Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/0002-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.35.0002.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde 1. von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und 2. von Frau BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2022, LZ-***, betreffend die Genehmigung der Satzung einer Bringungsgenossenschaft nach dem Forstgesetz 1975
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022, LZ-WR/B-1704/42-2022:
Am 23.3.2018 wurde ein Parteienübereinkommen betreffend den Bau und die Erhaltung des Bringungsweges Gassen in der Gemeinde Z abgeschlossen. Darin wurde unter anderem auch ausgeführt, dass sich die Unterfertigten freiwillig zu einer Bringungsgenossenschaft namens CC zusammenschließen und dass das in der Satzung ausgewiesene Anteilsverhältnis allseits anerkannt wird.
Laut einer im Akt befindlichen Niederschrift fand am 17.10.2022 ein Treffen der „BG CC“ statt. Von der Vollversammlung beschlossen worden sei dabei die „Klärung der weiteren Vorgangsweise“. Näheres zu dieser Beschlussfassung oder weitere Beschlussfassungen gehen aus der Niederschrift nicht hervor.
Mit Schreiben der Bezirksforstinspektion Osttirol vom 21.10.2022 wurde im Namen der künftigen Bringungsgenossenschaft CC bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Bildung einer Bringungsgenossenschaft durch freie Übereinkunft aller Beteiligten unter Vorlage der Satzungen angezeigt.
In weiterer Folge genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem angefochten Bescheid gemäß den §§ 70 Abs 4 und 170 Abs 1 Forstgesetz 1975 die von der (künftigen) Bringungsgenossenschaft „CC", vertreten durch den Obmann Substanzverwalter DD, mit Sitz in **** Z, vorgelegten Satzungen gemäß der signierten Beilage.
Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Satzungen den Bestimmungen des Forstgesetzes nicht widersprechen würden und deshalb zu genehmigen seien.
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer AA am 7.12.2022 und der Beschwerdeführerin BB am 19.12.2022 zugestellt.
2. Beschwerde:
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhoben Herr AA und Frau BB fristgerecht Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall keine freie Übereinkunft aller Beteiligten vorliege. In der Sitzung vom 17.10.2022 habe Herr AA ausdrücklich nicht zugestimmt und sei Frau BB nicht anwesend gewesen und wären überdies die nunmehrigen Satzungen nicht vorgelegen. Frühere Zustimmungen seien hinfällig, da sich die Umstände durch den Rückzug der Wildbach- und Lawinenverbauung, die das Projekt ursprünglich getragen hätte, geändert hätten. Der durch das Projekt entstehende Aufwand sei ohne Beteiligung der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht zu rechtfertigen.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör übermittelt. Es wurden allerdings keine Stellungnahmen erstattet.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Beschwerden wurden innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.
3. Zur Sache:
Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 66a, 68, 70 und 170) lauten auszugsweise wie folgt:
„Bringungsanlagen
§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.“
„Bringungsgenossenschaften
§ 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).
(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden
a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder
b) durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung.
(4) Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die Bringungsanlage führt, zustimmen, können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung hinausreichenden Benutzung der Bringungsanlage nachweisen.“
„Satzung
§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.
(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten
1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,
2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,
3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,
5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und
6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.
(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.
(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(5) Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.“
„Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
(2) (…)“
Von den Beschwerdeführern wird zunächst behauptet, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine freiwillige Genossenschaft vorliege und dass die Satzungen auf einer freien Übereinkunft aller Beteiligten beruhen würden.
Bezüglich dieses Vorbringens ist zunächst maßgeblich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf § 70 Abs 4 Forstgesetz 1975 stützt. Nach § 68 Abs 3 lit a Forstgesetz 1975 kann eine Bringungsgenossenschaft durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung nach § 70 Abs 4 durch die Behörde gebildet werden, wobei diesbezüglich der § 170 Abs 1 leg cit die Bezirksverwaltungsbehörde für zuständig erklärt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt allerdings entsprechend dem Beschwerdevorbringen tatsächliche keine solche durch freie Übereinkunft aller Beteiligten gebildete freiwillige Genossenschaft vor.
Diesbezüglich sind etwa folgende Rechtssätze aus VwGH 27.2.1989, 88/10/0155, von Bedeutung:
„§ 68 Abs 3 lit a ForstG bringt klar zum Ausdruck, dass für die Bildung einer freiwilligen Genossenschaft (hier: Bringungsgenossenschaft Etschberg II) zwei Akte erforderlich sind: Einerseits ein Beschluss (‚freie Übereinkunft‘) der Beteiligten (mit dem zugleich eine Satzung zu beschließen ist; § 70 Abs 1 ForstG); andererseits der die Satzung genehmigende Bescheid der Forstbehörde. Damit die Behörde in die Lage versetzt wird, in rechtlich einwandfreier Weise den die Genossenschafts-Bildung abschließenden Genehmigungsbescheid zu erlassen, bedarf es eines darauf abzeichnenden Antrages der Proponenten an die Behörde.“
„Ohne Vorliegen eines auf die Genehmigung der Satzung gerichteten rechtswirksamen Antrages aller an der Bildung der jeweiligen Genossenschaft Beteiligten mangelt es der Behörde an der (funktionellen) Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung, dh zur Erlassung eines die Genehmigung aussprechenden oder eine solche versagenden Bescheides. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen mehr als drei Beteiligte, also mehr als die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Proponenten, beschlossen haben, eine freiwillige Genossenschaft zu bilden, da sich die Genehmigung einer Satzung und damit der Bildung einer freiwilligen Genossenschaft jeweils nur auf eine bestimmte Genossenschaft mit jeweils bestimmten Mitgliedern bezieht.“
„Auch bei Zutreffen der von der Behörde vertretenen Ansicht, die freie Übereinkunft iSd § 68 Abs 3 lit b ForstG sei ebenso wie die Satzung durch die eigenhändige Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift vom 1. Dezember 1987 durch den Bf von diesem mitbeschlossen worden, mit der Folge, dass beide Beschlüsse gültig zustande gekommen seien, musste die ‚Zurückziehung der Unterschrift‘ durch den Bf dahingehend als rechtlich relevant gedeutet werden, dass der Bf seinen gemeinsam mit Mag Anton M und Franz K gestellten Antrag auf Genehmigung der Satzung zurückgezogen habe, ist doch das Unterfertigen der Niederschrift der sichtbare Ausdruck auch der Stellung des für die forstbehördliche Genehmigung der Satzung unabdingbaren diesbezüglichen Antrages der Proponenten. Mit Einlagen des Widerrufes lag der Behörde somit kein rechtswirksames Begehren auf bescheidmäßige Genehmigung der Satzung vor.“
Im vorliegenden Fall fehlt es zweifellos an einem Beschluss, wie er im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung gefordert wird.
Am 23.3.2018 wurde zwar ein Parteienübereinkommen betreffend den Bau und die Erhaltung des Bringungsweges CC in der Gemeinde St. Veit in Defreggen abgeschlossen, in welchem unter anderem auch ausgeführt wurde, dass sich die Unterfertigten freiwillig zu einer Bringungsgenossenschaft namens CC zusammenschließen, und dass das in der Satzung ausgewiesene Anteilsverhältnis allseits anerkannt wird; allerdings ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass die nunmehr genehmigten Satzungen Gegenstand des damaligen Parteienübereinkommens waren. Zudem liegt hinsichtlich der Gpz. **1, **2 und **3 auch nur eine Unterschrift von Herrn EE, nicht aber des nunmehrigen Eigentümers AA vor.
Auch die Niederschrift über die am 17.10.2022 durchgeführte Versammlung legt in keiner Weise nahe, dass darin von allen Beteiligten die Bildung einer freiwilligen Genossenschaft unter Bezugnahme auf die nunmehr bescheidgegenständlichen Satzungen beschlossen worden wäre.
Es müsste sich nämlich um einen Beschluss aller Beteiligter handeln und müsste sich dieser auch auf die in Kraft zu setzenden Satzungen beziehen. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, zumal weder Herr AA noch Frau BB die gegenständliche Genossenschaft befürworten und sich außer dem Hinweis, dass die „Klärung der weiteren Vorgangsweise“ beschlossen worden sei, kein Hinweis auf weitere in der Versammlung von 17.10.2022 getroffene Beschlüsse findet.
Und selbst wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung einer freiwilligen Genossenschaft nach § 70 Abs 4 Forstgesetz 1975 im Zeitpunkt des Parteienübereinkommens vom 23.3.2018 oder auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung bei der belangten Behörde vorgelegen wären, können die nunmehr erstatteten Beschwerden nicht anders als Zurückziehung einer allenfalls in der Vergangenheit erteilten Zustimmung gedeutet werden und würde auch ein solcher Widerruf im Sinn der oben genannten Rechtsprechung dazu führen, dass spätestens mit diesem Widerruf kein rechtswirksames Begehren auf bescheidmäßige Genehmigung der Satzung mehr vorliegt.
Ohne Vorliegen eines solchen auf die Genehmigung der Satzung gerichteten rechtswirksamen Antrages aller an der Bildung der jeweiligen Genossenschaft Beteiligten mangelt es der Behörde aber, wie vom VwGH ausgeführt, an der (funktionellen) Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung, dh zur Erlassung eines die Genehmigung aussprechenden oder versagenden Bescheides.
Insofern hätte die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung treffen dürfen und war den gegenständlichen Beschwerden daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für die Bildung und Genehmigung einer freiwilligen Bringungsgenossenschaft wurde in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden Gesetzes und seiner Materialien gelöst.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)