Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/3292 bis 3295-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.29.3292.bis.3295.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.11.2022, *** (LVwG-2022/29/3292),
2. das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2022, *** (LVwG-2022/29/3293),
3. das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2022, *** (LVwG-2022/29/3294) und
4. das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2022, *** (LVwG-2022/29/3295),
alle betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.11.2022, ***, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin CC, geb xx.xx.xxxx, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum 16.04.2020, der Meldebehörde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannte habe am spätestens 01.05.2020 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Ab 2 MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2022, ***, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin DD, geb xx.xx.xxxx, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum 16.04.2020 der Meldebehörde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannte habe am spätestens 01.05.2020 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Ab 2 MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2022, ***, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin EE, geb xx.xx.xxxx, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum 16.04.2020 der Meldebehörde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannte habe am spätestens 01.05.2020 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Ab 2 MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2022, ***, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin FF, geb xx.xx.xxxx, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum 16.04.2020 der Meldebehörde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannte habe am spätestens 01.05.2020 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Ab 2 MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen alle vier Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren seine Eigentumswohnung in **** Z, Adresse 2, an Studenten vermiete. Naturgemäß finde daher immer wieder ein Mieterwechsel statt. Sämtliche Bewohner seien stets ihren Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nachgekommen. Gerade um Probleme zu vermeiden, finde sich in den Mietverträgen ein entsprechender Passus, wonach die polizeiliche An- und Abmeldung den Mietern obliege und diese dem Vermieter für alle Nachteile, die mit dem Verstoß gegen diese Vertragsbestimmung verbunden seien, haften. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zutreffend ausgesprochen habe, sei – anders als bei Unterkunftgebern in Beherbergungsbetrieben – der Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die Unterkunft aufgebe, sich auch tatsächlich bei der Meldebehörde abgemeldet habe oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme habe, dass der Unterkunftnehmer, dem Unterkunft gewährt wurde, seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfülle, treffe den Unterkunftgeber die Verpflichtung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass bei der meldebehördlichen Abmeldung durch den Meldepflichtigen die Vorlage des Meldezettels beim Unterkunftgeber nicht vorgegeben sei.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme bei der polizeilichen Erhebung durch die LPD Kenntnis von der durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde Kenntnis erlangt habe. Aufgrund des Telefonates hätte die 14-tägige Frist gem § 8 Abs 2 Meldegesetz am 12.04.2022 zu laufen begonnen und hätte diese am 25.04.2022 geendet. Angelastet werde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nur eine Tatzeit bis zum 16.04.2022. Zu diesem Zeitpunkt sei die 14-tägige Frist jedoch noch nicht abgelaufen gewesen. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei daher nicht erfüllt. Neben der objektiven sei aber auch die subjektive Tatseite nicht erfüllt: Im Rahmen der polizeilichen telefonischen Kontaktaufnahme am 11.04.2022 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich nachgefragt, ob für ihn aufgrund des polizeilichen Einschreitens die Angelegenheit erledigt sei oder noch weitere Schritte erforderlich wären. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass für ihn, den Beschwerdeführer, die Sache erledigt sei. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass ihn keine weiteren Meldepflichten treffen. Tatsächlich sei von der Meldebehörde aufgrund der polizeilichen Verständigung ein amtswegiges Abmeldeverfahren eingeleitet und die vormaligen Unterkunftsnehmerinnen mit 18.07.2022 amtlich abgemeldet worden. Dass das einschreitende Organ der LPD hier einem Irrtum unterlegen ist, könne jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass angesichts der ständigen Rechtsprechung zweifelsfrei von einem fortgesetzten Delikt auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer betreffend insgesamt vier gleichgearteter Verwaltungsübertretungen belangt worden sei. Die Delikte stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang, bei welchen eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst seien, weshalb – wenn überhaupt – nur eine Verwaltungsstrafe verhängt werden hätte dürfen.
Es wurde beantragt gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen (sofern nicht bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sei), das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren mangels tatbestandsmäßiger Handlung einzustellen, in eventu das Verfahren gem § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren wurden weitere Erhebungen bei der LPD, Fremdenpolizei seitens des erkennenden Gerichtes getätigt. Die mündliche Verhandlung entfiel, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Unterkunftgeber der CC, geb xx.xx.xxxx, der DD, geb xx.xx.xxxx, der EE, geb xx.xx.xxxx und FF, geb xx.xx.xxxx, an der Adresse **** Z, Adresse 2.
CC war seit 29.09.2010, DD seit 29.09.2010, EE seit 16.11.2010 und FF seit 06.10.2017 an der vorgenannten Adresse gemeldet.
Am 11.04.2022 fand aufgrund einer Überbelegungsmeldung der Stadt Z eine Kontrolle durch die „“ an der Adresse Adresse 2, **** Z statt. Zumal nicht sämtliche Daten erhoben werden konnten, fand am 14.04.2022 neuerlich eine Kontrolle an der genannten Adresse durch Beamte der „“ statt, anlässlich welcher sodann festgestellt werden konnte, dass die vier verfahrensgegenständlichen Unterkunftnehmerinnen zumindest seit dem 01.05.2020 nicht mehr an der Adresse **** Z, Adresse 2 wohnhaft waren.
Der Beschwerdeführer gelangte erstmals Kenntnis vom Umstand, dass sich die verfahrensgegenständlichen vier Unterkunftnehmerinnen nach Aufgabe der Unterkunft nicht bei der Meldebehörde abgemeldet haben, durch das am 14.04.2022 mit dem einschreitenden Beamten, Insp. GG, geführte Telefonat. Anlässlich dieses Telefonates teilte Insp. GG dem Beschwerdeführer auch mit, dass für ihn die Sache erledigt sei und er keine weiteren Veranlassungen mehr zu setzen hat.
Am 16.04.2022 wurde die Meldebehörde mittels E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt, dass CC, DD, EE und FF nicht mehr an der Adresse 2, **** Z wohnhaft waren. In der Folge wurde seitens der Stadt Z die amtliche Abmeldung der vier Unterkunftnehmerinnen in die Wege geleitet und wurden CC, DD, EE und FF am 18.07.2022 von Amts wegen abgemeldet.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor dem 14.04.2022 Grund zur Annahme gehabt hat, dass sich die vier verfahrensgegenständlichen Personen nach ihrem Auszug aus der Wohnung bei der Behörde nicht abgemeldet haben.
III.Beweiswürdigung:
Die Angaben zu den Meldedaten der Unterkunftnehmerinnen ergeben sich aus den in den Behördenakten befindlichen bzw eingeholten ZMR-Abfragen. Dass der Beschwerdeführer Unterkunftgeber der vier verfahrensgegenständlichen Unterkunftnehmerinnen war, wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt und scheint der Beschwerdeführer auch in den ZMR-Abfragen als Unterkunftgeber auf.
Dass die Unterkunftnehmerinnen spätestens mit 01.05.2020 die Unterkunft in der Adresse 2 in **** Z aufgegeben haben, wurde vom Meldungsleger Insp. GG anlässlich der Kontrolle am 14.02.2022 erhoben, die Mieterin, Frau JJ, hat diesbezüglich angegeben, dass sie seit 01.05.2020 in der Wohnung Unterkunft genommen habe und die vier verfahrensgegenständlichen Personen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Adresse wohnhaft waren. Seitens des Beschwerdeführers wurde in seiner Stellungnahme vom 10.11.2022 auch vorgebracht, dass das Mietverhältnis mit FF am 01.07.2019 und jenes mit den anderen drei Personen bereits mit 30.06.2011 beendet worden sei. Dass sich die vier Unterkunftnehmerinnen nach ihrem Auszug aus der Wohnung in Adresse 2 nicht abgemeldet haben nicht, ist nicht strittig.
Dass der Beschwerdeführer keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich die vier Personen bei der Meldebehörde nicht abgemeldet haben, hat dieser selbst vorgebracht und dies anlässlich des am 14.04.2022 mit dem Anzeiger Insp. GG geführten Telefonates diesem mitgeteilt. Die Behörde hat im Verfahren auch keinerlei Gründe bzw Sachverhalte aufgezeigt, aus welchen abgeleitet werden hätte können, dass der Beschwerdeführer Grund zur Annahme haben konnte, dass die Abmeldungen nicht erfolgt sind.
Dass die Meldebehörde am 16.04.2022 vom Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen vier Unterkunftnehmerinnen nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft waren, wurde über weitere Erhebung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vom anzeigenden Beamten Insp. GG über diesbezügliche Anfrage mitgeteilt, ebenso dass er anlässlich des Telefonates dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die Sache für ihn erledigt sei und er keine weiteren Schritte setzen müsse (Aktenvermerk vom 02.1.2022).
Aus dem Aktenvermerk vom 14.04.2022, ***, welcher am 16.04.2022 an die Meldebehörde übermittelt wurde ist auch ersichtlich, dass die Behörde ersucht wurde, die amtliche Abmeldung der verfahrensgegenständlichen vier Personen durchführen zu lassen, welche sodann mit 18.07.2022 erfolgte.
IV.Rechtsgrundlagen
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 120/2016 lauten wie folgt:
§ 8
„Besondere Pflichten des Unterkunftgebers
[…]
(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“
§ 22
„Strafbestimmungen
[…]
(2) Wer
[…]
[…]
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die vier verfahrensgegenständlichen Personen Unterkunftnehmerinnen des Beschwerdeführers an der Adresse Adresse 2 waren sowie, dass sie ihren Wohnsitz dort am 01.05.2020 (bereits) aufgegeben hatten, ohne sich innerhalb von drei Tagen gem § 4 Abs 1 Meldegesetz bei der Meldebehörde abzumelden.
Betreffend die, den Beschuldigten als Unterkunftgeber, treffende Verpflichtung nach § 8 Abs 2 MeldeG, deren Zuwiderhandlung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass eine Verpflichtung des Unterkunftgebers gegenüber der Meldebehörde zur Mitteilung, dass die Abmeldung des/der Unterkunftnehmer/in nicht erfolgt ist, nur dann besteht, wenn der Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt hat.
Das Beweisverfahren hat jedoch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer (bis zum 14.04.2022) Grund zur Annahme gehabt haben musste, dass die vier Unterkunftnehmerinnen ihrer Abmeldepflicht gegenüber der Meldebehörde nicht nachgekommen sind. Aus den Gesetzesmaterialien des Meldegesetzes lässt sich auch in keiner Weise ableiten, dass seitens des Beschwerdeführers eine Verpflichtung vorgelegen hätte, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob sich die Unterkunftnehmer tatsächlich abgemeldet haben.
Eine Meldeverpflichtung iSd § 8 Abs 2 MeldeG besteht nur dann, wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass ein Unterkunftnehmer, dem Unterkunft gewährt wurde, seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat erstmals durch den Anruf des Insp. GG am 14.04.2022 Kenntnis davon erlangt, dass sich die vier verfahrensgegenständlichen Unterkunftnehmerinnen offenbar nicht abgemeldet haben, worin – im weitesten Sinn – ein Grund zur Annahme im Sinn des § 8 Abs 2 erblickt werden kann.
Hierzu ist vorerst auszuführen, dass entgegen dem Tatvorwurf in den vier Straferkenntnissen, die Frist zur Meldung an die Behörde nicht am 16.04.2022 abgelaufen wäre, sondern erst am 28.04.2022. Auch wenn es sich hier um einen im Sinne des § 44a VStG berichtigungsfähigen Mangel handelt, hat eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus nachstehenden Überlegungen nicht zu erfolgen:
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 8 Abs 2 Meldegesetz ist (unter anderem) jener, dass durch die „Mithilfe“ bzw Verpflichtung eines Unterkunftgebers, den Verdacht der nicht Ab- bzw Anmeldung eines Unterkunftnehmers der Behörde zu melden, das Melderegister, welches auch Grundlage für Erhebungen, Statistiken, Grundlagen, Zustellungen etc ist, möglichst aktuell zu halten. Sofern sohin ein die Abmeldepflicht betreffender Unterkunftnehmer die Abmeldung nicht vorgenommen hat, soll bewirkt werden, dass die Abmeldung aufgrund der Meldung des Unterkunftgebers sodann von Amts wegen durch die Meldebehörde in die Wege geleitet werden kann, um das Melderegister auf die tatsächlichen Daten abzugleichen.
Durch die durchgeführten Erhebungen der LPD, „***“, und die daraufhin erfolgte Mitteilung an die Meldebehörde vom 16.04.2022 hatte die Meldebehörde jedoch bereits – vor Ablauf der den Beschwerdeführer treffenden Mitteilungsfrist – davon Kenntnis, dass sich die vier verfahrensgegenständlichen Unterkunftnehmerinnen nicht mehr in der Wohnung in der Adresse 2 aufhalten bzw dort ihre Unterkunft aufgegeben haben, woraufhin seitens der Meldebehörde auch die entsprechenden Maßnahmen in die Wege geleitet und die vier Unterkunftnehmerinnen schlussendlich mit 18.07.2022 von Amts wegen abgemeldet wurden.
Auch wenn – aufgrund des Gesetzeswortlautes – die entsprechende Mitteilungspflicht an die Behörde weiterhin aufrecht bleibt, so ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall diese Verpflichtung „inhaltsleer“ wurde. Die Abmeldung selbst kann der Unterkunftgeber nicht durchführen, sondern durch die Meldung iSd § 8 Abs 2 MeldeG die Meldebehörde nur darüber informieren, dass eine Abmeldung nicht erfolgt ist, damit die Meldebehörde die amtswegigen Schritte einleiten kann.
Zumal die Meldebehörde jedoch bereits vor Ablauf dieser 14-tägigen Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Umstand erlangt hat, dass die Abmeldung nicht erfolgt ist, ist in den verfahrensgegenständlichen Fällen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und insbesondere seine Beeinträchtigung durch die Tat als äußerst gering einzustufen. Auch ist lediglich von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen, zumal über entsprechende Nachfrage beim Meldungsleger (dieser ist jedoch nicht die zuständige Behörde) anlässlich des Telefonates vom 14.04.2022 dem Beschwerdeführer vom Meldungsleger explizit mitgeteilt wurde, dass seitens des Beschuldigten keinerlei Veranlassungen zu setzen sind, zumal die amtswegige Abmeldung bereits in die Wege geleitet wird.
Es lagen sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, weshalb den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)