Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/14/3398-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.14.3398.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 11.10.2021, *** (Beschwerdevorentscheidung 9.12.2021, ***), betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Erschließungsbeitrag – wie in der Beschwerdevorentscheidung – wie folgt festgesetzt wird:
Bauplatz = 191,75 m2
Baumasse = 1.129,59 m3
Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG)
191,75 x 1,5 x 8,375
€ 2.408,86
Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG)
1. 129,59 x 0,7 x 8,375
€ 6.622,22
Erschließungsbeitrag (§ 9 Abs 1 TVAG)
€ 9.031,08
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – den Erschließungsbeitrag mit € 11.986,41 fest.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.3.2019, ***, sei den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Gst **1, KG *****, EZ ***1 erteilt worden. Dieser Bescheid sei mit 27.4.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 27.6.2019 sei mit der Bauausführung begonnen worden. Unter Zugrundelegung eines Erschließungsbeitragsatzes von 8,375 errechne sich der Erschließungsbeitrag gemäß § 9 Abs 1 TVAG aus der Summe des Bauplatzanteils (427 m²) von € 5.364,19 und des Baumassenanteils (1.129,59 m³) von € 6.622,22.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, von ihnen bzw ihrer Rechtsvorgängerin seien insgesamt € 10.620 an Beiträgen für den Straßenbau an die Straßeninteressentschaft X entrichtet worden. Gemäß § 9 Abs 5 TVAG sei dieser Betrag von dem vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag abzuziehen. Es sei somit ein Restbetrag von € 1.366,41 vorzuschreiben.
C. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt die Beschwerde aufgrund des § 9 Abs 5 TVAG als unbegründet ab. Im zweiten Spruchpunkt änderte die belangte Behörde den Bescheid dahingehend, dass die Bemessungsgrundlage des Bauplatzanteils von 427 m² auf 191,75 m² geändert wird. Deshalb vermindert sich der Bauplatzanteil auf € 2.408,86 und somit der vorzuschreibende Gesamtbetrag auf € 9.031,08.
Bezüglich des ersten Spruchpunkts würden die Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausgehen, dass zwischen der Gemeinde und ihnen bzw ihren Rechtsvorgängern eine privatrechtliche Vereinbarung über die Tragung der Aufwendungen für die Verkehrserschließung des Umlegungsgebiets getroffen worden sei, da die Erschließung über eine öffentliche Interessentschaftstraße erfolgt sei, an welcher die Beschwerdeführer beteiligt seien und auch entsprechend ihrer Anteile an den Errichtungskosten beteiligt gewesen seien. Die Gemeinde Y sei nicht an dieser Interessentschaft beteiligt, sondern lediglich aufgrund § 18 Abs 1 Tiroler Straßengesetz verpflichtet, einen Anteil von 50 % an der zu tragenden Straßenbaulast zu übernehmen.
Auch aus der Bildung der Straßeninteressentschaft X mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2018, 710/2018, sei keine privatrechtliche Vereinbarung abzuleiten, da die Gemeinde ebenfalls aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz) zur Erteilung dieser Genehmigung verpflichtet sei, da die dafür notwendigen Voraussetzungen offenkundig vorlägen.
Die belangte Behörde komme im Zuge der Gründung der Straßeninteressentschaft sowie der Errichtung der Erschließungsstraße lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach. Keinerlei darüber hinausgehende Vereinbarungen oder Ähnliches seien mit der Straßeninteressentschaft oder mit einzelnen Grundeigentümern getroffen worden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
Im Zuge der Überprüfung des angefochtenen Bescheides sei, obwohl dies nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen sei, aufgefallen, dass entgegen § 87 Abs 1 TROG die Anrechnung jener Flächen, welche im Zuge der inneren Erschließung des Umlegungsgebiets von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden sei, auf den Bauplatzanteil unterblieben sei. Im Zuge des Umlegungsverfahrens sei mit Bescheid vom 25.4.2017, ***, von der Rechtsvorgängerin als Eigentümerin von EZ ***2, KG *****, insgesamt 565 m² für die Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt worden. Anteilig sei somit für das gegenständliche Grundstück 235,25 m² auf den Bauplatzanteil anzurechnen. Durch die Festlegungen im zweiten Spruchpunkt sei dieser Fehler nunmehr korrigiert worden.
D. Vorlageantrag
Im Vorlageantrag brachten die – nunmehr anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer vor, nach Punkt II H des Bescheides betreffend Baulandumlegung X, KG *****, ***, habe die Übertragung der für die Erschließung des Umlegungsgebiets erforderlichen Verkehrsflächen von den Grundeigentümern des Verfahrens in das öffentliche Gut Wege der Gemeinde Y zu erfolgen. Ausgehend davon seien die daran anknüpfenden Bescheide betreffend Bildung der Straßeninteressentschafft (22.3.2018, ***) ebenso von Nichtigkeit betroffen, wie der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung. Mit der Verpflichtung der Gemeinde dieses Wegenetz, welche auch den gegenständlichen Bauplatz betreffe, in das Eigentum zu übernehmen, entfalle selbstredend die Verpflichtung zur Bezahlung eines Erschließungsbeitrags.
Aber auch, wolle man davon ausgehen, die vorgenannten Bescheide seien rechtsgültig erlassen worden, sei jedenfalls vom Vorliegen des Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs 5 TVAG auszugehen. Grundsätzlich bedürften „privatrechtliche Vereinbarungen“ nicht der Schriftform und könnten selbstverständlich auch konkludent getroffen werden. Deshalb lasse das Verhalten der Gemeinde, zurückgehend bis in das Jahr 2017 keinen Zweifel daran, dass ausgehend von der Verpflichtung zur Übernahme des Wegenetzes in das öffentliche Gut (sohin in das Eigentum der Gemeinde), welche entschädigungslos zu erfolgen habe, dies auch gleichzeitig einen Verzicht auf die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen beinhalte.
Der Umstand, dass das Wegenetz noch nicht in das öffentliche Gemeindegut übertragen worden sei, könne nicht zulasten der Beschwerdeführer ausgelegt werden, die immer bekundet hätten, dass sie mit einer Übertragung in das öffentliche Gut selbstverständlich einverstanden seien.
Letztendlich komme der Gemeinde die „Quasi-Stellung“ eines Mitglieds der Interessentschaft zu, zumal gemäß § 18 Abs 3 Tiroler Straßengesetz sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Interessentschaft, die die Straßenbaulast berühren würden, der Zustimmung der Gemeinde bedürften.
Deshalb wird – neben der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht – beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Bescheide vom 11.10.2021 und 9.12.2021, ***, ersatzlos aufzuheben.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Gst **1, KG *****, EZ ***1, mit der Adresse 1 in der Gemeinde Y.
Am 14.4.2016 beschlossen die Eigentümer der Grundstücke im sogenannten X einstimmig den Bau einer Straße und gründeten dazu die Straßeninteressentschaft X mit dem Zweck „Errichtung, Erhaltung und Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße X“. Daran beteiligt war auch die vorherige Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks. Diese Sitzung fand im Gemeindeamt der belangten Behörde unter Anwesenheit des Bürgermeisters und eines Sachbearbeiters des Gemeindeamts statt.
Mit Bescheid vom 22.3.2018, ***, erteilte die belangte Behörde die straßenrechtliche Genehmigung dieses Vertrags vom 14.4.2016 inkl Satzung über die Bildung der Straßeninteressentschaft X.
Am 19.5.2019, schrieb die Straßeninteressentschaft X, vertreten durch ihren Obmann, den nunmehrigen Eigentümern und Beschwerdeführern ihren anteilsmäßigen Beitrag für die Kosten für Straßenbau und Oberflächenentwässerung von € 9.620 vor. Die Beschwerdeführer bezahlten diesen Betrag am 24.5.2019. Die Gesamtsumme betrug € 288.636,80. Dieser Betrag entfiel jeweils zur Hälfte an die Gemeinde und die Straßeninteressentschaft.
Das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde einerseits und den Beschwerdeführern, ihren Rechtsvorgängern oder der Straßeninteressentschaft X andererseits kann nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 25.3.2019, ***, bewilligte die belangte Behörde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem gegenständlichen Grundstück. Dieser Bescheid erwuchs am 27.4.2019 in Rechtskraft. Am 27.6.2019 begann die Bauausführung.
Die Baumasse beträgt 1.129,59 m³. Der Bauplatz umfasst 427 m².
Im Zuge des Umlegungsverfahrens wurden mit Bescheid vom 25.4.2017, ***, von den Rechtsvorgängern als Eigentümer von EZ ***2, KG *****, insgesamt 565 m² für die Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt. Davon entfielen auf das gegenständliche Grundstück 235,25 m².
III.Beweiswürdigung
Die Eigentumsverhältnisse lassen sich dem Grundbuch entnehmen. Sämtliche angesprochene Bescheide und sonstige Unterlagen legte die belangte Behörde vor.
Zwar behaupten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, Beiträge für den Straßenbau von € 10.620 an die Straßeninteressentschaft X entrichtet zu haben. Sie legten einen Bescheid vom 19.5.2019 und eine Überweisungsbestätigung vom 24.5.2019 vor. Aus beiden geht ein Betrag von (lediglich) € 9.620 hervor. Somit ist dieser Betrag festzustellen.
Die Negativfeststellung hinsichtlich der privatrechtlichen Vereinbarung gründet sich darauf, dass von den Beschwerdeführern eine solche nicht bewiesen wurde. Auf die dahingehende Argumentation im Vorlageantrag wird bei der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl 1961/194 idF I 2019/103)
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG, LGBl 2011/58 idF 2021/173)
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
Tiroler Straßengesetz (LGBl 1989/13 idF 2021/158)
Beitrag der Gemeinden
§ 18 (1) Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Abs. 1 von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2, so ist der Beitrag nach Abs. 1 auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Abs. 1 zu leisten haben.
(4) Der Beitrag nach Abs. 1 ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 bis 4 vorzuschreiben.
Straßeninteressentschaft
Bildung
§ 20 (1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
a) durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
b) durch Bescheid der Behörde.
(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und
b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.
…
(5) Als Interessenten kommen in Betracht:
a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.
…
(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und
b) die Satzung (§ 21).
…
(10) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Beitragsanteile
§ 22 (1) Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.
V.Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was im gegenständlichen Fall vorliegt, für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben diese Abgaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs 3 TVAG).
Der Baubescheid erwuchs am 27.4.2019 in Rechtskraft. Dieser Tag ist als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anzusehen.
B. Abgabenschuldner
Für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Somit sind – zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs – die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.
C. Erschließungsbeitrag
1. Allgemeines
Nach § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Y 8,375.
2. Bauplatzanteil
Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich § 9 Abs 3 TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes (§ 9 Abs 2 TVAG).
Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Im gegenständlichen Fall ist das Baugrundstück nicht als Sonderfläche nach §§ 47, 50 oder 50a TROG gewidmet. Es handelt sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch nicht um ein Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d TVAG. Dementsprechend ist beim Bauplatz nicht nur die überbaute Fläche samt Abstandsfläche heranzuziehen. Vielmehr erfolgt die Ermittlung des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 1 TVAG (LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063).
Gemäß § 87 Abs 1 TROG sind die Grundflächen, die nach den im Bebauungsplan (§ 92) festgelegten Straßenfluchtlinien für den Neubau, den Ausbau oder die Verlegung von Gemeindestraßen, die nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, benötigt werden, von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw Grundstücksteile zugunsten der Gemeinde aufzubringen, soweit hierfür nicht bestehende öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde zur Verfügung stehen. Im Ausmaß dieser aufgebrachten Grundflächen entfällt – so § 87 Abs 1 Satz 3 TROG – bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Bauplatzanteil.
Im Zuge des Umlegungsverfahrens wurden 235,25 m² für die Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt. Dies ist von der Fläche des Bauplatzes (427 m2) abzuziehen, was eine schließlich herzuziehende Fläche des Bauplatzes von 191,75 m² ergibt.
Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Bauplatzanteil = 191,75 x 1,5 x 8,375 = € 2.408,86
Als Bauplatzanteil sind € 2.408,86 zu veranschlagen.
3. Baumassenanteil
Der Baumassenanteil ist gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus Baumasse des Gebäudes jeweils in m3 und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse beträgt 1.129,59 m³.
Baumassenanteil = Baumasse x 0,7 x Erschließungsbeitragssatz
Baumassenanteil = 1.129,59 x 0,7 x 8,375 = € 6.622,22
Als Baumassenanteil sind somit € 6.622,22 zu veranschlagen.
4. Abschließende Berechnung des Erschließungsbeitrags
Bauplatzanteil (Abs 2) + Baumassenanteil (Abs 4) = Erschließungsbeitrag (§ 9 TVAG)
€ 2.408,86 + € 6.622,22 = € 9.031,08.
5. Berücksichtigung erbrachter Aufwendungen (§ 9 Abs 5 TVAG)
Gemäß § 9 Abs 5 TVAG sind von Abgabenschuldnern oder ihren Rechtsvorgängern aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbrachte Aufwendungen bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrags entsprechend zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer begehren darauf gestützt die Anrechnung des Betrags von € 9.620, welchen sie aufgrund ihres Anteils an der Straßeninteressenschafft X leisteten. Dem hält die belangte Behörde entgegen, es läge keine privatrechtliche Vereinbarung über die Tragung der Aufwendungen für die Verkehrserschließung mit der Gemeinde vor. Die Erschließung sei über eine öffentliche Interessentschaftstraße erfolgt. Daran seien die Beschwerdeführer beteiligt, nicht jedoch die Gemeinde. Die Beschwerdeführer hätten die Errichtungskosten somit entsprechend ihres Anteils an der Interessentschaft geleistet. Die Gemeinde Y hingegen sei gemäß § 18 Abs 1 Tiroler Straßengesetz verpflichtet, einen Anteil von 50 % an der zu tragenden Straßenbaulast zu übernehmen.
Damit ist die belangte Behörde im Recht:
Die Straßeninteressentschaft X wurde durch schriftlichen Vertrag aller Interessenten am 14.4.2016 gemäß § 20 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz mit dem Zweck „Errichtung, Erhaltung und Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße X“ gebildet. Mit Bescheid vom 22.3.2018, ***, genehmigte die belangte Behörde den Vertrag. Dieser wurde somit gemäß § 20 Abs 2 Tiroler Straßengesetz rechtswirksam. Die damit verbundenen Beitragsleistungen der Beschwerdeführer als Interessenten stützen sich auf § 23 Tiroler Straßengesetz.
Gemäß § 18 Abs 1 Tiroler Straßengesetz haben Gemeinden, durch deren Gebiet eine öffentliche oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat – gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 Tiroler Straßengesetz – bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 %, sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 % der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen. Damit schafft das Tiroler Straßengesetz die Möglichkeit von Grundstückseigentümern, eine Straßeninteressentschaft zu gründen, an der die Gemeinde zwar nicht beteiligt ist, aber trotzdem einen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast leistet (§ 18 Abs 1 Tiroler Straßengesetz).
Ein Vertrag zwischen der Gemeinde einerseits und den Beschwerdeführern, ihren Rechtsvorgängern oder der Straßeninteressenschafft X andererseits konnte nicht festgestellt werden.
Die Verpflichtung der Gemeinde einen Beitrag von 50 % zur – von der Straßeninteressentschaft geleisteten – Straßenbaulast zu bezahlen, gründet sich auf § 18 Abs 1 Tiroler Straßengesetz. Die Verpflichtung der Beschwerdeführer ihren Beitrag als Interessenten der Straßeninteressentschaft zu leisten, gründet sich wiederum auf § 23 Tiroler Straßengesetz.
Zwar schloss die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer mit anderen Grundstückeigentümern am 14.4.2016 einen Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft. Die belangte Behörde war daran aber nicht beteiligt. Weder die Örtlichkeit des Vertragsabschlusses im Gemeindeamt noch die Anwesenheit des Bürgermeisters und eines Sachbearbeiters des Gemeindeamts machte die belangte Behörde zum Vertragsteil. Dieser Vertrag wurde ausschließlich von den Eigentümern der Anrainergrundstücke X gebildet. Die belangte Behörde erteilte lediglich aufgrund ihrer Verpflichtung gemäß § 20 Abs 2 Tiroler Straßengesetz ihre Genehmigung. Deshalb leisteten die Beschwerdeführer ihren Beitrag aufgrund am 14.4.2016 geschlossenen Vertrags der Eigentümer der Anrainergrundstücke in Verbindung mit § 23 Tiroler Straßengesetz, nicht jedoch aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde.
Somit handelt es sich nicht um eine „privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde“ im Sinne des § 9 Abs 5 TVAG.
Dies widerspricht auch nicht dem aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG, Art 2 StGG). Dem von den Beschwerdeführern zu leistenden Erschließungsbeitrag von € 9.031,08 steht eine Gegenleistung der belangten Behörde gegenüber. So beteiligte sich diese zu 50 % und somit mit € 144.318,40 an den Kosten für Straßenbau und Oberflächenentwässerung. Eine Unsachlichkeit der Vorschreibung der Erschließungskosten kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb nicht erblickt werden.
Im Übrigen können die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen im Vorlageantrag, der Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2018, ***, sei nichtig, nichts gewinnen. Dies würde am Nicht-Bestehen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde nichts ändern.
Auch mit den Ausführungen, die die Straße bildenden Grundstücke würden ins Eigentum der Gemeinde übertragen, können die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist es irrelevant, in wessen Eigentum die zum Bauplatz führende Straße steht. § 8 Abs 1 TVAG knüpft einzig an die Eigentümerschaft des Bauplatzes an. Diese kommt im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern zu.
D. Ergebnis
Die belangte Behörde schrieb in der Beschwerdevorentscheidung den Erschließungsbeitrag in der richtigen Höhe vor. Der von den Beschwerdeführern aufgrund ihres Anteils in der Straßeninteressentschaft X geleistete Beitrags von € 9.620 ist nicht gemäß § 9 Abs 5 TVAG anzurechnen. Somit ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der Erschließungsbeitrag wie in der Beschwerdevorentscheidung festgesetzt wird.
E.Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.
Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine Verhandlung. Auf eine mündliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (§ 274 Abs 1 Z 2 BAO), besteht indes kein Rechtsanspruch (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, mwN). Im Übrigen gilt auch im Bescheidbeschwerdeverfahren (nach der BAO) der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)