LVwG T LVwG-2025/47/1435-16

LVwG-2025/47/1435-16Tribunale amministrativo regionale7 ago 2026

Regest

unrechtmäßiger Aufenthalt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1435-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.47.1435.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z1 FPG) am 15.03. 2024 um 11:12 Uhr in ****, Z Adresse 2, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte. Sie verfügten über keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung für Ihren Aufenthaltszweck.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020 iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von €500,00 falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von 2 Tage(n) 19 Stunde(n), gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG, BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 27/2020.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: 0 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

Der gem. § 37a Abs. 3 VStG von einem besonders geschulten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unten angeführte als vorläufige Sicherheit beschlagnahmte Gegenstand wird gern. § 37 Abs. 5 iVm. § 17 VStG für verfallen erklärt.

Gem. § 18 VStG wird der Erlös einer allfälligen Verwertung zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen. Verfallener Gegenstand: Ihr Handy der Marke Redmi

Im Falle einer Bareinzahlung wird Ihnen der vorläufig sichergestellte Gegenstand retourniert.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 13.06.2025, in welcher vorgebracht wurde wie folgt:

„In obiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.05.2025, ***, zugestellt am 16.05.2024. Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht bei Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes nicht nach § 120 Abs 1a FPG bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat in willkürlicher Beweiswürdigung den Angaben des Bf keinen Glauben geschenkt. Dem Bf ist ein CC und dessen Handynummer unbekannt. Das Personenblatt wurde nicht vom Bf ausgefüllt. Dies deckt sich mit den Angaben des CC. Es kann sein, dass er sich bei der Uhrzeit getäuscht hat. Jedenfalls wollte er seinem alten Kollegen DD einen Gefallen tun und ihm helfen.

Für diese Tätigkeit war weder ein Entgelt vereinbart noch hat er eines erhalten. Der Zweck des Aufenthaltes des Bf war die Betreuung seiner Mutter. Diese war jedoch nicht 24/7 betreuungsbedürftig, sodass der Bf durchaus einige Stunden Freizeit hatte, auch um Lokale aufzusuchen und seinem Freund zu helfen. Diese sozialen Kontakte stehen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Betreuungstätigkeit des Bf.

Gestützt auf obiges Vorbringen wird gestellt nachfolgender Beschwerdeantrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen EE, der Zeugin FF, GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2026 (OZ 13), die Einsichtnahme in den ambulanten Arztbrief vom 10.11.2023 (Beilage ./A zu OZ 13) und die Niederschriften gemäß § 87 BAO vom 15.03.2024 (Beilage ./B zu OZ 13).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2024, um 10:20 Uhr in **** Z, Adresse 2, auf einer Baustelle bei der „Y“ von Kontrollorganen der Finanzpolizei Z beim Arbeiten angetroffen. Leiter der Amtshandlung der Finanzpolizei war EE. Von den Organen der Finanzpolizei wurden Beamte der PI X zur Unterstützung der Amtshandlung hinzugezogen. FF und GG kamen später zur Amtshandlung dazu und haben den Beschwerdeführer daher nicht mehr beim Arbeiten angetroffen.

Am 15.03.2024 befand sich bei der „Y“ eine Baustelle, auf welcher in Vorbereitung für Elektroarbeiten Stemmarbeiten durchgeführt wurden. Als sich die Beamten der Finanzpolizei zum Einsatzort begaben, nahmen sie bereits aus der Ferne Stemmgeräusche wahr. Vor Ort wurden von zwei Arbeitern Stemm- und Aufräumarbeiten durchgeführt. Beim Eintreffen der Organe der Finanzpolizei war der Beschwerdeführer gerade dabei, abgebrochene Teile vom Putz aufzuräumen. Er befand sich dabei in einer knienden Position im hinteren Bereich der Baustelle. Er trug Arbeitskleidung und diese war verschmutzt. Der zweite Arbeiter, der Zeuge DD, welcher sich im vorderen Bereich der Baustelle befand, hatte einen Stemmhammer in der Hand. Diesen legte er beim Eintreffen der Beamten unverzüglich weg. Es waren keinen weiteren Arbeiter auf dieser Baustelle.

Bei der Baustelle stand ein Anhänger. Auf diesem Anhänger standen Kisten, welche mit Bauschutt befüllt waren. Dieser Anhänger wurde von CC zur Baustelle gebracht und nach Abschluss der Arbeiten samt Material abtransportiert. CC ist pensionierter Bauunternehmer. Die Maschinen, welche die beiden Arbeiter verwendeten, wurden auch von CC zur Verfügung gestellt. Der Zeuge CC war zu Beginn der Tätigkeiten selbst einmal vor Ort. Er wurde von der Ehefrau des Inhabers der „Y“, JJ, mit den Stemmarbeiten beauftragt. Der Zeuge CC kontaktierte in weiterer Folge KK, welcher wiederum den Kontakt mit dem Zeugen DD herstellte, welcher dann wiederum den Beschwerdeführer hinzuzog.

Der Beschwerdeführer füllte vor Ort ein Personenblatt in serbischer Sprache aus. Darauf wurde von ihm angegeben, dass er am 15.03.2024 von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr für CC (unter Angabe einer Telefonnummer) arbeite und dafür € 20,- netto pro Stunde erhält. Der Beschwerdeführer füllte das Personenblatt selbst aus. Er versuchte sich dabei mit dem zweiten Arbeiter abzusprechen, dies wurde von den Organen der Finanzpolizei verhindert, sodass er die Angaben aus Eigenem machte.

Der Beschwerdeführer war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und es lag für den Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung vor.

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.03.2024 visumfrei nach Österreich ein. Zu diesem Zeitpunkt war seine Mutter krank und in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer reiste mit der Intention nach Österreich, damit er sich um seine Mutter kümmern kann.

Am Tattag führte er unselbstständige Tätigkeiten auf der Baustelle bei der „Y“ durch, für welche er mit € 20,- pro Stunde entlohnt werden sollte. Es handelte sich um keinen „Freundschaftsdienst“.

Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers der Marke „Redmi“ wurde am 15.03.2024 von beschlagnahmt.

III.Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere der Niederschriften der Finanzpolizei, die Anzeige und die Lichtbilder.

Die Feststellungen zur Amtshandlung der Organe der Finanzpolizei ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Leiters der Amtshandlung im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht. Der Zeuge EE gab nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass er den Beschwerdeführer beim Arbeiten angetroffen hat. Dies wurde durch Lichtbilder dokumentiert und auch die Beamten der PI X, welche hinzugezogen wurde, bestätigten, dass der Beschwerdeführer mit verschmutzter Arbeitskleidung bekleidet war.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er Tätigkeiten vor Ort verrichtete. Dass er lediglich helfen wollte, war als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er das Personenblatt ausgefüllt hat. Seine Ausführungen, dass er geschrieben hat, was ihm der Zeuge DD gesagt hat, waren nicht glaubwürdig. Der Leiter der Amtshandlung führte schlüssig aus, dass immer darauf geachtet wird, dass sich die beamtshandelten Personen nicht absprechen und die Angaben aus Eigenem machen. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen DD waren nicht überzeugend.

Es bestanden für das erkennende Gericht keine Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers am Personenblatt. Er füllte dies in seiner Muttersprache aus und konnte daher verstehen, zu was er Angaben zu machen hat. Diese Angaben machte er selbstständig und selbst dann, wenn ihm dies vom Zeugen DD gesagt worden sein sollte, besteht kein Zweifel, dass diese Erstangaben nicht stimmen sollten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr wissen, warum dies angegeben worden ist.

Den Erstangaben, welche unverzüglich beim Aufgriff durch die Finanzpolizei gemacht wurden, ist jedenfalls mehr Glauben zu schenken, als den Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Aussage.

Der Zeuge DD betritt nicht, dass er mit dem Beschwerdeführer vor Ort arbeitet und führte aus, dass das Material, die Maschinen und der Anhänger vom Zeugen CC zur Verfügung gestellt wurden. Dies bestätigte auch der Zeuge CC. Vom Zeugen CC wurde auch dargelegt, dass er mit den Stemmarbeiten als Vorbereitung für die Elektroarbeiten von der Ehegattin des Inhabers der Y beauftragt wurde. Dies wird auch durch die Angaben der Frau JJ im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Finanzpolizei bestätigt.

Darüber hinaus waren aber sowohl die Angaben des Zeugen DD als auch jene des Zeugen CC inkohärent und sehr widersprüchlich. Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei am 15.03.2024 gab der Zeuge DD an, dass ihm der Zeuge CC gesagt habe, er solle hier arbeiten. In der Verhandlung führte er dann aus, er sei damals an KK herangetreten und habe nach Arbeit gefragt. Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei gab er an, dass er € 25,- pro Stunde von CC (dem Zeugen CC) verlangt habe und dass dieser gewusst habe, dass AA (der Beschwerdeführer) hilft. Der Zeuge CC gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht wiederum an, dass er mit den Leuten, die für KK arbeiten, „nichts am Hut habe“ und er auch nicht wisse, wer mit der Auftraggeberin abgerechnet habe.

Aufgrund dieser mehr als widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Zeugen DD und auch des Zeugen CC, bestanden für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die Erstangeben des Beschwerdeführers am Personenblatt, welches er an Ort und Stelle in seiner Mutterspreche ausfüllte, stimmen und er für seine Tätigkeiten bei der Y entlohnt wurde. Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. (VwGH 15.12.1987, 87/14/0016).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über kein Visum und keine Arbeitserlaubnis verfügte, ergibt sich aus dem Inhalt des unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Aktes. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer visumfrei mit der Intention, sich um seine kranke Mutter zu kümmern, nach Österreich reiste, war für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig. Dies wurde auch durch einen Arztbrief untermauert. Mit diesen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer aber nicht entkräften, dass er am Tattag bei Arbeiten bei der „Y“ angetroffen wurde, für welche er entlohnt werden sollte.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 27/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2

(1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

[…]

§ 31

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

[…]

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl I Nr BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 37), BGBl. I Nr. 57/2018 (§ 37a), lauten auszugsweise wie folgt:

Verfall

§ 17

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

§ 18

Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.

Sicherheitsleistung

§ 37

(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§ 37a

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

V.Erwägungen:

I.Zur Sache:

Gemäß § 31 Abs 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. (Verordnung (EU) 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind) Dazu zählt auch Serbien. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Aufenthalt zu touristischen Zwecken.

Das Ermittlungsverfahren brachte zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist und zum Tatzeitpunkt über kein Visum verfügte.

Gemäß § 24 Abs 1 FPG ist die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16); einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17); einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist oder einer Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 17 FPG ist eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird.

Das durchgeführte Beweisverfahren brachte hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.03.2024 auf einer Baustelle bei der „Y“ unselbstständige Tätigkeiten durchführte, für welche ein Stundenlohn von € 20,- vereinbart war. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG zu subsumieren.

Da der Beschwerdeführer in Österreich gearbeitet hat, gilt die Ausnahme von der Visumpflicht laut EU-VO Nr 539/2001 für ihn nicht. Er hat es unterlassen ein für seinem Aufenthaltszweck geeignetes Visum zu beantragen.

Mit seinem Vorbringen, er habe nur seinem Kollegen ausgeholfen, vermochte der Beschwerdeführe nicht durchzudringen.

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl VwGH 02.07.2020, Ra 2020/09/0016; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste gewertet werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei im Rahmen einer Einzelfallprüfung der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ermitteln ist.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang pauschal vor, dass er seinem alten Kollegen DD einen Gefallen tun und ihm helfen habe wollen und für diese Tätigkeit sei weder ein Entgelt vereinbart worden noch habe er eines erhalten. Das Ermittlungsverfahren brachte allerdings hervor, dass er bei der Kontrolle am selbst ausgefüllten Personenblatt der Finanzpolizei Z angab, für CC zu arbeiten und dafür Euro 20,00 pro Stunde zu erhalten.

Unter Würdigung der vorliegenden Umstände und der vorliegenden Feststellungen kommt das Landesverwaltungsgericht insgesamt zum Ergebnis, dass nicht von einem Gefälligkeitsdienst auszugehen war.

Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner sichtvermerkfreien Einreise nach Österreich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigt. Der Besuch seiner kranken Mutter war sohin rechtmäßig. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten, bei welchen er von der Finanzpolizei angetroffen wurde, führten aber zu einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, da er nicht über die dafür erforderlichen arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen verfügte.

Vom Beschwerdeführer wurde die ihm angelastete Übertretung nach § 120 Abs 1a FPG sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In solchen Fällen unterstellt der Gesetzgeber ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 120 Abs 1a FPG sieht einen Strafrahmen von 500 Euro bis zu 2 500 Euro bei erstmaliger Begehung und bei einer Wiederholung von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor.

Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse war in Ermangelung von konkreten Angaben und Nachweisen des Beschwerdeführers von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die kontrollierte Einreise nach Österreich und der kontrollierte Zugang zum Arbeitsmarkt ist nicht unerheblich und auch die Intensität der Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer ist nicht gering.

Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Vormerkungen auf. Ihm kommt daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Von der belangten Behörde wurde die in § 120 Abs 1a FPG normierte Mindeststrafe in Höhe von Euro 500 verhängt. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Strafzumessungskriterien ist die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und in general- und spezialpräventiver Hinsicht erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechtgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen.

Gemäß § 20 VStG kann im Rahmen der außerordentlichen Milderung bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe oder bei einem jugendlichen Beschuldigen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung des § 20 VStG kam jedoch nicht in Betracht, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen festgestellt werden konnte.

Zu dem im Straferkenntnis ausgesprochenen Verfall, wurde in der vollumfänglichen Beschwerde nichts ausgeführt.

Gemäß § 37a VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

Zumal sämtliche Voraussetzungen vorlagen, war gegen den Verfall des Mobiltelefons nichts einzuwenden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer war ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuerlegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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