Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/2538-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.19.2538.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde des mj AA, wohnhaft in ****** Z, Adresse 1, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Y, Abteilung BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch auch „§ 2 Abs 2 lit a TTHG“ anzuführen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe per Email am 05.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters bei der belangten Behörde die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, konkret die Leistung „Wohnen“ nach § 12 des Tiroler Teilhabegesetzes für die Unterbringung in der Einrichtung „CC“.
Mit Bescheid vom 24.06.2022, ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage im TTHG für die Gewährung der beantragten Leistung ab. Dies begründete die belangte Behörde zum einen damit, dass Wohnleistungen des § 12 TTHG gemäß den Zielsetzungen und Definitionen der einzelnen dort umschriebenen Leistungen ausschließlich für erwachsene Menschen mit Behinderungen und in einem eingeschränkten Ausmaß für Jugendliche mit Behinderungen konzipiert seien, sodass die Gewährung der beantragten Leistung für den minderjährigen AA auf Grund dieser Bestimmung nicht erfolgen könne. Zum anderen sei die Gewährung einer Wohnleistung nach §10 TTHG – unabhängig davon, dass eine derartige Leistung nicht beantragt worden sei – im konkreten Fall aufgrund der normierten Voraussetzungen bzw Definitionen der jeweiligen Wohnleistungen des §10 TTHG nicht möglich: Gemäß §10 Abs 1 lit b TTHG können Kinder mit Behinderungen die Leistung „Internat“ in einer von ihnen besuchten Sonderschule in Anspruch nehmen, um eine ganzheitliche Förderung, Bildung und Pflege zu erhalten. Beim Antragssteller handle es sich im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitraum der Unterbringung in der gegenständlichen Einrichtung allerdings um einen Säugling, weshalb die beschriebene Leistung „Internat“ schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung gelangen könne. Gemäß § 10 Abs 1 lit c TTHG soll Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten durch die Leistung „Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur - Sozialpsychiatrie“ eine psychische Stabilisierung mit dem Ziel einer Reintegration in Schule, Ausbildung und Familie ermöglicht werden. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum TTHG beschreibe dies Leistung ausschließlich das Angebot der Einrichtung „DD“ der Dienstleisterin EE GmbH, wobei in dieser Einrichtung Jugendliche im Alter von 14 bis 21 Jahren unterstützt und therapeutisch begleitet werden. Aufgrund der eingeschränkten Zielgruppe und der definitionsgemäßen Zielsetzung sei die Gewährung der Leistung auf Grundlage dieser Bestimmung auch nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.07.2022 rechtzeitig Beschwerde, die die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.10.2022 (einlangend) samt bezughabenden Akt zur Entscheidung vorlegte. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass § 12 TTHG Wohnleistungen anführe, die Menschen mit Behinderung, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen solle. Hierbei sei weder im Gesetzestext, noch in den entsprechenden erläuternden Bemerkungen eine Einschränkung angeführt, dass es sich ausschließlich um erwachsene Personen bzw in einem eingeschränkten Ausmaß um Jugendliche handle. § 12 TTHG erfasse somit auch den Wohnbedarf für Säuglinge mit entsprechender Behinderung. In § 12 Abs 2 lit c TTHG (Wohnen exklusive Tagesstruktur) sei unmissverständlich festgehalten, dass Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, mit dieser Wohnleistung in allen Bereichen der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden sollen. Da es sich beim mj Beschwerdeführer um eine Person handle, die mit schwersten Behinderungen zur Welt gekommen sei und somit auf permanente Begleitung und Hilfestellung ihr Leben lang angewiesen sein werde, sei die vom Beschwerdeführer beantragte Leistung gem § 12 TTHG zu gewähren.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, wurde am XX.XX.XXXX in der Universitätsklinik Y in Tirol mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboren und war dort bis zum 09.11.2021 stationär aufhältig.
Am 08.11.2021 übernahm der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger wegen Gefahr in Verzug vorläufig die Pflege und Erziehung für den Beschwerdeführer.
Seit 09.11.2021 ist der Beschwerdeführer in der Einrichtung „CC“, X, Adresse 1, ****** Z, W, Deutschland, untergebracht.
Auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs, geschlossen in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 vor dem Bezirksgericht Y, Zl ***, kommt – in Abänderung der Gefahr-in-Verzug-Maßnahme – die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen für den Beschwerdeführer mit ausdrücklicher Zustimmung beider Kindeseltern „dem Land Tirol, vertreten durch die Stadt Y, Amt für BB“ zu. Dieser gerichtliche Vergleich ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dahingehend auszulegen, dass die Obsorge dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, dem Land Tirol, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Y als Bezirksverwaltungsbehörde, zukommt, da gem § 31 Abs 5 Stadtrecht der Stadt Y 1975 der Bürgermeister die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen hat. Die Stadt hat gem § 37 Abs 1 Stadtrecht der Stadt Y 1975 alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind, somit auch die Geschäfte, die der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen hat. Demnach ist in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe die Stadt, Abteilung BB, lediglich Hilfsapparat, der für den Bürgermeister handelt, nicht jedoch selbst Organ der Kinder- und Jugendhilfe.
III.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes, insbesondere dem verfahrenseinleitenden Antrag, dem Beschwerdeschriftsatz, dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 24.12.2021, Zl ***, sowie der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Y vom 04.05.2022, Zl ***, betreffend die Obsorge und dem angefochtenen Bescheid.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben (Tiroler Teilhabegesetz – TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 17/2022, samt Überschriften lauten:
„Ziele
§ 1 (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel
a)zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,
b)die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
c)Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.
(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.
Grundsätze
§ 2 (1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
a)müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,
b)sind regional anzubieten,
c)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,
d)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,
e)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,
f)müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
g)sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,
h)sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Hat der Mensch mit Behinderungen
a)Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder
b)privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,
so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).
(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
a)die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder
b)die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.
(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a)Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.
b)Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: die Möglichkeit, an gesellschaftlichen Ereignissen im privaten wie im öffentlichen Bereich teilzunehmen, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung zu übernehmen, persönliche Beziehungen zu pflegen, einen Haushalt zu führen sowie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachzugehen.
c)Peer-Beraterin: ein Mensch mit Behinderungen, der einen anderen Menschen mit Behinderungen berät, begleitet und informiert und für diese Tätigkeit seiner Persönlichkeit nach geeignet und entsprechend ausgebildet ist.
d)Mobile Leistung: eine Leistung, die im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erbracht wird.
e)Ambulante Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung ohne Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.
f)Stationäre Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung unter Bereitstellung einer Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.
g)Dienstleisterin: Eine juristische oder natürliche Person, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach § 42 Leistungen nach diesem Gesetz erbringt.
h)Einrichtung: Eine örtlich gebundene räumliche Anlage, die der Erbringung von stationären oder ambulanten Leistungen dient.
i)Einkommen:
1. wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen oder aus Vermietung und Verpachtung,
2. staatliche und sonstige Leistungen sowie Versicherungsleistungen, deren Zweck jeweils der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, und
3. gesetzliche Unterhaltsansprüche, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit der unterhaltspflichtigen Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Nicht als Einkommen gelten gerichtlich verpfändete Bestandteile des Einkommens, zweckgebundene Zahlungen, Entschädigungen sowie staatliche Leistungen oder Versicherungsleistungen, deren Zweck die soziale Abfederung erschwerter Lebensumstände ist, weiters gesetzliche Unterhaltsansprüche aus der Unterhaltspflicht von Kindern und Enkelkindern. Nicht als Einkommen gelten ferner Zuwendungen, die eine Person für die Pflege einer nahen Angehörigen zu Hause von dieser aus ihrem Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die Ehegattin bzw. die eingetragene Partnerin, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 (1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:
a)das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a,
b)die österreichische Staatsbürgerschaft,
c)ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ein dauernder Aufenthalt in Tirol, es sei denn, der Mensch mit Behinderungen verlegt aufgrund einer nach diesem Gesetz bewilligten stationären Leistung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land oder ins Ausland,
d)die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, und
e)die Bereitschaft des Menschen mit Behinderungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin, bei der Antragstellung und der Durchführung des Verfahrens zur Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
a)Unionsbürgerinnen und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
1. ihre Ehegattinnen,
2. ihre eingetragenen Partnerinnen,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgerinnen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind,
d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a von österreichischen Staatsbürgerinnen sind,
e)Personen, denen der Status der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f)Fremde, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g)Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2017), oder
3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG,
h)Personen, die Forscherinnen, Studentinnen oder Au-pair-Kräfte im Sinn der Richtlinie 2016/801/EU sind,
i)Personen, die Praktikantinnen im Sinn der Richtlinie 2016/801/EU sind, sofern sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen,
j)sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.
Leistungskatalog
§ 5 (1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind:
a)Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6),
b)Leistungen der Kommunikation und Orientierung (§ 7),
c)Therapien (§ 8),
d)Pädagogische Förderung (§ 9),
e)Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10),
f)Arbeit–Tagesstruktur (§ 11),
g)Wohnen (§ 12),
h)Personenbeförderung (§ 13).
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis g können auch in Form eines persönlichen Budgets und damit als Zuschuss gewährt werden.
Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche
§ 10 (1) Leistungen der Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche sind:
a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen durch diese ambulante Leistung außerhalb des Unterrichtes eine ganzheitliche Förderung während des Tages erhalten.
b)Internat: Kinder mit Behinderungen können diese stationäre Leistung in einer von ihnen besuchten Sonderschule in Anspruch nehmen, um eine ganzheitliche Förderung, Bildung und Pflege auch nach der Tagesbetreuung nach lit. a zu erhalten.
c)Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten soll durch diese Leistung eine psychische Stabilisierung mit dem Ziel einer Reintegration in Schule, Ausbildung und Familie ermöglicht werden.
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a und b im Zusammenhang mit dem Besuch einer privaten Sonderschule umfassen Unterstützungsleistungen zur ganzheitlichen Förderung, Bildung und Pflege.
Wohnen
§ 12 (1) Wohnleistungen sollen Menschen mit Behinderungen, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen.
(2) Wohnleistungen sind:
a)Wohnen exklusive Berufsvorbereitung: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a) in Anspruch nehmen, können für die Dauer der Berufsvorbereitung zusätzlich diese Leistung in Anspruch nehmen, um eine Wohnmöglichkeit mit entsprechender Begleitung in unmittelbarer Nähe zur Einrichtung der Berufsvorbereitung zu erhalten.
b)Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft: Durch Inanspruchnahme dieser Wohnleistung sollen Menschen mit Behinderungen beim Erhalt bzw. Erwerb ihrer Selbstständigkeit und Autonomie gefördert und unterstützt werden.
c)Wohnen exklusive Tagesstruktur: Menschen mit Behinderungen, die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, sollen mit dieser Wohnleistung in allen Bereichen der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden.
d)Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen durch diese Wohnleistung bei der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.
e)Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit dieser Wohnleistung durch tagesstrukturierende Angebote sowie Angebote im Wohnbereich in der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.“
V.Erwägungen:
Wie bereits dargelegt, kommt die Obsorge für den mj Beschwerdeführer gemäß pflegschaftsgerichtlichem Vergleich im Teilbereich „Pflege und Erziehung“ inkl der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung dem Land Tirol als zuständigem Kinder- und Jugendhilfeträger (hier: vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Y) zu.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 14.02.2022, LVwG-2021/19/2796-2, in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall der Unterbringung eines in der Obsorge des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers stehenden schwerstbehinderten Kleinkindes zu dessen Anspruch auf adäquate und angemessene Unterbringung im Rahmen der vollen Erziehung nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz im Verhältnis zu – grundsätzlich nur subsidiär zu gewährenden (vgl § 2 Abs 2 TTHG) – Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz grundlegend Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 2 Abs 14 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Erziehungshilfen jene Hilfen, die im Einzelfall zum Wohl von Minderjährigen erforderlich sind, wenn die Pflege und Erziehung durch die mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind. Erziehungshilfen umfassen die „Unterstützung der Erziehung“ und die „volle Erziehung“. Gemäß § 42 Abs 1 des Tiroler Kinder und Jugendhilfegesetzes umfasst die „volle Erziehung“ die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist. Die volle Erziehung umfasst dabei die volle Pflege und Erziehung des Minderjährigen, wobei die konkrete Form, in welcher diese gewährleistet wird, nach den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalls vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit Blick auf das Kindeswohl zu bestimmen ist (vgl dazu nur Krauskopf, Jugendwohlfahrt, in Pürgy, Hg, Das Recht der Länder II/1 [2012] Rz 24). Gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Kinder und Jugendhilfegesetzes hat bei der Erfüllung der Aufgaben und Ausgestaltung der Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe das Wohl der Minderjährigen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung im Mittelpunkt zu stehen. Gemäß Abs 1 des den persönlichen Anwendungsbereich regelnden § 5 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Leistungen der öffentlichen Kinder-und Jugendhilfe Minderjährigen […] zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.
Diese inhaltlich wiedergegebenen Gewährleistungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes gelten für alle Kinder gleichermaßen. Einschränkungen in Bezug auf Kinder mit (gravierenden) Behinderungen bestehen nicht und dürfen auch nicht bestehen. Denn gemäß Art 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, und muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Zudem hat gemäß Art 6 BVG Kinderrechte jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, und ist im Sinne des Art 7 Abs 1 B-VG die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Gemäß Art 7 Abs 1 Satz zwei B-VG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Daraus folgt, dass Kindern mit Behinderung im Rahmen der vollen Erziehung als Leistung der Kinder-und Jugendhilfe jene Pflege und Betreuung zu gewähren ist, die (auch) im Hinblick auf ihre Behinderung und das Kindeswohl erforderlich ist. Es scheint nicht zweifelhaft, dass davon alles umfasst ist, was nötig ist, um im Hinblick auf das Kindeswohl eine adäquate Betreuung des Kindes und die angemessene Förderung seiner Entwicklung sicherzustellen, sohin gegebenenfalls auch die Unterbringung in einer speziellen Einrichtung, wie im Fall des Beschwerdeführers.“
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach § 42 Abs 1 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der vollen Erziehung einen Anspruch auf eine seinen Bedürfnissen angemessene Pflege und Betreuung hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht daher schon von vornherein keine „Gesetzeslücke“ betreffend die Betreuung von schwer behinderten Säuglingen und Kleinkindern. Diese obliegt – wie bei allen anderen Kindern mit und ohne Behinderung auch – dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen der ihm übertragenen Obsorge (Pflege und Erziehung).
Somit scheidet die Gewährung der beantragten Leistung schon bereits auf Grund des in § 2 Abs 2 des Tiroler Teilhabegesetzes normierten Grundsatzes der Subsidiarität aus.
Im Übrigen teil das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 12 TTHG geregelten Wohnleistungen ihrer Definition und Zielsetzung nach (primär) erwachsene Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen. Wesentlich ist aber, dass diese – wie sich bereits aus deren gesetzlicher Beschreibung erkennen lässt – keinesfalls für Kleinkinder und Säuglinge in Betracht zu ziehen sind. So sollen die Wohnleistungen gemäß § 12 Abs 1 TTHG „eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen“, dies „angepasst an den Unterstützungsbedarf“. Schon daraus folgt, dass mit der Gewährung dieser Leistungen keine durchgehende Betreuung oder gar Pflege verbunden sein soll, wie es in Bezug auf Kleinkinder und Säuglinge aber erforderlich wäre. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Leistungsbeschreibungen in § 12 Abs 2 TTHG: Hinsichtlich der Leistungen gemäß lit a, b, d und e wird dies schon dadurch deutlich, dass diese entweder in Zusammenhang mit einer „Berufsvorbereitung“ stehen oder die „Selbstständigkeit und Autonomie“ bzw die „selbstständige Lebens- und Alltagsführung“ der Betroffenen unterstützen sollen, was bei Kleinkindern und Säuglingen aber von vornherein ausscheidet. Auch im Hinblick auf die Leistung „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ im Sinn des § 12 Abs 2 lit c TTHG – deren Einschlägigkeit die Beschwerde unterstellt – ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zweifelhaft, dass die betreffende Leistung keinesfalls für Kleinkinder und Säuglinge in Betracht kommt, wenn nach dem Wortlaut Menschen mit Behinderungen, „die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, mit dieser Wohnleistung in allen Bereich der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden“ sollen. Auch hier wird gerade keine durchgehende Betreuung bzw Pflege von Menschen mit Behinderungen angesprochen, wie es im Fall eines zu betreuenden Kleinkindes oder Säuglings aber jedenfalls erforderlich wäre, sondern bloße „Begleitung“ und „Hilfestellung“ bzw „Unterstützung bei der privaten Lebensgestaltung“.
Hätte der Gesetzgeber die entsprechende Ausgestaltung einer dieser Wohnleistungen in Richtung einer umfassenden Betreuung und Pflege (insbesondere auch für Kleinkinder und Säuglinge) intendiert, so hätte dies wohl auch in der gesetzlichen Leistungsbeschreibung Niederschlag gefunden, wie das etwa hinsichtlich zur spezifischen Wohnleistung „Internat“ für Kinder nach § 10 Abs 1 lit b TTHG der Fall ist („Kinder mit Behinderungen können diese stationäre Leistung in einer von ihnen besuchten Sonderschule in Anspruch nehmen, um eine ganzheitliche Förderung, Bildung und Pflege auch nach der Tagesbetreuung nach lit a zu erhalten“).
Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf die Gewährung der Leistung „Wohnen“ gemäß § 12 TTHG erweist sich daher auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig.
Im Ergebnis ist die gegenständliche Beschwerde somit abzuweisen.
VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde – konnte im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand und nicht zu erkennen war, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)