LVwG T LVwG-2021/43/2679-1

LVwG-2021/43/2679-1Tribunale amministrativo regionale2 feb 2023

Regest

Freizeitwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/43/2679-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.43.2679.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des Dr. BB, beide vertreten durch die RAe Mag. CC, Dr. DD, Mag.a EE, Dr. FF MBL und Mag.a GG, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.08.2021, Zl *** ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl *, wurde der Antrag der AA und des Dr. BB (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien) auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks der Wohnung Top 09 auf Gst1, KG Z, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig Beschwerde.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Baugesuch vom 28.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2019, beantragten die beschwerdeführenden Parteien die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch der bestehenden baulichen Anlagen auf Gst**1, KG *** Z in Tirol, sowie den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses inklusive Tiefgarage mit 4 Gewerbeeinheiten und 14 Wohnungen. Mit Bescheid vom 05.04.2019 zur Zl *** wurde ein dem Antrag entsprechender Baubescheid erlassen. Als Verwendungszweck wurde für die Wohnungen die Verwendung als Hauptwohnsitz festgelegt.

Das Gst**1, GB Z, ist laut dem gültigen Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG 2016 gewidmet.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde und wurde auch von Seiten der beschwerdeführenden Parteien in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lautet wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)die Siedlungsentwicklung,

b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a)der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt oder

b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

[…]“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Verwendungszweck der bisherigen Wohnung TOP 09 in dem mit Bescheid vom 05.04.2019, Zl ***, bewilligten Gebäude zu einer Nutzung als Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen (im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a Trog) beantragt worden sei. Konsensgemäß sei für die gegenständliche Wohnung TOP 09 der Verwendungszweck „Wohnen“, sowie eine ausschließliche Nutzung als Hauptwohnsitz vorgeschrieben. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. a Trog kumulativ vorliegen müssten, könne bereits auf Grund des Umstandes, dass ein Gemeinschaftsraum nicht vorhanden sei, diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer brachten vor, ein Gemeinschaftsraum sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde vorhanden. Zur Wohnungseigentumseinheit TOP 09 seien folgende Räume zu zählen: 1 Abstellraum, 2 Bäder, 1 Garderobe, 3 Schlafräume, 1 WC und 1 Wohnraum im Ausmaß von 42,01 m². Es stehe somit für die 3 Schlafzimmer mit jeweils einem Doppelbett, also eine Wohnung mit 6 Betten, ein Gemeinschaftsaufenthaltsraum mit einer ausreichenden Fläche zur Verfügung, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragten, der angefochtene Bescheid möge dahingehend geändert werden, dass die begehrte Bewilligung erteilt werde; in eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden; in eventu möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

§ 13 Abs 1 TROG 2022 nimmt Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen von der Freizeitwohnsitzregelung aus. Allerdings knüpft der Gesetzgeber diese Ausnahme an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, nämlich, dass die Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes ständig gegeben ist, dass gewerbetypische Dienstleistungen erbracht werden und eben auch, dass Gemeinschaftsräume mit einer adäquaten Größe vorhanden sind.

Den Materialien zu § 13 Abs 1 TROG ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, auch solche Betriebe dem Freizeitwohnsitzregime zu unterstellen, die zwar nach außen hin als Gastgewerbe zur Beherbergung von Gästen geführt werden, jedoch nicht die grundlegenden Mindestmerkmale solcher Betriebe erfüllen.

Der Begriff des „Gemeinschaftsraumes“ iSd § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2022 wird im Gesetz nicht näher definiert und ist folglich mit Hilfe der juristischen Auslegungsmethoden nach § 6 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch- ABGB- auszulegen. § 6 ABGB stellt dabei eine allgemeine Grundregel dar, die nicht auf das ABGB beschränkt ist, sondern die methodischen Grundlagen der Auslegung für die gesamte Rechtsordnung festlegt. Ziel der Auslegung ist die Feststellung des gesetzgeberischen Willens bzw. die Konkretisierung des normativen Gehalts einer Rechtsnorm (Schauer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 6 Rz 1-3 (Stand 1.3.2017, rdb.at)).

Die Auslegung stellt einen komplexen Vorgang dar, der mehrere grundsätzlich gleichwertige Schritte erfordert. Es handelt sich um einen dialektischen Prozess, der auf einer wertenden Heranziehung aller Methoden beruht. Zu diesen Methoden gehören die wörtliche, die historische, die systematische und die teleologische Auslegung (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB § 6 ABGB Rz 125).

Am Beginn der Auslegung steht zwangsläufig die Wortinterpretation. Der Wortlaut ermöglicht eine erste Annäherung an den Sinn des Gesetzes und der Begriffshof gibt die Grenzen jeder möglichen Auslegung vor (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB § 6 ABGB Rz 59 ff).

Der Duden definiert den Begriff „Gemeinschaftsraum“ als einen „Aufenthaltsraum oder einen für Veranstaltungen genutzten Raum in Heimen, Betrieben, Wohnblocks und dergleichen“. Diese Definition entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Die historische Auslegung hat das Ziel, den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln, Es geht also um die Frage, welche Absichten der Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift im Zeitpunkt der Erlassung verfolgt hat. Ziel der Auslegung ist der gesetzgeberische „Wille“ (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB § 6 ABGB Rz 88). Die erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs 1 TROG deuten in diesem Zusammenhang in eine eindeutige Richtung, da wörtlich von „für einen solchen Betrieb typischen Gemeinschaftsräumen“ die Rede ist. Derartige Gemeinschaftsräume, wie zu Beispiel „Hotellobbys“, zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie außerhalb des einem Gastes ausschließlich zugewiesenen Bereiches liegen und zur Zusammenkunft der innerhalb eines Gastgewerbebetriebes aufhältigen Personen dienen. Ein Aufenthaltsraum innerhalb einer Wohneinheit wird diesem Charakter bzw dieser Funktion nicht gerecht.

Während der teleologischen Auslegung, die versucht den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu ergründen, gerade bei älteren Normen eine überragende Bedeutung zukommt, führt sie bei „jüngeren“ Normen oft zu denselben Ergebnissen wie die historische Auslegung. Da es sich beim Tiroler Raumordnungsgesetz um ein relativ junges Gesetz handelt und sich seit dem Zeitpunkt seiner Kundmachung in dieser Hinsicht weder die rechtlichen noch die gesellschaftlichen Verhältnisse (insbesondere der Mangel an leistbarem Wohnraum) maßgeblich geändert haben, trifft dies auch bei der Auslegung des Begriffes des „Gemeinschaftsraumes“ iSd § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2022 zu,

Darüber hinaus deutet auch eine systematische Auslegung der Norm in dieselbe Richtung, würde doch ein extensives Verständnis des Begriffes „Gemeinschaftsraum“ iSd § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2022 dazu führen, dass für diese Einschränkung faktisch kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Die Annahme des Gegenteils würde eine unverständliche Inkonsequenz der Rechtsordnung bedeuten, verfügt doch in Tirol beinahe jede Wohnung im Inneren über einen Gemeinschaftsraum (vgl. argumentum ad absurdum- F. Bydlinski, Methodenlehre 457 ff).

Im Ergebnis ist der Begriff des „Gemeinschaftsraumes“ iSd § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2022 daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes restriktiv auszulegen und auf solche Gemeinschaftsräume einzuschränken, die für Gastgewerbebetriebe geradezu typisch sind. Gemeinschaftsräume im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 lit a TROG 2022 müssen somit außerhalb des von einem Gast ausschließlich genutzten Bereiches liegen, sich aber innerhalb desselben Gebäudes oder zumindest eines zum Gastgewerbebetrieb gehörenden und in einem örtlichen Naheverhältnis befindlichen Gebäudes befinden.

VI.Ergebnis

Da durch die beantragte Verwendungszweckänderung ein Gastgewerbebetrieb geschaffen werden würde, dem kein Gemeinschaftsraum iSd § 13 Abs 1 Z 1 lit a TROG 20212 beigeschlossen wäre, liegt in rechtlicher Hinsicht ein Freizeitwohnsitz vor und war deshalb der Verwendungszweckänderung die baurechtliche Genehmigung zu versagen.

Gesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Trotz des Parteiantrags konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.