LVwG T LVwG-2022/24/2207-6

LVwG-2022/24/2207-6Tribunale amministrativo regionale5 dic 2022

Regest

keine Auskunftserteilung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/2207-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.2207.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni hinsichtlich des Antrages des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers den

Beschluss:

1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B. Zur Beschwerde:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 20,00 (insgesamt Euro 40,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Zum Verfahrenshilfeantrag:

Mit Eingabe vom 13.8.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

§ 8a Abs 3 bis 10 ist gemäß Abs 2 leg cit sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.

§ 40 Abs 1 VwGVG normiert somit zwei Voraussetzungen dafür, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird:

Einerseits die Bedürftigkeit des Antragstellers, andererseits die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen konnte festgestellt werden:

Im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gab der Beschwerdeführer zum monatlichen Einkommen an, Notstandshilfe zu beziehen (kein sonstiges Einkommen). An Unterhaltsansprüche wurden im Antrag eine für den 22-jährigen Sohn (in Höhe von Euro 300,00) angegeben.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde eine SV-Abfrage eingeholt. Über Vorhalt des Auszuges in der mündlichen Verhandlung stimmte der Beschwerdeführer dann zu, einen zusätzlichen Verdienst (geringfügig) und Mietzinsbeihilfe zu beziehen. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer – obwohl ihm das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bekannt war – im Juli 2022 insgesamt 14 Tage lang in Urlaub war. Aus den vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass unter anderem ein 4*-Hotel und unterschiedliche Air BB Unterkünfte (mit unterschiedlichen Preisklassen von Euro 40,00 bis Euro 176,00/Nacht) bezogen hat. Von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung:

Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (EGMR 24.05.1991, 12.744/87). Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers regelmäßig geboten. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102).

Es ist im vorliegenden Fall unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nicht erkennbar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei zu berücksichtigen (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 ua). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht gegeben.

Weiters ergibt sich, dass die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weder auf der rechtlichen noch auf der Sachverhaltsebene einen derart hohen Schwierigkeitsgrad bzw eine derartige Komplexität aufweisen, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre.

Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltende Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG bzw durch die amtswegige Wahrnehmung von Fällen der Unzuständigkeit der belangten Behörde und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt.

Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Beschuldigten ist ebenfalls nicht vorgebracht worden. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers. Über den Beschwerdeführer wurde auch keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt.

Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weisen somit keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die Amtswegigkeit des Beschwerdeverfahrens hinreichend gewahrt. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht darzulegen. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers. Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Beschuldigte ist ebenfalls nicht erkennbar. Damit liegt auch die weitere erforderliche Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.

Der Antrag war daher abzuweisen.

B. Zur Beschwerde in der Sache:

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 30.6.2022, GZ *** (me: ***) hat der Bürgermeister der Stadt Z dem Beschuldigten AA (iF Beschwerdeführer) vorgeworfen, der gemäß § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), BGBl II Nr 111/2010, bestehenden Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 3. Quartal 2021 im Zeitraum von 20.09.2021 - 31.10.2021 (Faktum 1) und für das 4. Quartal 2021 in der Zeit von 05.01.2022 - 30.01.2022 (Faktum 2) nicht nachgekommen zu sein.

Er sei sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der durch die zuvor angeführte Bundesanstalt für ihn bestellte Interviewerin, Frau BB, ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterer zu vereinbaren. Von Seiten des Beschwerdeführers sei bis zum Ablauf der Mahnfrist keine Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson erfolgt, um einen Termin für eine mündliche Befragung zu vereinbaren.

Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es gäbe Emails und eine Tonbandaufzeichnung eines Telefongesprächs mit Frau BB, (das lt. Frau BB der Statistik Austria nie stattgefunden hat) sowie Zeugenaussagen, die er in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vorlegen möchte, um seine Unschuld zu beweisen.

Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung und die Beigebung eines Verfahrenshelfers, da er arbeitslos sei und er sich keinen Anwalt leisten könne.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Statistik Austria vom 24.1.2022, das Schreiben der Statistik Austria vom 13.9.2021, das Protokoll über die Auskunftsverweigerung vom 24.1.2022, in den Auszug aus dem ZMR, in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Statistik Austria und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Weiters fand am 17.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugin BB einvernommen wurden.

Nach der Verhandlung übersandte der Beschwerdeführer ein Konvolut bestehend aus folgenden Unterlagen:

E-Mail Wohnheim CC vom 28.12.2021

Bestätigung Pflegebedarf DD Heimaufenthalt ab 11.11.2021

„Pflegebericht“ des Beschwerdeführers vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2021

Ansuchen um Ratenzahlung betreffend Grabbenützung

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Erhebungsinfrastruktur der Statistik Austria

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist seiner bestehenden Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 3. Quartal 2021 im Zeitraum von 20.09.2021 - 31.10.2021 (Faktum 1) und für das 4. Quartal 2021 in der Zeit von 05.01.2022 - 30.01.2022 (Faktum 2) nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich mit Schreiben vom 13.09.2021 und vom 29.12.2021 (Mahnung) als auch seitens der durch die zuvor angeführte Bundesanstalt für ihn bestellte Interviewerin, Frau BB, ersucht und dazu mehrfach aufgefordert, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterer zu vereinbaren. Von Seiten des Beschwerdeführers ist bis zum Ablauf der Mahnfrist keine Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson erfolgt, um einen Termin für eine mündliche Befragung zu vereinbaren.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Anzeige der Statistik Austria vom 24.1.2022, das Schreiben der Statistik Austria vom 13.9.2021, das Protokoll über die Auskunftsverweigerung vom 24.1.2022 (betreffend 4. Quartal 2021) und das Mahnschreiben vom 29.12.2021.

Dass der Beschwerdeführer im 3. Quartal und 4. Quartal 2021 seiner Auskunftspflicht nicht gekommen ist, ist auch unbestritten.

Die Feststellungen stützen sich vor allem aber auch auf die Angaben der einvernommenen Zeugin BB vor dem Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung. Sie hat vor dem Landesverwaltungsgericht einen guten Eindruck hinterlassen und waren ihre Angaben nachvollziehbar und glaubwürdig.

So gab die Zeugin BB an:

Im gegenständlichen Fall war es so, dass der Herr AA ein RSb-Schreiben von uns bekommen hat. Wir warten dann ein paar Tage zu. Beim 1. Quartal (siehe ***, Anzeige vom 24.01.2022) begann der Befragungszeitraum am 27. September 2021. Am 22.September 2021 habe ich einen Terminvorschlag für den 28. September 2021 im Hausbrieffach hinterlassen, weil er sich bis dorthin nicht gemeldet hat. Am 27. September 2021 hat der Beschwerdeführer mich angerufen, und erklärte er mir, dass er sich keine Pflegehilfe leisten kann. Er fühle sich aufgrund des Telefonates angegriffen, nur weil er am Ende seines Namens „ic“ hat, er wisse, wie er sich zu wehren habe und werde er auch dies auch tun.

Es wurde ihm erklärt, dass der Mikrozensus eine gesetzliche Auskunftspflicht unterliegt und wir nicht für die Pflege seines Vaters zuständig sind.

Er erklärte mir, dass er arbeitslos ist, dies wegen CORONA, und Notstandshilfe bezieht, weiters dass er seinen Vater seit 2016 pflegt. Am 8. März 2020 sei seine Mutter gestorben und seit diesem Zeitraum übernehme er die Pflege des Vaters. Eine 24-Stunden-Pflege könne er nicht bezahlen. Weiters stehe er Statistik Austria nicht kostenlos zur Verfügung, sondern setze voraus, dass seine Zeit bezahlt werde. Wir können auch, wenn wir wollen, seine Freizeit abkaufen. Weiters werde er von der Statistik Austria laufend anonym bedroht, da nirgends ein Name angeführt sei, der ihm auf seine E-Mails antworte. Er möchte von der Statistik Austria nicht mehr belästigt werden und werde uns alle zur Anzeige bringen und zwar, weil wir ihn dazu zwingen seinen Vater zu vernachlässigen.

Nach diesem Gespräch hat es erneut nur einen Versuch gegeben, und zwar am 1. Oktober 2021, da hat aber niemand geöffnet. Am 13. Oktober habe ich den Herrn AA zweimal angerufen. Einmal hat sich sein Vater gemeldet, welcher aufgrund seiner Behinderung oder seines gesundheitlichen Zustandes nicht sehr gut sprechen konnte. Er meinte ich soll mich später nochmal melden. In der Folge hat es am 14.Oktober noch einen telefonischen Kontaktaufnahmeversuch gegeben und das war der letzte in diesem Quartal.

Im 1. Quartal hat der Beschwerdeführer es partout verweigert, Kontakt aufzunehmen. Er hat zweimal an die Statistik Austria eine E-Mail geschrieben. Dies hat er an die Service-Infrastruktur geschrieben. Es ist eine Sammel-E-Mail-Stelle, wo eben kein Name von der Statistik Austria oben steht. Er wurde von dieser Sammelstelle eben zweimal darauf hingewiesen, dass er dieser Auskunftsplicht unterliegt und sollte er es nicht nachkommen, dann kommt es eben zu einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Im 2. Quartal hat es insgesamt vier Kontaktversuche gegeben. Es wurde nie jemand angetroffen. Auch seinerseits wurde/ist nie ein Kontaktversuch mit mir entstanden.“

Das Landesverwaltungsgericht schenkt bei Abwägung der Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der Zeugin BB mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal diese auf Grund der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und auch keine Veranlassung gesehen werden kann, dass sie eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belastet. Ihre Angaben waren zudem EDV-technisch dokumentiert. Der Beschwerdeführer wirkte gegenüber der Zeugin aggressiv und sehr emotional, was sich auch in der Art seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung und auch in seinem Beschwerdevorbringen zeigte.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Zeugin in Bezug auf die Kontaktaufnahme die Unwahrheit sagte, kann das hier amtlich nicht erkannt werden. Die Zeugin erklärte ja vor Gericht, dass es ja unter anderem auch am 14. Oktober noch einen telefonischen Kontaktaufnahmeversuch gegeben hat (siehe Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2022). Auch wurde von der Zeugin der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Mikrozensuss offen erläutert und erklärte sie, dass sie - wenn sie vom Beschwerdeführer keine Auskunft erhält - nichts mehr tun kann und die Statistik Austria dann zuständig ist.

Zur vorgebrachten Pflegebedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer legte einen „Pflegebericht“ vor, aus dem eine Pflegeleistung des Herrn DD (offenbar der Vater des Beschwerdeführers) hervorgeht. Ein Name der Pflegeperson ist daraus zwar nicht zu entnehmen, doch legt der Beschwerdeführer dar, dass es sich um einen Auszug aus seiner eigenen Pflegedokumentation zum besagten Zeitraum handelt, den er bis zur Übernahme seines Vaters ins Altersheim geführt hätte. Darin werden angebliche Pflegeleistungen aufgelistet und zwar über einen Zeitraum vom:

-1.3.2020 bis zum 31.07.2020 und

-dann erst wieder ab 1.10.2021 bis zum 31.10.2021.

Damit wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, der Befragung ab dem 27.9.2021 („erste Befragung“) und erst recht ab dem 27.12.2021 („zweite Befragung“) mit der Statistik Austria nachzukommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er der Befragung aufgrund der Pflegesituation des Vaters nicht nachkommen konnte, so übersieht er, dass sein Vater sogar nachweislich ab 11.11.2021 einen Heimaufenthalt im CC hatte. Dies geht aus der vom Beschwerdeführer selbst vorlegten Bestätigung der Stationsleitung der CC vom 28.12.2021 hervor.

Unabhängig davon bestand aber von vornherein stets die Möglichkeit, dass die Erhebungsperson – Frau BB – zum Beschuldigten nach Hause kommt bzw dass ein anderer Ort als Treffpunkt vereinbart wird oder dies telefonisch zu vereinbaren. Insofern vermag ihn der vorgelegte Pflegebericht und die Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht zu entlasten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BStG) 1999 lauten:

§ 9 BStG idF BGBl I Nr 111/2010 (Faktum 1 und 2):

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

….

§ 66 Abs 1 BStG 1999, idF BGBl I Nr 111/2010 (Faktum 1) und § 66 Abs 1 BStG 1999 idF BGBl Nr I Nr 205/2021 (Faktum 2):

Verwaltungsübertretung

(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

[….]“

§ 9 Abs 1 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, idF BGBl II Nr 475/2020 (Faktum 1 und 2) lautet:

„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.“

V.Erwägungen:

Der Bundesanstalt Statistik Österreich obliegt auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 die Durchführung des sogenannten „Mikrozensus“.

Nach § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz können statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden. Bei so einer Befragung sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet (§ 9 Z 1 leg cit).

Nach § 66 Abs 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.

Nach § 8 EWStV 2010 sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen (§ 9 Abs 1).

Gemäß § 7 Abs 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.

Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, entsprechend den gewählten Erhebungsmethoden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies hat er unterlassen.

Aufgrund des behördlichen Aktengeschehens, eigenem diesbezüglichem Beschwerdevorhalt, der Sachverhaltsschilderungen im Schreiben der Statistik Austria vom 13.09.2021 und vom 29.12.2021 (Mahnung) sowie des Ergebnisses der Parteieneinvernahme in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Auskunft für das 3. und 4. Quartal 2021 von dem Beschwerdeführer de facto nicht erteilt wurde.

Mit dem Beschwerdeführer sollte eine Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 BStG durchgeführt werden. Mit dem sogenannten Ankündigungsbrief vom 13.9.2021 hat die Bundesanstalt Statistik Austria den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er für die Erhebung zufällig ausgewählt wurde. Ihrem Schreiben hat die Bundesanstalt Statistik Austria eine Information über die Befragungsmerkmale im Überblick beigelegt. Zudem hat die Bundesanstalt Statistik Austria dem Beschwerdeführer den Erhebungsablauf beschrieben und eine Kontaktperson bekanntgegeben. Das Schreiben enthält auch eine Belehrung im Sinne des § 11 Abs 2 EWStV 2010.

Das Mahnschreiben vom 29.12.2021 hat die Bundesanstalt Statistik Austria mittels eines Zustellnachweises an den Beschwerdeführer übermittelt. Neben einer neuerlichen Information über die Bedeutung der Erhebung und die Auskunftspflicht enthält dieses Schreiben eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 66 BStG bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft (vgl § 11 Abs 1 und 2 EWStV 2010). Zudem enthält dieses Schreiben eine Frist zur Beantwortung bis spätestens 30.01.2021.

§ 9 Z 1 EWStV 2010 verpflichtet bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 BStG 2000 zur rechtzeitigen Erteilung von Auskünften. Die zeitgerechte Erfüllung der Auskunftspflicht ist nur dann möglich, wenn eine Frist gesetzt worden war (vgl VwGH 15.12.1965, Zl 1022/65).

Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Frist, innerhalb der er die Leistung erbringen hätte müssen, mit Mahnschreiben vom 29.12.2021 gesetzt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Aus der E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Statistik Austria geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Statistik Austria die Pflegebedürftigkeit des Vaters erwähnt und wirft er der Austria Statistik vor, dass es nicht sein könne, dass man gezwungen werde, den Vater zu vernachlässigen und „ihn so, grob fahrlässig in Lebensgefahr bringen muss, nur weil die Statistik Austria an Ihrer Macht Demonstration festhält und jemanden zwingen will, sein Zeit und sein Wissen, kostenlos für die Statistik Austria zur Verfügung zu stellen hat!“ (s Email vom 13.10.2021).

Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich weigerte an der Befragung teilzunehmen trotz umfassender Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen (Anm.: der Beschwerdeführer verstand dies als „Bedrohung“), besteht der Tatvorwurf daher in objektiver Hinsicht zu Recht.

Für sog. „Ungehorsamsdelikte“ – ein solches liegt auch mit der angelasteten Verwaltungsübertretung vor – ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, Fahrlässigkeit anzunehmen. „Glaubhaftmachung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat zur Glaubhaftmachung initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein geeignetes Vorbringen erstattet und keine Beweismittel angeboten, die geeignet waren, ihn zu entlasten. Wenngleich der Beschwerdeführer auch die von der Statistik Austria vorgehaltenen Kontaktversuche in Abrede stellt, so ging ihm jedoch das Schreiben vom 13.9.2022 und das Mahnschreiben vom 29.12.2021 unzweifelhaft rechtswirksam zu. Die Pflegebedürftigkeit seines Vaters hinderte ihn nicht, an der Befragung teilzunehmen (siehe hierzu näher Punkt III.).

In Anbetracht der Bedeutung der Informationsgewinnung als wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutender Faktor kommt einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischem Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zu. Im Europäischen Kontext hat die statistische Datenverwertung einen umso größeren Stellenwert. Durch die Missachtung der Auskunftspflicht hat der Beschwerdeführer die mit der Gewinnung entsprechenden Datenmaterials verbundenen Interessen in einem nicht unbedeutenden Ausmaß verletzt und ist daher der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als nicht unerheblich anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat damit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorwerfbar zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Anbetracht der Bedeutung der Informationsgewinnung als wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutender Faktor kommt einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischem Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zu. Im Europäischen Kontext hat die statistische Datenverwertung einen umso größeren Stellenwert. Durch die Missachtung der Auskunftspflicht hat der Beschwerdeführer die mit der Gewinnung entsprechenden Datenmaterials verbundenen Interessen in einem nicht unbedeutenden Ausmaß verletzt und ist daher der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als nicht unerheblich anzusehen.

Hinsichtlich der Verschuldensform war von zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 8 Abs 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz beträgt gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz bis zu € 2.180,-. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft.

In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der übertretenen Verwaltungsvorschrift, erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst bei den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er die Möglichkeit hat, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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