Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/0547-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.27.0547.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 02.02.2022, Zl ***, wegen Übertretung des EpiG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 19.11.2021 um ca. 18:30 Uhr in Y, Adresse 2, BB-Platz, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort an einer Versammlung gem. § 13 Abs. 1 Z 2 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, i.d.g.F. mit mehr als 50 Teilnehmern teilgenommen und hierbei entgegen § 13 Abs. 2 der 5. COVID19SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, i.d.g.F. keine Maske im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung getragen, obwohl nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorgewiesen haben.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 80,00
27 Stunden
§ 40 Abs. 2
Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 90,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin auf das vorgelegte Befreiungsattest verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie in die Akten ***, *** und ***.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 19.11.2021 um ca 18:30 Uhr in Y, Adresse 2, BB-Platz, an einer Versammlung (Demonstration) mit mehr als 50 Teilnehmern teilgenommen und dabei keine entsprechende FFP2Maske getragen. Im behördlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung der CC vom 05.01.2021 über die Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form, vorgelegt. Aus dieser ärztlichen Bestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2021 von der Ärztin untersucht wurde und ihr das Tragen einer Nasen/Mund-Schutzmaske nicht zugemutet werden könne. Die Freistellung gelte ab sofort und zeitlich unbegrenzt.
CC ist in die österreichische Ärzteliste als approbierte Ärztin eingetragen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem behördlichen Akt. Die Teilnahme an der Versammlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar bestritten, jedoch ergibt sich aus der Anzeige der PI X vom 25.12.2021, dass diese an einer „Spontandemonstration“ gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern teilgenommen hat. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestrittene, keine FFP2-Maske getragen zu haben.
Eine Abfrage unter www.aektirol.at ergibt, dass CC als approbierte Ärztin mit Berufssitz in der Adresse 3, **** W in der österreichischen Ärzteliste eingetragen ist.
Auch wenn Frau CC auf ihrer Homepage www.holisticmedesthetics.com angibt „Ärztin der Medizin, Gynäkologie, Orthomolekulare Medizin und Ärztin der Applied Kinesiology“ zu sein, war im Sinn der Einheitlichkeit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein Attest im Sinn des § 55 ÄrzteG 1998 vorliegt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021 in der Fassung BGBl II Nr 467/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Zusammenkünfte
§ 13
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
[…]
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
[…]
(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 mit mehr als 50 Personen ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
[…]
Ausnahmen
§ 20
[…]
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
[…]
7. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
[…]
Glaubhaftmachung
§ 21
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 2, 13 und 20 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß der 5. Covid-19-SchuMaV war bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, mit mehr als 50 Personen zum Tatzeitpunkt eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.
Nach den Feststellungen nahm die Beschwerdeführerin an einer Versammlung am 19.11.2021 um ca 18:30 Uhr in Y, Adresse 2, BB-Platz, mit mehr als 50 Personen teil. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine FFP2-Maske getragen hat, obwohl sie sohin grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen gehabt hätte.
Im behördlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ein Befreiungsattest vom 05.01.2021 von Frau CC vor und machte damit eine Ausnahme nach § 20 Abs 4 Z 7 der 5. Covid-19-SchuMaV geltend.
Im Sinn der Einheitlichkeit der Rechtsprechung war von einem ärztlichen Attest im Sinn des § 55 ÄrzteG 1998 auszugehen (vgl *** und ***).
Aufgrund des vorgelegten Attest war die Beschwerdeführerin nicht vom Tragen einer sonstigen nicht eng anliegenden, den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (Gesichtsschild), befreit. Da ihr im gegenständlichen Fall jedoch zur Last gelegt wurde, keine Maske im Sinn des § 1 Abs 1 der 5. Covid-19-SchuMaV getragen zu haben, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Tatvorwurf nicht korrigieren.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)