2 Meter beseitigt.

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 9.10.2019, ***, selbst ausführt, dass es sich um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für einen bereits errichteten Lärchenzaun handelt, war auch davon auszugehen, dass der in natura vorhandene und auf einer bestehenden Betonmauer aufgesetzte Lärchenholzzaun mit einer Gesamthöhe von 2 Meter mit der nunmehrigen Baubewilligung übereinstimmt.

Dem baubehördlichen Auftrag vom 16.2.2017 wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.