LVwG T LVwG-2022/31/1781-3

LVwG-2022/31/1781-3Tribunale amministrativo regionale22 dic 2022

Regest

Bauen nach Ablauf der Vollendungsfrist<br/>Bauen abweichend von Baubewilligung<br/>Bauen ohne Bewilligung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1781-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1781.3.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.5.2022, Zl ***, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt a) wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf Euro 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 250,-- neu festgesetzt.

3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt b) wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.5.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.01.2015, GZ: 131/1423/1-2014, wurde Ihnen die baurechtliche Neugenehmigung eines Wohn- und Lagergebäudes auf Grundstück Nr. 350/2, KG Z, unter Einhaltung von Nebenbestimmungen, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2019, GZ: 131/1423/1-2019, wurde die auferlegte Frist (des Bescheides vom 15.01.2015) um 2 Jahre erstreckt. Diese Frist ist zwischenzeitlich, mindestens seit 20.12.2021, ebenso erloschen.

Gegenständliches Bauvorhaben wurde weder entsprechend der Baubewilligung ausgeführt noch in seiner Gesamtheit fristgerecht fertiggestellt:

a) „Abweichende“ Bauführung:

  • anstelle des beantragten Bauwerkes mit offenen Seiten (laut dem der Baubewilligung zu Grunde liegenden Unterlagen) wurde eine komplett betonierte Umhausung geschaffen und die Außenseite - großteils - als geschlossene Seitenwände ausgeführt.

  • zudem wurde eine zusätzliche Wand errichtet.

  • in einem Teilbereich kam es zu einer Überschreitung der Grundgrenze (in Richtung Gst. 1282/5, KG Z) mit der Errichtung eines Gebäudes, (vgl. Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.01.2022, GZ.: 131/1423/3-2022)

b) Ebenso wurde das Bauwerk nicht fristgerecht fertiggestellt (geplant war der Aufbau eines zweistöckigen Wohngebäudes).

(vgl. Anhang Lageplan - rosa Markierungen und Fotomaterial).

Gegenständliche Übertretung ist zumindest seit 20.12.2021 bis 15.03.2022 bestand.

Sie haben es somit als Bauherr zu verantworten, dass gemäß soeben getätigter Schilderungen

a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung - gemäß obiger Darstellungen und angehängter Pläne und Fotos - ausgeführt zu haben und

b) zudem in der Baubewilligung vorgeschriebene Auflagen (Frist) nicht eingehalten zu haben ( Spruchpunkt I, NB 2 des Bescheides vom 15.01.2015 unter Berücksichtigung des Bescheides vom 24.10.2019).

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

a) § 67 Abs. 1 lit. a) Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. 44/2022

b) § 67 Abs. 1 lit. b) Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. 44/2022

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

a) gemäß § 67 Abs. 1 lit a) Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF € 3.630,00

b) gemäß § 67 Abs. 1 lit b) Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF € 605,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

a) 34 Stunden

b) 6 Stunden“

Weiters wurde jeweils an anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass sich dem Spruch des Bescheides nicht entnehmen lasse, wofür der Betroffene tatsächlich belangt werde, zumal sowohl die Errichtung eines bewilligungspflichten Bauvorhabens ohne Bewilligung als auch die abweichende Errichtung von der Baubewilligung in Frage kommen.

Es liege auch keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten vor, sodass die Behörde eine wesentlich mildere Strafe hätte aussprechen müssen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls aber die ausgesprochene Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2022, in deren Rahmen die gegenständliche Beschwerde seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt a) auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt wurde.

Aufgrund dieser Einschränkung ist daher der Schuldspruch in lit a) des bekämpften Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und war seitens des gefertigten Gerichts nur mehr die Angemessenheit der zu lit a) verhängten Geldstrafe, sowie hinsichtlich lit b) das Straferkenntnis in vollem Umfang zu überprüfen.

II.Rechtsgrundlagen:

Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), maßgeblich:

(1) Wer

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Da sich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt a) ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher hinsichtlich Spruchpunkt a) nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Bekämpfte der Beschuldigte nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).

Mittels Spruchpunkt b) des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er das Bauwerk nicht fristgerecht fertiggestellt habe, zumal die Frist (gemeint offenbar: die Frist für die Bauvollendung) mindestens seit 20.12.2021 erloschen ist.

Diesbezüglich gilt auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 67 Abs 1 lit b TBO 2022 zur Last gelegt wurde. Diese Bestimmung ist aber für Baumaßnahmen nach Ablauf der Bauvollendungsfrist iSd § 35 Abs 1 lit b letzter Halbsatz TBO 2022 aus folgenden Gründen nicht heranzuziehen:

Zwar trifft es zu, dass im Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.1.2015, 131/1423/1-2014, Seite 3, Hinweis 2., folgendes festgehalten ist:

„Mit den Bauarbeiten ist laut § 28 TBO innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu beginnen. Das Bauvorhaben ist innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Andernfalls verliert die Baubewilligung ihre Wirksamkeit.“

Unabhängig davon, dass die bloße – noch dazu unvollständige - Wiedergabe der verba legalia des § 28 Abs 1 lit b TBO 2011 (nunmehr § 35 Abs 1 lit b TBO 2022) keine Auflage im Rechtssinn darstellt, wurde diese Auflage spätestens mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 24.10.2019, 131/1423/1-2019, gegenstandslos, zumal die mittels Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.1.2015, 131/1423/1-2014, festgesetzte Bauvollendungsfrist entsprechend der gesetzlichen Grundlage des § 35 Abs 3 TBO 2018 um zwei Jahre erstreckt wurde.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist bei nicht fristgerechter Fertigstellung vielmehr davon auszugehen, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.1.2015 erteilte Baubewilligung, deren Vollendung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2019 um zwei Jahre erstreckt wurde, aufgrund des Baubeginns am 15.11.2015 mit Ablauf des 15.11.2021 gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich § 35 Abs 1 lit b TBO 2022) ex lege erloschen ist.

Demgemäß wäre in allfälligen nach Ablauf des 15.11.2021 stattgefundenen Baumaßnahmen wiederum ein Anwendungsfall des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 (Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung) zu erblicken.

Der gegenständliche Tatvorwurf war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ahndung der Durchführung von Baumaßnahmen nach Ablauf der Frist für die Bauvollendung auch auf § 67 Abs 1 lit c TBO 2022 gestützt werden könnte, dies allerdings nur im Fall eines vorhergehenden baubehördlichen Auftrages gemäß § 35 Abs 7 zweiter oder dritter Satz TBO 2022, wofür es im gegenständlichen Fall weder Feststellungen noch Anzeichen gibt.

IV.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, der Beschwerdeführer ist – wenngleich nicht einschlägig strafvorgemerkt – nicht unbescholten, erschwerend nichts.

Hinsichtlich des Verschuldens war von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich:

Durch das von der Baubewilligung abweichende Bauen wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Baulichkeiten bzw konsensloser Verwendungsänderungen in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von sachverständiger Seite als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen (§ 18 TBO 2018), somit Brandschutz, Nutzungssicherheit, Hygiene und Gesundheit entsprechend, geprüft und befundet wurden.

Unter Ansehung und Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,-- als tat- und schuldangemessen an. Die Strafe bewegt sich damit im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von max Euro 36.300,00.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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