Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2186-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.2186.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.07.2022, Zl **** – Mag. DD – ****, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Ausgehend von einer Anzeige einer politischen Partei, nämlich die im Oktober 2019 abgegebene Liste „Vermutung auf illegale Freizeiwohnsitznutzung, **** Z“ wurden Frau AA und Herr BB (fortan: die Beschwerdeführer) als Eigentümer des Objektes mit der Liegenschaftsadresse 2, **** Z, mit Schreiben des Stadtamtes Z (Bauamt) [fortan: belangte Behörde] vom 19.12.2019 dazu aufgefordert, die Art und Weise der Nutzung des Objektes zu beschreiben und dies durch Belege glaubhaft zu machen.
Im Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom 24.01.2020 teilten diese zusammengefasst mit, dass sie zwei Wohnsitze hätten, neben dem in Z verbrächten sie einen Teil ihrer Zeit in Y, Deutschland. Pensionisten hätten keinen Urlaub, keine Ferien und kein Bedürfnis nach Erholung, darüber hinaus hänge der Aufenthalt in Z nicht mit den Wochenenden zusammen. Somit sei keiner der Tatbestände des § 13 Abs 1 TROG 2016 verwirklicht; eine Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz finde nicht statt, es handle sich vielmehr um einen Wohnsitz. Im Zuge des Kaufs des Objekts im Jahre 1996 seien sie nicht über die Möglichkeit informiert worden einen Freizeitwohnsitz anzumelden. Herr BB war im Aufsichtsrat der „EE“ Gruppe und diese sei alleinige Gesellschafterin der Hotel FF GmbH, sohin Eigentümerin des Hotel FF. Herr BB solle in einen (noch zu bestellenden) Aufsichtsrat der Hotel FF GmbH bestellt werden. In diesem Zusammenhang bestehe allenfalls ein Arbeitswohnsitz.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2020 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, den beigefügten Fragenkatalog zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder anzubieten. Den Beschwerdeführern wurde mitgeteilt, dass wegen des Verdachtes einer unrechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 übermittelten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen und brachten weiters zusammengefasst vor, dass die Aufenthalte in Z weder etwas mit Freizeit, noch mit Erholung zu tun hätten und sich weder auf Ferien noch Wochenenden beziehen, außerdem würden Pensionisten nicht zwischen Arbeits- und Freizeit unterscheiden, sie hätten schlicht „nur“ Lebenszeit – darum liege kein Freizeitwohnsitz vor. Die vorgenommenen Erhebungen seien unverständlich und irrelevant, insbesondere die von der Behörde vorgenommene persönliche Kontrolle, denn die Informationen wären ohne weiteres auch von der Vertretung der Beschwerdeführer erteilt worden, nämlich, dass diese sich im gesamten Jahr 2020 nicht in Z aufgehalten hätten. Dies aufgrund der Corona-Pandemie.
Aus dem übermittelten ausgefüllten Fragenbogen geht hervor, dass die Beschwerdeführer pro Jahr ca drei Monate (90 Tage) in Z und ca 9 Monate (270 Tage) in Deutschland aufhältig seien. Der Wohnort ihrer Kinder sei in Deutschland. Ferner hätten sie mehrere gesellschaftliche Bezugspunkte in Z, nämlich Mitgliedschaften in Golfclubs und im Heimatverein.
Die belangte Behörde führte am 25.11.2020, 17.12.2020, 29.12.2020, 04.02.2021, 10.03.2021, 06.05.2021, 22.06.2021, 29.07.2021 und 10.11.2021 Objektkontrollen an gegenständlicher Liegenschaft durch. Die Beschwerdeführer seien zu keinem Zeitpunkt angetroffen worden.
Mit Schreiben vom 06.12.2021 gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern ein „abschließendes Parteiengehör“ und forderten diese zur Stellungnahme auf.
Mit Schreiben vom 21.12.2021 übermittelten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Stellungnahme und verwiesen im Wesentlichen auf ihre vorherigen Schriftsätze und darüber hinaus teilten sie mit, dass es im Jahr 2021 nur zu kurzfristigen Aufenthalten an gegenständlichen Liegenschaft, zum Zwecke von dringenden Erhaltungsarbeiten gekommen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2022 wurde den Beschwerdeführern die weitere Benützung des Gebäudes auf Gst **1, EZ ***1, KG *****, Z Land, Adresse 2, **** Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz sei unstrittig nicht zulässig. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei (im Sinne einer Gesamtschau und Durchschnittsbetrachtung) am Ort, wo sich die gesamte Familie aufhalte, wo die Kinder den Kindergarten/die Schule besuchen, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht werde, wo Steuern entrichtet würden, wo die gesamte Familie gemeldet sei, wo man sein Wahlrecht ausübe, wo man Gesellschaftliche Anknüpfungspunkte habe, wo Privatfahrzeuge angemeldet seien, etc. Der dem vorliegenden Sachverhalt zugrundeliegende Wohnsitz könne nur als Freizeitwohnsitz qualifiziert werden, weil die Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2020 gar nicht; im Jahr 2021 nur sporadisch zu Erhaltungsarbeiten in gegenständlichem Objekt gewesen seien, sie seien mit Nebenwohnsitz gemeldet und nach ihren eigenen Angaben befänden sie sich ca 90 Tage im Jahr in Z und die restlichen 270 Tage in Deutschland. Die bereits erwachsenen Kinder, sowie die Enkelkinder würden allesamt in Deutschland leben. Es sei kein privates KFZ in Österreich gemeldet und bei keiner der Objektkontrollen seien die Beschwerdeführer angetroffen worden. Ein beruflicher Mittelpunkt könne aufgrund der Pension nicht ermittelt werden, aber in Gesamtschau des oben Angeführten sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in Z. Es müsse mangels Überwiegen der privaten Interessen von einem Freizeitwohnsitz ausgegangen werden. Gegenständliche Liegenschaft diene nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Weiters hätten Pensionist sehr wohl Freizeit und seien deshalb Erholungsurlaube bzw Urlaube am Wochenende und zu Freizeitzwecken möglich. Aufgrund dessen, dass der Lebensmittelpunkt nicht in Z sei, sei es naheliegend, dass das gegenständliche Objekt eben zu kurzfristigen Aufenthalten zur Erholung und Freizeitzwecken genutzt werde. Ob dies zur Erholung von der beruflichen Tätigkeit oder zu allgemeinen Erholungszwecken erfolge, sei irrelevant.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellung dazu getroffen worden sei, dass die Beschwerdeführer das Objekt zu einem Zeitpunkt tatsächlich „verwendet“ hätte, geschweige denn als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 Satz 1 TROG. Aufgrund des Nichtvorliegens eines wesentlichen Tatbestandselements sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das Objekt stünde seit 2020 faktisch leer und dieser – rechtlich zulässige – „Leerstand“ könne nicht als illegale Verwendung als Freizeitwohnsitz gewertet werden, sondern müsse vielmehr dazu führen, dass es sich eben um keinen Freizeitwohnsitz handle. Nach der Rsp des VwGH (zu Zl 2009/02/00345) reiche die bloße Feststellung der Nichtbenutzung zur Erlassung eines Untersagungsbescheides nicht aus, sondern müsse zumindest eine tatsächliche „Nutzung“ des Objektes (im Sinne einer tatsächlichen Anwesenheit der Beschwerdeführer im Objekt) als Freizeitwohnsitz erwiesen sein. Selbst bei Annahme einer Benützung liege keine Benützung als Freizeitwohnsitz vor, weil es sich bei den Beschwerdeführern um Pensionisten handle. Pensionisten hätten keinen Urlaub und keine Ferien. Mangels beruflicher Tätigkeit hielten sich die Beschwerdeführer auch nicht zu Erholungszwecken in Z auf. Es handle sich vielmehr um zwei gleichartige Wohnsitze. Da sie keine familiären und beruflichen Verpflichtungen (mehr) hätten, könne nicht angenommen werden, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland sei und sie sich in Z befänden um sich zu erholen bzw Urlaub zu machen. Die vom Gesetzgeber getätigte Unterscheidung zwischen „Leistung/Arbeit/Lebensmittelpunkt“ zu „Freizeit/Erholung“ könne bei den Beschwerdeführern nicht unterstellt werden. Es liege keiner der Tatbestände des zweiten Teilsatzes des § 13 TROG vor. Die Annahme, dass der Mittepunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Z sei, sei denkunmöglich; der Untersagungsbescheid sei zu Unrecht erlassen worden.
Am 22.11.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurden. Auch die Vertreterin der belangten Behörde wurde als Zeugin einvernommen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Pensionisten. Die Beschwerdeführer sind jeweils Häfteeigentümer des Gebäudes auf Gst **1, EZ ***1, KG *****, Z Land, mit der Adresse 2, **** Z.
Sie sind an dieser Adresse seit 22.07.1998 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Sie haben die Liegenschaft im Jahre 1996, mit der damals darauf befindlichen Pension „GG“ erworben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.1997, Zl */ – Vi/Str, wurde der Abriss des bestehenden Gebäudes, der Neubau eines Zweifamilienhauses für ganzjährigen Wohnbedarf, einer Doppelgarage und der Neubau von Gartenmauern auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt.
Dieses Objekt darf – völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Die Beschwerdeführer hielten sich – nach deren eigenen Angaben – im Jahr 2019 ca 90 Tage in Z auf. Im Jahr 2020 waren sie nicht in Z, im Jahr 2021 5-mal zu Erhaltungsarbeiten und im Jahr 2022 waren sie im Sommer in Z. Wenn sie sich nicht in Z aufhalten, sind sie in Deutschland. Insbesondere im Jahr 2020 waren sie aufgrund der Corona-Pandemie ausschließlich in Deutschland, es kam zu keinen Reisen.
Arztbesuche der Beschwerdeführer finden in Deutschland (insbesondere X) statt.
Ihre Kinder und Enkelkinder befinden sich allesamt in Deutschland.
Die Beschwerdeführer haben eine Bankverbindung bei der BTV Z, ein in Österreich angemeldetes Auto (über die JJ GmbH, deren Geschäftsführer Herr BB ist) und sie verfügen über gewisse gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie Mitgliedschaften in Golfclubs und im Heimatverein.
Die belangte Behörde führte am 25.11.2020, 17.12.2020, 29.12.2020, 04.02.2021, 10.03.2021, 06.05.2021, 22.06.2021, 29.07.2021 und 10.11.2021 Objektkontrollen an gegenständlicher Liegenschaft durch. Die Beschwerdeführer sind zu keinem Zeitpunkt angetroffen worden. Lediglich Gartenarbeiter oder Hausbetreuer wurden fallweise angetroffen.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44, zuletzt geändert LGBl Nr 62/2022, lauten:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)
Ebenfalls von Belangen sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)“
V.Erwägungen:
Dass das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf ist völlig unstrittig und geht die Argumentation der Beschwerdeführer von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern vielmehr ein weiterer Wohnsitz vorliege.
Festzuhalten ist, dass der Begriff des „weiteren Wohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist.
Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer am konkreten Ort feststellbar ist.
Auf Sachverhaltsebene war daher zu prüfen, ob ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in Z feststellbar ist. Bei Pensionisten wird regelmäßig das Merkmal der beruflichen Lebensbeziehungen in den Hintergrund treten, während den familiären, sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen erhöhte Bedeutung zukommt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, kann von einem deutlichen Übergewicht hinsichtlich der familiären, sozialen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in Z jedoch nicht gesprochen werden.
Beim von den Beschwerdeführern zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis (zu Zl 2009/02/0345) handelt es sich einerseits um ein Verwaltungsstrafverfahren und andererseits erging dieses Erkenntnis zum Tiroler Grundverkehrsgesetz. Die von den Beschwerdeführern daraus abgeleitete Schluss kann hier nicht ohne Weiteres zur Anwendung kommen, zumal es sich im vorliegenden Fall um ein Administrativ-Verfahren nach der Tiroler Bauordnung bzw. dem Tiroler Raumordnungsgesetz handelt.
Sofern die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass sie ja Pensionisten seien und deswegen kein Aufenthalt zu Erholungszwecken möglich sei, verkennen sie, dass Erholung alle Tätigkeiten umfasst, die der Entspannung dienen. Der Aufenthalt in Z, also in einer in Bezug auf die Verhältnisse im eigentlichen Wohnort wesentlich anderen Umgebung, trägt unzweifelhaft zur einer solchen Entspannung bei – dies hat immer einen nicht unerheblichen Erholungseffekt zur Folge. Im Zusammenhang mit § 13 TROG muss das Tatbestandsmerkmal „oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken“ als Auffangtatbestand weit ausgelegt werden und kann sohin nicht im Sinne von Erholung im Dienste der Arbeitsfähigkeit verstanden werden, sondern ist darin vielmehr die Erholung im Sinne eines Grundbedürfnisses eines jeden Menschen zu erblicken.
Insbesondere das Argument der Beschwerdeführer, dass bedingt durch Corona ein längerer Aufenthalt in Z aufgrund gesundheitlicher Bedenken nicht möglich gewesen sei, führt letztlich auch zu dem Schluss, dass der in Rede stehende Wohnsitz in Z gerade nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführer dient. Gerade während der Corona Pandemie, sohin der aktuell schwersten gesundheitlichen Bedrohung, hält man sich nach allgemeiner Lebenserfahrung an jenem Ort auf, der den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt und insbesondere wegen der in diesem Zusammenhang stehenden Reisebeschränkungen die geringste Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Gerade die Frage der medizinischen bzw. ärztlichen Betreuung wird in dieser Zeit eine zentrale Bedeutung zukommen. Gemäß den Feststellungen waren die Beschwerdeführer im Jahr 2020 nicht in Z, in den Jahren 2021 und 2022 nur äußerst sporadisch.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig angegeben hat, schwere gesundheitliche Probleme zu haben, jedoch ärztliche Hilfe nicht in Österreich in Anspruch nehme, sondern Spezialisten in X bzw seinen Arzt in der Nähe aufsuche. Auch dies lässt darauf schließen, dass Z gerade nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, da ein solcher in der Regel dort angenommen werden muss, wo auch die ärztliche Versorgung in Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass alle Kinder und Enkelkinder der Beschwerdeführer in Deutschland leben.
Aufgrund dessen liegen in Bezug auf gesundheitliche und familiäre Aspekte somit gerade keine Anknüpfungspunkte für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z vor.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte (im Sinne von Mitgliedschaften in Golfclubs und im Heimatmuseum) sind nicht dazu geeignet, die Abwägungen solchermaßen zu beeinflussen, dass zu einem anderen Ergebnis gekommen werden kann. Auch die Bankverbindung in Z und das in Österreich angemeldete KFZ vermag daran nichts zu ändern.
Zusammenfassend ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedung eines dauernden Wohnbedarfes dient und kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in Z feststellbar ist, sie halten sich dort vielmehr sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken auf.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass allenfalls die Möglichkeit bestünde einen Antrag nach § 13 Abs 7 TROG 2022 zu stellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)