Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2021-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.2021.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„Datum/Zeit: 20.11.2021, 08:30 Uhr
Ort: Y, Omnibus-Parkplatz am BB
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: IM264KM (A)
Sie haben den Reisebus des Unternehmens CC e.U. in **** X, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.
Es wurde festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 IdF 2021/183, iVm § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II2021/465 IdF 467
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €100,00
1 Tage(n) 9 stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes als Beschwerdebegründung und als Beschwerdeantrag ausgeführt:
„Gegen das zu GZ *** am 04.07.2022 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, zugestellt am 06.07.2022, wonach ich am 20.11.2021 den Reisebus des Unternehmens Andreas Thurner in Y ohne gültigen 2G-Nachweis betreten und benutzt haben soll, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.
a) Sachverhaltsdarstellung:
Ich habe am 20.11.2021 als Mitglied des Vereins „CC“, ZVR *** an einer Vereinsfahrt teilgenommen.
b) Zulässigkeit der Beschwerde:
Die fristgerechte Beschwerde gegen das nunmehr von der BH Y am 04.07.2022 erlassene Straferkenntnis ist zulässig und begründe ich dies im Folgenden:
c) Beschwerdegründe:
1. Der Tatbestand der Verletzung der 2-G-Vorschriften im Zuge des Gelegenheitsverkehrs trifft nicht zu, da das Fahrzeug des Unternehmens CC e.U. Kennzeichen *** (A) mit aufrechter Nützungsüberlassungserklärung an den Verein „CC“, ZVR *** überlassen wurde. Dieser Sachverhalt wurde bereits am Beginn der Fahrt am Kreisverkehr in X von der Bezirkshauptmannschaft W und vom Verfassungsschutz überprüft.
Es war eine geschlossene Veranstaltung innerhalb des Vereines „CC“, somit handelte es sich auch um keine Fahrt im Sinne des Gewerberechtes (und gilt nicht als Taxi oder Taxi ähnlicher Betrieb). An dieser Fahrt im Vereinsbus haben ausschließlich Vereinsmitglieder teilgenommen. Diese Busfahrt unterliegt den Bestimmungen des Vereinsgesetzes; der Bus ist rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliegt - ebenso wie die sich darin befindlichen Vereinsmitglieder - nicht den in der Strafverfügung zitierten Rechtsnormen.
2. Wie im Straferkenntnis angeführt, soll - abgesehen davon, dass der Satz nicht der deutschen Sprache entspricht und so nicht wirklich einen Sinn ergibt, - wohl sinngemäß durch die (angeblich verletzte) Bestimmung die Gesundheit der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere ..., geschützt werden. Wie bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt und in der Folge vielfach bestätigt, schützt die Impfung zwar vor einem schweren Krankheitsverlauf, aber nicht zuverlässig vor Erkrankung an oder Ansteckung mit Covid-19, genauso wenig wie eine bereits einmal erfolgte Infektion mit Sars-CoV-2. die nach den damaligen Bestimmungen bis zu einem halben Jahr zurückliegen konnte. Hingegen ist - allein schon angesichts der großen Anzahl von vorgeschriebenen und vorgenommenen Tests auf Covid-19 – davon auszugehen, dass ein Mensch, der innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf Covid-19 getestet wurde, für andere keinerlei Gesundheitsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetze und Verordnungen darstellt.
3. Um jegliche Gefährdung anderer Menschen hintanzuhalten, war Voraussetzung für die Teilnahme an der Vereinsfahrt das Vorliegen eines am Vortag oder unmittelbar vor Abfahrt in Y durchgeführten Corona-Tests mit negativem Ergebnis, womit ich also nicht nur nicht gegen den Schutzzweck der in der Strafverfügung angeführten Normen - Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr - verstoßen, sondern diese, sogar mehr als nur entsprochen habe. Der Test wurde unter ärztlicher und sogar polizeilicher Aufsicht vorgenommen. Den Nachweis über das negativer Testergebnis habe ich mitgeführt.
4. Das Polizeiorgan der (im Straferkenntnis auf Seite 3) angeführten Streifen, welches gegen mich Anzeige erstattet hat, wird unter Hinweis auf seine/ihre Wahrheitspflicht darüber zu vernehmen sein, ob und welche konkreten Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen er/sie zu dem gegenständlichen Vorfall.
5. Die verhängte Strafe ist somit weder tat- noch schuldangemessen.
Beweis: Vorbringen 1t. Einspruch, Durchführung der Parteienvernehmung, Einvernahme des Polizeiorgans, Fördermitgliedsantrag des Vereins „CC“ -liegt den Behörden vor. Ich stelle daher den
Antrag,
1. das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen
2. anderenfalls mir eine komplette Aktenabschrift (einschließlich Anzeige) postalisch
zu übermitteln und
3. eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig und nachvollziehbar der im Spruch in den ersten drei Halbsätzen festgestellte Sachverhalt („Sie haben den Reisebus des Unternehmens CC e.U. in **** X, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben …“). Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgt in den letzten beiden Halbsätzen des ersten Satzes des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis die Zitierung jener Verwaltungsvorschrift, die vom Beschwerdeführer missachtet und nicht eingehalten und in weiterer Folge als Rechtsverletzung angelastet wurde („ … obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.“). Weiters wurde in einem zweiten Satz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis nur noch festgestellt, dass vom Beschwerdeführer kein 2G-Nachweis vorgewiesen werden konnte. Diese Feststellung entspricht grundsätzlich dem festgestellten Sachverhalt, bildet aber keine konkrete Tatanlastung. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde in weiterer Folge bei der Rechtsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 idF 467, und die heranzuziehende Strafsanktionsnorm § 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183, zitiert. Bei der Verhängung der Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 wurde als Strafsanktionsnorm nochmals § 8 Abs 2 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183, zitiert. In der Begründung wurde die herangezogene Übertretungsnorm, nämlich § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und die herangezogene Strafsanktionsnorm nach § 8 Abs 2 COVID-19-MG in der zum Tatzeitpunkt lautenden Fassung textlich eingefügt. In der Begründung ging die belangte Behörde auf gleich gelagerte Fälle, die bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol entschieden worden sind, ein. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich auch die Möglichkeit angeboten, den Einspruch zurückzuziehen. Der festgestellte Sachverhalt wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides außer Streit gestellt. Dieser sei von den einschreitenden Beamten vor Ort festgestellt und zum anderen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. Für die belangte Behörde bestünde keine Verpflichtung weitere Korrespondenz mit dem Beschuldigten zu führen und somit das Verfahren in die Länge zu ziehen, da der objektive Tatbestand für die erkennende Behörde feststehe und würde dies zudem auch nicht bestritten werden. Eine sowohl textlich als auch rechtlich andere Tatanlastung als die im Verfahren vor der belangten Behörde und im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfolgte durch die belangte Behörde nicht.
Im gegenständlichen Verfahren ist der angelastete Sachverhalt unstrittig. Ebenso unstrittig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort nicht der Betreiber eines Busunternehmens war und, dass sich die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung unzweifelhaft an Betreiber von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr richtet. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsvorschrift richtete sich somit jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer als im Bus mitfahrender Fahrgast, sondern an den Betreiber des bei der beanstandenden Fahrt benützten Reisebusses.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 24.04.2015, 2013/17/0400, mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung einzustellen.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)