LVwG T LVwG-2022/38/3315-1

LVwG-2022/38/3315-1Tribunale amministrativo regionale5 gen 2023

Regest

Vertrauensschutz<br/>Verhältnis EpiG zu COVID-19-MG<br/>Entschädigung<br/>Seilbahnbetrieb<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/3315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.38.3315.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M.Lechner über die Beschwerde der AA GmbH Co BB KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.12.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag der AA GmbH Co BB KG, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von € 59.909,01 für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 29.03.2020 für den Seilbahnbetrieb und für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 47.761,57 für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 wird gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 2 EpiG BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, iVm den Verordnungen der BH Kitzbühel, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 122/2020) und Bote für Tirol Stück 12a (183/2020) sowie § 1,2 und ‚§ 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde in Spruchpunkt II der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.04.2020 auf Entschädigung nach dem EpiG im Zeitraum vom 26.03. bis 29.03.2020 in der Höhe von € 59.909,10 für den Seilbahnbetrieb und für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 47.761,57 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020 gemäß §§ 15,20,24,32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 3 Epidemiegesetz (in Folge EpiG ) in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 122/2020) und Stück 12a (Nr 183/2020), sowie §§ 1,2 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020, sowie sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwar im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel 122/2020 in Geltung gewesen sei, die gemäß § 26 EpiG den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen hätte und eine derartige Schließung laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Schließung gemäß § 20 EpiG gleich komme. Für diesen Zeitraum gebühre, wie in Spruchpunkt I ausgeführt auch eine Entschädigung nach dem EpiG. Allerdings sei diese Verordnung in weiterer Folge durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel 183/2020 aufgehoben worden und am 25.03.2020 sei die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 38/2020, in Kraft getreten, nach der das Betreten von Seilbahnanlagen gemäß § 2 Z 2 COVID-19-MG verboten worden sei.

Da das COVID-19-MG keine Entschädigung vorsehe, sei gemäß Spruchpunkt II der Vergütungsanspruch der Antragstellerin sowohl für die Seilbahn als auch für die Entgeltfortzahlungen inklusive der Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 abzuweisen.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie am Standort in W einen Seilbahnbetrieb betreibe, der im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 29.03.2020 und vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020 behördlich geschlossen worden sei. Dafür begehre sie auf der Grundlage der Verordnung der BH Kitzbühel, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 122/2020) eine Entschädigung. Aufgrund dieser Verordnung und in Kenntnis der sowie im Vertrauen auf die im EpiG vorgesehenen Entschädigungsrechte habe sie die für sie aus damaliger Sicht bestmöglichen Veranlassungen getroffen. Hätte sie gewusst, dass sie nicht auf die im EpiG vorgesehenen Entschädigungen vertrauen dürfe, hätte sie anders agiert.

In Entsprechung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes habe sich die Beschwerdeführerin bei sämtlichen ihrer betrieblichen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen und sei zu Recht nicht davon ausgegangen, dass für sie nachteilige Gesetzesänderungen bzw Verordnungen kurzfristig in Kraft treten würden.

Dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des COVID-19-MG bereits bestehende Entschädigungsanspruch dürfe vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht nachträglich aufgehoben werden.

Die belangte Behörde irre in mehrfacher Hinsicht in ihrer Entscheidungsfindung. Der Gesetzgeber habe nämlich die Entscheidung getroffen, dass nicht jede Betriebsbeschränkung zu einem Ausschluss des Anspruches auf Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG führe. In § 2 COVID-19-MG habe der Gesetzgeber eine Verordnungsgrundlage für weitergehende an die Allgemeinheit gerichtete Betretungsverbote betreffend „bestimmte Orte“ geschaffen und dabei definitiv nicht die Anwendung des EpiG ausgeschlossen. Auch aus den Verordnungsermächtigungen in § 1 und § 2 COVID-19-MG sei kein Ausschluss von Entschädigungsleistungen nach dem EpiG für Betriebsbeschränkungen ableitbar. Mit der Auslegung der Bestimmungen des COVID-19-MG habe die belangte Behörde den durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes normierten Grundsatz des Vertrauensschutzes massiv verletzt.

Aus all diesen Erwägungen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von € 59.909,10 für seinen Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 sowie für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 47.761,57 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020 zuerkannt wird.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Seilbahnbetrieb am Standort in W betreibt. Sie war im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 gehindert, ihren Betrieb zu betreiben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörden zur Zahl *** und wurde zudem von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

IV.Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, lauten:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs 1-3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung von COVID-1 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten:

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

(…)

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020:

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

(..)

§4 (16.03.2020 bis 22.03.2020)

(1 )§§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17.März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22.März 2020 außer Kraft.

§ 4 (ab 23.03.2020)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14. März 2020, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 122/2020), kundgemacht am 14.03.2020:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Kitzbühel sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung in mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kitzbühel sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kitzbühel sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§3

(1) Di Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 1 6.März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.

[…]“

5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26.03.2020 nach §§ 15,20,24 und Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol Stück 12a (Nr 183/2020), kundgemacht am 26.03.2020:

§1

„Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr.122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“

6. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, kundgemacht am 25. März 2020:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die er Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion 1 der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

[…]“

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Seilbahnbetrieb in W, und es wurde von ihr am 30.04.2020 ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für die Mitarbeiter bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl *** vom 15.12.2022 wurde unter Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von € 149.022,75 für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuerkannt und unter Spruchpunkt II das Mehrbegehren von € 59.909,10 für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 26.03 bis zum 29.03.2020 und die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 47.761,57 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020 abgewiesen.

In der Begründung auf Seite 14 unten wird ausgeführt, dass im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 auch die beantragten Personalkosten in Spruchpunkt I. zuerkannt wurden, da die Personalkosten im EpiG-Berechnungstool mitumfasst wurden. Eine Überprüfung der dem Akt beiliegenden Berechnungen bestätigte dies, sodass zunächst von Seiten des erkennenden Landesveraltungsgerichtes der Spruch betreffend den Zeitraum für die Abweisung der Personalkosten inklusive der Dienstgeberbeiträge zu berichtigen war.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnungen nach dem COVID-19-MG der Entschädigungsanspruch im Sinne des Epidemiegesetzes für sie entfallen sei. Sie habe im Vertrauen auf eine Entschädigung ihre unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Die Gesetzes- und Verordnungsinterpretation in der gegenständlichen bekämpften Entscheidung durch die belangte Behörde widerspreche jedenfalls dem von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Vertrauensschutz.

Auch habe der Gesetzgeber in § 2 COVID-19-MG eine Verordnungsgrundlage für weitergehende an die Allgemeinheit gerichtete Betretungsverbote betreffende „bestimmte Orte“ geschaffen und dabei definitiv nicht die Anwendung des EpiG ausgeschlossen.

Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, dass das COVID-19-MG, entgegen ihrem Vorbringen, dezidiert die Anwendung des EpiG 1950 ausgeschlossen hat. In § 4 Abs 2 COVID-19-MG ist normiert, dass für den Fall, dass der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung kommen, sodass das Argument, dass das COVID-19-MG die Anwendung des EpiG nicht ausgeschlossen hätte, ins Leere geht.

Auch mit dem weiteren Vorbringen kann die Beschwerdeführerin die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht widerlegen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen Epidemiegesetz und COVID-19-MG vom 14.07.2020, G 202/2020, ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes von einer lokal begrenzten Epidemie aus, die das Schließen einzelner Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, notwendig machte, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen einzelnen Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, sollte durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 EpiG abgegolten werden.

Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung aber weitreichende, generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile.

Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten nur jene von den Maßnahmen unmittelbar beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu den Entschädigungsansprüchen zu § 32 Abs 1 EpiG ausgesprochen, dass eine „mittelbare Beeinträchtigung des Unternehmens“ nicht die notwendige Kausalität einer Entschädigung begründet (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).

Das COVID-19-MG sah bewusst keine Entschädigungen vor und der Verfassungsgerichtshof konnte darin in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020, aufgrund der vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, auch keine Verfassungswidrigkeit erkennen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verfassungsgerichtshof auch mit der Frage des Vertrauensschutzes (RZ 122 ff) auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Rechtsunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich Rechtsunterworfene nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften, plötzlich und intensiv nachteilig eingreift. Davon abgesehen kann die Enttäuschung des Vertrauens der Rechtsunterworfenen auf den Fortbestand der Rechtsordnung unter Umständen dann sachlich nicht gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Verhaltenssteuerung zunächst veranlasst hat und dieses Verhalten im Vertrauen auf die Rechtslage durch eine spätere Rechtsänderung frustriert bzw. seiner Wirkung beraubt wird.

Eine solche dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz widersprechende Konstellation liegt den Bestimmungen des COVID-19-MG aber nicht zugrunde. Hierzu führt der Verfassungsgerichtshof in besagtem Erkenntnis aus, dass die behauptete nachträgliche Beeinträchtigung einer vom verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz umfassten Vertrauensposition bereits deshalb nicht vorliegt, da es sich bei der in § 32 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft (sogenanntes „wohlerworbenes Recht“) handelt; einem allfälligen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG steht keine Beitragszahlung oder sonstige Leistung des Berechtigten gegenüber. Somit verletzt der Ausschluss der Vergütung im COVID-19-MG auch nicht den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet abzuweisen war.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M.Lechner

(Richterin)

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