Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0086-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2014.33.0086.3.
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erste Instanz (Abteilung CC) vom 07.02.2012, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich dem Vorverfahren wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erste Instanz (Abteilung CC) gemäß § 33 Abs 5 und § 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz über den Antrag der Gemeinde Y vom 09.01.2007 wie folgt entschieden:
„Dem Antrag der Gemeinde Y vom 09.01.2007 auf Zuweisung eines Betrages in der Höhe von € 52.000,- aus Substanzerlösen der Agrargemeinschaft Y wird Folge gegeben und die Agrargemeinschaft Y verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von € 52.000,- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang an die Gemeinde Y zu bezahlen.“
Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft AA um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und hat im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2010, Zl B984/09, verwiesen. Die Forderung der Gemeinde Y gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA bestehe ob der Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 dem Grunde nach zu Recht. Was die Höhe des zu erstattenden Substanzerlöses betreffe, so sei bereits den an die Agrarbehörde jährlich vorzulegenden Geschäftsberichten zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft AA in den Abrechnungsjahren 2007 bis 2009 jeweils einen Gewinn erwirtschaftet habe, der über den beantragten Zuweisungsbetrag gelegen sei.
Dagegen hat die Agrargemeinschaft AA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde (Berufung) erhoben und beantragt, den Zahlungsantrag der Ortsgemeinde Y vollumfänglich abzuweisen. Begründend wurde sehr umfangreich ausgeführt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AA eben nicht um eine Gemeindeguts Agrargemeinschaft handle und der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofes Entscheidungen getroffen habe. Die Agrarbehörde verurteile die Agrargemeinschaft zur Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 52.000,00 ohne die Höhe dieser Zahlung mit den Parteien zu erörterten, ohne die aktuellen Finanzverhältnisse zu überprüfen, ohne die laufenden Ausgabenverpflichtungen zu überprüfen. Der Agrargemeinschaft seien mit Behördenbescheid diverse Änderungen in den Betriebsanlagen vorgeschrieben worden. Die Agrargemeinschaft habe zur Finanzierung des Aufwandes Kredit aufgenommen und benötige die Agrargemeinschaft alle Einnahmen zur Bedienung der Verbindlichkeiten. All dies habe die Agrarbehörde nicht berücksichtigt. Entschieden sei irgendetwas, weder sei ein Sachverhalt erhoben noch sei den Parteien ein Ermittlungsergebnis bekannt gemacht worden.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt:
„§ 33
2. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c)Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
[…]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
[…]
§ 36f
Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3) Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4) Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.“
III.Erwägungen:
Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit A.Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz wie folgt näher umschrieben:
„Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).“
Im vorliegenden Fall hat bereits die belangte Behörde ausführlich dargelegt, warum bei der Agrargemeinschaft AA von Gemeindegut auszugehen ist. Gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genützt, wenn dieses veräußert, wenn es als Schottergrube, Steinbruch oder dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Der zitierten Norm ist zu entnehmen, dass der Substanzwert einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der substanzberechtigten Gemeinde zusteht.
Die belangte Behörde hat dem Antrag der Gemeinde Y auf Zuweisung eines Betrages in der Höhe von Euro 52.000,00 stattgegeben, jedoch dabei verkannt, dass in den Jahren 2010 und 2011 kein gültiger Jahresabschluss vorgelegt worden ist und hier auch enorme Verbindlichkeiten in diesen Jahren entstanden sind.
Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage hat die substanzberechtigte Gemeinde jederzeit Zugriff auf Substanzerlöse (siehe § 36f TFLG 1996). Es ist deshalb nicht mehr erforderlich, die Agrargemeinschaft zur Zahlung eines bestimmten Betrages zu verpflichten.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)