Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/3262-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.29.3262.1.
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatzeitraum auf „12.02.2022, 14.00 Uhr – 12.02.2022, 15.05 Uhr“ eingeschränkt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit:12.02.2022, 14:00 Uhr - 12.02.2022, 16:40Uhr
Ort:**** Z, X
Sie, AA, haben zu verantworten, dass Sie am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr in **** Z am X an einer Zusammenkunft bzw. an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der geltenden Fassung, nämlich eine „BB“ mit etwa 80 Personen, jedenfalls mit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, teilgenommen haben und dabei im Freien keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 55/2022 (in der Folge Maske) getragen haben, obwohl gemäß § 13 Abs. 6 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 55/2022 in der Zeit von 12.02.2022 bis 18.02.2022 Personen, welche an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 in der geltenden Fassung teilnehmen, eine entsprechende Maske zu tragen haben, sofern bei dieser Zusammenkunft mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.
So haben Sie zumindest am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr an einer „BB“ in der Gemeinde **** Z im Freien am X mit mehr als 10 Personen, nämlich etwa 80, aus unterschiedlichen Haushalten teilgenommen ohne eine Maske zu tragen, wobei diese Zusammenkunft eine Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4.COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 55/2022 dargestellt hat.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 6 Ziffer 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022 in der Fassung BGBl II Nr 55/2022 in Verbindung mit §§ 5 Abs 4 Ziffer 1, 8 Abs 8 Ziffer 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 6/2022 begangen und wurde über ihn gemäß § 8 Abs 8 Ziffer 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er am 12.02.2022 bei einer BB in Z im Freien keine Maske getragen und somit sein Recht auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verwirklicht habe. Das von der Behörde in der Begründung angeführte angeblich hohe Ansteckungsrisiko im Freien sei nicht belegt. Weiters hätten die Realität und viele Studien ergeben, dass Maskentragen nicht vor Corona Infektionen schütze. Weiters teile er mit, dass seit Anbeginn diverser Maskenpflichten der Beschwerdeführer unter einer Maske innerhalb von Sekunden ein unerträgliches Gefühl der Atemnot, Beklemmung und des Unwohlseins entwickle. Diese eigene Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei zu respektieren und zwar aufgrund der subjektiven Empfindungen nicht durch ein fachärztliches Attest. Es wurde beantragt, das Strafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat, zudem wird der Tatvorwurf an sich – das Unterlassen des Tragens einer Maske während der Versammlung – nicht in Abrede gestellt.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer nahm am 12.02.2022 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.05 Uhr in **** Z, X, an einer BB teil. An dieser Veranstaltung waren ca 80 Personen zugegen, welche nicht aus demselben Haushalt stammten. Während der Veranstaltung trug der Beschwerdeführer keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Zu Beginn dieser Veranstaltung wies der Beschwerdeführer mittels Mikrofon die Anwesenden auf die Maskenpflicht hin.
Der Beschwerdeführer verfügte über kein ärztliches Attest, welches ihn vom Tragen einer Maske im vorgenannten Sinn entbunden hätte.
II.Beweiswürdigung:
Seitens des Beschwerdeführers wurde weder bestritten, dass er an der BB teilgenommen hat, noch dass er keine Atemschutzmaske getragen hat. Der Zeitraum betreffend die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Veranstaltung war auf 15.05 Uhr einzugrenzen, zumal dem Bericht der PI Z vom 12.02.2022 nur zu entnehmen war, dass die Beamten bei der Veranstaltung bis 15.05 Uhr vor Ort waren und nur bis zu diesem Zeitpunkt festgestellt haben, dass keiner der anwesenden Personen eine Atemschutzmaske trug. Um 16.40 Uhr war die Veranstaltung bereits aufgelöst. Dass der Beschwerdeführer via Mikrofon die Anwesenden auf die Maskenpflicht hinwies, ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht der PI Z vom 12.02.2022.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde selbst vor, dass er am 12.02.2022 bei der BB in Z keine Maske getragen hat, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er seit Anbeginn diverser Maskenpflichten unter einer Maske innerhalb von Sekunden ein unerträgliches Gefühl der Atemnot, Beklemmung und des Unwohlseins entwickle, hat im Verfahren jedoch weder vorgebracht, dass er über ein ärztliches Attest zur Befreiung des Tragens einer Maske verfügt, noch wurde ein solches Attest vorgelegt.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 55/2022 lauten wie folgt:
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(…)
(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:
(…)
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
(…)
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“
Die verfahrenswesentlichen BestimmungenCovid-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 6/2022:
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(…)
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
(…)
Strafbestimmungen
§ 8. (…)
(8) Wer
(…)
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
(…)“
IV.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Tatzeitraum am Tatort an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 im Freien teilgenommen zu haben, bei welcher mehr als 10 Personen zugegen waren, die nicht demselben Haushalt angehörten und dabei entgegen den Vorschriften des § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-MV keine Maske getragen zu haben.
Er wendet jedoch (im Wesentlichen) ein, dass seiner Ansicht nach dieses Maskengebot gesetzwidrig sei. Zudem sei erwiesen, dass Maskentragen nicht vor Corona-Infektionen schütze. Der Umstand, dass er beim Tragen einer Maske binnen Sekunden ein unerträgliches Gefühl der Atemnot, Beklemmung und des Unwohlseins entwickle, sei zu akzeptieren. Wer die verordneten Maßnahmen zum Tragen der Masken unterstütze, mache sich strafbar. Er habe in Notwehr gehandelt.
Die in der 4. COVID-19-MV vorgesehene Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske dient der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 sowie der Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei gesetz- oder verfassungsmäßige Bedenken gegen die Bestimmung. Sofern der Beschwerdeführer sich dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, aus gesundheitlichen Gründen die Tragepflicht der Maske zu erfüllen, hat der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargelegt und nachgewiesen, weshalb er sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen kann.
Auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Notstandssituation liegen nicht vor. Eine Tat ist gemäß § 6 VStG nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Eine entschuldigende bzw rechtfertigende Notstandssituation erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Nachteils für ein bedeutendes Rechtsgut. Bereits der geforderte unmittelbare Nachteil wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, es wurden lediglich Unzulänglichkeiten vorgebracht sowie, dass man seine Wahrnehmung akzeptieren solle. Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer verschuldet in die von ihm angeführte „Notstandsituation“ gebracht hat und die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht zu entbinden. Eine Notstandssituation lag sohin nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, eine Maske zu tragen oder der Versammlung fern zu bleiben. Auch waren dem Beschwerdeführer die der Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Normen bekannt, hat er doch zu Beginn der Veranstaltung noch selbst über das auf der Bühne aufgebaute Mikrofon die Anwesenden auf die Maskenpflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Zu berücksichtigen war jedoch der Umstand, dass die Übertretung bedingt vorsätzlich begangen wurde und war folglich nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen und ist dem angeführten Schutzweck der Norm in nicht unerheblichen Maße zuwidergehandelt worden. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen gerade einmal zu 24 % aus und ist diese unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der vorsätzlichen Begehung der Tat jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Eine Herabsetzung kam nicht daher nicht in Betracht, auch wenn der Tatzeitraum geringfügig eingeschränkt wurde, zumal das erkennende Gericht – entgegen den Ausführungen der Behörde – von einem zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.
Die Berichtigung des Tatzeitraumes erfolgt gemäß § 44a VStG, aufgrund der Einschränkung des Tatbestandes hatte der Beschwerdeführer keinen Kostenersatz gemäß § 52 Abs 8 VwGVG zu leisten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG keine Revision wegen Verletzung in Rechten iSd Art 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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