Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/2734-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.2734.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11.10.2022, ohne Zahl, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Eingabe des Beschwerdeführers am 05.07.2022 an den Bürgermeister der Stadt Z (BB) wurde im Zusammenhang eines vorliegenden Verkehrsgutachten von CC um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
„1. wie lautete der genaue Auftrag an den Zweitgutachter mit eventuellen mündlichen Nebenabsprachen?
2. nach welchen Kriterien und von wem wurde eben diese Gutachter (CC) ausgewählt?
Gleichzeitig wurde um Beantwortung der protokollierten Fragen im Gespräch vom 12.04.2022 gebeten:
1. wie lautete denn der genaue Wortlaut der „Aufgabenstellung“ der Gemeinde an den Verkehrsgutachter (DD)?
2. was war die inhaltliche Zielvorgabe (VG DD)?“
Mit Eingabe der Ehefrau des Beschwerdeführers 14.07.2022 wurde eine Begründung für das Auskunftsbegehren nachgereicht. Darin wurde dargelegt, dass die Erstfassung des Gutachtens von DD bei ihnen den Eindruck erweckt habe, dass es vorrangig um das Ergebnis des Gutachtens gegangen sei und weniger um gewissenhafte Recherche und Abwägung aller Faktoren. Die Betrachtung der Sicherheit sei nicht Teil des Auftrages gewesen. Die Prognosen für das zukünftige Verkehrsaufkommen würden auf einer Verkehrszählung beruhen, die (bewusst oder unbewusst?) während eines Zeitraumes durchgeführt worden seien, der vermutlich nicht repräsentativ für den Jahresdurchschnitt sei. Weiters werde in der Straßenverkehrsrichtlinie RVS 03.02.12 als Voraussetzung für Mischverkehr von Fußgängern und Fahrzeugen unter anderen genannt: geringe Kfz Verkehrsstärken. CC formuliere diese jedoch eigenmächtig um zu: geringe Kfz-Verkehrsstärken (Anliegerstraßen mit weniger als 150 Kfz/h). Dies stelle eine unrechtmäßige Verfälschung des Textes der Straßenverkehrsrichtlinie da. Sie hätte daher begründete Bedenken, ob bei diesem Gutachten eventuell das erwünschte Ergebnis im Vordergrund stehe, und dieses möglich zu machen, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer außer Acht zu lassen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Z 07.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt:
„Bezugnehmend auf Ihr Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz vom 05.07.2042 da folgendes mitgeteilt werden:
Sieben in Frage kommende Gutachter wurden um Angebotslegung im Zusammenhang mit der Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens ersucht.
Der Auftragstext lautete wie folgt:
„Betreff: verkehrstechnisches Gutachten/Belastungsanalyse EE Z“
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadtgemeinde Z beabsichtigt, für den Bereich EE (GST. **1 sowie zum Teil **2 und **3) in ihm sein verkehrstechnisches Gutachten bezüglich einer zukünftigen Entwicklung des EE in Z zu beauftragen. Im Namen der Stadtgemeinde Z dass ich um Übermittlung eines Angebotes zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens bitten, folgende Daten und der Anhang (Verkehrsuntersuchung Industriezone) können als Grundlage herangezogen werden.“
Auf diese Ausschreibung hat lediglich die ZTH-Ziviltechniker CC e.U., Y, geantwortet und ein Honorarangebot gestellt. Erwähnenswert ist, dass im Leistungsumfang auch die Erreichbarkeit des EE, mittels Rades und zu Fuß, beleuchtet und gegebenenfalls Empfehlungen formuliert werden. In der Sitzung des Bau- und Raumordnungsausschusses vom 02.02.2022 wurde der Sachverhalt erläutert und diskutiert und CC einstimmig mit der Gutachtenserstellung beauftragt.
Das Gutachten liegt zwischenzeitlich vorn ist Ihnen bekannt. An diese Stelle darf angemerkt werden, dass die Aufgabenstellung im Gutachten ausreichend dargestellt wurde.
Für die vorgenommene Änderung des Raumordnungskonzeptes liegt zwischenzeitlich eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vor.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Z Rathaus
Bürgermeister BB“
Mit Schreiben vom 10.09.2022 antwortete der Beschwerdeführer auf die Stadt die Auskunft des Bürgermeisters der Stadt Z wie folgt:
[…],
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 7. September 2022, die Beantwortung der von mir gestellten Fragen ist allerdings im Wesentlichen unvollständig.
Beantwortet wurde lediglich die Frage nach den Auswahlkriterien für den Zweitgutachter (Frage 2 vom 05.07.2022).
Bezüglich meiner Frage nach dem "genauen Auftrag an den Zweitgutachter mit eventuellen mündlichen Nebenabsprachen" (Frage 1 vom 05.07.2022) geben Sie lediglich den Text der Aufforderung zur Angebotslegung wieder, nicht aber den Text für die im Anschluss erfolgte Auftragserteilung an CC.
Wie bereits in unserer Begründung für das Auskunftsbegehren (Mail vom 14.07.2022) erläutert, wirft das Gutachten von CC bedenkliche Fragen auf. Der genaue Wortlaut des schriftlichen (oder mündlichen) Auftrages ist daher von besonderer Wichtigkeit, u.a. die Frage, von wem (und warum) die Betrachtung der Sicherheit ausgeklammert wurde.
(Womöglich ist die Sicherheit der Bürger dem Gemeindeoberhaupt völlig egal oder geht es um Bedienung anderer Interessen?)
Weiters habe ich in meinem Auskunftsbegehren vom 5. Juli 2022 auf die noch immer nicht beantworteten Fragen vom 12. April 2022 hingewiesen, nämlich die Fragen nach dem „genauen Wortlaut der Aufgabenstellung der Gemeinde an den Verkehrsgutachter DD" (Frage 1 vom 12.04.2022) und deren „inhaltlichen Zielvorgabe an VG DD" (Frage 2 vom 12.04.2022). Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht erfolgt.
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wurde in einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol in dem Schreiben *** vom 1. September 2022 festgehalten, dass der Argumentation der Stadtgemeinde Z, wonach im Rahmen des Erlasses von Verordnungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung finde und daher das Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht zur Anwendung gelange, nicht gefolgt werden kann.
Ich ersuche Sie daher neuerlich dem Auftrag des Gesetzesgebers endlich vollinhaltlich und ohne weiteren Zeitaufschub Folge zu leisten und die unbeantworteten Fragen korrekt und vollständig zu beantworten.
In diesem Zusammenhang ist es mir auch ein großes Anliegen mich darüber zu äußern, dass es wirklich unerträglich geworden ist, dass man von Amtsseite (Gemeinde Z) derart hingehalten wird, und die Stadtgemeinde der gesetzlich vorgesehenen Auskunftspflicht gar nicht oder nur zögerlich nachkommt und damit schon wiederholte Male nicht nur die Grundregeln des Anstandes (Verbindlichkeit, Aufrichtigkeit, Korrektheit, usw.), sondern auch jene unserer Demokratie (Anerkennung von Bürgerrechten, Transparenz, etc.) vorsätzlich verletzt.
Zum Schämen!
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11.10.2022, ohne Zahl, gem §§ 3 ff Tiroler Auskunftspflichtgesetz LGBI Nr 4/1989, in der Fassung LGBI Nr 130/2013, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass dem Beschwerdeführer sowohl der Name des Zweitgutachters als auch das gegenständliche Zweitgutachten voll inhaltlich bekannt seien. Des Weiteren seien dem Beschwerdeführer sehr genau das Procedere bei der Vergabe und Beauftragung des Zweitgutachters dargelegt worden. Die vom Beschwerdeführer im E-Mail vom 10.9.2022 gestellte Auskunftsbegehren übersteige bei weitem die für die Behörde normierte Auskunftspflicht. Nach Ansicht der belangten Behörde seien dem Beschwerdeführer alle relevanten Auskünfte in diesem Zusammenhang erteilt worden und liege ein mutwilliges Auskunftspflichtbegehren vor.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer nachstehende Beschwerde ein:
„Ich erhebe Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid aus folgendem Grund:
Der Bescheid enthält keine ausreichende Begründung für die Ablehnung des Auskunftsbegehrens. Erläuterung:
• Der Name des Zweitgutachters war nicht Thema des gegenständlichen Auskunftsbegehrens, sondern wurde in einem früheren Auskunftsbegehren nachgefragt (***), das zwischenzeitlich erledigt ist. Dass mir der Name des Zweitgutachters und der Inhalt seines Verkehrsgutachtens bekannt sind, kann keinesfalls einen Grund dafür darstellen, die Auskunft über den genauen Auftrag an den Gutachter bzw. über eventuelle mündliche Nebenabsprachen zu verweigern, insbesondere da ja gerade der Inhalt des Gutachtens den Anlass für das Auskunftsbegehren darstellt, was aus der Begründung für das Auskunftsbegehren vom 05.07.2022 eindeutig hervorgeht: Diese erfolgte am 14.07.2022 per Email an den Bürgermeister der Stadt Z, Herrn BB, und lautete wie folgt:
Die Begründung für das Auskunftsbegehren ist folgende:
Die Erstfassung des Gutachtens von DD hat bekanntlich bei uns den Eindruck erweckt, dass es vorrangig um das Ergebnis des Gutachtens ging und weniger um gewissenhafte Recherche und Abwägung aller Faktoren. (Aufgrund der Fehlerhaftigkeit hat DD das Gutachten in Folge überarbeitet, beruft sich aber leider immer noch auf eine nicht mehr gültige Straßenverkehrsrichtlinie, wodurch das Ergebnis des Gutachtens, nämlich dass der geplante Bau von 31 Wohneinheiten problemlos möglich sei, aufrecht bleibt.)
Das Gutachten von CC wirft bedenkliche Fragen auf:
-
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betrachtung der Sicherheit nicht Teil des Auftrages gewesen sei.
-
Die Prognosen für das zukünftige Verkehrsaufkommen (nach erfolgter Bebauung) basieren auf einer Verkehrszählung, die (bewusst oder unbewusst?) während eines Zeitraumes durchgeführt wurde, der vermutlich nicht repräsentativ für den Jahresdurchschnitt ist, trotzdem werden aufgrund der Tatsache, dass die Verkehrszählung im Zeitraum 24.02.2022 - 03.03.2022 (enthält die Tage Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch) geringere Morgenspitzen ergeben hat als der statistische Durchschnittswert in Wohngebieten beträgt, bei der Prognose des zukünftigen Verkehrs die Kfz-Zahlen in den Spitzenstunden um fast 50% verringert. (Eine nähere Erläuterung dazu ist unserem Schreiben an das Land Tirol, Abteilung FF zu entnehmen, das ich zur Information im Anhang beifüge.)
Trotz dieses Vorgehens überschreiten die prognostizierten Kfz-Spitzenwerte für Szenario 2 - Vollausnutzung Bauland die von DD in seinem Gutachten genannte Obergrenze von max. zumutbaren 100 Kfz/h (bei empfohlenen 50 Kfz/h) bei weitem.
Dieses Problem wird folgendermaßen gelöst:
- In der Straßenverkehrsrichtlinie RVS 03.02.12 wird als Voraussetzung für Mischverkehr von Fußgängern und Fahrzeugen u.a. genannt: Geringe Kfz-Verkehrsstärken (s. RVS 03.04.12) CC formuliert dies eigenmächtig um zu: Geringe Kfz-Verkehrsstärken (Anliegerstraßen mit weniger als 150 Kfz/h) Durch diese unrechtmäßige Verfälschung des Textes der Straßenverkehrsrichtlinie entsteht der Eindruck, dass in den RVS eine „geringe Verkehrsstärke" mit 150 Kfz/h definiert wird, was nicht den Tatsachen entspricht.
Wir haben daher begründete Bedenken, ob bei diesem Gutachten eventuell das erwünschte Ergebnis im Vordergrund stand und, um dieses möglich zu machen, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (insbesondere der Fußgänger) außer Acht gelassen, ein bestimmter Beobachtungszeitraum gewählt und der RVS-Text falsch zitiert wurde.
Nachdem man uns im Vorfeld die Möglichkeit verwehrt hat, den Gutachter um Objektivität ersuchen zu können, hoffen wir wenigstens jetzt auf Beantwortung der im Auskunftsbegehren gestellten Fragen!
Aus dieser ausführlichen Begründung sollte für die erkennende Behörde ersichtlich sein, dass Teile des Inhaltes der Gutachten den Grund für das Auskunftsbegehren darstellen. Die Tatsache, dass ich den Namen des Zweitgutachters und den Inhalt seines Gutachtens kenne, ist daher selbstverständlich und für die Beurteilung des gegenständlichen Auskunftsbegehrens ohne Bedeutung.
• Es ist richtig, dass der Amtsleiter der Stadtgemeinde Z am 07.09.2022 Auskunft darüber erteilt hat, wieso der Auftrag zur Gutachtenerstellung an CC vergeben wurde, und er damit zumindest eine von 4 Fragen des Auskunftsbegehrens vom 05.07.2022 beantwortete, dies ist jedoch keine Begründung dafür, die Antwort auf die anderen gestellten Fragen zu verweigern.
• Dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist zu entnehmen, dass jedermann das Recht hat, von Organen der Gemeinden Auskunft zu verlangen (§2) und dass die Organe der Gemeinden verpflichtet sind, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. (§1). Eine Norm für die zu erteilenden Auskünfte kann ich im Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht finden und die Erteilung der Auskunft über den genauen Wortlaut der Aufgabenstellung an die beiden Verkehrsgutachter würde mit Sicherheit auch keine Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, da der Gemeinde die genaue Aufgabenstellung ja bekannt sein muss.
• Dem Verfasser des Bescheides mag es irrelevant erscheinen, aber ich finde es in Anbetracht der derzeitigen Sachlage sogar äußerst relevant, ob z.B. die Stadtgemeinde Z in der Aufgabenstellung für CC festgelegt hat, dass die Betrachtung der Sicherheit nicht Teil des Auftrages sei, oder ob der Gutachter dies selbst festgelegt hat. Ebenso erscheint es mir äußerst relevant, ob die Stadtgemeinde Z den Gutachter in ihrer Aufgabenstellung in irgendeiner Weise (z. Bsp. Nebenabsprachen) dazu animiert hat, zu einem bestimmten, gewünschten Ergebnis zu kommen, oder ob CC aus Eigeninitiative versucht hat, mit zweifelhaften Methoden ein möglichst hohes Verkehrsaufkommen zu ermöglichen. (Nb scheint „Irrelevanz" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz §3 ohnehin nicht als zulässiger Grund für die Verweigerung der Auskunft auf.)
• Die Ansicht der Stadtgemeinde Z, dass mir alle relevanten Auskünfte in diesem Zusammenhang erteilt worden seien, ist inkorrekt und nicht nachvollziehbar.
• Ich darf darauf hinweisen, dass ich in meinem Schreiben vom 10.09.2022 an Bürgermeister BB und Herrn GG keineswegs ein „neues" Auskunftsbegehren gestellt habe, sondern dass ich lediglich die noch offenen Antworten auf drei Fragen meines Auskunftsbegehrens vom 05.07.2022 eingefordert habe. Mein Auskunftsbegehren vom 05.07.2022 enthielt vier (ohne großen Zeitaufwand zu beantwortende) Fragen. Erst nach dem Einbringen einer Säumnisbeschwerde am 31.08.2022 erhielt ich das im Bescheid zitierte Schreiben von GG, das allerdings nur eine Frage, nämlich die nach den Auswahlkriterien für den Zweitgutachter, beantwortet, die anderen drei Fragen aber unbeantwortet lässt. In meiner Antwort vom 10.09.2022 habe ich daher die korrekte und vollständige Beantwortung dieser drei unbeantworteten und bereits am 05.07.2022 gestellten Fragen gefordert. Dass dieses „neuerlich gestellte Auskunftsbegehren" für die Stadtgemeinde Z „im Übrigen auch nicht nachvollziehbar" ist, wirft ein trauriges Licht auf die Verantwortlichen. Wie soll jemand, der nicht einmal verstehen kann, warum man auf vier Fragen auch vier Antworten möchte, verantwortungsvoll einer Stadtgemeinde vorstehen?
• Unsere ausführlichen Erläuterungen zu den beiden Verkehrsgutachten, die bereits beim Landesverwaltungsgericht für Tirol sowie bei der Abteilung FF des Landes Tirol und bei der BH Z vorliegen, sind hoffentlich Beweis genug, dass mein Auskunftsbegehren nicht mutwillig erfolgte, sondern aufgrund von begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Gutachten. Mein Aufwand war jedenfalls beträchtlich.
• Ich möchte darauf hinweisen, dass es mir nicht möglich war, die von der Stadtgemeinde Z erbetenen Auskünfte auf anderem Weg zu erlangen (Tiroler Auskunftspflichtgesetz §4 d). CC hat die Antwort auf diverse Fragen zu seinem Gutachten (u.a. auf die Frage, ob er oder die Stadtgemeinde Z die Betrachtung der Sicherheit ausgenommen habe), zwar schon Ende Juni zugesagt, hüllt sich aber trotz mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Nachfrage bis heute in Schweigen.
• Laut Tiroler Auskunftspflichtgesetz §5 d) ist für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde der Bürgermeister zuständig. Der gegenständliche Bescheid der Stadtgemeinde Z weist im Briefkopf ausschließlich den Namen des Amtsdirektors GG auf und wurde auch nur von diesem unterschrieben. Inwieweit dies den gesetzlichen Vorgaben entspricht, vermag ich nicht zu beurteilen.
Antrag:
Ich ersuche um Aufhebung des ablehnenden Bescheides und in weiterer Folge um Beantwortung der noch offenen Fragen meines Auskunftsbegehrens vom 05.07.2022 bzw. 10.09.2022 durch die Stadtgemeinde Z.“
II.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu dem Antragsinhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
III.Rechtslage:
Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl 4/1989 idF LGBl Nr 130/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e) der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f) das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist. Auskunft ist dabei gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz „die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge weist der Auskunftsbegriff in den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder den selben Inhalt auf (zB VwGH Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016) und ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs – „Auskunft“ als Weitergabe von Informationen – zu verstehen. „Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.“ (zB VwGH Ra2017/02/0141). Dies unbeschadet der Vorschrift, des § 1 Abs. 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, wonach auch das noch bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft erlangte gesicherte Wissen der Auskunftspflicht unterliegt.
Es kann sich daher bei Auskünften nur um Wissenserklärungen handeln in Bezug auf Informationen, die (grundsätzlich, so) zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt und in Akten oder Aktenbestandteilen vorhanden sind. Unter den Auskunftsbegriff fallen daher nicht Anfragen, die umfangreiche Ausarbeitung durch die Behörde erfordern, oder Motive für behördliches Handeln in Erfahrung bringen wollen. Es besteht sohin keine nachträgliche Begründungspflicht von behördlichen Entscheidungen (vgl Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 30 ff, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
Das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 dient vor allem nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen.
Ob die Voraussetzungen für die beantragte Auskunft vorliegen, ist vielmehr an den für das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 geltenden Maßstäben zu messen (s VwGH vom 9.9.2015, Zl 2013/04/0021). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Abs 4 B-VG (s LVwG-2014/25/3284-1).
Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473).
Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer am 05.07.2022 gestellt. In der Folge erließ der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde (vgl §§ 5 und 6 Tiroler Auskunftspflichtgesetz) den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Das gegenständliche Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bebauungsplanes und betrifft damit den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, der von der Auskunftspflicht nach § 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst ist.
Somit wäre eine erbetene Auskunft zu erteilen, soweit nicht Gründe des § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes dem entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lagen diese Verweigerungsgründe nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vor:
Der Beschwerdeführer erklärt, dass drei von den vier gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien, nämlich:
Wie lautete der genaue Auftrag an den Zweitgutachter mit eventuellen Nebenabsprachen?
Wie lautete der genau Wortlaut der „Aufgabenstellung“ der Gemeinde an den Verkehrsgutachter (DD)?
Was war die inhaltliche Zielvorgabe (VG DD)?
Dem erstinstanzlichen Akt ist allerdings zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.9.2022 der genaue Auftrag samt der Aufgabenstellung mitgeteilt wurde und ist dem Beschwerdeführer selbst das erstattete Gutachten samt Aufgabensstellung bekannt.
Der Beschwerdeführer stützt sein Auskunftsbegehren darauf, dass die Erstfassung des Gutachtens von DD bei ihm den „Eindruck“ erweckt habe, dass es vorrangig um das Ergebnis des Gutachtens ging und weniger um gewissenhafte Recherche und Abwägung aller Faktoren. Der Beschwerdeführer hege deshalb bedenken, ob bei diesem Gutachten eventuell das gewünschte Ergebnis im Vordergrund gestanden sei, und um eben dieses möglich zu machen, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer außer Acht gelassen worden sei. Der Beschwerdeführer zweifelt offenbar an der Rechtmäßigkeit der Gutachten.
Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung Unrichtigkeiten bei der Erstellung des Gutachtens oder gar Verfahrensfehler darzulegen versucht und offenbar auch mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, ist zu entgegnen, dass Tiroler Auskunftspflichtgesetz kein Instrument bietet, mutmaßliche Unstimmigkeiten oder Unrechtmäßigkeiten für sich zu erkunden. Wie bereits oben dargelegt dient das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen.
Die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens nach § 3 Abs 2 lit b AuskunftspflichtG erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2022, GZ ***):
Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2022, GZ ***) bezieht, kann daraus für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. So hat das Landesverwaltungsgericht darin rechtsrichtig festgestellt, dass das Tiroler Auskunftspflichtgesetz (wie auch für das gegenständliche Verfahren geltend) zur Anwendung gelangt. Dort ging es ebenfalls um ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (nämlich um die Benennung des Zweitgutachters), was im Ergebnis auch zu bejahen war. Die Beschwerde wurde aber infolge einer erfolgten Auskunftserteilung durch die Erstbehörde vom Landesverwaltungsgericht für gegenstandslos erklärt und wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.
VII.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des im Akt befindlichen Schriftverkehrs. Die Beurteilung der Rechtsfrage, inwieweit auf der Grundlage eines Auskunftspflichtgesetzes von einer Verweigerung einer Auskunftserteilung durch eine Behörde auszugehen ist, erfordert auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer Verhandlung (vgl VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043, und die dort zit Jud).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)