LVwG T LVwG-2026/40/1824-6

LVwG-2026/40/1824-6Tribunale amministrativo regionale6 ago 2026

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/1824-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.1824.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1 **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.06.2026, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM/B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse AM/B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG wie folgt eingeschränkt:

a.die Lenkberechtigung wird bis zum 01.10.2027 befristet.

b.Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.

c.Halbjährlich, beginnend 01.10.2026 ist eine psychiatrische Kontrolluntersuchung durchzuführen und ist die entsprechende fachärztliche Stellungnahme unverzüglich der Landespolizeidirektion Tirol zu übermitteln.

d.Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 10 km vom Wohnsitz - Code 62 nach FSGDV.

e.Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt- Code 67 nach FSGDV.

Hinweis: Zwecks Neuausstellung ist der Führerschein gemäß § 13 Abs 5 FSG bei der Landespolizeidirektion abzuliefern.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.06.2026, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides entzogen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am 30.11.2026 in einen Verkehrsunfall mit geringfügigem Sachschaden verwickelt gewesen sei. Sie wollte die Schadensregulierung mit dem Unfallgegner unverzüglich vornehmen. Es habe sich schnell eine größere Menschenmasse um ihr Fahrzeug angesammelt, weshalb sie aufgrund der so entstandenen Ausnahmesituation nervös geworden sei. Die Beamten hätten sie aufgefordert, zur Polizeiinspektion Kematen zu fahren. Sie habe nicht gewusst, wie sie nach Kematen fahren solle, geschweige denn wo sich in Kematen die Polizeiinspektion befinde. Die amtshandelnden Beamten seien sichtlich angespannt und in Eile gewesen. Sie sei bei der amtsärztlichen Untersuchung sehr nervös gewesen und habe sich nicht in bestmöglicher Verfassung befunden. Beim Uhrentest habe sie am Ziffernblatt die Zahlen 13-17 eingetragen. Offenkundig entspreche auf Uhren die Ziffer 1 insoweit der Ziffer 13, als es sich um dieselbe Uhrzeit an unterschiedlichen Tageszeiten handle. Dies als Fehler beim Uhrentest zu werten erscheine ihr ungerecht. Das Vorliegen eines MCI sei durch die vorliegende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme widerlegt. In einem Gutachten sei der Ist-Zustand zum Stichtag der Gutachtenserstellung heranzuziehen. Am 25.02.2026 habe sie den zweiten Teil der verkehrspsychologischen Untersuchung absolviert. Sie sei im Umgang mit Computern absolut ungeschult und habe ihr Leben lang keine Computermaus oder Tastatur bedient. Von ihrem Unvermögen mangels einschlägiger Erfahrung, einen Computer zu bedienen, könne keinesfalls auf eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Sie lenke seit den 1960er Jahren unfallfrei Kraftfahrzeuge.

Mit Eingabe vom 21.07.2026 legte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch BB, einen Arztbrief des CC vor.

Am 03.08.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 30.11.2025 um 11:25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** Y, Adresse 2und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Die Beschwerdeführerin machte auf die einschreitenden Polizeibeamten einen verwirrten Eindruck und ihr Fahrzeug wies rundherum zahlreiche Beschädigungen auf.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2025, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, welche am 04.02.2026 durchgeführt wurde. Dabei wurden einige kognitive Auffälligkeiten festgestellt. Im psychopathologischen Status ist die Beschwerdeführerin wach und zeitlich, örtlich zur Person sowie situativ orientiert. Inhaltliche Denkstörungen sind nicht fassbar. Der Gedankenduktus ist weitgehend kohärent und beschleunigt. Das formale Denken zeigt sich gestört. Hierbei sind eine Logorrhoe, eine Weitschweifigkeit und Gedankensprünge feststellbar. Hinweise, welche die Kriterien einer Eigen- oder Fremdgefährdung im Sinne des Unterbringungsgesetz erfüllen würden, liegen nicht vor. Insgesamt waren zwei Anläufe zur Durchführung eines Uhrentests erforderlich. Die anschließend durchzuführende Aufgabe, mit dem Einzeichnen eines Stunden- und Minutenzeigers war nicht korrekt durchführbar. Es wurde eine dringende Verdachtsdiagnose eines Mild Cognitive Impairments (MCI) gestellt.

Die verkehrspsychologische Untersuchung fand am 25.02.2026 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit statt. Danach finden sich im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen gravierende Mängel (unter der Norm liegend) in der visuellen Überblicksgewinnung, in der Reaktionszeit, im Konzentrationsvermögen und im schlussfolgernden Denken. Alle anderen Leistungsdimensionen sind im Normbereich ausgebildet. Die Tests 2 Hand (Sensormotorik, Überforderung und VISGED (visuelle Gedächtnisleistung, Nichtbedienung einer PC-Maus) konnte nicht durchgeführt werden. Insbesondere kann die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als nicht gegeben gewertet werden.

Weiters liegt eine Herzinsuffizienz NYHA II vor und wurde ein Herzschrittmacher implantiert. Zusätzlich bestehen eine chronische Niereninsuffizienz und eine arterielle Hypertonie.

Aus psychiatrischer Sicht besteht bezüglich der beginnenden kognitiven Störung gute Kompensation in Ruhe. Bei Belastung ist mit Hyperarousal zu rechnen. Es liegt ausreichende Problemeinsichtigkeit und Kritikfähigkeit vor. Bei der Untersuchung durch den Psychiater CC am 13.03.2026 bestand keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit Gruppe 1 betreffend. Fachärztliche psychiatrische Kontrollen sind indiziert. Eine Re-Evaluierung sollte in ca. 6 Monaten erfolgen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Stellungnahme des Psychiaters CC vom 13.02.2026.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der geldenten Fassung maßgeblich:

„§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

V.Erwägungen:

Nach § 24 Abs 1 FSG ist von der Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind.

In der im Sachverhalt geschilderten Fallkonstellation ist es insofern unstrittig, als dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und bei der Unfallaufnahme auf die Polizeibeamten einen verwirrten Eindruck gemacht hat.

Aufgrund der eingeholten medizinischen Gutachten liegt bei der Beschwerdeführerin eine beginnende kognitive Störung vor. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung war in einigen Teilbereichen negativ.

Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass die verkehrspsychologische Untersuchung mittels Computer durchgeführt wird und es seitens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargestellt wurde, dass sie im Umgang mit Computern keine Kenntnisse und Erfahrungen hat. Die verkehrspsychologische Untersuchung ist daher für Personen im fortgeschrittenen Alter erfahrungsgemäß schwer zu bewältigen. Dies soll jedoch an der Feststellung einer mangelnden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit grundsätzlich nichts ändern. Andererseits wurde seitens der Beschwerdeführerin eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des CC vom 13.03.2026 vorgelegt, wonach dieser eine beginnende kognitive Störung festgestellt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass derzeit keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit Gruppe 1 betreffend vorliegt.

Im Beschwerdeverfahren waren daher die entsprechenden eingeholten Gutachten gegeneinander abzuwägen und das Interesse der Verkehrssicherheit zu prüfen. Nach Abwägung aller berührten Interessen scheint es dem erkennenden Gericht ausreichend, wenn die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin unter den im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen eingeschränkt wird. Die Einholung regelmäßiger psychiatrischer Stellungnahmen im halbjährlichen Rhythmus soll sicherstellen, dass die festgestellte beginnende kognitive Störung keine weiteren Auswirkungen auf die Fähigkeit der Fahrtauglichkeit hat. Die Einschränkung auf Fahrten im Umkreis von 10 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entspricht den von ihr fallweise und maximal zurückgelegten Wegstrecken.

Die Voraussetzungen für die nunmehr erfolgte Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung bei der Beschwerdeführerin sind als gegeben zu betrachten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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