LVwG T LVwG-2022/35/3148-3

LVwG-2022/35/3148-3Tribunale amministrativo regionale31 gen 2023

Regest

Zusammenkunft<br/>Mindestabstand<br/>2 Meter<br/>Maske<br/>Persönlich bekannte Personen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/3148-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.35.3148.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 3.11.2022, LZ/709220012395:

Aufgrund einer Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Y vom 26.7.2022 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Strafverfügung vom 1.8.2022, ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 8 Z 3 und § 5 Abs 4 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 9 4. COVID-19-MV zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden, verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3, Talstation CC

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt 12.02.2022 gegen 17:00 Uhr in **** Y, Adresse 3, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von DD teilgenommen, dabei entgegen § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 55/2022, jedoch, trotz dass Sie den Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Meter nicht eingehalten haben, keine Maske getragen, obwohl dann, wenn unter anderem bei Zusammenkünften ein Mindestabstand gemäß § 2 Abs 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohne eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 8 Abs. 8 Z. 3, 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. §§ 2 Abs 9 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe

von

1. € 150,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

2 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

§ 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-

Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 6/2022“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Es stehe außer Streit, dass der Beschuldigte zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Tatort aufhältig war.

Zu den Angaben des Beschuldigten im Zuge des Einspruches wird angemerkt, dass die Äußerungen der fehlenden FFP2-Maskenpflicht im Freien trotz Nichteinhaltung des zwei Meter Mindestabstandes gegenüber Dritten als reine Schutzbehauptung zu werten ist, da eine Derogation durch die Norm für Zusammenkünfte ex lege nicht vorgesehen ist und bspw. in § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung explizit Zusammenkünfte angeführt sind.

Ebenso darf auf das der ha. Behörde vorliegende öffentlich zugängliche Video ‚Y „Gold-Fieber“: Großer Empfang für DD‘ des Onlinemediums *** (vgl. Video: ‚Goldener‘ Empfang für DD in Y - ***) hingewiesen werden. In diesem ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschuldigte trotz Unterschreitung des Mindestabstandes keine FFP2-Maske getragen hat.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes:

§ 2 Abs. 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung bestimmt, dass, wenn beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, ist eine Maske zu tragen.

Gemäß § 8 Abs. 8 Ziffer 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Zur Strafbemessung:

Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Als erschwerend war anzumerken, dass die angeführten Normen die Ansteckung und Verbreitung des COVID-19-Virus verhindern bzw. verlangsamen soll und aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten dies nicht gewährleistet war. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu vermerken. Das zur Anwendung angebrachte Strafausmaß erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, zumal nach der angeführten Gesetzesstelle eine Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 500,00 möglich gewesen wäre.“

Laut gegenständlichem Akt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 8.11.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, welche am 2.12.2022 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:

„Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2022 ca. gegen 17:00 Uhr beginnend in **** Y, Adresse 3, Talstation CC, am Empfang des Olympiasiegers DD teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat hiezu vom Tourismusverband Osttirol eine persönliche Einladung als Ehrengast erhalten. Es handelte sich um eine geladene und geschlossene Veranstaltung. Wie die Behörde (diesbezüglich richtig) schon in der Strafverfügung ausführt hat, galt am 12.02.2022 in Bezug auf die Einhaltung von COVID-19-Bestimmungen die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz idF der 4. Novelle BGBl II Nr. 55/2022.

Der Empfang war eine Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 dieser Verordnung, an der in der Talstation weniger als 40 Personen teilnahmen. An der Veranstaltung insgesamt (am Empfang in der X-alm) nahmen inklusive der Musik exakt 45 Personen teil, einige waren zur X-alm vorausgefahren und daher beim Zusammentreffen in der Talstation nicht dabei.

Gemäß § 13 Abs 1 Zif 4 dieser Verordnung, in der zum 12.02.2022 in Kraft getretenen Novelle bedurfte die Zusammenkunft, da weniger als 50 Personen zusammenkamen, keiner Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, was an ihrer Qualifikation als ‚Zusammenkunft‘ und Anwendung der diesbezüglich spezifisch geltenden Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung nichts ändert.

Alle Teilnehmer, auch der Beschuldigte, haben vor Einlass in die Veranstaltung ihren gültigen 2 G-Nachweis vorgewiesen und wurde der 2 G-Nachweis ordnungsgemäß kontrolliert.

Für die laut Tatvorwurf im Freien (!) stattgefundene Zusammenkunft bestand keine Verpflichtung, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung wird durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 (u.a. für Zusammenkünfte gegen 2 G-Nachweis) derogiert.

Auch wird auf § 2 Abs 9 dieser Verordnung verwiesen, wonach die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung (nach § 2 Abs 9, der aber wie vorangeführt vom § 13 Abs. 1 derogiert wird) gegenüber persönlich bekannten Personen nicht gilt und auch dann nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.

Dem Beschwerdeführer waren alle Teilnehmer an der Zusammenkunft bekannt. Wie angeführt, war ihm auch bekannt, dass alle Teilnehmer einen gültigen 2 G-Nachweis vorbringen und wurde der Mindestabstand nur kurzzeitig an einem öffentlichen Ort (der Talstation CC) unterschritten.

Es bestand daher aufgrund des Vorangeführten keine Verpflichtung zur Tragung einer Maske im Freien. Die Ausführungen im Straferkenntnis, wonach die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien und im geschlossenen Raum bei einer Veranstaltung galt und § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung durch die Bestimmung des § 13 Abs 1 nicht derogiert wird, sind unrichtig.

Es ist evident, dass bei Zusammenkünften der Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, ansonsten bedürfte es einer ‚Zusammenkunft‘ nicht, daher auch der zwingende 2 GNachweis und die Bestimmungen z.B. über die zugewiesenen Sitzplätze in § 13 Abs 1 Zif 1 dieser Verordnung. Eine Versammlung unter Einhaltung des 2 m-Abstandes ist wohl unmöglich. Daher gehen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 13 den allgemeinen Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung jedenfalls vor. Die Behörde hat aber auch gar nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 2 Abs 9 der Verordnung eingehalten wurden, ob nämlich der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wurde und ob sich die Personen kannten. In diesem Fall wäre auch nach § 2 Abs 9 eine Bestrafung unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund einer Einladung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Feier geltenden COVID-19 Bestimmungen teilgenommen. Sollte sich die Körperschaft geirrt haben (was aber nicht der Fall war), besteht auch kein Bedürfnis den Beschuldigten als Teilnehmer mit einer Geldstrafe zu belegen. Im Falle der Tatbestandmäßigkeit seines Verhaltens wäre vielmehr eine Vorgehensweise nach § 33 a VStG (Belehrung und Ermahnung) angebracht.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, inwieweit er mit jenen Personen, zu denen er mutmaßlich den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten hat, persönlich bekannt ist, und über welchen Zeitraum der Mindestabstand nicht eingehalten wurde.

Daraufhin wurde mit Schreiben vom 25.1.2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf dem vorgelegten Lichtbild Nr. 9 mit dem vormaligen Bürgermeister der Marktgemeinde W, Dr. DD, und dem Vizebürgermeister von V, EE, abgebildet sei. Dr. DD sei Aufsichtsrat des Tourismusverbandes Osttirol, ebenso der Beschwerdeführer. EE sei STV-Obmann dieses Verbandes. Sie würden sich daher aus diesen Funktionen gut kennen; darüber hinaus seien die drei abgebildeten Personen auch in dem für das Hintere U-tal zuständigen Regionalgremium des TVBO tätig und hätten laufend miteinander zu tun. Sie seien nicht nur persönlich bekannt, sondern gute Bekannte.

Im Übrigen wird im genannten Schreiben zur Auslegung der Wortfolge „persönlich bekannte Personen“ Stellung genommen und ausgeführt, dass sich beim Betreten des öffentlichen Ortes des Park- und Zugangsbereichs der Einseilumlaufbahn eine kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes nicht hätte vermeiden lassen. Zu diesem kurzzeitigen Unterschreiten des Mindestabstandes im Freien sei es zur Sammlung der Teilnehmer, zur Anfertigungen von Fotos und zum Warten auf die Abfahrt der EUB gekommen.

Von der belangten Behörde wurde von der eingeräumten Möglichkeit, weitere Personen zu benennen, zu denen der Beschwerdeführer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, kein Gebrauch gemacht.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr DD ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 6/2022, (§§ 5 und 8) lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.“

„Strafbestimmungen

§ 8. (1) (…)

(8) Wer

1. (…)

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

4. (…)“

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 und 13) der aufgrund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 255/2021, erlassenen Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II 34/2022 idF BGBl II 55/2022, lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) (…)

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht

1. gegenüber persönlich bekannten Personen;

2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.“

„Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig

a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;

b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.

§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von DD teilgenommen hat und dabei keine Maske getragen hat, obwohl der Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Metern nicht eingehalten wurde.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske bestand.

Dies wird vom Beschwerdeführer zunächst insofern in Zweifel gezogen, als die Tat im Freien stattgefunden habe, und die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 leg cit derogiert werde.

Diese Auffassung trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos nicht zu. Im § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV wird zwar tatsächlich nur normiert, dass „in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen“ ist; der Abs 9 des § 2 leg cit regelt aber ausdrücklich, dass die darin genannte Pflicht nur dann gilt, wenn „nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung“ gilt. Zumal nun aber für die gegenständliche Zusammenkunft im Freien nach § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV gerade keine Pflicht zum Maskentragen besteht, kommt der Abs 9 iVm dem Abs 8 des § 2 leg cit sehr wohl zur Anwendung. Danach ist bei Zusammenkünften darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann, und dass, sofern dies nicht geschieht, eine Maske zu tragen ist.

In weiterer Folge war nun allerdings auch noch zu prüfen, ob die eben dargestellte Verpflichtung zum Maskentragen allenfalls deshalb im vorliegenden Fall nicht galt, weil die diesbezüglich im Abs 9 des § 2 der 4. COVID-19-MV genannten Einschränkungen vorgelegen sind. Danach gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske 1. nicht gegenüber persönlich bekannten Personen und 2. nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass es sich bei jenen Personen, zu denen er den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten hat, um ihm persönlich bekannte Personen handelt.

Die dem Beschwerdeführer angelastete Nichteinhaltung des genannten Mindestabstandes beruht nämlich ausschließlich auf einem bei der Olympiafeier von DD angefertigten Lichtbild, welches den Beschwerdeführer mit dem vormaligen Bürgermeister der Marktgemeinde W, Dr. DD, und dem Vizebürgermeister von V, Herrn EE, zeigt. Weder auf anderen Lichtbildern, noch auf dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Video vom gegenständlichen Empfang sind weitere Unterschreitungen des Mindestabstandes durch den Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nun allerdings glaubhaft dargelegt, dass sich die genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit beim Tourismusverband Osttirol und dem für das Hintere U-tal zuständigen Regionalgremium des TVBO gut kennen, laufend miteinander zu tun haben und nicht nur persönlich bekannt, sondern gute Bekannte sind.

Unabhängig von den erläuternden Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde zur Wortfolge „persönlich bekannte Personen“ kann dieser Begriff im Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls nicht vom eindeutigen Wortlaut abweichend derart einschränkend interpretiert werden, dass für die Geltendmachung der Ausnahme nach § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV eine so enge persönliche Verbundenheit verlangt würde, die über die vom Beschwerdeführer geschilderte gute Bekanntschaft zu den Herren DD und EE hinausgeht.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht, da für Abstandsverletzungen des Beschwerdeführers zu anderen Personen keinerlei Beweise vorliegen und es sich bei den auf Lichtbild Nr. 9 abgebildeten Personen um dem Beschwerdeführer persönlich bekannte Personen handelt, fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, da gegenüber den genannten Personen trotz Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 Metern keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestand.

Der Beschwerdeführer hat also die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das gegenständliche Strafverfahren daher nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der anwendbaren Bestimmungen gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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