LVwG T LVwG-2023/23/0021-1

LVwG-2023/23/0021-1Tribunale amministrativo regionale5 gen 2023

Regest

Entschädigung Verdienstentgang Schischule<br/>Gleichheitsgrundsatz<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/23/0021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.23.0021.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.11.2022, Zl ***, betreffend Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz vom 23.04.2020, konkretisiert am 28.09.2020, für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 wird gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020, iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, als unbegründet abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer betreffend den Dienstleistungsbetrieb Skischule Z, Adresse 1, **** Z eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von Euro 28.093,11 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 121/2020) , Stück 11a (Nr 155/2020), Stück 11c (Nr. 166/2020) Stück 12a (Nr 178/2020) und Stück 12b (Nr. 188/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vor dem 17.03.2020 und ab dem 26.03.2020 keine Maßnahmen verordnet gewesen seien, die sich auf § 20 EpiG gestützt hätten und somit einen Entschädigungsanspruch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auslösen hätten können. Eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG komme im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme, da hier Anspruchsvoraussetzung eine Betriebsschließung oder -beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebes des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei.

Bezüglich des geltend gemachten Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig.

Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine Schischule unmittelbar von den Verordnungen der BH Imst 10b, 11a, 11c, 12a und 12 b betroffen gewesen sei. Eine Schischule sei direkt vom Betrieb der Seilbahnen abhängig und es wäre gleichheitswidrig, wenn nur den Seilbahnbetrieben eine Entschädigung zustünde und nicht auch den Schischulen. Auch wären die Gäste aufgrund der bestehenden Verkehrsbeschränkungen gehindert gewesen, zu gebuchten Schitouren anzureisen.

Somit werde der Antrag gestellt, ihm die beantragte Entschädigung zuzusprechen.

II. Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Einzelunternehmer ist und eine Schischule in Z betreibt. Die Gemeinde Z ist eine Fraktion der Gemeinde W. Am 23.04.2020, ergänzt mit Schreiben vom 28.09.2020 wurde von ihm ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 EpiG bei der belangten Behörde eingebracht. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehindert, seinen Dienstleistungsbetrieb zu betreiben.

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren unbestritten aus diesem Akt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte

IV. Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, lauten:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs 1-3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung von COVID-1 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten:

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

(…)

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020:

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

(..)

§4 (16.03.2020 bis 22.03.2020)

(1 )§§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17.März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22.März 2020 außer Kraft.

§ 4 (ab 23.03.2020)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 121/2020), kundgemacht am 14.03.2020:

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), STF: BGBl II Nr 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst nach dem Epidemiegesetz 1950 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde W, Bote für Tirol, ,Stück 11a (Nr. 155/2020), kundgemacht am 18.03.2020:

Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von W einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde W nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

  1. Die Zu- und Abfahrt nach W wird mit Ausnahme der unter Abs 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.

  2. Davon ausgenommen werden:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen:

b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (zB Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung)

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde W sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

(…)

6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19_MG, Bote für Tirol, Stück 12b (Nr. 187/2020) kundgemacht am 28.03.2020

Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19- Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus W wird verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in W, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus W gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde W insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

V. Rechtliche Beurteilung:

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers richtet sich auf den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG, gestützt auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.03.2020. Geltend gemacht wurde dabei zum einen ein Verdienstentgang im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung nach § 20 EpiG (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) zum anderen im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG (§ 32 Abs 1 Z 7 EpiG).

Im gegenständlichen Fall sind zunächst zwei Zeiträume zu unterscheiden und zwar einerseits der Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 27.03.2020 und der zwischen dem 28.03.2020 und dem 13.04.2020. Im ersten Zeitraum war unter anderem die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst Nr 155/2020 in Geltung, die sich auf § 24 EpiG gestützt hat und somit tatsächlich als eine der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG eine Verkehrsbeschränkung angeordnet hat. Diese Verordnung wurde aber am 27.03.2020 aufgehoben und durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst Nr 187/2020 abgelöst, die sich auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt hat.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist zunächst, dass Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG vorliegen, die zu einem Vermögensnachteil geführt haben. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.2022, Ra 2022/09/0020, ausgeführt, dass für die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG jedenfalls Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG eine Voraussetzung sind. Dies ist im gegenständlichen Fall bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr 187/2020 der Fall gewesen.

Trotzdem ist aber auch für den Geltungszeitraum der auf das COVID-19-MG erlassenen verkehrsbeschränkenden Verordnung der BH Imst ein Anspruch gemäß § 24 EpiG gegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E 4044/2022, ausgesprochen, dass § 2 Z 3 COVID-19-MG nicht die gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Abfahrt aus einem Epidemiegebiet sein kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die diesbezügliche Verordnung gesetzwidrig wäre, sondern vielmehr ist darauf zu achten, ob eine andere Bestimmung die rechtliche Grundlage sein kann. § 24 EpiG stellt eine derartige Grundlage dar, sodass § 24 EpiG auch als gesetzliche Grundlage für die Verordnung Nr. 187/2020 anzusehen ist.

Somit lag als eine der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 Z 7 Epi im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 eine Verkehrsbeschränkung vor. Eine weitere Voraussetzung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist aber auch, dass durch die behördlich verordnete Verkehrsbeschränkung dem Betroffenen ein Verdienstentgang entstanden ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich der Schaden daraus ergeben habe, dass potentielle Kunden nicht mehr in sein Geschäft kommen konnten und ihm daraus der Verdienstentgang unmittelbar entstanden sei.

Neben den verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH Landeck waren aber auch noch andere Verordnungen in Geltung, die Auswirkungen auf den Betrieb des Beschwerdeführers hatten. Am 15.03.2020 mit BGBl II Nr 96/2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen, die in § 1 das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsbetrieben untersagt hat und am 16.03.2020 in Kraft getreten ist. Diese ministeriale Verordnung wurde mit der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 110/2020 in ihrer Gültigkeit bis zum 13.04.2020 schließlich verlängert.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit der Erlassung der Verordnung des Bundesministers seinen Betrieb nicht mehr öffnen durfte, was die unmittelbare Ursache seines Verdienstentganges ist. Auch wenn eine Zufahrt zu seiner Schischule wegen der Nichterlassung der verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH Imst möglich gewesen wäre, hätte er aufgrund der ministerialen Verordnung seinen Betrieb nicht öffnen dürfen. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen sind damit nicht kausal für seinen Verdienstentgang, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht gegeben ist.

Da die ministeriale Verordnung während des gesamten Anspruchzeitraumes gültig war, erwuchs dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 auch kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich eine Ungleichbehandlung zu anderen Geschäftszweigen sieht, ist er auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020, zu verweisen, in der sich der VfGH ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG auseinandergesetzt hat. Laut dem Verfassungsgerichtshof (vgl Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG, konkret § 20 in Verbindung mit § 32 EpiG, auszuschließen (vgl auch VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043).

Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes schloss der VfGH in dieser Entscheidung aus, da umfangreiche Begleitmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie gesetzt wurden.

Daraus folgt, dass durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von Dienstleistungsunternehmen verordnete, gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 nicht mehr in Betracht kam.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes: Während des Geltungszeitraumes der verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH Imst, war zeitgleich die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen (im konkreten Fall Schischulbüro, Sammelplatz udgl) und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb des Beschwerdeführers. Dieser fiel somit hinsichtlich seines Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers.

Aufgrund der expliziten rechtlichen Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht mehr zur Anwendung. Aus diesem Grund war auf allfällige Ansprüche nach dem EpiG bzw der darauf gestützten Verordnungen nicht weiter einzugehen. Insofern war auch der Spruch des angefochtenen Bescheides – der sich in erster Linie auf Bestimmungen des EpiG und darauf basierender Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz stützte – abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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