LVwG T LVWG-2022/13/2335-1

LVWG-2022/13/2335-1Tribunale amministrativo regionale31 gen 2023

Regest

Absonderungsbescheid<br/>Quarantäne<br/>Verlassen des Wohnsitzes<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVWG-2022/13/2335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVWG.2022.13.2335.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als die jeweils verletzten Rechtsvorschriften § 40 Epidemiegesetz 1950 BGBl Nr 196/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2020 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2021 iVm § 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 114/2006 iVm der VO BGBl II Nr 15/2020 und VO BGBl II Nr 21/2020 zu lauten haben.

Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 90,00 (zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3., jeweils Euro 30,00) zu leisten.

3. Zu Spruchpunkt 4. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwürfe, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 30.08.2021, 09:30 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, BB, BB-Filiale Z

Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitarbeitern der BB GmbH, wurde die POLIZEI darauf aufmerksam gemacht, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt Ihren Wohnsitz verlassen haben um in die BB-Filiale Z einkaufen zu gehen, obwohl Ihnen mit Bescheid der BH Y, GZ: ***, vom 24.08.2021, die Absonderung in **** Z, in Adresse 1, Parterrewohnung, für den Zeitraum von 19.08.2021 bis einschließlich 02.09.2021zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") angeordnet wurde.

Es wurde durch zwei Zeugen, welche durch die PI X vernommen wurden bestätigt, dass Sie am 30.08.2021 die BB-Filiale Z um ca. 09:30 für 20-30 min. betreten haben. Somit haben Sie die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z Adresse 1/, welche Ihnen mit dem Telefonat vom 24.08.2021 mitgeteilt wurde, missachtet.

2. Datum/Zeit: 31.08.2021, 09:30 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, BB, BB-Filiale Z

Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitarbeitern der BB GmbH, wurde die POLIZEI darauf aufmerksam gemacht, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt Ihren Wohnsitz verlassen haben um in der BB-Filiale Z einzukaufen, obwohl Ihnen mit Bescheid der BH Y, GZ: ***, vom 24.08.2021, die Absonderung in **** Z, in Adresse 1, Parterrewohnung, für den Zeitraum von 19.08.2021 bis einschließlich 02.09.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") angeordnet wurde.

Es wurde durch zwei Zeugen, welche durch die PI X vernommen wurden bestätigt, dass Sie am 31.08.2021 die BB-Filiale Z um ca. 09:30 oder 10:00 für 5 bis 10 min. betreten haben. Somit haben Sie die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z Adresse 1/, welche Ihnen mit dem Telefonat vom 24.08.2021 mitgeteilt wurde, missachtet.

3. Datum/Zeit: 01.09.2021, 10:30 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, BB, BB-Filiale Z

Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitarbeitern der BB GmbH, wurde die POLIZEI darauf aufmerksam gemacht, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt Ihren Wohnsitz verlassen haben um in der BB-Filiale Z einzukaufen, obwohl Ihnen mit Bescheid der BH Y, GZ: ***, vom 24.08.2021, die Absonderung in **** Z, in Adresse 1, Parterrewohnung, für den Zeitraum von 19.08.2021 bis einschließlich 02.09.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") angeordnet wurde.

Es wurde durch zwei Zeugen, welche durch die PI X vernommen wurden bestätigt, dass Sie am 01.09.2021 die BB-Filiale Z um ca. 10:30 betreten haben. Somit haben Sie die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z Adresse 1/, welche Ihnen mit dem Telefonat vom 24.08.2021 mitgeteilt wurde, missachtet.

4. Datum/Zeit: 02.09.2021, 18:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, BB, BB-Filiale Z

Sie haben gegenüber der Polizei angegeben, dass Sie am 02.08.2021 gegen 18:00 kurz in der BB-Filiale Z eingekauft haben, obwohl Ihnen mit Bescheid der BH Y, GZ: ***, vom 24.08.2021, die Absonderung in **** Z, in Adresse 1, Parterrewohnung, für den Zeitraum von 19.08.2021 bis einschließlich 02.09.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") angeordnet wurde.

Gegenüber der Polizei gaben Sie an, dass Sie am 02.02.2021 gegen 18:00 kurz in der BB-Filiale Z einkaufen waren. Somit haben Sie die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z Adresse 1/, welche Ihnen mit dem Telefonat vom 24.08.2021 mitgeteilt wurde, missachtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 40 i.V.m. §§ 7, 17 EpiG i.V.m. VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020

2. § 40 i.V.m. §§ 7, 17 EpiG i.V.m. VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020

3. § 40 i.V.m. §§ 7, 17 EpiG i.V.m. VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020

4. § 40 i.V.m. §§ 7,17 EpiG i.V.m. VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n)§ 40 Epidemiegesetz 1950

0 Minute(n) - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021

2. € 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n) § 40 Epidemiegesetz 1950

0 Minute(n)- EpiG, BGBl. Nr. 186/1950,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021

3. € 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n)§ 40 Epidemiegesetz 1950

0 Minute(n)- EpiG, BGBl. Nr. 186/1950,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021

4. € 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n)§ 40 Epidemiegesetz 1950

0 Minute(n)- EpiG, BGBl. Nr. 186/1950,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am 30.08.2021 um ca 09:30 Uhr und am 01.09.2021 um ca 10:00 Uhr während ihrer Absonderung die BB-Filiale in **** Z betreten habe um einzukaufen. Dabei habe sie eine FFP2-Maske getragen und den vorgeschriebenen Abstand eingehalten. Es werde ihr nunmehr vorgeworfen am 30.08.2021, 31.08.2021, 01.09.2021 und 02.09.2021 die Quarantäne als K1-Person gebrochen zu haben. Ihre Absonderung sei unzulässig gewesen. Ihre Tochter CC sei die infizierte Person gewesen. Sie habe sie im Gästezimmer außerhalb ihrer Wohnung abgesondert. Nach einer 10-tätigen Quarantäne am 30.08.2021 habe sie bereits wieder als genesen gegolten und sei es ihr nicht erklärbar, warum sie noch weitere vier Tage in Quarantäne bleiben sollte. Sie und ihr Ehemann führten außerdem täglich zu Hause einen Antigentest durch, die alle immer negativ ausgefallen seien. Sie hätten also zu keinem Zeitpunkt für jemanden eine Gefahr dargestellt. Sie sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich völlig unbescholten und eine rechtstreue Bürgerin. Es wäre in ihrem Fall eine Ermahnung ausreichend gewesen. Sie bestreite nicht am 30.08.2021 und am 01.09.2021 in der BB-Filiale Z gewesen zu sein. Allerdings bestreite sie am 31.08.2021 dort gewesen zu sein. An diesem Tag hätten sie und ihr Ehemann eine Aufforderung zum PCR-Test in der Screeningstraße DD Y zum Freitesten erhalten. Diesen Termin hätten sie um ca 08:30 Uhr wahrgenommen. Dies könne sie durch eine SMS auf dem Handy ihres Ehemannes beweisen. Anschließend hätte sie einen unaufschiebbaren Termin bei ihrem Zahnarzt EE in Y, Adresse 3, gehabt, weil ihr kurz vor ihrer Absonderung ein Vorderzahn gezogen worden sei und sie einen Abdruck habe machen müssen. Am besagten Tag sei sie definitiv nicht in der BB-Filiale gewesen. Sie könne sich nicht erklären, wann und wie die zwei Verkäuferinnen sie gesehen haben sollten. Diese Aussage könne ihr Ehemann FF, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, bezeugen. Die getätigte Aussage vom 03.09.2021 vor dem Polizisten, sie sei am 02.09.2021 um 18:00 Uhr in der BB-Filiale in **** Z gewesen, widerrufe sie. Diese Aussage hätte sie nur in einer Schockreaktion getätigt, als sie mit den Aussagen des Polizisten, gegen sie konfrontiert worden sei. Diese Aussage entspreche nicht den Tatsachen, die ebenfalls ihr Ehemann FF bezeugen könne. Außerdem erhebe sie gegen die Strafhöhe Beschwerde. Die Strafhöhe in Höhe von Euro 600,00, bei ihrem Einkommen von Euro 400,00, empfinde sie als unangemessen, weil dies dem eineinhalbfachen ihres Einkommens entspreche. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Gesundheitsbehörde vom 24.08.2021, GZ ***, wurde betreffend die Beschwerdeführerin AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1/1, als SARS-CoV-2-Kontaktperson der Kategorie 1 bis zum Ablauf des 02.09.2021 die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z, Adresse 1, verfügt u ausgeführt, dass der von der Behörde festgelegte Aufenthaltsort außer zur Wahrnehmung einer behördlich angewiesenen Testung zur Abklärung einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht verlassen werden darf.

Am 01.09.2021 um 10:45 Uhr erstattete die Verkäuferin der BB GmbH der BB-Filiale Z, Adresse 2, GG, telefonisch bei der Polizeiinspektion X die Anzeige, dass die Stammkundin der Filiale, die Beschwerdeführerin gerade beim Einkauf gegenüber der Verkäuferin JJ behauptet habe, dass sie derzeit in Quarantäne sei, weil ihre Tochter an Corona erkrankt sei.

Die Beschwerdeführerin konnte am 03.09.2021 gegen 16:30 Uhr an ihrer Wohnadresse von den Beamten Insp KK und GrpInsp LL angetroffen und zur Anzeigeerstattung befragt werden. Sie zeigte sich gegenüber den beiden Beamten geständig insofern, als sie angab, dass sie am Abend des 02.09.2021 gegen 18:00 Uhr, ein einziges Mal für wenige Minuten in die BB-Filiale gegangen sei, um schnell etwas einzukaufen.

Anschließend wurden die Verkäuferinnen GG und JJ auf der Polizeiinspektion X schriftlich zur gegenständlichen Angelegenheit befragt. Beide gaben übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin am 30.08.2021 gegen 09:30 Uhr, am 31.08.2021, gegen 09:30 Uhr oder 10:00 Uhr für fünf bis zehn Minuten sowie am 01.09.2021 gegen 10:30 Uhr in der BB-Filiale Z einkaufen gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, am 30.08.2021 und am 01.09.2021 in der BB-Filiale **** Z gewesen zu sein. Allerdings bestreitet sie am 31.08.2021 im Geschäft gewesen zu sein.

Den Vorwurf, auch am 02.09.2021 um 18:00 Uhr in der BB-Filiale in Z gewesen zu sein, widerrief die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und begründete dies damit, dass sie diese Aussage lediglich in einer Schockreaktion getätigt habe, als sie mit den Aussagen des Polizisten gegen sie konfrontiert wurde. Diese Aussage würde nicht den Tatsachen entsprechen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 30.09.2021, GZ ***, in Verbindung mit den nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeuginnen GG und JJ. Tatsache und unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin am 30.08.2021 und 01.09.2021 die BB-Filiale in Z besucht hat und somit ihren Wohnsitz verlassen hat, obwohl ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2021, GZ ***, die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z, Adresse 1, verfügt worden war. Dieser genannte Absonderungsbescheid befindet sich im behördlichen Verwaltungsstrafakt. Aufgrund der Aussagen der Verkäuferinnen GG und JJ geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch am 31.08.2021 gegen 09:30 Uhr oder 10:00 Uhr für fünf bis zehn Minuten die BB-Filiale Z betreten hat. Sie wurde von beiden Personen dort gesehen. GG und JJ gaben auch glaubhaft an, die Beschwerdeführerin gut als Stammkundin zu kennen, da diese gegenüber vom Geschäft wohne. GG führte auch aus, dass letztlich der Grund für die gegenständliche Anzeigenerstattung auch war, dass eine ihrer Kolleginnen lungenkrank ist und diese sich sehr sorgte, ja regelrecht in Panik war. Die Aussagen der beiden Zeuginnen stimmen überein und stehen zueinander auch nicht im Widerspruch. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin am 31.08.2021 die BB-Filiale in Z betreten und somit die über sie verhängte Quarantäne verlassen hat.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchpunkten 1. bis 3.:

Die Bestimmung des § 7 Abs 1 und 1a Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2021, lautet wie folgt:

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(…)“

Die Bestimmung des § 17 Abs 1 Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 114/2006 lautet wie folgt:

„Überwachung bestimmter Personen

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(…)“

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II 15/2020 normiert aufgrund des § 1 Abs 2 EpiG, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“), der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz unterliegen (vgl § 1 Abs 2 EpiG).

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird (BGBl II Nr 21/2020) wurde verordnet, dass „bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern sind oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind“ (vgl BGBl II Nr 215/2015).

Die Bestimmung des § 40 Epidemiegesetz BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2020 lautet wie folgt:

„Sonstige Übertretungen

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

Wie oben ausgeführt ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin zu den angegebenen Zeitpunkten die BB-Filiale Z betreten hat, mithin ihren Wohnsitz verlassen hat, obwohl ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2021, GZ ***, die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft **** Z, Adresse 1, verfügt worden war. Der Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1. bis 3. gilt sohin in objektiver Hinsicht als erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Ein Beschwerdeführer hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen.

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht gelungen, weshalb sie daher gegen die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1. bis 3. auch in subjektiver Hinsicht verstoßen hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich ist. Durch diese gesetzlichen Bestimmungen soll die Verbreitung des Coronavirus hintangehalten werden.

Als Verschuldensgrad wird der Beschwerdeführerin zumindest grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Erschwerende Umstände lagen keine vor. Mildernd wurde ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 40 Abs 1 Epidemiegesetz (Geldstrafen bis zu Euro 1.450,00, im Nichteinbringungsfall Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen) ergibt sich, dass die über die Beschwerdeführerin jeweils verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 150,00 auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin (sie führt aus, dass ihr Einkommen Euro 400,00 betrage) schuld- und tatangemessen nicht überhöht sind.

Dieser Kostenausspruch ergibt sich aus der Bestimmung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.

Sollte es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation tatsächlich nicht möglich sein, die Strafe sofort zur Gänze zu bezahlen, wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

Zu Spruchpunkt 4., wonach der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, auch am 02.09.2021 die BB-Filiale betreten zu haben, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Datums ein Irrtum unterlaufen ist und diese Aussage tatsächlich nur in einer Schockreaktion getätigt hat als sie mit den Aussagen der kontrollierenden Beamten gegen sie konfrontiert wurde. Auch haben die Verkäuferinnen GG und JJ keine Anzeige darüber erstattet, dass die Beschwerdeführerin auch am 02.09.2021 die BB-Filiale betreten hat.

Außerdem entspricht der Spruch zu Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44a VStG. Sämtliche Ausführungen die Tatzeit betreffend (Sie haben gegenüber der Polizei angegeben, dass Sie am 02.08.2021 gegen 18:00 Uhr kurz in der BB Filiale Z eingekauft haben…obwohl im Absonderungsbescheid die Absonderung der Beschwerdeführerin von 19.08.2021 bis einschließlich 02.09.2021 angeordnet wurde…gegenüber der Polizei gaben Sie an, dass sie am 02.02.2021 gegen 18:00 Uhr kurz in der BB Filiale Z einkaufen waren) entsprechen nicht der Richtigkeit und ergeben sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt nicht.

Eine dahingehende Spruchkorrektur ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, weil hinsichtlich dieser Tatzeiten zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Es war daher der Beschwerde zu Spruchpunkt 4. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil nach dieser Gesetzesstelle die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.