LVwG T LVwG-2022/50/3145-3

LVwG-2022/50/3145-3Tribunale amministrativo regionale18 gen 2023

Regest

Maske<br/>Geschäft<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/50/3145-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.50.3145.3.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:30.12.2021, 18:20 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie, AA, haben zu verantworten, dass Sie als Kunde zum angeführten Zeitpunkt den Kundenbereich von einer Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistung in einem geschlossenen Raum betreten haben, und zwar das Lebensmittelgeschäft BB in **** Y, Adresse 1 und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen haben, obwohl gemäß § 6 Abs. 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung BGBl II Nr. 588/2021 Kunden den Kundenbereich von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen nur betreten dürfen, wenn sie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.“

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 4 der 6 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, in der Fassung BGBl II Nr 588/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs 1 und Abs 2, 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung BGBl I Nr 204/2021 begangen, weshalb über sie gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung BGBl I Nr 204/2021 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

In ihrer fristgerecht am 24.11.2022 erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass sämtliche Corona-Maßnahmen verfassungswidrig seien. Es liege keine Eingriffssituation bzw keine echte Notsituation vor, zumal das Tragen von Masken laut etlichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos sei und sogar schädlich für die Gesundheit des Trägers sei.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die im Schreiben aufgezählten Mängel der Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Übermittlung eines Schreibens, datiert mit 31.12.2022, nach:

„Sehr geehrtr Mag. Schreier,

Ihr Straferkenntnis inkl. Ihren Ausführungen mit dem Datum 02.05.2022 wird dem Grunde und der Ausführung nach bestritten. Die Ausstellung der Strafanzeige sind - soweit sie im Folgenden nicht ausdrücklich als richtig bezeichnet werden - unrichtig. Weiter ist eine strafrechtlich Amtshandlungen, die gegen mich durchgeführt wurde, nicht verfolgbar.

Ihre Ausführungen der Behörde explizit Sie als Person, muss als parteiisch anzusehen und mit einer straken Beeinflussung Ihres Vorgesetzten. Als sehr spannend ist anzumerken, wie Sie zu Ihren Lügenkonstrukt des Hergangs der Bestrafung und Ableitung der Gesetze/Verordnungen einsetzen.

Somit liegt der Verdacht nahe, dass Sie als Beamter mit Vorsatz der Rechtsbeugung und verstoss gegen die Verfassung gegen den Souverän (Ihr Arbeitgeber ist der Bürger) vorgehen. Deshalb werde ich heute nochmalig die Punkte herausgreifen, welche ich auch zivilrechtlich gegen Sie als Person nutzen kann.

Fakten Ihrer Verstösse einer Amtshandlung/Nötigung:

1 Unterlassung der Beweismittelwürdigung von der Behörde, ist eine Straftat und ist mit Ihren Straferkenntnis belegt. Die Behörde hat Gerichtsurteile aus X des GZ: *** mit einzubeziehen und kann dies nicht ignorieren.

Ihre Behörde und Sie als Strafreferent, haben mit Ihren Straferkenntnis schriftlich bestätigt eine Straftat laut §295 StGB Beweismittelrecht verstossen haben. Somit können Sie auch privat in die Haftung genommen werden.

2 .) Da es sich laut dem COVID19 - Massnahmengesetz welches im Bezug und ableitend von Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 erlassen wurde, ist keinerlei gesetzliche Grundlagen mehr gegeben. Im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 §1 Abs. 1 anzeigepflichtige Krankheiten, ist COV9D-19 nicht als anzeigepflichtige Krankheit eingetragen worden. Somit fehlt jede rechtliche Grundlage um Massnahmen des COVID19 - Massnahmengesetz umzusetzen und somit Gesetz und verfassungswidrig zu strafen.

Sollte die Behörde einer Aufrechterhaltung der Strafen festhalten, so liegt auch hier der Verdacht des § 314 StGB Amtsmissbrauch und §105 StGB Nötigung vor.

3 .) Alle weiteren Punkte die Sie Herr Niederacher bewusst und mit Vorsatz ignoriert haben, bleiben aufrecht.

4 .) Die Rechtsverstösse die mir von Ihnen zu Last gelegt werden, sind unsubstantiiert; ein rechtserheblicher Sachverhalt lässt sich daraus nicht entnehmen. Die von Ihnen angeführte §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021, werden bestritten.

5 .) Auch der Nichtigkeit zuträglich ist eine rechtswidrige Amtshandlung, wobei das Organ nachträglich ohne Grund eine Anzeige ausstellt, obwohl mir nur Informationen zu einer rechtswidrigen Verordnung ausgesprochen wurde, erfolgte eine Bestrafung durch Unwissenheit der Beamten. Somit ist die Anzeigenführung der Behörde auf Willkür auszulegen und entspricht nicht eine Behördlichen richtigen Vorgehen im Sinne des Verwaltungsgesetz und der EMRK. Niemand darf wegen derselben Straftat eine Verwarnung und nachfolgend ein Strafanzeige ausstellen, dies obliegt einer Willkür oder Bestrafung und darf nicht verfolgt oder bestraft werden", dieser zentrale Rechtsgrundsatz findet sich nicht nur in der Europäischen Menschen-rechtskonvention (EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 50 der GRC). Urteil des EUGH (C-524/15; C-537/16; C-596/16; C-597/16)

6 .) Bezugnehmend auf Ihre Anzeige [Zl ***] vom 02.05.2022, begründet mit dem Rechtsverstoß gegen §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§ 7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021, wird diese als verfassungswidrig und – nichtig zurückgewiesen.

Die gesetzlichen verdingen abgeleitet aus dem Epidemiefall des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, wurden vom VGH mit 12 Urteilen überwiegend als verfassungs- und gesetzwidrig ermittelt.

Hier die höchstgerichtlichen Entscheidungen:

G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, V 411/2020 vom 14. Juli 2020, V

363/2020 vom 14. Juli 2020, E 1262/2020 vom 28. September 2020, V

392/2020 vom 1. Oktober 2020, V 405/2020 vom 1. Oktober 2020, V

428/2020 vom 1. Oktober 2020, V 429/2020 vom 1. Oktober 2020, G271, V

463/2020 vom 1. Oktober 2020, G 272/2020 vom 1. Oktober 2020, G

152/2020 vom 30. September 2020, V 436/2020 vom 10. Dezember 2020.

Diese Urteile sind richtungsweisend und heben die Betretungsverbote/ Abstandsregeln, die Verhängung von Bußgeldern und drei Mal die Maskenpflicht auf. Urteile des VGH bleiben in ihrer Urteilskraft bestehen und können nicht in neuen oder weiteren Verordnungen wieder eingesetzt werden. Dies verstößt gegen die Verfassung und somit würde sich das ausführende Organ (Polizei oder Behörde) strafbar machen.

7 .) Es ist an der Behörde gelegen, unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzipes der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Art. 6 EMRK).

8 .) Die der Strafverfügung zugrundegelegte Rechtsnorm verstößt gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie u.a. das Recht keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege), auf Achtung der Privat-und Familiensphäre.

Sachliche Begründung:

Pandemie/Notstand; hier sei zu erwähnen, dass aus einer verfassungsrechtlichen Sicht das Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 nicht verfassungskonform geändert wurde. Durch den Ausruf einer Pandemie der Weltgesundheitsorganisation wurden die Grundlagen dieses Gesetzes massiv einseitig verändert. Bei der einseitigen Änderung des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, wurde CoVid-19 - SARS-CoV-2 als Seuche eingetragen.

Alle Verordnungen des BM CC/DD/EE sind verfassungswidrig, da nun ausreichend Expertisen weltweit vorliegen und deshalb das Argument nicht zählt, von diesem Killer-Virus überrascht zu werden. Bereits am 15.10.2020 hat die Weltgesundheitsorganisation bestätigt, dass CoVid-19 - SARS-CoV-2gleichzusetzen ist 1 mit einer Influenza. Daher müssten mit 15.10.2020 spätestens alle Einschränkungen aufgehoben worden sein.

Somit ist die §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§ 7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021, nicht anzuwenden, da keine Pandemie vorhanden ist.

https://www.***

2. Infektionen - Abstandsregel; auch in diesem Verordnungspunkt lt. BGBl. II Nr. 475/2021, ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten. Dies trifft nicht zu wenn ein Arbeits- bzw. Ein enges Bekanntenverhältnis besteht was von den Behörden zu Wiederlegen ist.

Dies wird auch durch die Weltgesundheitsorganisation widerlegt. Mit der Veröffentlichung der PCR-Test Richtlinienwurde klargestellt, dass der PCR-Test nicht als Diagnose-2 Instrument zu nutzen ist. Zur Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage ist im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 vorgeschrieben, dass eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden kann.

In §5 Absatz 1 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion dargestellt, nämlich eine dementsprechende Befundung und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung und unter Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandten Corona-Stämmen und Influenza) durch einen Arzt durchgeführt werden.

Somit sind alle erhobenen sogenannten Infektionszahlen (veröffentlicht am FF Dashboard https://***) als Irreführung anzusehen, und da am Tage der Anzeige keine qualifizierten Infektionszahlen vorlagen somit auch die Abstandsregel als obsolet zu führen ist.

3. Maskenpflicht im geschlossenen und öffentlichen Raum; erstmalig hat der VGH diese Punkte der Maskenpflicht im geschlossenen und öffentlichen Raum mit den Urteil V 363/2020 vom 14. Juli 2020und VfGH-Erkenntnis G 271, V 463/2020 vom 1. Oktober 3 2020behandelt und aufgehoben. Das letzte Urteil VfGH-Erkenntnis V 436/2020 vom 10. 4 Dezember 2020stellt eindeutig klar, dass diese Maskenpflicht aufgehoben wurde und nicht mehr angewendet werden darf.

Zitat aus dem Urteil des VGH vom 23.12.2020:

1. § 5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020 vom 13.05.2020, waren gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Diese Erkenntnis besagt, dass auch alle Folgeverordnungen, in welchen eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig sind und die Maskenpflicht aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen ist.

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Nun würde man argumentieren, dass es hier nur um Schüler geht. NEIN! Es herrscht das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitssatz, Sachlichkeitsgebot, Vertrauensschutz). Gem. Art. 2 StGG sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich. Art 7 B-VG besagt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen gern. Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain. Artikel 20 GRC besagt: Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Fazit: darum gibt es keinen Unterscheid zwischen Schülern und Erwachsenen!

4. abschließende Erkenntnis:

Bezugnehmend auf Ihre Anzeige [Zl ***] vom 02.05.2022, begründet mit dem Rechtsverstoß gegen §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§ 7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021 und alle weiteren Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Bildung sind verfassungswidrig.

Dadurch ergeben sich durch die fehlerhafte Amtshandlung der Polizisten eine Rechtswidrigkeit gegen die Verfassung ein Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

Festhalten an der Strafverfügung ist geknüpft an die Beweispflicht der Strafbehörde wie folgt:

  • Feststellungsunterlagen (Foto mit Meterangabe) der 2m Verstoss, sowie eines Maskenverstoss aus besagten Gründen, Es steht in den Verordnungen des Gesetzgeber, dass eine MNS getragen werden muss, doch es findet sich keine genau Bezeichnung wo am Körper dieser MNS zu tragen ist.

  • Einschränkungen der Freiheits- und Grundrechte mit einer ausführlichen Begründung. Laut WHO ist der Pademiefall am 15.10.2020 bereits revidiert worden, den CoVid19 ist gleichzusetzen mit Influenza, somit die die Massnahmen nicht verhältnismässig und verstossen ohne Begründung gegen, Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC, Diskriminierungsverbot Art. 14 EMRK, Art. 21 GRC, Anspruch auf Schutz und Fürsorge Art. 1. B-VG.

  • Beweis für die Infektionslage mittel Grundlagen des Pandemie/Notstand; hier sei zu erwähnen, dass aus einer verfassungsrechtlichen Sicht das Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 nicht verfassungskonform geändert wurde. Durch den Ausruf einer Pandemie der Weltgesundheitsorganisation wurden die Grundlagen dieses Gesetzes massiv einseitig verändert. Bei der einseitigen Änderung des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, wurde CoVid-19 - SARS-CoV-2 als Seuche eingetragen.

  • Der Beweis zur Aufhebung des aktuelle Gerichtsurteil des Verwaltungsgericht X GZ: ***, somit eine Gegendarstellung der bestrafende und ausführende Behörde.

verletzte Freiheitsrechte

1 .) Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG,

2 .) Recht auf (persönliche) Freiheit Art. 1 B-VG, Art. 5 EMRK

3 .) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC

verletzte Gleichheitsrechte

1. ) Anspruch auf Schutz und Fürsorge Art. 1. B-VG

Sollte der Beamte/die Behörde diese Anzeige nicht zurückziehen, liegt der Verdacht des Amtsmissbrauchs nahe, der dann auch strafrechtlich verfolgt wird. Jeder Beamte, der in Kenntnis einer gesetzwidrigen Strafhandlung durch den Gesetzgeber ist, muss sich dieser aufgrund der Remonstrationspflicht widersetzen.

Remonstrationspflicht für Bundesbedienstete; ?§ 44 BDG 1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Abs. (2): Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist, oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Sollte der Beamte/Polizist oder Amtsleiter diese rechtswidrigen Anordnungen des Gesetzgebers trotzdem umsetzen, steht er selbst in der Haftung und genießt keinerlei Schutz durch den Vorgesetzten. Die Haftung kann zu Geldstrafen, disziplinären Strafen oder Gefängnisstrafen bis zu 3 Jahren führen.

Beweis: PV

Ich stelle daher den

Antrag,

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Ort/DatumUnterschrift (eigenhändig)

Z/31.12.2022AA

Erstellung des Einspruch durch einen Rechtsbeistand!“

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am 30.12.2021 gegen 18:20 Uhr im BB, **** Y, Adresse 1, von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret von GI GG und Insp JJ, ohne Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard, im Geschäft angetroffen.

Dieser Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24.11.2022 gar nicht bestritten, vielmehr wurde ua die hochgradige Verfassungswidrigkeit sämtlicher Corona-Maßnahmen angeführt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV) idF BGBl II Nr 588/2021 lauten:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(…)

Kundenbereiche

§ 6 (…)

(4) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(…)“

V.Erwägungen:

Zum Tatzeitpunkt galt die ua auf § 3 COVID-19-MG gestützte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II Nr 588/2021, welche im § 6 Abs 4 das Tragen einer Maske von Kunden in geschlossenen Räumen beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen), vorsah.

Gemäß § 8 Abs 2 Zif 1 COVID-19-MG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen diese Bestimmungen verstoßen, zumal sie zum Tatzeitpunkt im Geschäft „BB“ keine Maske im Sinne der oben angeführten Verordnung getragen hat. Das Nichttragen von der notwenigen Maske wurde von zwei Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen, so dass es für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes gibt.

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, oder immer dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt also bei den sogenannten „Ungehorsamsdelikten“ – als welches sich das gegenständliche darstellt – eine Verlagerung der Behauptungslast insoweit ein, als die Behörde nur die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es an der Beschuldigten liegt, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwirklichung des Deliktes kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden daran trifft, dass sie im Geschäft zum Tatzeitpunkt keine entsprechende Maske getragen hat. Gerade diese Regelungen wurden durch die Medien entsprechend bekannt gemacht.

Es wäre daher die Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage gewesen, eine der Verordnung entsprechende Maske zu tragen und hat sie der gegenständlichen Übertretungsnorm jedenfalls in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit sämtlicher Corona-Maßnahmen ist auf folgenden Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen:

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 29.04.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (näher bezeichneter Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II 602/2021 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (siehe VfGH vom 30.06.2022, V4/2022).

Hinsichtlich der möglichen Gesundheitsschädigung durch Maskentragen ist anzumerken, dass die gegenständliche Verordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Maskentragen aus gesundheitlichen Gründen vorsah.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 8 Abs 2 Zif 2 COVID-19-MG Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 500,00 vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 nicht als überhöht anzusehen. Als Verschuldensgrad wurde der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Erschwerend war nichts zu werten. Die verhängte Geldstrafe erscheint daher im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit als schuld- und tatangemessen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Eine solche wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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