Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/21/0276-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.21.0276.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Meldegesetzes 1991,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von Euro 70,00, sohin Euro 14,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:
„1.Datum/Zeit:16.08.2022, 00:00 Uhr -23.08.2022, 14:20Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2 am 16.08.2022 aufgegeben und es zumindest bis zum 23.08.2022 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde X polizeilich abzumelden, obwohl wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 22 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist,
Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 70,00
1 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2023 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Guten Tag Herr BB.,
Ich hatte hier eine Wohnung angemietet Besitzer CC, mir wurde dann die Wohnung zwangsraeumt, ohne rechtliche Grundlage. Ein Versaeumnisurteil darüber wurde von BH Y wieder aufgehoben.
Ich wollte daher auch nie meine Wohnung aufgeben. Aufgrund dieser Rechtsauseinandersitzung ist es hier zu Verzögerungen gekommen.
Ich beantrage daher die Sache einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Im Zuge von Erhebungen der Polizeiinspektion Y am 23.08.2022 wurde von den Beamten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2 wohnhaft war.
Laut Auskunft des seinerzeitigen Unterkunftsgebers anlässlich der Amtshandlung am 23.08.2022, hat dieser gegenüber der Polizei bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca einer Woche nicht mehr unter der genannten Adresse wohnhaft war.
Eine Anfrage der Behörde bei der Gemeinde W hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2022 in Adresse 1, ***** W einen Wohnsitz begründet hatte.
Festzustellen ist sohin, dass der Beschwerdeführer eine Woche vor dem 23.08.2022, also am 16.08.2022, seinen Wohnsitz in Adresse 2, **** X aufgegeben hatte und es unterlassen hatte, bei der Stadtgemeinde X innerhalb von drei Tagen eine polizeiliche Abmeldung im Sinne des Meldegesetzes 1991 vorzunehmen.
Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers können keine getroffen werden, da Angaben dazu unterlassen worden sind.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht zweifels- und weitgehend widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akteninhalt.
Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer nach Aufgabe seines Wohnsitzes in **** X eine dem Meldegesetz 1991 entsprechende Abmeldung fristgerecht vorgenommen hatte oder nicht. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
Gemäß § 2 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.
Gemäß § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tage davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer am 16.08.2022 seinen Wohnsitz in **** X in Adresse 2 aufgegeben und sich nicht innerhalb von drei Tagen davor oder danach abgemeldet.
Dem Vorwurf der nicht fristgerechten Abmeldung hat der Beschwerdeführer in der von ihm per E-Mail am 22.01.2023 und oben bereits vollständig wiedergegebenen Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe angegeben, wodurch er an der fristgerechten Abmeldung behindert gewesen wäre.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in tatsächlicher Hinsicht auf jeden Fall zu vertreten hat.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Was nunmehr die Höhe der verhängten Strafe anbelangt, so ist hierzu auszuführen, dass im Meldegesetz 1991 in § 22 Abs 1 eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 726,00 und im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 vorgesehen ist.
Die belangte Behörde hat somit den ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmen gerade einmal mit etwas weniger als 10 % ausgeschöpft. Eine weitere Strafherabsetzung kommt daher auch unter Annahme bescheidenster Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht, wobei im gegenständlichen Fall in Anlehnung an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird.
Die von der belangten Behörde gewählte Strafhöhe ist somit auf jeden Fall schuld- und tatangemessen und geeignet den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.
Der Kostenspruch stützt sich somit auf die bezogene Gesetzesstelle.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)