LVwG T LVwG-2022/16/0511-6

LVwG-2022/16/0511-6Tribunale amministrativo regionale6 feb 2023

Regest

Ausgangsbeschränkung<br/>Veranstaltung<br/>In dubio pro reo<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/0511-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.0511.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.01.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 02.04.2021 um 20:09 Uhr in X, Adresse 2, bei der CC-Promenade hinter der Adresse 3, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit drei Freunden unter 200 bis 300 Personen aufgehalten und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F., in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat, da Sie an einer Party teilnahmen.

2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem Veranstaltungsort aufgehalten, um mit mehreren Personen zu feiern, obwohl Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F., verboten sind. Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung lag nicht vor.“

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde falsche Tatsachenfeststellungen getroffen habe. Sie sei lediglich mit einer Freundin spazieren gewesen und sei von den Beamten angehalten worden, als die beiden am Nachhauseweg waren. Die beiden Freundinnen seien an einer Art „Party“ zwar vorbeispaziert, hätten aber weder daran teilgenommen, noch sich zu anderen Personen gesetzt, noch seien sie an diesem Platz verweilt oder hätten alkoholische Getränke konsumiert. Neben anderen Personen hätten sie sich rein zufällig aufgehalten. Auf Höhe des Studentenheims DD hätten die beiden noch zwei Bekannte getroffen, die sie lediglich vom Sehen her gekannt hätten. Diese seien offenbar in dieselbe Richtung gegangen und sie hätten sich nur lose im Sinn eines Smalltalks mit den beiden männlichen Studenten unterhalten.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 10.05.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine verbundene Verhandlung zu den Zahlen ***, *** und *** statt, zu der die jeweiligen Beschwerdeführer erschienen sind. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch die Meldungslegerin als Zeugin einvernommen.

Zum Beweisantrag, der Einschau in den Akt zu Zl ***, insbesondere wegen einer Stellungnahme, die auch die Beschwerdeführerin betreffe, wird festgehalten, dass diese Stellungnahme bereits im Straferkenntnis auf Seite 6 erwähnt und zusammengefasst wiedergegeben wird. Aus der Stellungnahme geht auch nur hervor, dass zwei der Betroffenen glaublich eine Flasche mit einem alkoholischen Getränk in der Hand gehabt hätten. Ob es sich dabei um die Beschuldigte gehandelt habe, könne nicht mehr gesagt werden. Da sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf diese Stellungnahme in seinem Vorbringen explizit bezieht, ist davon auszugehen, dass er schon vorher von dieser Kenntnis hatte.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war am 02.04.2021 um 20.09 Uhr in Z, CC-Promenade auf Höhe Adresse 2, nahe Kreuzung Adresse 4, in Begleitung ihrer Freundin EE spazieren. Die Beschwerdeführerin und EE sind seit der Volksschule befreundet und sie haben in den Uniferien mehrmals die Woche physischen Kontakt. Sonst pflegen sie nicht physischen Kontakt, indem sie sich täglich schreiben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt der belangten Behörde und der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dass sich die Beschwerdeführerin in Begleitung von EE zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort aufgehalten hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass es sich bei EE um eine wichtige Bezugsperson im Sinn der Verordnung handelt und sie mit ihr mehrmals die Woche physischen oder nicht physischen Kontakt hat, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt. Auch im Hinblick auf den im ZMR ausgewiesenen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar, dass sich diese auf dem Heimweg befunden hat.

In der im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Anzeige vom 04.04.2021, Zl ***, wurde das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nach 20.00 Uhr ohne Vorliegen eines zulässigen Zwecks vorgeworfen; die Teilnahme an einer Veranstaltung wurde jedoch nicht angezeigt. Der von der Beschwerdeführerin und der Zeugin übereinstimmend angegebene Ort der Kontrolle – nämlich auf Höhe Adresse 2, Baustelle FF, Kreuzung Adresse 4 – befindet sich im Randbereich der Veranstaltung. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass das Zentrum der Party bzw der Versammlung auf Höhe Adresse 2 GG-Haus gewesen sei. Die Anzeige enthält auch keinen Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin mit drei Freunden unter 200 bis 300 Personen aufgehalten und an einer Party teilgenommen habe. Dass sich die Beschwerdeführerin in Begleitung von drei Freunden befunden und an einer Veranstaltung teilgenommen habe, wird der Beschwerdeführerin erstmals in der Strafverfügung vom 03.09.2021 vorgeworfen. Die Freunde werden im Straferkenntnis namentlich nicht genannt.

Die als Zeugin einvernommene Meldungslegerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Beschwerdeführerin am Tatort gehend angetroffen zu haben. Im Bereich der Anhaltung hat sie zwar keine tanzenden Personen, jedoch Personen, die zusammengesessen bzw –gestanden sind, wahrgenommen hat. Sie konnte nicht mehr angeben, ob die angezeigten Personen als Zweier- oder Vierergruppe oder in einer anderen Konstellation unterwegs waren. Die Zeugin konnte auch nicht mehr mit Sicherheit sagen, welche Personen Getränke in der Hand hatten. Sie hat bei der damaligen Amtshandlung die Ausweise von allen dort angehaltenen Personen abfotografiert, jedoch hat sie sich nur mit JJ unterhalten. Mit der Beschwerdeführerin oder EE hat sie nicht gesprochen; wer mit den beiden gesprochen hat, konnte weder die Zeugin noch die Beschwerdeführerin nachvollziehen.

Im Ergebnis konnten die von der Beschwerdeführerin getätigten schlüssigen Angaben nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. In der Anzeige wurde nur die Verletzung der Ausgangsbeschränkung vorgeworfen, die Anwesenheit anderer Personen wurde nicht festgehalten. Der Ablauf bzw der Kontakt mit anderen Personen wurden – soweit es gemeinsame Wahrnehmungen gab – auch von den ebenfalls als Beschwerdeführer einvernommenen EE und JJ übereinstimmend so geschildert. Mit wem die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, wurde weder in der Anzeige vermerkt, im verwaltungsbehördlichen Verfahren festgehalten noch konnte sich die einvernommene Zeugin daran erinnern. Auch die Teilnahme an einer Veranstaltung konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin von der einvernommenen Zeugin im Randbereich des Geschehens gehend angetroffen wurde und diese nur den Ausweis der Beschwerdeführerin abfotografiert hat.

IV.Rechtslage:

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 111/2021 (§ 2) bzw BGBl II Nr 120/2021 (§ 13) lauten wie folgt:

§ 2

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

[…]

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

§ 13

Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

[…]“

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 lautet wie folgt:

§ 8

[…]

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 33/2021 (§ 15) bzw BGBl I Nr 136/2020 (§ 40) lauten wie folgt:

§ 15

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

[…]“

§ 40

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verletzung der in § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV der geregelten Ausgangsbeschränkung und in Spruchpunkt 2 die Teilnahme an einer untersagten Veranstaltung nach § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV vor. Zur Tatzeit bestand eine Ausgangsbeschränkung dahingehend, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu bestimmen Zwecken zulässig war. Nach § 2 Abs 1 Z 5 der 4. COVID-19-SchuMaV war solch ein zulässiger Zweck der Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nichtphysischer Kontakt gepflegt wird, zu körperlichen und psychischen Erholung. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer engen Freundin seit Kindheitstagen EE, die eine wichtige Bezugsperson für sie darstellt, an der Innpromenade spazieren war. Daher hat sie den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen die geltenden Ausgangsbeschränkungen objektiv nicht verwirklicht, weil ein zulässiger Zweck für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs vorgelegen ist.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte die Teilnahme der Beschwerdeführerin mit drei Freunden an einer Veranstaltung bzw Party mit 200 bis 300 Personen nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen werden.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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