Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1972-11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.32.1972.11
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, pA Gemeindeamt Z, Adresse 1, **** Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.06.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.06.2022, ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat verfahrenseinleitend am 08.04.2022 und 11.05.2022 eine Errichtungsanzeige gemäß § 13 TKKG für eine 3. Kinderkrippengruppe im Haus der Kinder AA, Adresse 2 in **** Z, bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der Versagungsbescheid vom 22.06.2022.
Gegen diese Abweisung hat die Marktgemeinde Z zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung am 23.11.2022 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 30.12.2022 teilte die Beschwerdeführerin Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass sie die verfahrenseinleitende Anzeige vom 08.04.2022 und 11.05.2022 zurückzieht.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke.
III.Erwägungen:
Der Erhalter hat gemäß § 13 Abs 3 TKKG der Landesregierung die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen. Die Landesregierung hat gemäß § 13 Abs 4 TKKG die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
Anzeigepflichtige Vorhaben sind bei der Behörde in Form einer Anzeige einzubringen. Mit dieser wird das Verfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Genehmigung bzw. Versagung stellt einen sogenannten anzeigebedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem anzeigebedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag (Anzeige) etwas Anderes als das Begehrte zu genehmigen.
Die Beschwerdeführerin hat die Anzeige mit Schreiben vom 30.12.2022 zurückgezogen, weshalb der behördliche Bescheid vom 22.06.2022, ***, ersatzlos zu beheben war, nachdem die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Anzeige durch die Zurückziehung der Anzeige nachträglich weggefallen ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)