Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/2631-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.2631.6
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 26.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Untersagungsbescheid der belangten Behörde vom 26.07.2022, Zahl *** wird behoben und die Bauanzeige vom 16.05.2022/14.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 16.05.2022, ergänzt mit Eingabe vom 14.06.2022, wurde bei der belangten Behörde als zuständiger Baubehörde eine Bauanzeige für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der südwestlichen Dachfläche des Objektes Adresse 1, Grundstück **1, KG CC, eingebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2022, *** wurde die Ausführung der Bauanzeige gemäß § 30 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2022 untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einerseits die Flächenwidmung gemischtes Wohngebiet und andererseits die Flächenwidmung Freiland aufweise und somit der Voraussetzung einer einheitlichen Widmung im Sinne des § 2 Abs 12 TBO 2022 nicht entspreche.
In der fristgerecht eingelangten Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass zunächst von Seiten der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt worden sei. Es seien Beweise aufgenommen worden, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, was zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Zur ausgeführten Untersagung verweise er auf die Bestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022, die das Erfordernis einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 3. Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c TBO nicht voraussetze, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplans nach § 111 Abs 1 1. Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Z auch nach § 122 Abs 1 1. Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht worden sei. Die Stadtgemeinde Z habe bisher noch keinen Flächenwidmungsplan zum neuen Raumordnungskonzept 2.0 erlassen, sodass die Voraussetzung der Übergangsbestimmung gegeben sei.
Zudem betreffe die Bauanzeige lediglich eine dachparallel angeordnete Photovoltaikanlage mit 35 m², die weder eine Kubaturvergrößerung, noch eine sonstige gravierende Änderung mit sich bringe. Die Installation einer autonomen Energieversorgung, wie sie aus Umweltschutzgründen längst propagiert werde, werde mit dieser Entscheidung abgestraft. Auch werde darauf hingewiesen, dass eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von maximal 20 m², die in die Dachfläche integrierte sei, weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei. Es sei unverhältnismäßig, wenn eine geringfügig größere Anlage nunmehr keine Genehmigung erhalten solle.
Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 sei von der belangten Behörde rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und die Bauanzeige in der vorliegenden Form zur Kenntnis nehmen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Des weiteren wurden noch ergänzende Planunterlagen von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück **1, KG CC, derzeit eine Widmung teilweise als gemischtes Wohngebiet und teilweise als Freiland aufweist. Die gegenständliche Photovoltaikanlage soll auf der südwestlichen Dachfläche der baulichen Anlage angebracht werden und zwar dachparallel mit einer Gesamtfläche von 35 m². Sie entspricht den Vorgaben der Tiroler Bauordnung in technischer Hinsicht. Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z ist gemäß § 68 TROG 2016 am 31.03.2020 in Kraft getreten. Für das gegenständliche Grundstück ist derzeit der Flächenwidmungsplan ***, der am 14. Juli 2009 in Kraft getreten ist, in Geltung. Ein neuer oder geänderter Flächenwidmungsplan für die Stadtgemeinde Z aufgrund des EE ist noch nicht erlassen worden.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die vorliegende Widmung ergeben sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens von den Parteien bestritten.
Die Feststellung betreffend das Inkrafttreten des EE für die Stadtgemeinde Z ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, genau wie die Feststellungen zum vorliegenden Flächenwidmungsplan.
Dass das Bauvorhaben den technischen Vorgaben der Tiroler Bauordnung 2022 entspricht, resultiert aus dem im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 11.11.2022, Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LBGl Nr 62/2022, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2
(…)
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
(…)
Übergangsbestimmungen
§ 71
(…)
(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.
(…)“
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG) LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung 62/2022 lauten:
„Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck
§ 122
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 123 Abs. 2 sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, wurde die ursprüngliche Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ dahingehend geändert und erweitert, dass das jeweilige Grundstück seither auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss. In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wird dazu unter anderem auch Folgendes ausgeführt: „Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nunmehr vorgesehen, dass es sich dabei um ein Grundstück handeln muss, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist. (…)“
Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 74/2001, ist das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes dann für Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 entfallen, und wurde zudem weiters das Fehlen der einheitlichen Bauplatzwidmung ausdrücklich als Versagungsgrund für eine Baubewilligung normiert.
In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wird zur Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ unter anderem Folgendes ausgeführt: „Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben.“
Mit dieser Änderung wurde daher die einheitliche Widmung nicht nur als Definitionsmerkmal des Begriffes „Bauplatz“ weiterhin aufrecht gehalten, sondern es wurde erstmals eine gesetzliche Anforderung festgelegt, deren Nichtentsprechung im damaligen § 26 Abs 4 lit b TBO 1998 ausdrücklich als Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wurde.
Gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 ist ein Bauansuchen grundsätzlich abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Falle von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist.
Nach der geltenden Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; (…).
Allerdings wurde mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit der Novelle LGBl Nr 74/2001 auch eine Übergangsbestimmung geschaffen, die auch derzeit nach wie vor, bis auf Zitatanpassungen – in § 71 Abs 11 TBO 2022 unverändert in Geltung steht.
Nach dieser Übergangsbestimmung besteht das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 3. Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Z auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Stadt Z gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall ist das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 (EE) in der Stadt Z am 31.03.2020 in Kraft getreten. Der darauf aufbauende Flächenwidmungsplan ist bis zum heutigen Tag nicht erlassen, sodass für die Parzelle des Beschwerdeführers noch der Flächenwidmungsplan ***, vom 22.08.2009, in Geltung. Eine Anpassung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 122 Abs 1 TROG 2022 ist somit noch nicht erfolgt.
Auch wenn das EE für die gegenständliche Parzelle die Beibehaltung der derzeitigen Widmung vorsieht, so darf die Bestimmung des § 122 Abs 1 TROG 2022 nicht so ausgelegt werden, dass die vorliegende Widmung der zukünftigen Widmung des einzelnen Grundstückes bzw dem neuen Raumordnungskonzept widersprechen muss. § 122 Abs 1 TROG zielt nämlich im Sinne der Planungshierarchie allgemein auf die einzelnen Planungsebenen bzw Planungsinstrumente für das gesamte Gemeindegebiet ab (örtliches Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan).
Wenn sich daher durch Festlegungen in einem neuen örtlichen Rauordnungskonzept, das das ganze Gemeindegebiet umfasst, Widersprüche des Flächenwidmungsplanes zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, ist der Flächenwidmungsplan gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 neu zu erlassen und zu ändern.
Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 stellt nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf das Vorliegen von zwei Zeitpunkten ab: Zum einen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens bzw der Bauanzeige und zum anderen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes, gemäß § 122 Abs 1 erster Satz des TROG 2022 für die Stadt Z. Da es sich, wie vorstehend ausgeführt, bei der Vorgabe des § 122 Abs 1 TROG 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung um eine allgemeine Gesamtverpflichtung der Gemeinde als Verordnungsgeberin hinsichtlich der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung handelt, ist bei der Prüfung der Anwendung der Übergangsbestimmung nur auf diese zwei Zeitpunkte abzustellen.
Ob es durch die Erlassung eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes auch zu einem Anpassungsbedarf hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes für ein konkretes Baugrundstück kommt, ist für die Anwendung des § 71 Abs 11 TBO 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung deshalb nicht zu prüfen. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmung, wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, zur Anwendung kommt und die einheitliche Widmung des Bauplatzes somit nicht beurteilungsrelevant ist.
Da die belangte Behörde eine weitere hochbautechnische Überprüfung des geplanten Projektes nicht durchgeführt hat, wurde hierzu von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine hochbautechnische Stellungnahme eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 11.11.2022, Zahl ***, zum Ergebnis, dass das Bauprojekt den technischen Grundlagen der Tiroler Bauordnung 2022 entspricht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)