Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/3175-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.35.3175.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2022, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, auf € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden, herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 20,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 15.11.2022, ***:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.5.2020, *, wurde Herrn AA die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für einen bereits errichteten Bringungsweg auf Gst1, KG Z, erteilt. Gleichzeitig waren Almpflegemaßnahmen (Alpenrosen- und Zwergstrauchbestände sollen reduziert werden) geplant. Die genannte Bewilligung wurde unter anderem unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
„1. Für sämtliche Maßnahmen ist eine geeignete ökologische Bauaufsicht beizuziehen. Diese ökologische Bauaufsicht ist der Behörde für die Einhaltung der Vorschreibungen und eine möglichst ökologische und landschaftsschonende Bauweise und Bauausführung verantwortlich.
2. Die ökologische Bauaufsicht ist natürlich als baubegleitende Tätigkeit zu sehen, welche sicherstellen muss, dass die im vorgenannten Punkt ausgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, d.h. eine ausreichende Anwesenheit und Kontrollmöglichkeit muss gegeben sein.
3. Die ökologische Bauaufsicht hat über die gesamte Bauausführung einen Endbericht (inkl. Fotodokumentation) zu erstellen. (Bei Bedarf auch abschnittsweise Zwischenberichte). Diese Berichte sind umgehend nach Beendigung der einzelnen Abschnitte unaufgefordert der Behörde vorzulegen.
4. (…)
10. Alle Maßnahmen inklusive Rekultivierung sind abschnittsweise jedoch spätestens bis 30.09.2021 fertig zu stellen. Dies großzügige Frist wird aufgrund der geplanten Schwendemaßnahmen (am Ende der Weganlage) angesetzt, bei früherer Fertigstellung ist diese unmittelbar der Behörde zu melden.“
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde freilich nicht von Herrn AA allein gestellt, sondern laut Schreiben vom 18.5.2020 von Herrn CC als „Obmann Padastergemeinschaft“.
Mit Schreiben vom 19.10.2021 und vom 16.2.2022 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Fertigstellungsfrist abgelaufen und insofern der Abschlussbericht der ökologischen Bauaufsicht laut Auflagenpunkt 3. vorzulegen sei, woraufhin von Herrn AA mit Schreiben vom 24.2.2022 um Fristverlängerung für die Fertigstellung der Almpflegemaßnahmen angesucht wurde.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 28.2.2022 wurde mitgeteilt, dass in Bezug auf die geplanten Almpflegemaßnahmen keine Einwände gegen die begehrte Fristverlängerung bestünden, dass in Bezug auf den bereits fertiggestellten Weg aber weiterhin die Vorlage des Abschlussberichtes der ökologischen Bauaufsicht verlangt werde.
Trotz Urgenz vom 16.5.2022 wurde dieser Bericht von Herrn AA nicht vorgelegt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 17.10.2022 zur Rechtfertigung bezüglich der angenommenen Verwaltungsübertretung aufgefordert wurde. Von Herrn AA wurde diesbezüglich mit Schreiben vom 5.11.2022 lediglich auf Verzögerungen bei der Umsetzung der geplanten Reduzierung der Alpenrosen- und Zwergstrauchbestände eingegangen.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AA Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 30.09.2021 - 17.10.2022
Ort: Z, Bringungsweg auf Gst**1 KG Z
Zumindest vom 30.9.2021 (Frist für die Fertigstellung des Bringungsweges laut Auflagenpunkt 10) bis zum 17.10.2022 wurde der im Auflagenpunkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.5.2020, Zl. ***, vorgeschriebene Abschlussbericht der ökologischen Bauaufsicht nicht der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 45 (3) lit. b Tiroler Naturschutzgesetz i.V.m. Auflagenpunkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29. 5. 2020, ZL. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe
von
1. € 1.000,00
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
§ 45 (3) letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung und trotz bescheidmäßiger Vorschreibung weder eine ökologische Bauaufsicht namhaft gemacht noch einen Abschlussbericht vorgelegt hätte, weshalb die Verwirklichung einer Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 als erwiesen angesehen werden könne.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss zumindest als mittelschwer angesehen werden. Die entsprechenden Auflagen und Vorschreibungen im Bewilligungsbescheid wurden vorgeschrieben, um in einem, im Rahmen von bautechnischen Maßnahmen, sensiblen Bereich (Seehöhe 1800-2100 m) eine möglichst naturschonende Umsetzung zu gewährleisten und diese abschließend auch zu dokumentieren. Diesen Vorgaben ist der Beschuldigte jedoch [gemeint wohl: nicht] nachgekommen.
Als Verschuldensausmaß musste zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wurde AA im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen zur Kenntnis gebracht. Diese Auflagen und Nebenbestimmungen waren in weiterer Folge auch Teil des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.5.2020, Zl. ***. Dieser Bescheid wurde dem Beschuldigten nachweislich zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass AA Kenntnis dieser Auflagen und Nebenbestimmungen hatte.
Mildernd war die bisherig einschlägige Unbescholtenheit, d.h. es scheinen keine Übertretungen nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes auf, zu berücksichtigen. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der geforderte Abschlussbericht trotz mehrfacher Aufforderung nicht übermittelt wurde.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurde die Geldstrafe bei einer möglichen Höchststrafe von € 15.000,- noch im unteren Bereich (ca. 7 % des Strafrahmens) festgesetzt. Die Höhe dieser Geldstrafe erscheint jedoch auch bei angenommen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung der Geldstrafe erschien jedoch aus spezial- und generalpräventiven Gründen für erforderlich.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.11.2022 zugestellt.
2. Beschwerde:
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 6.12.2022 per Email bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Erteilung einer Abmahnung begehrt wurde.
Nachdem zunächst zugestanden wurde, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat, wurde die Beschwerde wie folgt begründet:
„Das Projekt Rückgewinnung Almflächen Padaster Alm ist nicht ein Projekt allein des Beschuldigten. Es gibt hier sechs Miteigentümer, die beteiligt sind. Die Rückgewinnung der Almflächen ist ein ökologisch heikles Thema und natürlich begrüßenswertes Thema. Es war schwierig mit den übrigen Miteigentümern einen Konsens zu finden. Die Interessen waren teilweise divergierend. Man hat dann teilweise auch die Meinung vertreten, dass zu wenig Vieh vorhanden wäre etc. Verschärfend hinzugekommen ist, dass bei den übrigen fünf Miteigentümern in diesem Zeitraum drei Übergaben an die nächste Generation stattgefunden haben. Dies hat einerseits natürlich zur Zeitverzögerungen geführt, was verständlich ist. Andrerseits hat es aber dann letztendlich den Vorteil gebracht, dass die ‚junge und neue‘ Generation vollinhaltlich hinter diesem Projekt ‚Rückgewinnung Almflächen Padaster Alm‘ steht. Gemäß dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2020 hat man Univ. Prof. Dr. CC, Ökologe, mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragt. Die Arbeiten konnten bis zur eingeräumten Frist vom 30.09.2021 nicht fertiggestellt werden. Dies war einerseits dem geschuldet, was obangeführt ist und natürlich auch den diversen Einschränkungen durch die Covid-Maßnahmen. Nun ist aber alles wieder im Plan und möchten alle Miteigentümer inkl. des Beschuldigten die Rückgewinnung der Almflächen möglichst zügig durchführen. Diesbezüglich wird ein Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist (30.09.2021) eingebracht werden.
Der Beschuldigte gesteht zu, diese Frist übersehen zu haben. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Interesse immer noch der Durchsetzung dieses Vorhabens dient.
Mit dem beauftragten Ökologen, Univ. Prof. Dr. CC wurde besprochen, dass es Sinn macht den Abschlussbericht erst dann zu erstellen, wenn alles tatsächlich durchgeführt und erledigt ist. Dies ist auch eine Kostenfrage, da man ansonsten mehrere Berichte erstellen und bezahlen müßte. Dies bedeutet, dass die Rückgewinnung / Rodung durchgeführt sein sollte. Erst dann macht ein Abschlussbericht Sinn.
Ergänzend dazu ist anzuführen, dass gemäß dem Bescheid und auch den Vorschlägen des obangeführten Ökologen Heublumen von Bergwiesen am Weg bereits angebracht worden sind und dieser sohin bescheidmäßig begrünt worden ist. Dies hat der Beschuldigte leider verabsäumt der Behörde mitzuteilen. Der Beschuldigte hat keinerlei Vorsatz, diese Bedingung nicht zu erfüllen.
Wie angeführt handelt es sich hier um ein schlichtes Versehen, dass er diesen Termin übersehen hat. Ihm mangelt es auch an Unrechtsbewusstsein. Er hat erst jetzt (Erhalt des Straferkenntnisses) festgestellt, dass er das tatsächlich übersehen hat und bereut dies natürlich auch.
Dem Beschuldigten kann man aus Sicht seines Vertreters maximal eine leichte Fahrlässigkeit vorwerfen. Diese sollte aber nicht dazu führen, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe zu bezahlen hat. Mit einer ‚scharfen‘ Abmahnung würde man in Anbetracht der Gesamtsituation sowohl in general- als auch spezialpräventiver Betrachtung wohl das Auslangen finden.
Zusammengefasst ist die Situation die, dass es schwierig war mit den Miteigentümern einen Konsens zu finden. Dieser Konsens ist gefunden. Man wird die Verlängerung der Frist beantragen. Die damalige Frist wurde leider und tatsächlich übersehen. Mit einer Abmahnung könnte man das Auslagen finden.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 12.1.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigt wurde.
Seitens des einvernommenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurden das Ausmaß und die Intensität der durch die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflage bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erörtert.
Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht der Akt der belangten Behörde zu Zl *** eingeholt, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass zuletzt mit Schreiben vom 6.12.2022 vom Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Abschlussberichtes der ökologischen Bauaufsicht bis Ende 2023 angesucht wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
2. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 29, 44 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) (…)
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
„§ 44
Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht
(1) (…)
(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
(6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) (…)
(3) Wer
a) (…)
b) einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(4) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde die Verwirklichung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung ausdrücklich zugesteht und nur die Milderung der Strafe, nämlich die Erteilung einer Abmahnung, begehrt, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Was nun die im vorliegenden Fall allein maßgebliche Frage der Strafbemessung betrifft, ist entscheidend, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Konkret bezogen auf den vorliegenden Fall ist bezüglich der Strafbemessung zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 15.000,-- Euro vorgesehen ist.
Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der zur Verfügung stehende Strafrahmen, wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten wurde, nur zu ca 6,7 % ausgeschöpft wurde.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht, obwohl er im Rahmen der am 12.1.2023 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und insofern kein Grund für eine Herabsetzung der verhängten Strafe besteht.
Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keinen solchen Grund dar, zumal dieser Milderungsgrund bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurde.
Allerdings geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch sein Geständnis als Milderungsgrund zugute kommt. Laut VwGH 30.1.2015, 2011/17/0081, ist zwar die bloße Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten und nach VwGH 19.3.2014, 2013/09/0179, ist auch im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu erblicken und stellt allein der Umstand, dass gegen den vorgeworfenen Sachverhalt keine Einwendungen erhoben werden, keine Ablegung eines reumütigen Geständnisses dar; allerdings brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung deutlich zum Ausdruck, dass er sein Verhalten bereut, das Unrecht seiner Tat einsieht und zukünftig anders handeln wird, wofür auch die mittlerweile eingebrachten Anträge auf Fristverlängerung sprechen.
Weiters hatte eine deutliche Herabsetzung der verhängten Strafe auch noch deshalb zu erfolgen, da im Rahmen der am 12.1.2023 durchgeführten Verhandlung vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine gewisse Verzögerung bei der Vorlage des Abschlussberichtes der ökologischen Bauaufsicht keinerlei negative Auswirkungen auf Naturschutzinteressen hat. Zudem ergibt sich auch aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben von Univ.-Prof. Dr. CC, Technisches Büro für Ökologie, dass im Wesentlichen hinsichtlich des gegenständlichen Weges, für den ein Abschlussbericht gefordert wird, bereits im Jahr 2019 der Endzustand erreicht war und diesbezüglich ohnehin bereits eine Beschreibung und Fotodokumentation vorliegt, die in einem Endbericht lediglich bestätigt werden müsste.
Aufgrund der obigen Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als zu hoch und die nunmehr festgesetzte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen.
Eine noch weitere Herabsetzung kam aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht in Frage, da der Unrechtsgehalt der im vorliegenden Fall verwirklichten Verwaltungsübertretung keinesfalls unerheblich ist, da nach Maßgabe des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 Auflagen dazu dienen, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, und die Nichtumsetzung von Auflagen diesem wichtigen Ziel zuwiderläuft.
Dass im konkreten Fall laut Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen die verspätete Vorlage eines Abschlussberichtes der ökologischen Bauaufsicht keine Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen bewirkt, ändert nichts daran, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse daran besteht, dass bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen auch ordnungsgemäß eingehalten werden.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers spricht im gegenständlichen Fall gegen eine weitere Herabsetzung.
Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass er die Tat lediglich aufgrund nicht ausreichender Achtsamkeit in leicht fahrlässiger Weise begangen habe. Dementsprechend war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall tatsächlich nicht dem für die begangene Verwaltungsübertretung typischen Schuldgehalt entspricht, sondern hinter diesem zurückbleibt, und ob dem Beschwerdeführer allenfalls im Sinn des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB zugestanden werden kann, die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen zu haben.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB könnte beim Beschwerdeführer dann angenommen werden, „wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht“ (VwGH 18.6.1984, 84/10/0033). Eine Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes ist zwar grundsätzlich auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht ausgeschlossen (siehe VwGH 3.10.2019, Ra 2018/06/0054); die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde aber nicht spontan, aus einer augenblicklichen Eingebung heraus begangen.
Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer in vielerlei Hinsicht von der Pflicht zur Einhaltung der gegenständlichen Auflage wissen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wurde AA im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen zur Kenntnis gebracht. Diese Auflagen und Nebenbestimmungen waren in weiterer Folge auch Teil des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.5.2020, Zl. ***2020. Dieser Bescheid wurde dem Beschuldigten nachweislich zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass AA Kenntnis dieser Auflagen und Nebenbestimmungen hatte. Herr AA ist auch einziger Adressat des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides, und nicht auch die von ihm ins Treffen geführten Miteigentümer, weshalb allfällige Auffassungsunterschiede oder Streitereien mit diesen zweifellos nicht als Rechtfertigung für die nicht fristgerechte Umsetzung der aufgetragenen Nebenbestimmung geltend gemacht werden können. Die genannte Nebenbestimmung war unabhängig von diesen Miteigentümern jedenfalls vom Beschwerdeführer umzusetzen und wurde dieser auch mehrmals von der Behörde hierzu aufgefordert, nämlich erstmals mit Schreiben vom 19.10.2021, sodann mit Urgenz vom 16.2.2022 und dann nochmals mit Schreiben vom 28.2.2022 und vom 16.5.2022, in denen jeweils ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage eines Abschlussberichtes und die Strafbarkeit bei Nichtvorlage aufmerksam gemacht wurde, ohne dass der Beschwerdeführer hierauf in entsprechender Weise reagiert hätte. Von einer geringen Fahrlässigkeit oder gar nur Unbesonnenheit kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Bedeutung des geschützten Rechtsguts.
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).
Hierfür fehlen im vorliegenden Fall wie oben dargelegt jegliche Anhaltspunkte.
Gegen eine geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spricht etwa der anwendbare Strafrahmen nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005, zumal im VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 2001 /041 0137, ausgesprochen wurde, dass schon der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, der für entsprechende Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorsieht, gegen eine geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes spricht. Dies gilt daher im Fall eines Strafrahmens bis zu 15.000,00 Euro umso mehr.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung anstelle einer Geldstrafe nicht vor.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)