LVwG T LVwG-2023/39/0156-4

LVwG-2023/39/0156-4Tribunale amministrativo regionale13 feb 2023

Regest

Baubewilligung<br/>Kein Nachbarrecht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/0156-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.39.0156.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid vom 15.12.1998, Zl ***, wurde die Baubewilligung zum Neubau eines Wochenendhauses auf Gst **1, KG Z, mit zwei Wohneinheiten erteilt.

An der Liegenschaft Gst **1 besteht Wohnungseigentum. Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin an der TOP 1, CC ist Wohnungseigentümer an der TOP 2.

Mit Schreiben vom 09.06.2022 informierte die Beschwerdeführerin die Baubehörde über in der TOP 2 stattfindende konsenslose Bauführungen. Weder liege eine Zustimmung ihrerseits dazu vor, noch kenne sie die Pläne der gewünschten Veränderungen.

Mit Schreiben vom 20.06.2022 informierte die Behörde die Beschwerdeführerin und den Bauwerber darüber, dass es sich laut Beurteilung des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen bei den Arbeiten im Innenbereich der TOP 2 um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen gemäß § 28 Abs 1 lit b und c TBO 2022 handle, und weiters, dass auf dem Grundstück weitere konsenslose bauliche Anlagen – Geräteschuppen, Holzschuppen auf der Nord-Ostseite, Abstellraum unterhalb der Terrasse TOP 1 im Erdgeschoß auf der Süd- Ostseite, abweichende Bauausführung des Heizraumes im Kellergeschoß - errichtet worden wären.

Am 11.07.2022 brachte CC ein Bauansuchen für Umbauarbeiten und Verwendungszweckänderung in der TOP 2 unter Beischluss entsprechender Planunterlagen ein, welches laut Aktenlage durch das am 27.07.2022 eingebrachte Bauansuchen (Bauvorhaben unverändert bleibend mit Umbauarbeiten und Verwendungszweckänderung in der TOP 2) und teilweise ausgetauschte Planunterlagen ersetzt wurde. Aufgrund sachverständiger Befundung ergibt sich, dass – wie dies zudem auch eindeutig aus den Planunterlagen zu ersehen ist - allein verfahrensgegenständlich näher benannte Bauführungen im Obergeschoß (TOP 2) des mit Baubescheid vom 15.12.1998 bewilligten Gebäudes sind. Im Detail baubeschrieben sind diese Maßnahmen mit „Umbauarbeiten im Obergeschoß (Top 2) des am 15.12.1998 mit Baubescheid Zl *** baubewilligten Gebäudes mit Zwischenebene im Dachgiebelbereich“ sowie mit „Verwendungszweckänderung von Gangfläche in Sanitärraum und Wohnküchenfläche zum Aufstellen eines Kleinsaunamöbels“.

Die darüber hinaus vom Sachverständigen als konsenslos festgestellten baulichen Maßnahmen (Anbau Lagerräume ostseitige Untergeschoßebene, Heizraumumbauten, …) sind nicht antragsgegenständlich.

In der am 10.08.2022 über dieses Bauvorhaben durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen der Sache nach (Fehlen statischer Nachweise, künftig geplante kommerzielle Vermietung in gewerblicher Form, Stellplatzregelung) gegen das Bauvorhaben und wies auf ihre fehlende Zustimmung zum Bauvorhaben hin.

In ihrer Stellungnahme vom 05.09.2022 erstattete die Beschwerdeführerin Vorbringen zur Stellplatzfrage. In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2022 monierte die Beschwerdeführerin In-Sich-Widersprüchlichkeiten der bisher abgebebenen fachlichen sachverständigen Beurteilungen und stellte dessen Unbefangenheit in den Raum.

In einer neuerlichen Verhandlung am 11.10.2022 erhob die Bauwerberin neuerliches Vorbringen der Sache nach gegen das Bauvorhaben und verwies neuerlich auf ihre fehlende Zustimmung.

Mit nun angefochtenem Bescheid vom 19.10.2022 wurde die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt und wurde über die Anordnung der mit Baubescheid vom 15.12.1998 bewilligten Stellplätze abgesprochen. Unter Punkt „Rechtliche Erwägungen“ wurden die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens erhobenen Einwendungen teils ab- teils zurückgewiesen. Der Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zugestellt.

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird Parteistellung der Beschwerdeführerin vorgebracht und dazu näher begründet. Gerade als Mehrheitsmiteigentümerin komme ihr die Rechtsstellung einer Partei und somit Rechtsmittellegitimation zu. Die Beschwerdeführerin wäre durch die angefochtene Entscheidung sowohl in ihren Eigentumsrechten aber auch in ihren öffentlich-subjektiven Rechten verletzt. Die Zustimmung der (Mit)Eigentümerin müsse auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde vorliegen, die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung bzw ihre Berechtigung dazu stelle keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage dar, wäre vielmehr eine Gerichtsentscheidung zu erwirken. Die erforderliche Zustimmung der Mehrheitsmiteigentümerin fehle nach wie vor. Gleichzeitig müssten der Beschwerdeführerin aber auch die Nachbarrechte im eigentlichen Sinn vollinhaltlich zustehen, zumal der Nachbarbegriff ansonsten ad absurdum geführt würde. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Sache nach, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, das Übergehen von Beweisanträgen sowie Mangelhaftigkeiten des Baubescheides als solchem geltend. Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung wurden vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit Bescheid vom 13.01.2023 der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Entscheidung beruhte ausschließlich auf der Lösung von Rechtsfragen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

III.Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 –TBO 2022, LGBL Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 29

Bauansuchen

[…]

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

….

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

[…]“

IV.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist zu 93/185-Anteilen Wohnungseigentümerin an der Liegenschaft Gst **1. Dies ergibt sich aus dem Grundbuch und hält die Beschwerdeführern diese Rechtsposition selbst zur Argumentation vor.

Die Beschwerdeführerin leitet aus dieser Miteigentümerstellung eine Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren wie auch ihre Rechtsposition als Nachbarin ab und folgert im Weiteren über diese Rechtspositionen ihre Beschwerdelegitimation. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch die Rechtslage.

Nachbarstellung ist aufgrund ausdrücklicher Diktion des § 33 Abs 1 und 2 TBO 2022 nur den Eigentümern bzw Bauberechtigten jener Grundstücke eingeräumt, die in einem näher benannten räumlichen Naheverhältnis zum Baugrundstück stehen. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsstellung eines Berechtigten am Baugrundstück bzw am betroffenen Gebäude selbst. Derart Berechtigte sind nicht Nachbarn im Sinne des Gesetzes. Diesen stehen damit auch keine nachbarrechtliche Parteistellung und damit auch nicht die nachbarrechtlichen Mitspracherechte des Abs 3 und 4 zu.

Somit muss aber sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Mangelhaftigkeit bzw Rechtswidrigkeiten des behördlichen Verfahrens bzw des sodann erlassenen Baubewilligungsbescheides unter dem Titel einer solchen Rechtsstellung als Nachbarin geltend gemacht wird, erfolglos bleiben.

Weiters kann sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger einschlägiger Judikatur ausführt – eine eingeschränkte Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren auch aufgrund von Zustimmungsvoraussetzungen ergeben. So nehmen etwa Grundeigentümer, die im konkreten Bauverfahren nicht auch Bauwerber sind, am Bauverfahren hinsichtlich der Frage teil, ob ihre Zustimmung vorliegt oder nicht. Dies allerdings nur dann, wenn die baurechtlichen Bestimmungen auch ausdrücklich ihre Zustimmung vorsehen.

Der Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümer an der betroffenen Liegenschaft. Auch als Wohnungsmiteigentümerin ist ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aber keine Parteistellung eingeräumt. Dies ergibt sich unter folgender Betrachtung:

Hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse zur Bauführung hat die diesbezügliche vormals geltende Rechtslage (§ 21 Abs 2 lit a TBO 1998) mit der Novelle LGBl Nr. 74/2001 eine maßgebliche Änderung erfahren. Die geltende Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 ist dazu inhaltgleich.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 74/2011 wird ausgeführt:

„….

Schließlich soll künftig auch bei Bauvorhaben an im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Nachweis der Zustimmung generell und nicht wie bisher nur im Falle von Änderungen (im Sinne des § 20 Abs 1 lit b) entfallen. Auch entfällt die Unterscheidung zwischen den im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Räumlichkeiten und Liegenschaftsteilen einerseits und den gemeinsam genutzten Anlagenteilen andererseits. Eine unzulässige Inanspruchnahme der letzteren durch einzelne Wohnungseigentümer kann nämlich von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften unmittelbar zivilrechtlich bekämpft werden, weshalb es hier nicht zusätzlich eines Verwaltungsrechtsschutzes bedarf. (…) Selbstverständlich entfällt auch in diesen Fällen nur die Nachweispflicht im Bauverfahren, die Zustimmungserfordernisse nach dem Wohnungseigentumsgesetz (…) an sich bleiben unberührt.“

Bereits aus dem Gesetzestext (zweiter Teilsatz der lit a des § 29 Abs 2 TBO 2022: „...; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer“) ist die eindeutige Intention des Gesetzgebers ablesbar, in jenen Fällen, in denen der Bauwerber Miteigentümer an Liegenschaften ist, an denen Wohnungseigentum besteht, in keinem Fall (also selbst nicht bei Neu- und Zubauten) den Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu verlangen und zwar aus baurechtlicher Sicht unabhängig davon, ob von den Baumaßnahmen Anlagenteile betroffen sind, an denen ein ausschließliches Nutzungsrecht der Bauwerber besteht, oder ob davon allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.

Es war daher auch im gegenständlichen Fall aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a zweiter Teilsatz TBO 2022 nach den baurechtlichen Bestimmungen – unabhängig davon, dass es sich gegenständlich ohnehin um keinen Neu- oder Zubau im gesetzlichen Begriffsverständnis handelt – im gegenständlichen Bewilligungsverfahren kein Nachweis der Zustimmung der Beschwerdeführerin als weitere Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erforderlich. Damit steht der Beschwerdeführerin aber auch eine auf ihre Zustimmung eingeschränkte Parteistellung nicht zu. Auch unter derartigem Titel ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren damit nicht beachtlich.

Ist eine Person in einem Bauverfahren aber nicht Partei, vermittelt aber auch die Zustellung eines Bescheides an sie grundsätzlich keine Parteistellung und Beschwerdelegitimation. Aufgrund der – wenn auch nicht unmittelbar im Spruchteil selbst angeführt – ausdrücklich ausgesprochenen Abweisung der Einwendung (erhoben unter Punkt 1 in der Verhandlung vom 10.08.2022), mit der die Beschwerdeführerin das Fehlen ihrer Zustimmung vorhält, und des damit zum Ausdruck gebrachten normativen Abspruchs über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Umfang eines Zustimmungsrechtes zur Bauführung, war vorliegend die Beschwerde jedoch ab- statt zurückzuweisen.

Aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage gehen auch die gestellten Beweisanträge ins Leere.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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