Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/14/0022-16
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.14.0022.16
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 15.12.2021, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.6.2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 154 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Straferkenntnis
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlich, dass am 30.8.2021 um 8:05 Uhr auf der Baustelle „DD“ in **** X, von einem Mitarbeiter des Unternehmens mehrere Holzbalken mit einem Gewicht von jeweils 900 kg mit einem Seitengabelstapler transportiert worden seien. Dabei sei ein Holzbalken aus einer Höhe von ca einem Meter vom Seitengabelstapler heruntergefallen, wodurch der danebenstehende Arbeitnehmer/Lehrling EE am Fuß schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht durch geeignete Maßnahmen bei der Benützung von Arbeitsmitteln für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzten der Last gesorgt. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung, BGBl II 2000/164, iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl 1994/450 idF I 2017/126, verhängte die belangte Behörde eine Strafe gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG eine Strafe von € 700 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.
B.Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie in Folge die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Lehrling habe, als die Holzbalken zu Boden zu fallen drohten, trotz der Zurufe des Vorarbeiters, er solle wegbleiben, versucht, diese noch mit seinem Körpergewicht zu stabilisieren. Sodann sei der äußerste Holzbalken der obersten Reihe auf den Fuß des Lehrlings gefallen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe daraufhin gegen den Vorarbeiter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet, welches durch Diversion erledigt worden sei. Somit erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt, da entgegen den Ausführungen der Behörde keine Verantwortlichkeit seinerseits bestehe. Diesbezüglich habe er auch konkrete Beweisangebote unterbreitet. Des Weiteren sei der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Die Behörde habe es unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen. Ein Gutachten aus dem Fachgebiet Arbeitssicherheit sei ebenfalls nicht eingeholt worden. Es sei nämlich nicht Usus, die angehobene Last bei der Verwendung eines Gabelstaplers gesondert zu sichern. Vielmehr werde die Sicherheit beim Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last dadurch gewährleistet, dass die Last mit den Gabeln des Staplers ordnungsgemäß angehoben werde, indem man mit den Gabeln soweit wie möglich und notwendig unter die Last fahre und diese dann sorgfältig aufnehme. Es sei bei sorgfältiger und vorsichtiger Vorgangsweise bei der Verwendung von Staplern nie mit Sicherheit auszuschließen, dass eine aus mehreren Teilstücken bestehenden Last zum Teil zu Boden fallen könne. Deswegen sei die wichtigste Vorkehrung, die man treffen könne, dass sich keine Person im Gefahrenbereich aufhalte. Dies sei auch vom Vorarbeiter so kommuniziert und praktiziert worden, weshalb der Vorarbeiter zur Gänze den Anforderungen gerecht geworden sei. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, das Paket der Holzbalken von der Kunststoffverpackung zu befreien, als sie anzuheben. Die eigentliche Unfallursache liege darin, dass die Holzbalken durch den Hebevorgang zu schwingen begonnen hätten, und der Lehrling entgegen den Anweisungen des Vorarbeiters den Gefahrenbereich betreten hätte. Der Unfall sei somit als unabwendbares Ereignis zu werten, welches nicht auf das Verschulden des Vorarbeiters zurückzuführen sei.
Darüber hinaus habe ein wirksames Kontrollsystem bestanden. Beim Vorarbeiter handle es sich um einen besonders geschulten Mitarbeiter, welcher auch regelmäßig an den betriebsinternen Sicherheitsschulungen teilnehme. Es würden laufend unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden, insbesondere in Hinblick auf die Sicherheitsvorschriften. Auch der Beschwerdeführer kontrolliere die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften regelmäßig. Das interne Kontrollsystem genüge somit jedenfalls den Anforderungen gemäß § 9 Abs 1 VStG. Der Lehrling habe entgegen den klaren Anweisungen des Vorarbeiters den Gefahrenbereich betreten und sei sodann verletzt worden. Der Lehrling, dessen erster Arbeitstag es gewesen sei, habe zwar keine Sicherheitsschuhe getragen. Allerdings habe er es unterlassen, sich gemäß der festgelegten internen Vorgangsweise um die Besorgung besagter Schuhe zu kümmern. Die diesbezügliche Anweisung sei bereits am 23.6.2021 in Anwesenheit mehrerer Zeugen ergangen. Dies sei vom Lehrling verabsäumt worden. Dieses Vergehen sei weder dem Beschwerdeführer noch dem Vorarbeiter anzulasten. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer auf das seit Jahren praktizierte Kontrollsystem verlassen (können). Den Beschwerdeführer treffe somit keine Schuld. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der angebotenen Beweise, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, im Sinne von § 33a VStG vorzugeben in eventu die Sache zurückzuverweisen.
C.Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 14.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter BB und FF vom Arbeitsinspektorat. GG, JJ und KK wurden als Zeug*innen einvernommen. Der Geschädigte EE erschien in Begleitung seines Vaters und wurde – über den Dolmetscher für die arabische Sprache LL – ebenfalls als Zeuge einvernommen.
II.Sachverhalt
Das Unternehmen CC GmbH hat seinen Sitz in **** W. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt am 30.8.2021 selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Daneben fungierten JJ und KK als Geschäftsführer*in, beide gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugt. Gesellschafter des Unternehmens CC ist der Beschwerdeführer und die MM GmbH, bei der der Beschwerdeführer gemeinsam mit NN als Gesellschafter fungiert.
Das Unternehmen OO GmbH beauftragte das Unternehmen CC zur Durchführung des Bauvorhabens „DD“ am Firmengelände in **** X.
Am 30.8.2021 ereignete sich gegen 8:05 Uhr ein Arbeitsunfall auf dieser Baustelle.
Auf der Baustelle mussten 16,3 Meter lange, 0,44 Meter breite, 0,24 Meter hohe und 900 kg schwere Holzbalken verbaut werden. Der Hersteller verpackte diese in einer Kunststofffolie in Paketen zu je vier Stück. Um die Holzbalken verwenden zu können, war es erforderlich, zuerst die Kunststofffolie zu entfernen. Dazu legte – nach dem Routinevorgang – ein Mitarbeiter des Unternehmens CC regelmäßig das Paket mit den vier Holzbalken mit einem vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Seitengabelstapler auf – ca einen Meter hohen und eineinhalb Meter langen – Stehern (Holzschragen) ab. Ein Mitarbeiter entfernte den Großteil der Kunststoffverpackung. Da die Holzbalken auf den Stehern auflagen, war es nicht möglich, die Kunststofffolie vollständig zu entfernen. Dazu wurden die grundsätzlich schon weitgehend freigelegten Holzbalken mit dem Seitengabelstapler einige Zentimeter angehoben. Da die Holzbalken nun nicht mehr auf den Stehern auflagen, war es möglich, die Kunststoffverpackung vollständig zu entfernen.
Das Auspacken der Holzbalken wurde seit Längerem im Unternehmen auf diese Art und Weise durchgeführt. Dies war auch dem Beschwerdeführer bekannt. Dabei kam es immer wieder vor, dass sich Holzbalken geräuschvoll in Bewegung setzten, wodurch ein Spalt zwischen den Holzbalken entstand. Trotzdem wurden die Holzbalken bei diesem routinemäßig durchgeführten Vorgang nicht in irgendeiner Form gesichert.
Möglich wäre es, die Holzbalken auch auf wenige Zentimeter dicke Auflagen abzustellen, damit die Holzbalken nur wenige Zentimeter über dem Boden von der Verpackung befreit werden könnten. Nach einem geringfügigen Anheben wäre es möglich, das Verpackungsmaterial vollständig und somit auch von dem Bereich zu befreien, der auf den Kanthölzern lag. Auch wäre es möglich, die Holzbalken nach weitgehender Entfernung des Verpackungsmaterials (bis auf die aufliegenden Stellen) zusammenzubinden und somit zu sichern. Auch die Verwendung eines Turmdrehkrans zum Auspacken wäre möglich gewesen, welche auf der Baustelle vorhanden war. Damit verbunden wäre auch eine Absicherung des Gefahrenbereiches möglich.
GG arbeitet seit 30 Jahren beim Unternehmen CC als Vorarbeiter. Er verfügt sowohl über die Ausbildung für das Führen von Hubstaplern als auch über einen Kranschein. EE hatte zwar schon einzelne Probetage in dem Betrieb absolviert, der 30.8.2021 war jedoch sein erster Arbeitstag als Lehrling.
Der Lehrling trug an diesem Tag gewöhnliche Sportschuhe. Nachdem der Vorarbeiter dies bemerkte, wies er den Lehrling an, sich geeignete Arbeitsschuhe zu besorgen. Diese wurden dem Lehrling weder zur Verfügung gestellt, noch wurde dieser darauf hingewiesen, dass er deshalb gewisse Arbeiten nicht durchführen konnte.
Am 30.8.2021 wollte der Vorarbeiter ein Paket mit vier Holzbalken auspacken (lassen) und instruierte den Lehrling über seine Aufgabe bei diesem routinemäßigen Vorgang, die Kunststofffolie zu entfernen. Der Lehrling wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, beim Anheben der Holzbalken in sicherer Entfernung zu verweilen.
Der Vorarbeiter legte um 8:05 Uhr das Paket mit den vier Holzbalken mit einem Seitengabelstapler auf Stehern (Holzschragen) ab. Der Lehrling schnitt mit einem Messer die Kunststofffolie auf und packte die Holzbalken so weit wie möglich aus. Allerdings war es – wie bei diesem Vorgang üblich – nicht möglich die Kunststofffolie vollständig zu entfernen, da diese zwischen den Holzbalken und den Stehern eingeklemmt war. Deshalb hob GG mit dem Seitengabelstapler die vier mittlerweile weitgehend freigelegten Holzbalken einige Zentimeter an. Dadurch begann sich der oberste Holzbalken zu bewegen und drohte vom Gabelstapler zu fallen. Der Vorarbeiter forderte erst als er dies bemerkte den Lehrling auf, sich zu entfernen. Dieser machte jedoch reflexartig einen Schritt nach vorne, um den Holzbalken abzustützen und zu verhindern, dass dieser zu Boden fiel. Zeitgleich setzte der Vorarbeiter ebenfalls reflexartig die Holzbalken wieder auf den Stehern ab. Der Holzbalken fiel aus einer Höhe von ca einem Meter auf das linke Bein und das Fußgelenk des Lehrlings, wodurch dieser sich schwere Verletzungen zuzog.
Es gibt im Unternehmen Z-Bau ein Evaluierungs- bzw ein Vorsorgepräventionskonzept, innerhalb dessen Vorträge gehalten werden, in denen auch das Stürzen oder das Fallen von Gegenständen besprochen werden. Überdies fungiert ein Sachverständiger für Arbeits- und Unfallschutz als Sicherheitsbeauftragter. Das Unternehmen Z-Bau verfügt auch über einen Betriebsarzt, welcher quartalsmäßig mit dem Sicherheitsbeauftragen Sitzungen abhält, an denen auch Vorarbeiter sowie Poliere teilnehmen. Es kommt diesbezüglich auch zu teilweise unangemeldeten, quartalsmäßigen Besuchen auf den jeweiligen Baustellen. Des Weiteren kommt es zu regelmäßigen Überprüfungen sowohl im Betrieb als auch auf den Baustellen im Zuge der Präventivdienstbetreuung mit dem Beschwerdeführer und dem Sicherheitsbeauftragten. Im Unternehmen führte die AUVA Schulungen durch. Durch die eigenhändige Unterschrift wird die Teilnahme der jeweiligen Arbeiter an den Schulungen bestätigt. Die letzte Sicherheitsschulung durch die AUVA fand am 29.10.2020 statt, an welcher auch der Vorarbeiter GG teilnahm. Es gibt Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die unter anderem auch als Anleitungen für das Bedienen von Seitengabelstaplern fungieren. Zum Zeitpunkt des Unfalls wurde die Unterweisung für Arbeiten auf Dächern und mit Personenhubgeräten vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt. Kontrollen vor Ort wurden vom Beschwerdeführer nur sporadisch gemacht, in erster Linie werden diese von den Bauleitern durchgeführt. Der Bauleiter der Baustelle war zu diesem Zeitpunkt JJ.
III.Beweiswürdigung
Die unternehmensrechtlichen Aspekte der CC GmbH sind im Unternehmensregister ersichtlich.
Die Schuhe des Lehrlings gaben
GG („Er hat zwar keine Arbeitsschuhe gehabt, aber es waren auch keine schlechten Schuhe. Es waren festere Wanderschuhe.“) und
EE („Ich habe Sportschuhe angehabt und GG hat mich gefragt, ob ich Arbeitsschuhe anziehen sollte bzw anziehe. Ich habe gesagt, ich habe jetzt keine und ich habe ihn dann gefragt, wo ich das kaufen kann. Er hat mir dann gesagt beim Lagerhaus oder irgendwo. Dann haben wir mit der Arbeit begonnen.“) übereinstimmend an.
Die Umstände des Arbeitsunfalls schilderten
GG („Wir haben die Leimbinder auf den Schragen abgelegt. Es war ein Paket mit vier Leimbindern. Dann haben wir die Folie aufgeschnitten. Dann habe ich die Leimbinder noch einmal mit dem Stapler aufgehoben, damit ich die Folie herausziehen konnte. Das war der Auftrag von EE. Ich bin im Stapler gewesen. Dann hat EE bei der Folie gezogen. Dann sind die vorderen zwei Leimbinder gekippt. Daraufhin habe ich den Stapler schnell niedergefahren. Dann ist einer der zwei Leimbinder (der vordere) schräg runter auf die Schrage noch einmal gestürzt und dann weiter zum Boden. Er ist zum Leimbinder hinzugesaust und wollte ihn festhalten. Ich habe zu ihm gesagt, saus weg. Da[s] ist dann schon zu spät gewesen.“) und
EE („Dann hat er mit dem Stapler vier Holzbalken raufgehoben. Das war zusammen in einem Plastik. … Ich bin in der Mitte gewesen und GG hat mir gesagt, ich solle das Plastik weggeben. Ich habe das Plastik wegegeben, dann war ich ungefähr in der Mitte. Dann hat sich irgendwie die Holzplatte bewegt. Dann hat GG zu mir gesagt, ich soll weggehen. Ich habe den rechten Fuß nach hinten gegeben. Der linke Fuß war immer noch vorne. Dann bin ich wieder nach vorne gegangen und wollte es abstützen bzw aufhalten und dann ist es runtergefallen auf meinen linken Fuß. … Über Befragung, was Herr GG zu mir gesagt hat, woher habe ich gewusst, dass ich die Holzbalken auspacken soll: Das hat mir Herr GG gesagt, er hat mir gesagt, dass ich das Plastik heruntergeben soll. … Ich glaube, sie sind zuerst auf dem Stapler gewesen und ich habe sie dann ein bisschen zurückgestützt. Sie sind zuerst auf dem Holzbalken gewesen und dann auf dem Stapler und dann sind sie heruntergerutscht und ich wollte das Herunterrutschen aufhalten. Es war jedenfalls der linke Fuß immer vorne und somit unterhalb des Balkens – das ist der verletzte Fuß. … GG hat mir gesagt, ich soll das Plastik wegmachen und das habe ich weggemacht. … Über Befragung, ob die Holzbalken schon auf den Stehern draufgestanden sind, als ich sie ausgepackt habe: Sie waren zuerst auf den Stehern, dann auf dem Gabelstapler und dann ist es zu mir heruntergefallen. … Das hat ca 30 Sekunden gedauert. Das weiß ich nicht genau, ich habe das Plastik weggemacht[,] dann hat es sich bewegt und dann ist es runtergefallen.“). Dazu ist auch die Lichtbildbeilage vom 2.9.2021 der Landespolizeidirektion Tirol heranzuziehen, auf der die Unfallsendlage ersichtlich ist.
Dass dieser Vorgang routinemäßig durchgeführt wurde, bestätigten
der Beschwerdeführer („Über Befragung, ob es üblich ist, dass man, wenn man einen Balken auspackt, den mit dem Gabelstapler anhebt, um ihn dann auszupacken: Ja, das ist genauso üblich, weil sonst würde man die Folie nicht herunterbringen. Das ist wie Vakuum verpackt. Die müssen gehoben werden, sonst bekommt man die vakuumverpackte Folie nicht herunter. … Das gesamte Paket wird auf die Steher draufgehoben. Dann wird die Folie soweit wie möglich heruntergegeben.“);
GG („Über Befragung, ob wir die Leimbinder immer so auspacken: Ja, das machen wir immer so. Über Befragung, ob es eine andere Möglichkeit geben würde, dass man sie auspacken könnte: Wir haben sie schon zuerst auf die Schragen abgelegt, um sie auszupacken. Damit wir jedoch die Folie zwischen den Leimbindern und den Schragen rausbekommen, haben wir sie angehoben. … Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, aus welchem Zweck ich das nochmals gemacht habe, ob das ein normaler Arbeitsvorgang gewesen ist: Ja, das ist ein normaler Arbeitsvorgang gewesen, das habe ich genauso noch einmal gemacht.“) und
JJ („Über weitere Befragen, ob ich weiß, wie Herr GG die Leimbinder auspackt oder ob ich ihn dahingehend angewiesen habe: Das ist ein Routinevorgang.“) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Dass sich die Holzbalken bei diesem Vorgang in Bewegung setzten gab GG an („Ich habe unmittelbar danach ein gleiches Paket noch einmal auf die genau gleiche Weise aufgemacht. Dann hat es einen Rucker gemacht und zuerst sind sie alle ganz beieinander gewesen. Nach dem Rucker waren sie ungefähr 10 cm auseinander.“).
JJ legte die schließlich festgestellten alternativen Vorgangsweisen dar („Über Befragung, wie man Leimbinder auspackt: Wenn sie in einer Folie verpackt sind, in dem man die Folie aufschneidet. Die kann man mit dem Cuttermesser aufschneiden. Man liefert ihn zB mit einem Hubstapler in die Werkstätte oder Abbundehalle, dann legt man sie ab und schneidet sie auf. Die legt man entweder auf den Boden oder auf dem Abbundschragen, das ist so ein Arbeitsbock, der ungefähr 80 cm hoch ist, ab. Über Befragung, ob ich einen Gabelstapler brauche, um die Leimbinder auszupacken: Nein, theoretisch nicht. Das kommt auch auf die Abmessung eines Produkts an. Über Befragung, ob man einen Leimbinder auspacken kann ohne, dass man diesen mit dem Gabelstapler aufhebt: Ja, wenn es zB am Boden liegt, schneidet man es auf. Dann schneidet man es am Boden auf. Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, was dann auf der Stelle ist, auf dem die Leimbinder auf dem Schragen aufliegen, wie man das Plastik herausbekommt: Wenn es auf dem Abstützbalken auflagert und ich die Folie aufschneide, muss ich es noch einmal aufheben, weil sonst ist die Folie eingeklemmt. Über weitere Befragung, was man dann hernimmt zum Aufheben: Einen Gabelstapler. Über weitere Befragung, ob es auch eine andere Möglichkeit gibt, um die Folie herauszubekommen: Man nimmt das geeignete Hebemittel, das man vor Ort hat. Über weitere Befragung, ob das jetzt der Stapler ist: In dem Fall ist es der Stapler. … Über weitere Befragung, wie das funktionieren würde, wenn man sie am Boden aufmachen würde: Dann liegt das Werkstück am Boden und man schneidet es auf. Dann muss man es allerdings anheben. Dann würde man es wieder mit einem Hebemittel, das vor Ort zur Verfügung steht, aufheben. In dem Fall den Gabelstapler. … Über Vorhalt des verfahrensleitenden Richters, ob es möglich gewesen wäre, dass man diese mit einem Gurt zusammenbindet: Das ist noch nie gemacht worden. Theoretisch ist es möglich, widerspricht aber dem Arbeitsablauf. Das ist verpackt, dann lege ich es hin, dann schneide ich es auf. … Über weitere Befragung, ob es auch möglich gewesen wäre, den Turmdrehkran auf der gegenständlichen Baustelle zu verwenden: Der Turmdrehkran ist dann später für das Verheben der Last einsetzbar, aber für den Vorgang, dass es vom Arbeitsplatz hergebracht wird, wird das mit dem Gabelstapler gemacht. Theoretisch ist es mit dem Turmdrehkran jedoch sehr wohl möglich. Auf der gegenständlichen Baustelle ist es jedoch anders gemacht worden. Wo der Lagerplatz gewesen ist, ist auch der Turmdrehkran jedoch nicht hingelangt, das ist zu weit weggewesen. Der Lagerplatz dieser Leimbinder war außerhalb der Reichweite des Turmdrehkrans. Somit sind sie mit dem Gabelstapler vom Lagerplatz zum Arbeitsplatz transportiert worden und dort auf diese Arbeitsschragen auf diese Abbundschragen abgelegt worden. Theoretisch wäre es auch möglich mit dem Turmdrehkran anzuheben. In dem Fall war es zu weit weg. Über weitere Befragung, ob es auch möglich gewesen wäre einen Mobilkran einzusetzen: Ja, aber dann hätten sie einen ziemlich großen gebraucht. Über weitere Befragung, ob es aber möglich gewesen wäre: Ja. Über weitere Befragung, ob beim Turmdrehkran die Last angehängt wird: Ja, dann wird sie mit Hebeschlupfen angehängt – Gewebebänder. Über weitere Befragung, wie ich dann da von dort das Abdeckplastik herausbekomme: Dann muss ich die Hebeböcke so situieren, dass die Gurten nicht genau auf die Unterstellböcke zu liegen kommen. Ich lege es somit ab, packe es dann vollständig aus und muss es dann wieder anheben.“).
Die Dauer der Beschäftigung des Vorarbeiters und des Lehrlings ist unstrittig. Das Evaluierung- und Vorsorgepräventivkonzept geht auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und die dabei vorgelegten Unterlagen zurück. Ebenso vorgelegt wurden der entsprechende Kranführerausweis, der Staplerführerausweis und Fahrberechtigungen von GG (Beilage 1, 2 und 3).
IV.Rechtslage
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl II 2000/164)
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 18. (2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.
2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.
3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden.
4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.
6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
…
ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG, BGBl 1994/450 idF I 2017/126
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
…
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
…
V.Erwägungen
A. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens CC gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
B. Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 18 Abs 2 AM-VO
Gemäß – dem von der belangten Behörde vorgeworfenen – § 18 Abs 2 AM-VO ist durch geeignete Maßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. So sind beispielsweise Arbeitsmittel auf tragfähigen Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt (Z 1). Auch sind Lasten so zu befördern, dass ein Herabfallen hintangehalten wird, wobei auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last zu achten ist (Z 5).
Unmittelbar vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall am 30.8.2021 um 8:05 Uhr erklärte der Vorarbeiter dem Lehrling den Arbeitsvorgang des Auspackens der Holzbalken und wies ihn auf seine Aufgabe hin, die Kunststofffolie zu entfernen. Er wies ihn jedoch nicht darauf hin, beim Anheben der Holzbalken in sicherer Entfernung zu verweilen.
Der Vorarbeiter legte – wie es der Routine auf dieser Baustelle entsprach – das Paket mit den vier – je 16,3 Meter langen, 0,44 Meter breiten, 0,24 Meter hohen und 900 kg schweren – Holzbalken mit einem Seitengabelstapler auf ca einen Meter hohen und zwei Meter langen Stehern (Holzschragen) ab. Der Lehrling schnitt – den Anweisungen des Vorarbeiters entsprechend – mit einem Messer die Kunststofffolie auf und packte die Holzbalken so weit wie möglich aus. Da die Holzbalken auf den Stehern auflagen, war es nicht möglich, die Kunststofffolie vollständig zu entfernen. Der Vorarbeiter hob mit dem Seitengabelstapler die vier mittlerweile weitgehend freigelegten Holzbalken einige Zentimeter an. Dadurch begann sich der oberste Holzbalken zu bewegen und drohte vom Gabelstapler zu fallen. Der Vorarbeiter forderte erst als er dies bemerkte den Lehrling auf, sich zu entfernen. Dieser machte jedoch reflexartig einen Schritt nach vorne, um den Holzbalken abzustützen und zu verhindern, dass dieser zu Boden fiel. Zeitgleich setzte der Vorarbeiter ebenfalls reflexartig die Holzbalken wieder auf den Stehern ab. Der Holzbalken fiel aus einer Höhe von ca einem Meter auf das linke Bein und das Fußgelenk des Lehrlings, wodurch er sich schwere Verletzungen zuzog.
Bei diesem routinemäßig durchgeführten Vorgang kam es immer wieder vor, dass sich Holzbalken geräuschvoll in Bewegung setzten, wodurch ein Spalt zwischen den Holzbalken entstand. Trotzdem wurden weder die Holzbalken in irgendeiner Form gesichert, noch wurde der Arbeitsvorgang geändert. Abgesehen davon wurde der Lehrling an seinem ersten Arbeitstag ohne entsprechende Arbeitsschuhe angewiesen, die Kunststofffolie auf diese Art und Weise auszupacken, ohne ihn darauf hinzuweisen, beim Anheben der Holzbalken in sicherer Entfernung zu verweilen.
Beim Auspacken der Holzbalken auf diese Art und Weise handelt es sich nicht um eine geeignete Maßnahme für das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last.
Erstens ist das Anheben von 16,3 Meter langen, 0,44 Meter breiten, 0,24 Meter hohen und 900 kg schweren Holzbalken mit einem Gabelstapler grundsätzlich schon ein instabiler Vorgang. So sind gemäß § 18 Abs 2 Z 5 AM-VO Lasten so zu befördern, dass ein Herabfallen hintangehalten wird, wobei auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last zu achten ist.
Zweitens ist das Absetzen dieser Holzbalken auf ca einen Meter hohen und zwei Meter langen Stehern ebenfalls instabil. Es hätte für den Arbeitsvorgang keinen Unterschied gemacht, die Holzbalken bodennäher – und damit ungefährlicher – abzustellen. So wäre es durchaus möglich, die Holzbalken auf einer wenigen Zentimeter dicken Auflage abzustellen, um diese von der Verpackung zu befreien. Nach einem geringfügigen Anheben wäre es möglich, das Verpackungsmaterial vollständig und somit auch von dem bisher aufgelegenen Bereich zu befreien. So verändert sich die Gefährlichkeit eines Vorgangs gravierend, wenn die potentielle Fallhöhe dieser 900 kg schweren Holzbalken nicht einen Meter, sondern nur wenige Zentimeter beträgt. Darüber hinaus hätte das Fallen auf den Boden überhaupt verhindert werden können, wenn die Auflage nicht bloß eineinhalb Meter betragen hätte, damit allfällige in Bewegung geratende Holzbalken auf dieser Auflage zur Ruhe gekommen wären. Alternativ wäre auch die Verwendung eines Krans möglich gewesen.
Drittens waren die Holzbalken nach Entfernung der Verpackung nicht mehr zusammengebunden. Auch wäre es möglich, die Holzbalken nach weitgehender Entfernung des Verpackungsmaterials (bis auf die aufliegenden Stellen) zusammenzubinden und somit zu sichern. Dies hätte ein Herunterfallen einzelner Holzbalken verhindert. Es wären gemäß § 18 Abs 2 Z 1 AM-VO Arbeitsmittel so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.
Viertens waren die Anweisungen an den Lehrling mangelhaft. So wurde dieser zwar über seine Aufgabe des Entfernens der Kunststofffolie instruiert, nicht jedoch darauf hingewiesen, beim Anheben der Holzbalken in sicherer Entfernung zu verweilen. Damit verbunden erfolgte eine Absicherung des Gefahrenbereiches nicht.
Dieser schließlich auch zum Unfall führende Vorgang wurde trotz der bekannten Probleme und der Gefährlichkeit regelmäßig im Unternehmen ohne Verwendung jegliche Sicherungsmaßnahmen oder geeigneter Anweisungen durchgeführt. Da Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, kam er seiner Verpflichtung gemäß § 18 Abs 2 AM-VO nicht nach, durch geeignete Maßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Er hätte vielmehr diesen offensichtlich ungeeigneten Vorgang unverzüglich unterbinden und durch eine sichere und geeignete Maßnahme ersetzen müssen.
In objektiver Hinsicht verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 18 Abs 2 AM-VO.
C. Grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der Übertretung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0036; 26.9.2008, 2007/02/0317). Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (VwGH 14.9.2001, 2000/02/0181). Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (etwa VwGH 12.6.1992, 92/18/0135). Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert.
Da der Beschwerdeführer den ihm bekannten gefährlichen Vorgang – welcher zum gegenständlichen Arbeitsunfall führte – nicht unterband, handelte er grob fahrlässig.
Vor diesem Hintergrund sind auch Ausführungen über ein funktionierendes Kontrollsystem, die eine Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 1 VStG bewirken würden, obsolet. Der Beschwerdeführer verhinderte trotz Kenntnis diesen offenkundig ungeeigneten Vorgang zum Entfernen des Verpackungsmaterials von Holzbalken auf diese Art und Weise nicht. Dies führte schließlich zu einer schweren Verletzung eines Lehrlings an seinem ersten Arbeitstag ohne entsprechende Arbeitsschuhe.
Unabhängig davon, lag keinesfalls ein krasses Fehlverhalten (dazu VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161; 4.5.2005, Ra 2015/02/0020) des Lehrlings vor. Erstens handelte es sich um den ersten Arbeitstag als Lehrling, bei dem grundsätzlich kein Vorwissen vorausgesetzt werden kann. Zweitens verrichtete dieser den grundsätzlich ungeeigneten Vorgang aufgrund der Anweisungen des Vorarbeiters. Deshalb befand er sich drittens aufgrund dieser Anweisungen in unmittelbarer Nähe zu den später herunterstürzenden Holzbalken. Eine Anweisung, beim Anheben der Holzbalken in sicherer Entfernung zu verweilen, erfolgte gerade nicht. Viertens kann vor dem Hintergrund der ihm zugewiesenen Aufgabe dem Lehrling nicht als krasses Fehlverhalten angelastet werden, dass er reflexartig versuchte die in Bewegung geratenen Holzbankbalken abzustützen. Daran ändert auch die unmittelbar vorhergehende Anweisung des Vorarbeiters, der Lehrling möge sich entfernen, nichts.
E. Strafhöhe
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist hoch, zumal durch die Arbeitnehmerschutzvorschriften die Verletzungsgefahr von Mitarbeitern verhindert werden soll. Der Beschwerdeführer handelte grob fahrlässig. Zu berücksichtigen ist, durch das Unterlassen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wurde eine Person schwer verletzt. Der Beschwerdeführer ist allerdings unbescholten, was als Milderungsgrund zu werten ist.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 700 ist bei einem Strafrahmen von € 166 bis € 8.324 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter Berücksichtigung der Erschwerung- und Milderungsgründe schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
F. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Hinweis
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA.
(Richter)