Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0087-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2014.33.0087.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die als Beschwerde zu wertenden Berufungen der Agrargemeinschaft AA, des Herrn BB, des Herrn CC und des Herrn DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 1, **** Z sowie des Rechtsanwalt FF, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung GG) vom 20.07.2012, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass die Verpachtung des gastronomischen Betriebes auf der AA die Substanz des agrargemeinschaftlichen Grundstückes nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betrifft und die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der substanzberechtigten Gemeinde zustehen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 hat die Gemeinde Y rechtsfreundlich vertreten beantragt, die Agrarbehörde möge gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 feststellen, dass die Verpachtung des gastronomischen Betriebes auf der AA bzw des hiezu nötigen Gebäudes samt Zubehör eine Tätigkeit ist, die die Nutzung der Substanz agrargemeinschaftlicher Grundstücke der AA betrifft, in eventu, in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten (nämlich die Nutzung der Substanz einerseits oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung andererseits) von dieser Tätigkeit betroffen sind.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 hat die Agrargemeinschaft AA rechtsfreundlich vertreten beantragt, die Agrarbehörde möge gemäß § 37 Abs 7 iVm § 35 Abs 5 TFLG 1996 feststellen, dass die Ortsgemeinde Y am Almwirtschaftsgebäude samt den überbauten Grundflächen kein Substanzrecht gemäß § 35 Abs 5 TFLG 1996 besitzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 20.07.2012, Zl ***, wurde festgestellt, dass die Verpachtung des gastronomischen Betriebes auf der AA die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betrifft und die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit dem Rechnungskreis II abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte zuzuordnen sind. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AA um Gemeindegut handelt und es sich bei dem Grundstück **1 in EZ *** GB Y, auf welchem sich der verfahrensgegenständliche Gastronomiebetrieb befindet, um ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 war deshalb festzustellen, dass die Verpachtung des gastronomischen Betriebes auf der AA die Substanz des agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft.
In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück eben nicht um Gemeindegut gehandelt hat und wurde auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, VfSlg 19262/2010 verwiesen.
II.Rechtslage:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 161/2021, lauten wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c)Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
[…]
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
[…]“
III.Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm A.Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 wie folgt näher umschrieben:
„Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).“
Gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert wird, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird oder wenn es verpachtet oder darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft, oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
Aufgrund der höchstgerichtlichen Entscheidungen und der geltenden Rechtslage ist davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AA um Gemeindegut handelt. Aufgrund dieses Umstandes hat die belangte Behörde daher zurecht festgestellt, dass die Verpachtung des gastronomischen Betriebes auf der AA die Substanz des agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft und die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte substanzberechtigten Gemeinde Y zustehen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)