Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/3308-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.38.3308.6
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2022, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Entfernung der konsenslos errichteten Einfriedung in Form von Pflanztrögen aus Beton auf einer Länge von 18 Metern bis zum 20. März 2023 zu erfolgen hat und dass das Gelände hin zur Straße wieder in seiner ursprünglichen Höhe bis zum 20.März 2023 wiederhergestellt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilt, die auf Grundstück Nr **1, KG Z Land, Adresse 1, **** Z, entlang der Grenze zu Grundstück Nr **2, KG Z Land, konsenslos errichtete Einfriedung in Form von Pflanztrögen aus Beton auf einer Länge von 18 m bis zum 09.12.2022 zu beseitigen und den Bauplatz in diesem Bereich wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die Pflanztröge seien nach Ansicht der belangten Behörde bauliche Anlagen und würden eine Einfriedung zur angrenzenden Verkehrsfläche darstellen. Da diesbezüglich kein baurechtlicher Konsens gegeben sei, seien diese Tröge binnen der festgesetzten Leistungsfrist zu entfernen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es sich bei den Pflanztrögen um keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022 handle, da die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Tröge ausschließlich auf den Boden gestellt worden seien, ohne eine Verankerung herzustellen. Darüber hinaus handle es sich auch um eine bloße Mutmaßung zum tatsächlich vorhandenen Gewicht der Tröge.
Hinsichtlich der hochbautechnischen Beurteilung sei speziell auszuführen, dass der Sachverständige keine technische Beurteilung, sondern eine rechtliche Subsumtion durchgeführt habe, was aber nicht die Aufgabe des Sachverständigen sei.
Zudem werde auch auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol verwiesen, in der es im Zusammenhang mit Pflanztrögen eine Entscheidung gebe, die ein größeres Volumen aufgewiesen hätten und bei denen das erkennende Gericht zum Ergebnis gekommen sei, dass sie nicht als bauliche Anlage zu werten seien. Es möge zwar richtig sein, dass in diversen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ein Aufstellen von Containern als bewilligungspflichtige Baumaßnahme bzw die Container selbst als bauliche Anlagen gewertet worden seien, dennoch bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen Containern und Pflanztrögen, da Container ja zum Aufenthalt von Menschen dienen könnten. Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde wären nahezu sämtliche Außengestaltungsanlagen anzeige- oder gar bewilligungspflichtig, da die Herstellung von Fertigbetonwerken in der Regel mit bautechnischen Kenntnissen verbunden seien. Auch sei die herangezogene Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Zusammenfassend liege somit keine bauliche Anlage vor.
Auch zur Verkehrsfläche habe die belangte Behörde jegliche Ermittlung unterlassen, ob es sich bei der vorliegenden Privatstraße um eine solche handle, die der Straßenverkehrsordnung unterliege oder nicht. Diese essentiellen Feststellungen würden fehlen. Gegenständlich sei die Beschwerdeführerin als Straßenerhalterin anzusehen, da die Privatstraße zu 50 % in ihrem Eigentum stehe. Nach ihrem Willen seien auf die Wegparzelle **2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht anwendbar, sodass schon alleine aus diesem Grunde keine Verkehrsfläche vorliege.
Ergänzend sei noch auszuführen, dass am 05.02.2022 ein Bescheid ergangen sei, mit dem einem Bauwerber das Errichten einer 1,50 m hohen Betonmauer unmittelbar an der Bauplatzgrenze zu gegenständlicher Privatstraße bewilligt worden sei. Die dagegen erhobenen Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin seien dabei zwar inhaltlich behandelt, insgesamt jedoch abgewiesen worden. Es sei dezidiert ausgeführt worden, dass keine Verkehrsbeeinträchtigung durch die Betonmauer ersichtlich wäre. Somit sei es nicht nachvollziehbar, dass nunmehr das Aufstellen von Pflanztrögen, im Ausmaß von 25 bis 35 cm eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen solle. Die Beurteilung stelle eine willkürliche Handlung der belangten Behörde dar. Südwestlich der Tröge verbleibe eine asphaltierte Fahrbahnbreite von 2,70 m. Dazu sei festzuhalten, dass diese Fahrbahnbreite nicht erst seit Errichtung der Pflanztröge bestehe, sondern den Verlauf der seit Jahrzehnten vorhandenen Grundstücksgrenzen darstelle. Eine breitere Straße werde von der Beschwerdeführerin weder geschuldet, noch könne diese dazu angehalten werden, ihren Privatgrund Dritten zu Verfügung zu stellen. Nachdem die Privatstraße im relevanten Bereich keinerlei nennenswerte Krümmungen oder gar einen Kurvenverlauf aufweise und deren Breite durch die bestehenden Grundstücksgrenzen bestimmt werde, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt werden solle. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise komme einer willkürlichen Enteignung gleich und solle dadurch einzig versucht werden, Teile des Grundstückes der Beschwerdeführerin für eine taktische Verbreiterung der bestehenden Privatstraße freizuhalten.
Auch seien die Pflanztröge keine Einfriedung. Eine Einfriedung habe die Qualität aufzuweisen, ein Grundstück schützend zu umgeben. Ausgehend von der gegenständlichen Höhe der aufgestellten Pflanztröge (25 bis 35 cm über dem angrenzenden Straßenniveau) könne eine hinreichende Schutzfunktion ausgeschlossen werden. Ansonsten wären schon Randsteine, Gehsteige oder höher gesetzte Rasenflächen als Einfriedung zu werten. Nachdem die Privatstraße zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, sei eine Einfriedung innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen nicht möglich. Eine Einfriedung solle nicht nur Fahrzeuge von einer unbefugten Nutzung des Eigengrundes abhalten, sondern auch für Fußgänger, Tiere, etc eine schwer zu überwindende Barriere darstellen. Dies sei bei der genannten Höhe der gegenständlichen Pflanztröge auszuschließen. Es handle sich somit um keine Einfriedung.
Auch sei die Formulierung unklar, was unter dem „ursprünglichen Zustand“ des Bauplatzes gemeint sei. Somit habe die belangte Behörde die aufgetragenen Leistungen inhaltlich nicht derart bestimmt, dass der Bescheid einer Vollstreckung zugänglich wäre. Ein Bescheidspruch müsse so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich sei.
Aufgrund obiger Ausführungen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid des Bauamtes der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2022, Zl ***, ersatzlos beheben. Zum Beweis sämtlicher Ausführungen werden die Einholung des verfahrensgegenständlichen Aktes, sowie des Aktes der belangten Behörde zur Zahl ***, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens beantragt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes **1, KG Z Land, mit der Adresse 1, **** Z, ist. Entlang der südwestseitigen Grenze zu Grundstück **2, KG Z Land, hat die Beschwerdeführerin auf dem Baugrundstück **1, KG Z Land, vorgefertigte Tröge aus Beton aufgestellt. Im Bereich, in dem die Tröge aufgestellt wurden, wurde vorher der bestehende Asphalt entlang einer Schnittkante an der betreffenden Grundstücksgrenze entfernt, wobei die Oberkante der Trogreihe dem ansteigenden Straßenverlauf folgend angepasst wurde. Die Unterkannte der Tröge wurde in Bezug auf das Straßenniveau um ca 10 bis 20 cm abgesenkt, sodass die Tröge unmittelbar die angrenzende Straße um ca 25 bis 35 cm überragen.
Insgesamt wurden acht Pflanztröge der Firma CC mit einer Länge von 2,00 m und ein Trog mit einer Länge von 1,50 m aufgestellt. Den südöstlichen Abschluss der Reihe bildet ein normal zu den anderen Trögen aufgestellter Pflanztrog mit einer Länge von 1,00 m. Daraus resultiert eine Bebauung entlang der Grundstücksgrenze mit einer Länge von insgesamt 18,00 m.
Die einzelnen Pflanzentröge weisen jeweils eine Breite von 50 cm und eine Höhe von 45 cm auf, wobei abhängig von ihrer Länge die Elemente 400 kg (2,0 m Länge), 300 kg (1,5 m Länge) bzw 210 kg (1,0 m Länge) wiegen.
Die Blumentröge der Firma CC wurden von der DD GmbH Co KG, Y, gefertigt. Aus den Artikelnummern resultieren die Gewichtsangaben. Die Gewichtsangaben betreffen das Eigengewicht der Tröge ohne Berücksichtigung einer eventuellen Befüllung.
Das Gesamtgewicht der Tröge im Ausmaß von 2,00 x 0,5 x 0,45 m beträgt jeweils 551,89 kg, das Gesamtgewicht der 1,50 x 0,5 x 0,45 m großen Tröge weist ein Gesamtgewicht von jeweils 410,39 kg und der Trog im Ausmaß von 1,00 x 0,5 x 0,45 m ein Gesamtgewicht von 278,89 kg auf, wenn die Tröge mit Erde befüllt sind.
Dieses Gesamtgewicht ergibt sich ohne Berücksichtigung der Durchfeuchtung des Erdreiches mit Wasser.
Die Produktion der Tröge erfolgt auf Basis von sogenannten Fertigungstischen bzw –formen, wodurch die entsprechend berechnete Armierung der Elemente auch zielgerichtet maßgenau einbetoniert werden kann. Die Tröge im gegenständlichen Fall wurden auf einen vorgefertigten und vorbearbeiteten Untergrund aufgestellt. So wurde der hier ursprünglich in diesem Bereich vorhandene Asphaltbelag aufgeschnitten und entfernt und entsprechender frostsicherer Unterbau - Frostkoffer – hergestellt. Sowohl die Planung und Fertigung der Betontröge im Werk, als auch die Aufstellung vor Ort benötigen entsprechende bautechnische Kenntnisse um eine Standsicherheit zu gewährleisten. Auch wenn keine materielle Verbindung der Tröge mit dem Untergrund besteht, so können diese ohne den Einsatz von entsprechenden Hilfsmitteln (zB LKW mit Kranaufbau – Teleskopkran) nicht bewegt werden, sodass eine ortsfeste Nutzung vorliegt.
Die aufgestellten Tröge bilden eine einheitliche durchgehende Barriere zum Grundstück **2, KG Z Land. Die vorhandene Höhe der Tröge ist jedenfalls ausreichend, um einen wirksamen Abschluss gegen Eindringen von Niederschlagswässern vom angrenzenden Grundstück **2, KG Z Land, zu verhindern. Durch die Breite der Tröge und die Höhe wird auch ein Zutritt zum Grundstück der Beschwerdeführerin massiv erschwert. Die Tröge können einem Abschluss mittels Mauerkonstruktion in Form einer Sockelmauer in Stahlbeton gleichgesetzt werden. Die Summe der Tröge stellt eine Einfriedung dar.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens des Sachverständigen EE. Die Feststellungen betreffend die Besitzverhältnisse und die Situierung der verfahrensgegenständlichen Tröge resultiert aus dem Akt der belangten Behörde und auch aus dem Gutachten des Sachverständigen. Die Feststellungen betreffend die technischen Ausführungen resultieren aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen EE vom 16.01.2023 zur Zl ***. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert und konnte in seiner Schlüssigkeit nicht widerlegt werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) […]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Entfernung von Pflanztrögen aus Beton auf einer Länge von 18 m zu Grundstück **2, KG Z, aufgetragen. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung handelt.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kommt es bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht die rasche Demontagemöglichkeit, sondern darauf an, ob die Anlagen bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (vgl VwGH 30.05.1996, 95/06/009).
Wie der hochbautechnische Sachverständige im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren in seinem Gutachten vom 16.01.2023, Zl *** auf Seite 6 ausgeführt hat, wurden für die Aufstellung der Pflanztröge auch vor Ort zur Gewährleistung der Standsicherheit entsprechende Vorbereitungen getroffen. So wurde der hier ursprünglich in diesem Bereich vorhandene Asphaltbelag aufgeschnitten und entfernt und ein entsprechender „frostsicherer“ Unterbau – Frostkoffer – hergestellt. Diese Arbeiten sind jedenfalls Voraussetzung, um einer entsprechenden Hebung bzw Setzung bei Frosteinwirkung entgegen zu wirken und somit eine Standsicherheit bzw eventuellen Schäden entgegen zu wirken. Auch betreffend die Niederschlagswässer und deren Ableitung sind entsprechende Vorarbeiten notwendig gewesen. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2021 zur Zl *** beruft, so ist ihr diesbezüglich entgegen zu halten, dass die Situation im zitierten Fall eine gänzlich andere war. Diese Pflanztröge wurden auf gewachsenem Grund ohne Vorbereitungen aufgestellt, waren aus anderem Material und waren auch nicht gegenüber einem anderen Grundstück aufgestellt, sondern innerhalb des Grundstückes situiert, sodass jedenfalls keine vergleichbare Sachlage mit dem gegenständlichen Fall gegeben ist.
Dass im gegenständlichen Fall eine Verbindung mit dem Erdboden jedenfalls gegeben ist, resultiert einerseits aus den entsprechenden Vorarbeiten, die notwendig waren, um eine Standsicherheit zu gewährleisten und andererseits, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, aufgrund des vorhandenen Eigengewichts.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Berechnung des Gewichts nicht nachvollziehbar sei, so ist sie diesbezüglich auf das hochbautechnische Gutachten des Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hinzuweisen, der einerseits aus dem Produktdatenblatt das Eigengewicht der Pflanztröge herangezogen hat. Zusätzlich hat er noch das Gewicht der Befüllung mit Gartenerde berücksichtigt und so ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtgewicht errechnet, wobei er eine eventuelle Durchfeuchtung zugunsten der Beschwerdeführerin mit Wasser vernachlässigt hat. Die sich aus dem angesprochenen Gutachten ergebenden Gewichte sind jedenfalls mit dem Eigengewicht eines Lagercontainers zu vergleichen, da sich das Gewicht des 2,00 m langen Pflanztroges auf ein Gewicht von 551,89 kg beläuft, wohingegen ein Lagercontainer in Stahlbauweise mit Holzboden mit den Abmessungen 1,89 x 1,79 x 1,91 mit 450 kg anzusetzen ist. Dies führt jedenfalls dazu, dass auch aufgrund des hohen Eigengewichts der Pflanztröge von einer Verbindung mit dem Erdboden auszugehen ist.
Eine weitere Voraussetzung des § 2 Abs 1 TBO 2022 ist aber auch, dass für die Herstellung der Pflanztröge bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Der Sachverständige im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hat auf Seite 6 seines Gutachtens dargelegt, wie die Produktion derartiger Pflanztröge, wie von der Beschwerdeführerin verwendet, von statten geht. Die Planung und Fertigung im Werk von derartigen Trögen setzen jedenfalls bautechnische Kenntnisse voraus. Zudem ist auch für die Aufstellung vor Ort die Kenntnis von bautechnischen Grundlagen jedenfalls notwendig. Das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol kam somit zum Ergebnis, dass entsprechend dem Gutachten vom 16.01.2023, Zl ***, die Pflanztröge im gegenständlichen Fall als bauliche Anlagen zu werten sind und die Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.
Was die Ausführungen zum hochbautechnischen Gutachten der belangten Behörde betrifft, so ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass der hochbautechnische Sachverständige vor allem eine rechtliche Beurteilung abgegeben hat, die außerhalb seiner Zuständigkeit zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens liegt. In der Sache selbst, ändert dies aber nichts daran, dass jedenfalls eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung gegeben ist.
Gemäß § 28 Abs 2 lit b iVm § 28 Abs 3 Z 1 TBO 2022 ist die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m bauanzeigepflichtig, wenn sie gegenüber von Verkehrsflächen errichtet werden.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird zunächst bestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Privatstraße um eine solche Verkehrsfläche handle, die der Straßenverkehrsordnung unterliege. Die Beschwerdeführerin sei Straßenerhalterin und die Privatstraße stehe zu 50 % in ihrem Eigentum. Nach ihrem Willen seien auf dem Grundstück **2, KG Z Land, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs 23 TBO 2022 sind Verkehrsflächen Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen. Gemäß § 1 Abs 1 Straßenverkehrsordnung ist diese für Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.
Unter Straßen mit öffentlichen Verkehr sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinn des § 1 Abs 1 StVO zweiter Satz solche zu verstehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann (vgl VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228). Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0187).
Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass das Argument der Beschwerdeführerin, dass nach ihrem Willen die Straßenverkehrsordnung nicht anwendbar sei, irrelevant für die Beurteilung ist, ob es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt. Vielmehr ist von der tatsächlichen Nutzbarkeit für jedermann unter den gleichen Bedingungen auszugehen. Eine Einsichtnahme in das TIRIS sowie in die dem Akt der belangten Behörde beiliegenden Fotos zeigt eindeutig, dass die gegenständliche Privatstraße weder mit einem Schranken abgesperrt ist, noch eine Beschilderung aufweist, die eine Benützung der Allgemeinheit untersagt. Im Sinne der obzitierten Judikatur kann damit daraus geschlossen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Privatstraße um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt. Somit unterliegt sie den straßenrechtlichen Vorschriften, was wiederum dazu führt, dass sie nach der Legaldefinition des § 2 Abs 23 TBO 2022 als Verkehrsfläche zu werten ist.
Für die Frage der Bauanzeigepflichtigkeit ist schließlich noch zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin errichteten Tröge nun als Einfriedung im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022 zu werten sind.
Die Tiroler Bauordnung selbst enthält keine Legaldefinition zum Begriff „Einfriedung“. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber wiederholt mit der Frage, was unter einer Einfriedung zu verstehen ist auseinandergesetzt.
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, dh schützend umgeben soll (vgl VwGH 28.04.1988, 85/06/0106).
Dieses schützend umgeben, bezieht sich aber nicht auf die Gesamtheit des Grundstückes, sondern es genügt, dass nur eine Seite des Bauplatzes davon betroffen ist. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einfriedung durchgehend über eine größere Länge gegeben ist (vgl. VwGH 23.09.2002, 2001/05/0028).
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.01.2023, Zl *** ausgeführt hat, weisen die von der Beschwerdeführerin errichteten Pflanztröge eine durchgängige Länge von 18 m auf. Durch die Höhe und Breite der vorhandenen Tröge wird bewirkt, dass Niederschlagswässer, die auf der nordwestlich angrenzenden Verkehrsfläche auf Grundstück **2, KG Z Land, anfallen, nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abfließen können. Auch ist aufgrund der höhenmäßigen Ausgestaltung der Schutz für das Grundstück der Beschwerdeführerin gegeben, dass Fahrzeuge das Grundstück der Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht befahren können. Durch die Breite der Tröge im Ausmaß von 50 cm ist zudem gewährleistet, dass auch fremde Personen nicht unmittelbar in diesem Bereich das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten können.
In der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände umgeben somit die errichteten Pflanztröge das Grundstück der Beschwerdeführerin jedenfalls schützend, sodass tatsächlich von einer Einfriedung auszugehen ist, was dazu führt, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Bauanzeigepflicht für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage gegeben gewesen wäre. Da diese Bauanzeige jedoch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht eingebracht wurde, lagen die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 46 Abs 1 jedenfalls vor.
Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin abschließend noch vorgebracht wird, dass in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin eine 1,50 m hohe Betonmauer zu ihrer Privatstraße genehmigt worden sei, so ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Pflanztröge im Mittelpunkt gestanden ist, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Tröge ohne einen baurechtlichen Konsens errichtet wurden.
Von der Beschwerdeführerin wird abschließend noch monierend ausgeführt, dass der baupolizeiliche Auftrag, den „ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen“ zu wenig definiert sei. Im Rahmen der Einvernahme des hochbautechnischen Sachverständigen führte dieser aus, dass zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Geländes unterhalb der Tröge jedenfalls das Niveau vor der Abgrabung in Richtung der Verkehrsfläche vorzunehmen ist. Dementsprechend war der Spruch der belangten Behörde zu ergänzen.
Gesamt kam der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu verlängern.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)